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Botschaft über die Teuerungszulage an das Bundespersonal
vom 12. September 1979
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Teuerungszulage an das Bundespersonal mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie. sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
12. September 1979
1979-663
48 Bundesblatt. 131.Jarg. Bd II
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hürlimann Der Bundeskanzler: Huber
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Übersicht Die Gültigkeit des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1976 über die Teuerungszulagen des Bundespersonals läuft Ende 1980 ab. Für die Jahre 1981 bis 1984 ist eine neue Rechtsgrundlage zur Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal zu schaffen. Aufgrund der Erfahrungen mit der heutigen Ordnung sehen wir deren Verlängerung um vier Jahre vor.
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Botschaft I
Allgemeiner Teil
II
Bisherige Ordnung
Nach Artikel 85 Ziffern der Bundesverfassung fällt die Bestimmung der Besoldungen der Bundesbeamten in den Geschäftskreis der eidgenössischen Räte. Bis 1960 setzte die Bundesversammlung von Jahr zu Jahr mit entsprechenden Bundesbeschlüssen die Teuerungszulage für das nächstfolgende Jahr fest. Ab 1961 wurde der monatliche Teuerungsausgleich an die Bundesbeamten aufgrund des erreichten Indexstandes festgesetzt und Ende des Jahres jeweils eine einmalige Zulage gewährt, um die inzwischen eingetretene Teuerung zu kompensieren.
Beide Systeme hatten zum Ziel, die Jahresbezüge dem durchschnittlichen Stand der Lebenshaltungskosten anzupassen.
Die starke Teuerung in den ersten siebziger Jahren erforderte jeweils auf Jahresende erhebliche einmalige Nachzahlungen. Deshalb verlangte der Gesetzgeber auf I.Januar 1977, die Teuerungszulagenordnung zu ändern. Mit Bundesbeschluss vom 25. Juni 1976 (SR 172.221.153) über die Teuerungszulagen des Bundespersonals führte die Bundesversammlung die halbjährliche Anpassung der Bezüge auf den 1. Januar und den 1. Juli ein. Die rückwirkende Nachzahlung am Jahresende wurde fallengelassen und durch eine Bestimmung ersetzt, wonach der Bundesrat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Finanzlage des Bundes eine ergänzende Teuerungszulage beschliessen kann, sofern die jährliche Zunahme der Lebenskosten nicht durch die halbjährliche Teuerungszulage ausgeglichen wird. Von dieser «Kann-Vorschrift» hat der Bundesrat bis heute keinen Gebrauch gemacht. In die heute noch gültige Ordnung wurden die Umschreibung der massgebenden Bezüge (Besoldung, Ortszuschlag und Kinderzulage) und die Minimalgarantie übernommen, d. h. die Gewähr, dass Besoldungen unter dem Höchstbetrag der 21. Besoldungsklasse eine Zulage aufgrund dieses Betrages erhalten. Die Bestimmungen für die Rentenbezüger erfuhren keine materielle Änderung.
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Kritische Würdigung
Die auf den 1. Januar 1977 in Kraft getretene Teuerungszulagenordnung brachte gegenüber der früheren erwartungsgemäss eine Verminderung des Teuerungsausgleichs. Da die Zulage weder auf Mitte 1977 noch auf Mitte 1978 angepasst wurde und der Bundesrat von der Möglichkeit der ergänzenden Teuerungszulage keinen Gebrauch machte, blieb der Teuerungsausgleich hinter den mittleren Lebenshaltungskosten dieser Jahre zurück. Der mittlere Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise und der Teuerungsausgleich an das Bundespersonal haben sich seit 1967 wie folgt verändert:
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Jahr
Minierer Indexsumd (1966 = 100)
Teucrungsausglcich bis . . . . Punkte
1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977 1978 1979 (I.Halbjahr)
103,6 106 1 108,8 1127 120 1 128 1 139,3 1529 163 2 1660 168,1 1699 1739
104,1 105 9 108,7 1129 1202 128 1 138,6 1530 1638 1662 166,4 1696 171 1
Die nicht ausgeglichene Teuerung betrug im Jahre 1977 rund l Prozent, im Jahre 1978 0,2 Prozent und im ersten Halbjahr 1979 gegen 1,5 Prozent. Für die gesamte Bundesverwaltung mussten dadurch gegen 100 Millionen Franken weniger Teuerungszulagen ausgerichtet werden.
Der halbjährliche Teuerungsausgleich in der Bundesverwaltung erlaubt eine regelmässige indexnahe Angleichung der Bezüge und verhindert dadurch bei normalem Teuerungsverlauf einen zu grossen Rückstand der Besoldungen und Zulagen auf die Lebenshaltungskosten. Mit der dem Bundesrat zusätzlich offenstehenden Möglichkeit der ergänzenden Nachzahlung könnten bei Bedarf überdurchschnittlich hohe Teuerungsschübe Ende Jahr ganz oder teilweise aufgefangen werden. Gesamthaft bietet somit die auf 1. Januar 1977 in Kraft getretene Teuerungszulagenordnung genügend Möglichkeiten, um die Bezüge des Bundespersonals angemessen an die Teuerung anzupassen.
Das System des halbjährlichen Teuenmgsausgleichs hat auch bei den Kantonen und grossen Städten Eingang gefunden. Zwei Drittel dieser öffentlichen Verwaltungen kennen die zweimalige Anpassung im Jahr, wobei in mehreren Kantonen und Städten die Erhöhung der Zulage auf den 1. Juli von einer Mindestzunahme der Teuerung abhängig gemacht wird. In der privaten Wirtschaft bildet immer noch die jährlich einmalige Lohnfestsetzung die Regel.
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Ergebnis von Konsultationen
Die Verbände des Bundespersonals hatten Gelegenheit, sich zur Teuerungszulagenordnung für die Jahre 1981 bis 1984 zu äussern. Übereinstimmend schlagen sie vor, den bisherigen Bundesbeschluss über die Ausrichtung von Teuerungszulagen ohne Änderung um vier Jahre zu verlängern.
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Besonderer Teil
Da die Gültigkeit des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1976 (SR 172.221.153) über die Teuerungszulagen des Bundespersonals Ende 1980 erlischt, ist eine Neuordnung des Teuerungsausgleichs durch die Bundesversammlung notwendig. Wir beantragen, den allgemein verbindlichen Bundesbeschluss vom 25. Juni 1976 um vier Jahre, d. h. bis Ende 1984 zu verlängern.
Auf die Erläuterung der einzelnen Artikel kann verzichtet werden, da der bisherige Bundesbeschluss ohne Änderungen übernommen wird und die entsprechenden Kommentare in unserer Botschaft vom 15. Dezember 1975 (BB1 7975 II 2247 ff.) enthalten sind.
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Finanzielle Auswirkungen
Der beantragte Bundesbeschluss, d. h. die Verlängerung der bisherigen Teuerungszulagenordnung um vier Jahre, bringt gegenüber der heutigen Ordnung weder Einsparungen noch Mehrkosten für die Bundesverwaltung.
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Verfassungsmässigkeit
Der Bundesbeschluss über die Teuerungszulagen des Bundespersonals stützt sich auf Artikel 85 Ziffer 3 der Bundesverfassung. Er gilt nur für die Jahre 1981 bis 1984 und hat daher die Form eines allgemein verbindlichen Bundesbeschlusses, der dem fakultativen Referendum untersteht.
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Bundesbeschluss über die Teuerungszulage des Bundespersonals
Entwurf
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. September 1979 '>, beschliesst:
Art. l Der Bundesbeschluss vom 25. Juni 1976 2 > über die Teuerungszulagen des Bundespersonals wird bis zum 31. Dezember 1984 verlängert.
Art. 2 1
Dieser Beschluss ist allgemein verbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
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Er tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
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» BB11979 II 949 > SR 172.221.153.0
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Botschaft über die Teuerungszulage an das Bundespersonal vom 12. September 1979
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1979
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
39
Cahier Numero Geschäftsnummer
79.052
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
02.10.1979
Date Data Seite
949-954
Page Pagina Ref. No
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