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79.029

Botschaft betreffend zwei Übereinkommen des Europarates

vom 9. Mai.1979

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend zwei Übereinkommen des Europarates mit dem Antrag auf Zustimmung : - Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, von der Schweiz am 27. Oktober 1978 in Strassburg unterzeichnet; - Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, von der Schweiz am 7. Juli 1976 in Strassburg unterzeichnet.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

9. Mai 1979

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hürlimann Der Bundeskanzler : Huber

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Bundesblatt. 131.Jahrg. Bd.II

1979-317

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Übersicht Das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen bezweckt, die Regeln über die Art und Weise der Berechnung von Fristen sowohl für den innerstaatlichen wie den internationalen Bereich zu vereinheitlichen. Es trägt dazu bei, die internationalen Beziehungen namentlich auf ökonomischer Ebene zu vereinfachen und eine engere Verbindung unter den Mitgliedstaaten des Europarates herzustellen.

Da die entsprechenden Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts mit dem Übereinkommen im Einklang stehen, konnte es von der Schweiz am 27. Oktober 1978 unterzeichnet werden. Nunmehr erscheint es angezeigt, dieses internationale Instrument zu ratifizieren und so die Verbundenheit der Schweiz mit der vom Europarat verfolgten Politik zur Harmonisierung der Gesetzgebungen seiner Mitglieder zu unterstreichen.

Das europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen umschreibt im ersten Kapitel die Grundsätze für den Schutz von Tieren, die für den Bedarf des Menschen (Nahrungsmittel oder andere allgemeine Gebrauchsgüter) gezüchtet oder gehalten werden. Kapitel II enthält die Verfahrensvorschriften, nach denen detaillierte «Empfehlungen» zustande kommen sollen. Die Empfehlungen werden von einem «Ständigen Ausschuss» ausgearbeitet. Sie sind einstimmig zu fassen und stellen verbindliche Ausführungsvorschriften dar, es sei denn, ein Vertragsstaat teile in einer Notifikation an den Generalsekretär des Europarates mit, aus welchen Gründen er nicht oder nicht mehr in der Lage sei, der Empfehlung Folge zu geben.

Das Übereinkommen steht sowohl den Mitgliedstaaten des Europarates als auch der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung offen.

Es wäre erwünscht, dass die Schweiz dieser Übereinkunft so bald als möglich beitritt, damit sie im «Ständigen Ausschuss» vollberechtigt vertreten ist.

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Botschaft 1

Einleitung

Wir haben Ihnen bereits fünfmal, und zwar am 1. März 1965 (BB1 1965 I 445), am 1. März 1966 (BEI 1966 l 457), am 3. September 1969 (BB11969 II 821), am 13. November 1974 (BB1 1974 II 1368) und am 17. August 1977 (BB1 1977 II 1523) Botschaften über mehrere Übereinkommen des Europarates zur kollektiven Genehmigung unterbreitet. Erneut benützen wir diese Möglichkeit, die uns erlaubt, Ihnen mit einer einzigen Botschaft zwei Übereinkommen mit ausgeprägt technischem Charakter zu unterbreiten, deren Bedeutung relativ gering ist. Die erste Konvention betreffend die Fristenberechnung befasst sich mit einem sehr bekannten Gebiet des zivilen und administrativen Rechts, währenddem sich die zweite auf den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen bezieht.

Im Bericht vom 16. November 1977 über die Schweiz und die Konventionen des Europarates (BB1 1977 III 870), der als Antwort auf das Postulat Reiniger ausgearbeitet wurde, haben wir schon die Gründe für eine möglichst rasche Genehmigung dieser zwei Konventionen dargelegt. Der Europarat hat bis heute 101 Konventionen ausgearbeitet. Nach Ratifikation der beiden vorliegenden Übereinkommen wird die Schweiz 44 von ihnen ratifiziert haben.

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Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

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Allgemeiner Teil

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Arbeiten des Europarates

Die Berechnung der Fristen ist ein notwendiges Element für die Anwendung einer ganzen Anzahl von gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, von Entscheiden richterlicher und administrativer Behörden und von Vertragsklauseln.

Im Hinblick auf die Ausweitung der internationalen Beziehungen sowohl auf ökonomischer wie auf sozialer Ebene erschien es wünschbar, einheitliche europäische Regeln für die Fristenberechnung auszuarbeiten. Deshalb beauftragte das Ministerkomitee des Europarates im Jahre 1967 eine Expertenkommission, zu prüfen, welches das geeignetste Instrument (Empfehlung oder Übereinkommen) sei, eine europäische Vereinheitlichung oder Harmonisierung auf dem Gebiete der Fristen herbeizuführen.

Die Expertenkommission arbeitete einen Entwurf eines Übereinkommens .über die Fristenberechnung aus, der dem Europäischen Komitee für juristische Zusammenarbeit im November 1971 unterbreitet wurde. Dieses änderte unter Berücksichtigung der Vernehmlassungen einiger Staaten - unter ihnen auch die Schweiz - den Entwurf in einzelnen Punkten ab, und im Januar 1972 nahm das Ministerkomitee die revidierte Fassung an.

Das Übereinkommen wurde am 16. Mai 1972 anlässlich der 7. Europäischen Justizminister-Konferenz in Basel zur Unterzeichnung aufgelegt. Seither ist es von Österreich ratifiziert und von Belgien, Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland, Italien, Luxemburg, Schweden und am 27. Oktober 1978 auch von der 111

Schweiz unterzeichnet worden. Es ist noch nicht in Kraft getreten, da drei Ratifikationen dafür notwendig sind.

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Die Zweckmässigkeit der Ratifizierung des Übereinkommens

Im Zeitpunkt als das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (16. Mai 1972), konnte es die Schweiz - trotz der damals einhellig günstigen Stellungnahmen - nicht unterzeichnen, da einzelne kantonale Bestimmungen über die Fristenberechnung nicht im Einklang mit dem Übereinkommen standen (Gleichstellung des Samstags mit einem gesetzlichen Feiertag). Es empfahl sich deshalb abzuwarten, bis alle kantonalen Gesetzgebungen im Bereich des Zivilprozesses und des Verwaltungsverfahrens diesbezüglich mit den Regeln des Übereinkommens vereinbar waren. Das ist jetzt der Fall. Wir konnten Sie davon in unserem Bericht vom 16. November 1977 über die Schweiz und die Konventionen des Europarates (BEI 7977 III 906) unterrichten. Am 27. Oktober 1978 konnte das Übereinkommen unterzeichnet werden. Mithin sind wir der Meinung, dass heute der Ratifizierung dieses Übereinkommens durch unser Land nichts mehr entgegensteht.

Durch die Ratifizierung bezeugt die Schweiz ihren Willen, die Solidarität, welche sie mit den andern Mitgliedstaaten des Europarates verbindet, zu stärken und zur Harmonisierung der nationalen Gesetzgebungen beizutragen, was eines der Ziele der Strassburger Organisation ist. Im übrigen hilft unser Land auf diese Weise mit, dem Übereinkommen mehr Gewicht zu verleihen, die andern Mitgliedstaaten zur Ratifizierung anzuspornen und dadurch letztlich in gewisser Hinsicht die internationalen Beziehungen auf ökonomischer und sozialer Ebene zu vereinfachen.

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Besonderer Teil

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Analyse des Übereinkommens

Nach der Präambel hat das Übereinkommen zum Ziel, die Vorschriften über die Berechnung von Fristen sowohl für innerstaatliche als auch für internationale Zwecke anzugleichen und damit eine engere Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates herzustellen. Diese Harmonisierung erfasst allerdings nicht sämtliche Arten von Fristen. Bei der Ausarbeitung des Übereinkommens haben sich die Experten darauf geeinigt, namentlich jene Fristen auszuschliessen, welche für die periodischen Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen oder für ähnliche Verbindlichkeiten vorgesehen sind, die während einer bestimmten Zeit oder bis zu einem Verfalltag zu erfüllen sind. Das gleiche gilt für Fristen, die bei Sozialleistungen oder die für die Dauer einer Berufslehre oder einer Probezeit im Arbeitsverhältnis gelten. Dies zeigt, dass es schwierig war, den Begriff der Frist genau und vollständig zu definieren. Das ist der Grund, weshalb das Übereinkommen keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält.

Die Auswirkungen schliesslich, welche die Gerichtsferien auf den Verlauf einer Frist haben können, werden ebenfalls nicht erfasst, weil dieses Übereinkommen ja nur die Berechnung der Fristen regelt.

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Artikel l grenzt den : Anwendungsbereich des Übereinkommens ab. Es ist anwendbar auf dem Gebiete des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschliesslich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts, soweit diese Fristen durch Gesetz, von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festgelegt worden sind. In diesen Fällen haben die Vorschriften über die Berechnung der Fristen zwingenden Charakter. Dagegen haben sie bloss ergänzenden Charakter, wenn diese Fristen von einem Schiedsorgan oder von den Parteien festgelegt worden sind. Das heisst, sie sind dann von Bedeutung, wenn das Schiedsorgan die Art der Fristenberechnung nicht bestimmt hat oder wenn die Berechnungsart von den Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart worden ist und sie sich auch nicht aus anwendbaren Bräuchen oder aus Gepflogenheiten, die sich zwischen den Parteien gebildet haben, ergibt. Das Übereinkommen ist jedoch nicht anwendbar auf Fristen, die zurückberechnet werden (z. B. Kündigung bei der Miete).

Artikel l Absatz 2 sieht für die Vertragsparteien die Möglichkeit vor, jederzeit die Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen des Übereinkommens für die Fristen auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts auszuschliessen.

Artikel2 hält fest, der Ausdruck «dies a quo» bedeute den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, und der Ausdruck «dies ad quem» den Tag, an welchem die Frist abläuft.

Artikels bestimmt den Anfangszeitpunkt des dies a quo (Mitternacht) und das Ende des dies ad quem (Mitternacht), wenn die Frist in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt ist.

Absatz l dieses Artikels enthält eine Regel, die in den meisten Mitgliedländern des Europarates - darunter die Schweiz - gilt. Danach wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt (dies a quo), für die Berechnung der Frist nicht mitgezählt (d. h. man berechnet die Frist erst vom folgenden Tage an), im Gegensatz zum Tag, an dem die Frist ausläuft (dies ad quem) und den man mitberücksichtigt.

Artikel 4 präzisiert die Methode der Berechnung einer Frist, wenn sie in Wochen, Monaten oder Jahren sowie in Monaten und Tagen oder in Bruchteilen von Monaten ausgedrückt ist.

Artikels regelt die Berechnung der Frist für den Fall, dass sie Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage einschliesst, und setzt dabei die Samstage den gesetzlichen Feiertagen
gleich. Diese Gleichstellung der Samstage mit den gesetzlich anerkannten Feiertagen findet sich im schweizerischen Recht namentlich im Bundesgesetz vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3).

Artikel6 schliesst jeglichen Vorbehalt zu diesem Übereinkommen aus, ausgenommen für den in Artikel l Absatz 2 vorgesehenen Fall.

Nach Artikel 7 berührt dieses Übereinkommen andere, schon geschlossene oder noch zu schliessende Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen nicht, welche auf bestimmten Rechtsgebieten die in diesem Übereinkommen behandelten Fragen regeln.

Die Artikels, 10 und 12-14 (Auflegung zur Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme, Eintritt der Rechtskraft usw.) entsprechen den üblichen derartigen Bestimmungen in den andern Übereinkommen oder Vereinbarungen des Europara113

tes. Zusammen mit Artikel 11 bilden sie die Schlussbestimmungen des Übereinkommens.

Nach Artikel 9 kann jede Vertragspartei die Massnahmen ergreifen, die sie für die Anwendung dieses Übereinkommens auch auf jene Fristen für geeignet hält, die zu dem Zeitpunkt laufen, in dem das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft tritt. Und nach Artikel 11 hat jede Vertragspartei bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde anzugeben, welche Tage in ihrem Hoheitsgebiet (oder in einem Teil davon) gesetzliche Feiertage sind.

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Vergleich mit dem Schweizerischen Recht auf dem Gebiete der Fristenberechnung

Wie wir oben ausgeführt haben, stehen die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts auf dem Gebiete der Fristenberechnung im Einklang mit dem Übereinkommen.

Als Beispiele können wir folgende Vergleiche anführen: - Der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, wird nicht mitgezählt (Vgl. Art. 22 und Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens; Art. 77 Abs. l Ziff. l des Schweizerischen Obligationenrechts (OR); Art. 32 Abs. l des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG); Art. 20 Abs. l und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Artikel 20 Absatz l und 2 VwVG stellt ab auf die Mitteilung der Frist an die Parteien oder auf das Ereignis, welches die Frist auslöst. Dies widerspricht nicht dem oben erwähnten Grundsatz in Artikel 3 des Übereinkommens, sondern präzisiert dessen Geltungsbereich.

- Die Art der Fristenberechnung in Artikel4 des Übereinkommens ist derjenigen, wie sie das Obligationenrecht vorsieht, gleich (vgl. Art. 76 und 77 Abs. l Ziff. 2 und 3 OR).

- Die Frist wird bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert, wenn der dies ad quem einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt (Vgl. Art. 5 des Übereinkommens; Art. 78 Abs. l OR; Art. 32 Abs. 2 OG; Art. 20 Abs. 3 VwVG). Artikel 20 Absatz 3 VwVG ist übrigens mit diesem Grundsatz (Art. 5 des Übereinkommens) nicht unvereinbar. Denn die Frage, ob sich die Anerkennung gesetzlicher Feiertage nach dem Recht des Wohnsitzes der Partei oder nach dem Recht des Sitzes der zuständigen Instanz richtet, ist durch das Übereinkommen nicht geregelt; sie muss somit aufgrund des nationalen Rechts beurteilt werden. Im weitern muss Artikel 5 des Übereinkommens im Lichte von Artikel 11 des Übereinkommens ausgelegt werden, wonach jede Vertragspartei anzugeben hat, welche Tage in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil desselben gesetzliche Feiertage sind oder im Sinne des Artikel 5 wie solche behandelt werden.

Demzufolge wird die Schweiz im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine Liste jener Tage vorzulegen haben, die im ganzen Hoheitsgebiet der Schweiz als gesetzliche Feiertage gelten. Und sie wird mit Hilfe der Kantone darlegen müssen, welche Tage überdies in deren Gebiet als gesetzliche Feiertage gelten.

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Die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Fristenberechnung auf dem Gebiete des Zivilprozesses, des Verwaltungsverfahrens und der Gerichtsorganisation folgen den Grundsätzen, die wir eben erläutert haben. Es scheint uns daher nicht notwendig, diese Bestimmungen hier im einzelnen aufzuzählen.

Mithin können wir nochmals die Übereinstimmung der Regeln des eidgenössischen und kantonalen Rechts über die Fristenberechnung mit den Bestimmungen des Übereinkommens bestätigen. Diese Übereinstimmung ist dergestalt, dass die Schweiz davon absehen kann, vom Vorbehalt Gebrauch zu machen, der in Artikel l Ziffer 2 des Übereinkommens vorgesehen ist und ,der erlaubt, die Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen des Übereinkommens für alle oder einen Teil der Fristen auf dem Gebiete des Verwaltunssrechts auszuschliessen.

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Finanzielle Folgen und Auswirkungen auf den Personalbestand

Die Ratifizierung dieses Übereinkommens bringt weder1 für den Finanzhaushalt des Bundes noch für den Personalbestand Auswirkungen mit sich.

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Auswirkungen auf den Vollzug

Die Kantone und Gemeinden werden in keiner Weise durch den Vollzug dieses Übereinkommens in unserem Land belastet.

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Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

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Allgemeiner Teil

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Vorgeschichte des Übereinkommens

Am 20. Januar 1971 beschloss die Konsultatiwersammlung des Europarates auf Vorschlag ihrer Landwirtschaftskommission, dem Ministerrat mit Empfehlung 620 (1971) zu beantragen, einen Sachverständigenausschuss für die Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens über den Schutz von Tieren in industriellen Tierhaltungen zu schaffen. Angesichts der, positiven Antwort des Ministerrates wurde in einer zweiten Empfehlung, 641 (1971) vom 8. Juli 1971, der Ministerrat eingeladen, dem Sachverständigenausschuss einen Entwurf für ein Übereinkommen über den Schutz der Tiere in Intensivhaltungen zu unterbreiten. Der Sachverständigenausschuss, dem auch ein Vertreter der Schweiz angehörte, erarbeitete zwischen Mai 1972 und Januar 1974 einen Entwurf, der hierauf vom Europäischen Komitee für juristische Zusammenarbeit (CCJ) überprüft wurde. Dieser Entwurf wurde dem Ministerrat unterbreitet. Dieser fügte noch einige Ergänzungen hinzu ; so soll namentlich auch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) dem Übereinkommen beitreten können. Der Ministerrat nahm das Übereinkommen im Dezember 1975 an. Am 10. März 1976 wurde es zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Schweiz unterzeichnete es am 7. Juli 1976. Fünf Länder haben das Übereinkommen ratifiziert (Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, 115

Grossbritannien, Schweden, Zypern); es ist bereits am 10. September 1978 in Kraft getreten. Der «Ständige Ausschuss» wurde zu einer ersten Sitzung auf den 20. Februar 1979 einberufen.

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Ausgangslage

Das europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen wurde geschaffen, weil die Einstellung des Menschen zum Tier, namentlich was die Nutztiere betrifft, immer mehr von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt wurde. In Europa empören sich weite Bevölkerungskreise darüber, dass Tiere auf engstem Raum und unter künstlichen Bedingungen gehalten werden. Diese modernen Tierhaltungssysteme trifft man immer häufiger an. Das Übereinkommen bezog sich daher in seiner ursprünglichen Fassung auf die mit den industriellen Zuchtbetrieben zusammenhängenden Probleme. Der Sachverständigenausschuss hielt diese Einschränkung jedoch nicht für angebracht, weil dadurch das Kriterium der Zahl in den Vordergrund gerückt wurde, während doch das einzelne Tier geschützt werden muss. In der Folge wurde das Übereinkommen allgemeiner auf den «Schutz der Tiere in landwirtschaftlichen Tierhaltungen» ausgerichtet. Artikel l hält fest, dass die Ernährung, Pflege und Unterkunft der Tiere im allgemeinen sowie deren Haltung in den modernen Intensivbetrieben im besonderen Gegenstand des Übereinkommens sind.

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Gründe für den Beitritt der Schweiz

Das Anliegen des Tierschutzes ist im Schweizervolk tief verwurzelt. Unter dem Druck wirtschaftlicher Verhältnisse wenden jedoch zahlreiche Betriebe neue, vom Ausland übernommene Formen der Tierhaltung an. Die Bedürfnisse der Tiere, die einen Verzicht auf übermässige Beschränkungen nahelegen, haben gegenüber den Rationalisierungsbestrebungen in den Hintergrund zu treten. Unter diesen Vorzeichen beschlossen die eidgenössischen Räte am 27. Juni 1973, den bisherigen Artikel 25bis der Bundesverfassung durch einen neuen Tierschutzartikel (BB1 1973 I 1685) zu ersetzen. In der am 2. Dezember 1973 durchgeführten Volksabstimmung ist dieser neue Artikel bei l 240 594 abgegebenen gültigen Stimmen vom Volk mit l 041 504 gegen 199 090 Stimmen sowie von allen Ständen angenommen worden. Der Verfassungsartikel verpflichtet den Bund, den Tierschutz gesetzlich zu ordnen. Die Ziele des schweizerischen Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 sind im wesentlichen identisch mit jenen, die das europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen anstrebt.

Auf den Tierschutz bezieht sich bereits das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten, dem die Schweiz am 19. August 1970 ohne Vorbehalt beigetreten ist. Weitere Übereinkommen in anderen Sachgebieten (Schlachtmethoden, Versuchstiere) stehen in Vorbereitung.

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32

Besonderer Teil : Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Das Übereinkommen umschreibt die Grundsätze für die von den Vertragsparteien zu treffenden Massnahmen und regelt die Anwendung der Empfehlungen.

Die Grundsätze sind sehr allgemein gehalten. Sie legen fest, ausserhalb welcher Grenzen die Tiere leiden oder Schaden nehmen. Darüber hinaus enthält das Übereinkommen kaum ins einzelne gehende Vorschriften. Der «Ständige Ausschuss» (Comité permanent) wird im Rahmen der Grundsätze die Detailvorschriften in Form von Empfehlungen festzusetzen haben. Die Übertragung dieser Aufgaben an den «Ständigen Ausschuss» entlastet das Übereinkommen.

Die Erläuterung zu den verschiedenen Artikeln des Übereinkommens stammt teilweise aus dem vom Sachverständigenausschuss verfassten Bericht.

Artikel l Artikel l umschreibt die Begriffe, die den Geltungsbereich des Übereinkommens abgrenzen. Sämtliche Bestimmungen des Übereinkommens sowie die in Artikel 9 enthaltenen Empfehlungen finden ausschliesslich auf die in Artikel l aufgeführten Tiere Anwendung. Artikel l präzisiert, was unter «modernen Intensivhaltungssystemen» zu verstehen ist. Der Begriff wird in den Empfehlungen des «Ständigen Ausschusses» von Bedeutung sein.

Artikel 2 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die in Kapitel l des Übereinkommens allgemein festgelegten Grundsätze zu verwirklichen.

Artikels-?

Die Artikel 3-7 enthalten die allgemeinen Grundsätze für den Schutz des Tieres.

Die Grundsätze enthalten klare Anweisungen, was eine allzu freie Auslegung erschweren wird. Sie sind aber doch so weit und allgemein formuliert, dass sie flexibel angewendet werden können. Als Grundregel gilt, Leiden und Schäden der Tiere zu verhindern und die Existenzbedingungen den artgemässen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen anzupassen. Der Ausschuss wird die Grundsätze in seinen Empfehlungen im einzelnen ausfüllen müssen.

Artikels Artikel 8 regelt die Zusammensetzung des «Ständigen Ausschusses» sowie das Abstimmungsverfahren. Mitgliedstaaten des Europarates, die noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, können durch einen Beobachter an den Arbeiten des «Ständigen Ausschusses» teilnehmen.

Artikel 9 Diese Bestimmung sieht ein besonderes System für die Inkraftsetzung des Übereinkommens vor. Der «Ständige Ausschuss» beschliesst über die den Regierungen zu unterbreitenden Empfehlungen. Die Empfehlungen müssen
ohne Gegenstimme angenommen werden (Art. 8). Eine sich der Stimme enthaltende Vertragspartei kann folglich die Annahme eines Antrags nicht beeinträchtigen. Da Empfehlungen einstimmig beschlossen werden, ist zu erwarten, dass die Vertragspar117

teien ihnen folgen werden, es sei denn, sie seien unwirksam,- undurchführbar oder müssten aufgrund neuer Tatsachen als schädlich erklärt werden. Der «Ständige Ausschuss» ist verpflichtet, sämtliche Empfehlungen periodisch zu überprüfen und sie unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung zu verbessern und zu vervollständigen. Im Dokument CCJ (75) 23 des Europarates wird ausdrücklich festgehalten, dass die Fassung von Artikel 9 den Staaten kein Recht gibt, die Inkraftsetzung einer Empfehlung auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, eine Empfehlung nach sechs Monaten (in Sonderfällen nach andern, vom «Ständigen Ausschuss» festgesetzten Fristen) anzuwenden, es sei denn, sie erkläre ausdrücklich, aus welchen Gründen sie dazu nicht oder nicht mehr in der Lage ist. Es steht den Bundesbehörden zu, die mit der Anwendung der Tierschutzgesetzgebung beauftragt sind, darüber zu entscheiden, ob diese oder jene Empfehlung angenommen werden kann. Die eidgenössischen Räte haben inskünftig nicht mehr darüber zu befinden.

Die Frist erlaubt den Vertragsparteien, die notwendigen gesetzgeberischen und administrativen Massnahmen zu treffen. Wie rasch die einstimmig beschlossenen Empfehlungen zur Durchführung gelangen, muss die Praxis zeigen.

Artikel 10 Der «Ständige Ausschuss» kann bei Schwierigkeiten zwischen den Vertragsparteien vermittelnd eingreifen.

Artikel 11 Der «Ständige Ausschuss» kann ebenfalls als Gutachter angerufen werden.

Artikel 12 Jedem Vertragsstaat steht es frei, zur Unterstützung des «Ständigen Ausschusses» innerstaatliche Beratungsorgane zu bezeichnen.

'Artikel 13 Diese Bestimmung gewährleistet den grösstmöglichen Spielraum bei der Anwendung des Übereinkommens und eine gewisse Erfolgskontrolle.

Artikel 14-18 Diese Artikel enthalten die bei Übereinkommen des Europarates üblichen Schlussformeln.

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Finanzielle und wirtschaftliche Auswirkungen; Auswirkungen auf den Personalbestand

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Finanzielle und wirtschaftliche Auswirkungen

Die Inkraftsetzung des Übereinkommens wird die Bundesfinanzen nur in geringem Masse belasten. Die Kosten des Sekretariates des «Ständigen Ausschusses» sowie die Repräsentationskosten für die in diesen Ausschuss abgeordneten Vertreter (je einer pro Land) werden vom Europarat getragen. Der Bund hätte einzig die Kosten für Vertreter von Beratungsorganen zu übernehmen, die im Sinn von 118

Artikel 12 beauftragt werden, den offiziellen Vertreter im Ausschuss zu unterstüt-

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Auswirkungen auf den Personalbestand

Auswirkungen auf den Personalbestand sind nicht zu befürchten, da als Vertreter im «Ständigen Ausschuss» ein Beamter des Eidgenössischen Veterinäramtes bestimmt werden soll.

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Folgen des Vollzugs

Das Übereinkommen wird im Rahmen des Eidgenössischen Tierschutzgesetzes vollzogen. Weder Bund noch Kantone und Gemeinden werden zusätzliche administrative Leistungen erbringen müssen.

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Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses über die Genehmigung der beiden Europäischen Übereinkommen beruht auf Artikel 8 BV, der dem Bund das Recht zum Abschluss von Staatsverträgen einräumt. Die Zuständigkeit der Räte ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 BV. Die beiden Übereinkommen sind kurzfristig kündbar und sehen keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Sie führen auch keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei, da sie kein direkt anwendbares Einheitsrecht schaffen, sondern noch Vollzugsregeln notwendig machen, die im Falle der Schweiz in der Gesetzgebung auf Bundes- und kantonaler Ebene bereits bestehen. Der Bundesbeschluss untersteht deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 BV. Die beschränkte materielle Bedeutung beider Übereinkommen rechtfertigt im übrigen nicht die Unterstellung unter das fakultative Referendum nach Artikel 89 Absatz 4 BV.

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Bundesbeschluss betreffend zwei Übereinkommen des Europarates

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 1979 D, beschliesst :

Art. l 1

Die folgenden Übereinkommen werden genehmigt: a. Europäisches Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen ; b. Europäisches Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, sie zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

i> BB1 1979 II 109 120

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Übersetzung^

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, insbesondere durch die Annahme gemeinsamer Rechtsvorschriften, in der Überzeugung, dass die Vereinheitlichung der Vorschriften über die Berechnung von Fristen sowohl für innerstaatliche als auch für internationale Zwecke zur Erreichung dieses Zieles beitragen wird, haben folgendes vereinbart: Artikel l l. Dieses Übereinkommen ist auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschliesslich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts anzuwenden, soweit diese Fristen festgesetzt worden sind a) durch Gesetz, von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, b) von einem Schiedsorgan, wenn dieses die Art der Fristenberechnung nicht bestimmt hat, c) von den Parteien, wenn die Berechnungsart von ihnen nicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist und sich auch nicht aus anwendbaren Bräuchen oder aus Gepflogenheiten, die sich zwischen den Parteien gebildet haben, ergibt.

Das Übereinkommen ist jedoch nicht auf Fristen anzuwenden, die zurück berechnet werden. , . 2. Jede Vertragspartei kann, abweichend von Absatz l, bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass sie die Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen des Übereinkommens auf alle oder einzelne Fristen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts ausschliesst. Jede Vertragspartei kann die von ihr abgegebene Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen; diese Notifikation wird am Tag ihres Eingangs wirksam.

'> Gemeinsame deutsch-österreichisch-schweizerische Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext.

121

Berechnung von Fristen

Artikel 2

Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck «dies a quo» den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, und der Ausdruck «dies ad quem» den Tag, an dem die Frist abläuft.

Artikel 3

1. Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, laufen von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem.

2. Absatz l schliesst jedoch nicht aus, dass eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am dies ad quem nur während der gewöhnlichen Amtsoder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.

Artikel 4

1. Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt, so ist der dies ad quem der Tag der letzten Woche, der dem dies a quo im Namen entspricht.

2. Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so ist der dies ad quem der Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht, oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, der letzte Tag des letzten Monats.

3. Ist eine Frist in Monaten und Tagen oder Bruchteilen von Monaten ausgedrückt, so sind zuerst die ganzen Monate und danach die Tage oder Bruchteile der Monate zu zählen; für die Berechnung von Bruchteilen von Monaten ist davon auszugehen, dass ein Monat aus 30 Tagen besteht.

Artikels Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschliesst.

Artikel 6

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel?

Dieses Übereinkommen berührt nicht bereits geschlossene oder noch zu schliessende zwei- oder mehrseitige Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen oder die zu ihrer Anwendung erlassenen Vorschriften, die auf bestimmten Rechtsgebieten die in diesem Übereinkommen behandelten Fragen regeln.

122

Berechnung von Fristen

Schlussbestimmungen Artikel 8 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikationsoder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

2. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 9 Jede Vertragspartei kann die Massnahmen ergreifen, die sie bezüglich der Anwendung dieses Übereinkommens auf Fristen für geeignet hält, die zu dem Zeitpunkt laufen, in dem das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft tritt.

Artikel 10 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

2. Der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 11 Jede Vertragspartei hat bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation anzugeben, welche Tage in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil desselben gesetzliche Feiertage sind oder im Sinn des Artikels 5 wie solche behandelt werden. Jede Änderung bezüglich der in. dieser Notifikation enthaltenen Angaben ist dem Generalsekretär des Europarats gleichfalls zu notifizieren.

Artikel 12 1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist.

2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahmeoder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in

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Berechnung,von Fristen der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet, ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.

3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren zurückgenommen werden.

Artikel 13 1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 14

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 8 ; d) jede nach Artikel l Absatz 2 eingegangene Notifikation; e) jede nach Artikel 11 eingegangene Notifikation; f) jede nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung; g) jede nach Artikel 13 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommens unterzeichnet.

Geschehen zu Basel am 16. Mai 1972 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift.

(Es folgen die Unterschriften)

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Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Übersetzung^

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, von der Erwägung geleitet, dass es wünschenswert ist, gemeinsame Bestimmungen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, insbesondere in modernen Intensivhaltungssystemen, anzunehmen.

sind wie folgt übereingekommen :

Kapitel I Allgemeine Grundsätze Artikel l Dieses Übereinkommen bezieht sich auf die Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren, insbesondere von Tieren in modernen Intensivhaltungssystemen.

«Tiere» im Sinne dieses Übereinkommens sind Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet .oder gehalten werden, und «moderne Intensivhaltungssysteme» im Sinne dieses Übereinkommens sind Systeme, in denen überwiegend technische Einrichtungen verwendet werden, die vornehmlich automatisch betrieben werden.

Artikel 2 Jede Vertragspartei wendet die in den Artikeln 3-7 niedergelegten Grundsätze des Tierschutzes an.

Artikel 3 Jedes Tier muss unter Berücksichtigung seiner Art und seiner Entwicklungs-, Anpassungs- und Domestikationsstufe entsprechend seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen nach feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen untergebracht, ernährt und gepflegt werden.

" Gemeinsame schweizerisch-deutsche Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext.

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Schutz von Tieren

Artikel 4 1. Das artgemässe und durch feststehende Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse belegte Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

2. Ist ein Tier dauernd oder regelmässig angebunden, angekettet oder eingesperrt, so ist ihm der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen gemässe und den feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Raum zu gewähren.

Artikels Beleuchtung, Temperatur, Feuchtigkeit, Luftzirkulation, Belüftung und andere Umweltbedingungen wie Gaskonzentration oder Lärmintensität am Unterbringungsplatz eines Tieres müssen - unter Berücksichtigung seiner Art und seiner Entwicklungs-, Anpassungs- und Domestikationsstufe - seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen gemäss den feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.

Artikel 6 Ein Tier darf nicht so ernährt werden, dass ihm vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, und die Nahrung darf keine Stoffe enthalten, die vermeidbare Leiden oder Schäden verursachen.

Artikel?

1. Befinden und Gesundheitszustand der Tiere sind in ausreichenden Zeitabständen gründlich zu prüfen, um ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen, d. h. bei Tieren in modernen Intensivhaltungssystemen mindestens einmal täglich.

2. Die technischen Einrichtungen moderner Intensivhaltungssysteme sind mindestens einmal täglich gründlich zu prüfen ; jeder festgestellte Mangel ist möglichst unverzüglich zu beheben. Kann ein Mangel nicht sogleich behoben werden, so sind umgehend die zur Wahrung des Wohlbefindens der Tiere notwendigen vorläufigen Massnahmen zu treffen.

Kapitelll Ausführliche Bestimmungen für die Durchführung Artikels 1. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt.

2. Jede Vertragspartei hat das Recht, einen Vertreter für diesen Ausschuss zu benennen. Jeder Mitgliedstaat des Europarates, der nicht Vertragspartei dieses

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Schutz von Tieren

Übereinkommens ist, hat das Recht, sich durch einen Beobachter im Ausschuss vertreten zu lassen.

3. Der Generalsekretär des Europarates beruft den1 Ständigen Ausschuss ein, sobald er es für notwendig hält und immer dann, wenn die Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien oder der Vertreter der Europäischen Wirtschaftsgemein. schaft als Vertragspartei die Einberufung beantragt.

4. Der Ständige Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien auf einer Sitzung anwesend ist.

5. Der Ständige Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ; dagegen ist Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen erforderlich für a) die Annahme von Empfehlungen nach Artikel 9 Absatz l ; b) Beschlüsse über die Zulassung von Beobachtern mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten; c) Die Annahme des in Artikel 13 genannten Berichts; dieser Bericht kann gegebenenfalls abweichende Meinungen enthalten.

6. Vorbehaltlich dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuss eine Geschäftsordnung.

Artikel 9 1. Dem Ständigen Ausschuss obliegen die Ausarbeitung und Annahme von Empfehlungen an die Vertragsparteien, die ins einzelne gehende Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitell niedergelegten Grundsätze enthalten; diese Bestimmungen müssen sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse über die einzelnen Tierarten stützen.

2. Zwecks Erfüllung seiner in Absatz l genannten Aufgaben verfolgt der Ständige Ausschuss die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung und neuer Tierhaltungsverfähren. .

3. Jede Empfehlung wird als solche sechs Monate nach ihrer Annahme durch den Ständigen Ausschuss wirksam, sofern dieser nicht eine längere Frist festsetzt.

Nach dem Wirksamwerden einer Empfehlung muss jede Vertragspartei sie entweder anwenden oder dem Ständigen Ausschuss durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation mitteilen, aus welchen Gründen sie nicht oder nicht mehr in der Lage ist, die Empfehlung anzuwenden.

4. Haben zwei oder mehr Vertragsparteien oder die Europäische Wirtschaftsge. meinschaft als Vertragspartei nach Absatz 3 ihre Entscheidung notifiziert, eine Empfehlung nicht oder nicht mehr anzuwenden, so wird die Empfehlung unwirksam.

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Schutz von Tieren

Artikel 10 Der Ständige Ausschuss erleichtert erforderlichenfalls die gütliche Beilegung von Schwierigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergeben könnten.

Artikel 11 Der Ständige Ausschuss kann auf Ersuchen einer Vertragspartei ein Gutachten zu jeder Frage des Tierschutzes erstatten.

Artikel 12 Jede Vertragspartei kann einzelne oder mehrere Gremien benennen, die der Ständige Ausschuss zur Unterstützung seiner Arbeit um Auskünfte und Ratschläge ersuchen kann. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär des Europarates Namen und Anschrift dieser Gremien mit.

Artikel 13 Der Ständige Ausschuss unterbreitet dem Ministerkomitee des Europarates drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle drei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und über die Wirkungsweise des Übereinkommens, wobei er, falls er es für erforderlich hält, Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens beifügt.

Kapitel III Schlussbestimmungen Artikel 14 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

2. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch einen Mitgliedstaat des Europarates in Kraft.

3. Für jede Unterzeichnerpartei, die das Übereinkommen nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

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Schutz von Tieren Artikel 15

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates zu den ihm geeignet erscheinenden Bedingungen jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; die Urkunde wird sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 16

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.

3. Jede nach Absatz! abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Massgabe des Artikels 17 zurückgenommen werden.

Artikel 17

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 18

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jeder Vertragspartei, die nicht Mitglied des Rates ist, a) jede Unterzeichnung; b)jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinen Artikeln 14 und 15; d) jede Empfehlung nach Artikel 9 Absatz l und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird; e) jede nach Artikel 9 Absatz 3 eingegangene Notifikation; f) jede nach Artikel 12 eingegangene Mitteilung; 129

Schutz von Tieren

g) jede nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung; h) jede nach Artikel 17 eingegangene Notifikation und den,Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 10. März 1976 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerparteien und allen beitretenden Parteien beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend zwei Übereinkommen des Europarates vom 9. Mai.1979

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1979

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

79.029

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.06.1979

Date Data Seite

109-130

Page Pagina Ref. No

10 047 701

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.