Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 2. März 1980 # S T #

vom 20. November 1979

Getreue, liebe Eidgenossen!

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Wir haben den 2. März 1980, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über - die Volksinitiative «betreffend die vollständige Trennung von Staat und Kirche» (Bundesbeschluss vom 23. März 1979; BEI 1979 l 661) und - den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1979 über die Neuordnung der Landesversorgung (BB1 1979 II 399).

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Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind

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das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) mit der Verordnung des Bundesrates vom 24. Mai 1978 (SR 161.11);

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das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) mit der Verordnung des Bundesrates vom 25. August 1976 (SR 161.51) und das Kreisschreiben des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten vom 30. August 1976 (BB1 1976111 1308).

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Insbesondere bitten wir Euch, dafür zu sorgen, dass

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die Abstimmungsvorlagen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind;

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die Abstimmungsprotokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt oder die Formulare bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden (EDMZ, 3000 Bern);

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die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden;

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die kantonalen Ergebnisse im nächstmöglichen amtlichen Publikationsorgan Eures Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden» (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte);

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das Amtsblatt, in welchem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird;

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die Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt werden.

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Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen zugehen wie Wahlanleitungen anlässlich der Nationalratswahlen 1979; die Zahl der Stimmzettel entspricht derjenigen, die wir Euch für die Volksabstimmung vom 20. Mai 1979 zukommen Hessen. Allfàllig abweichende Wünsche wollt Ihr sofort bei der Bundeskanzlei vorbringen.

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Die Fernmeldedienste der PTT-Betriebe werden von uns angewiesen, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Euch daher, die in Euren Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telefonisch oder telegrafisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle sollte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons der Bundeskanzlei umgehend, spätestens aber bis 18.00 Uhr weitermelden, und zwar vorzugsweise über den Fernschreiber (Telex-Nr. 33 330), nötigenfalls über das Telefon (031 61 37 12 und 031 61 37 18 für die Ergebnisse sowie 031 61 37 63 für die Auskünfte am Sonntag ab 14 Uhr). Die Meldung über den Fernschreiber hat den Vorteil, dass sie Übermittlungsfehler ausschliesst.

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Die Telefonate und Telegramme, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als auch diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

20. November 1979

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hürlimann Der Bundeskanzler: Huber

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 2.

März 1980 vom 20. November 1979

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11.12.1979

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