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Bundesratsbeschluss betreffend

das Holzriesen, Holzfällen etc. längs der Berner Oberlandbahnen.

(Vom 12. März 1897.)

Der schweizerische Bundesrat, in der Absicht, den Betrieb der Berner Oberlandbahnen gegen die durch das Holzriesen, Holzfällen etc. zunächst der Bahn drohenden Gefahren sicher zu stellen ; nach Anhörung der Regierung des Kantons Bern, beschließt: Art. 1.

Das Reisten von Holz an und über die Berner Oberlandbahnen und das Holzfällen etc. längs derselben ist an den in den angeschlossenen Verzeichnissen I und II aufgeführten Stellen nur unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften gestattet.

Für andere Stellen, wo eine Berechtigung zu Holztransporten über die Bahn besteht, gelten diese Vorschriften ebenfalls, sobald die Transporte nicht derart bewerkstelligt werden, daß das Holz stets in der Gewalt der betreffenden Arbeiter bleibt.

Art. 2.

Von den im Bereich der unter I und II hiernach genannten Waldungen vorzunehmenden Waldarbeiten, wie Fällen, Ziehen, Schleifen, Riesen von Holz oder Roden von Wurzelstöcken, ist

988 seitens der Berechtigten der Bahnverwaltung, resp. dem nächstwohnenden Stationsvorstand zu Händen des Bahnmeisters vorher Anzeige zu machen, und zwar bei Arbeiten im Bereich der Waldungen unter I 48 Stunden, bei solchen unter H 8 Tage vor Beginn derselben. In der Anzeige ist auch über Standort, Quantum und Sortiment (Langholz, Klafterholz etc.) des Holzes Auskunft zu geben.

Erst nach Verständigung mit dem Bahnmeister über den Beginn der Arbeiten darf mit dem Fällen, Ziehen, Roden oder Riesen begonnen werden.

Art. 3.

Für diese Arbeiten, welche ohne unnötige Unterbrechung und in möglichst kurzer Zeit vorzunehmen sind, gelten nachstehende Vorschriften : a. 15 Minuten vor Durchfahrt eines Bahnzuges ist das Fällen, Ziehen, Schleifen oder Riesen von Holz, sowie das Roden von Wurzelstöcken einzustellen.

&. Den Anordnungen der von der Bahnverwaltung aufgestellten besondern Wärter haben die mit den Holzarbeiten beschäftigten Arbeiter sich unbedingt zu fügen.

In Fällen, wo die Verständigung zwischen Bahnwärter und Holzarbeitern erschwert oder nicht mehr möglich ist, wie z. B.

bei Sturm, kann der erstere das Fällen, Ziehen oder Riesen von Holz und das Roden von Stöcken ganz einstellen.

c. In den Holzriesen, sowie auf den Lagerplätzen oberhalb der Bahn darf nicht mehr Holz aufgehäuft werden, als der ordentliche Betrieb es notwendig macht und die Sicherheit der Bahn es zuläßt.

Art. 4.

Soweit die Vorschriften der Art. 2 und 3 hiervor über die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei hinausgehen, und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche vorbehalten.

Art. 5.

Die Verwaltung der Berner Oberlandbahnen erhält den Auftrag, gemäß Art. 32 des Eisenbahngesetzes vorn 23. Dezember 1872 die zur Vollziehung des vorliegenden Beschlusses nötigen Réglemente

989 zu erlassen und die sonst erforderlichen Maßregeln zu treffen, namentlich auch die mit der Ausführung betrauten Beamten nach Art. 12 des Gesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.

Die Verwaltung der Berner Oberlandbahnen ist verpflichtet, den Eigentümern der in Betracht fallenden Waldungen für sich und zu Händen aller andern Berechtigten, welche durch den vorliegenden Beschluß berührt werden, diesen letztern schriftlich auf amtlichem Wege mitzuteilen.

Art. 6.

Dieser Beschluß wird der Regierung des Kantons Bern mit dem Ersuchen mitgeteilt, denselben zur öffentlichen Kenntnis und, soweit dieses Sache der kantonalen Behörden ist, zur Vollziehung KU bringen.

o1-

Art. 7.

Das Eisenbahndepartement wird mit den weitern Vollziehungsanordnungen beauftragt.

B e r n , den 12. März 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. I.

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Verzeichnis

CD CD O

der

Waldungen längs der Berneroberlandbahnen, in denen sich die Waldarbeiten nach den im vorstehenden Bundesratsbeschluss aufgestellten Vorschriften zu richten haben,

I.

Waldungen mit Anzeigepflicht 48 Stunden vor Arbeitsbeginn.

Gemeinde Gsteigwyler

.

km. 6,400-- 6,aoo, links 7,250-- 7,500, " ,, 9,äoo-- 9,5oo, rechts " 9,9oo--10,100,

Gündlischwand Lütschenthal

"

10,430

10,595,

,,

" n,,

10,595--10,90o,

,,

«

Grindelwald

der Bahn Kohleiwald.

,, Maizaunwald.

der Bahn Allmendwald.

,, Buchiwald.

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15,600--16,800,

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Kohleiwald

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Höhe

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Höhe

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Ortweidwald.

II.

Waldungen mit Anzeigepflicht 8 Tage vor Arbeitsbeginn.

Gemeinde Wilderswyl. .

" Lauterbrunnen

km. 9,ooo-- 9,850, rechts der Bahn Steinschlagwald.

,, 10,6oo--H,i50, ,, Schwellischopfwald und Sausbergwaldungen.

Tripfiwald.

11,500 12,100,

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Bundesratsbeschluss betreffend das Holzriesen, Holzfällen etc. längs der Berner Oberlandbahnen. (Vom 12. März 1897.)

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Jahr

1897

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.03.1897

Date Data Seite

987-990

Page Pagina Ref. No

10 017 789

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