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Botschaft über den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) nach ihrer Umwandlung in eine SpezialOrganisation vom 21. November 1979

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren.

Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO), die kürzlich in eine SpezialOrganisation umgewandelt wurde, mit dem Antrag auf Zustimmung.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. November 1979

Bundesblatt. 131. Jahrg. Bd. III

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hürlimann Der Bundeskanzler: Huber

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Übersicht Die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO), deren Ziel in der Förderung der Industrialisierung der Entwicklungsländer sowie der industriellen Zusammenarbeit auf weltweiter Ebene besteht, wurde am 1. 'Januar 1967 als ein direkt der Generalversammlung der Vereinten Nationen unterstelltes Organ geschaffen.

Angesichts der wachsenden Bedeutung der Industrialisierung beschlossen die Mitgliedstaaten an der zweiten Generalkonferenz der UNIDO, die 1975 in Lima stattfand, der UNIDO das Statut einer SpezialOrganisation der Vereinten Nationen zu verleihen. Die Verhandlungen über dieses neue Statut wurden im April 1979 zu Ende gefuhrt.

Die vorliegende Botschaft befasst sich mit dem Beitritt der Schweiz zur UNIDO nach ihrer Umwandlung in eine SpezialOrganisation. Wir beantragen'Ihnen, diesen Beitritt zu beschliessen.

Nachdem sich die Schweiz seit der Schaffung der UNIDO an deren Arbeiten beteiligt hat und da die in Frage stehende Umwandlung zur Hauptsache formeller Natur ist, wird uns der Beitritt ermöglichen, die seit 1967 zwischen unserem Lande und der gegenwärtigen UNIDO bestehende Zusammenarbeit fortzuführen, eine Zusammenarbeit, die sich in den Rahmen unserer Entwicklungs- und Aussenwirtschaftspolitik einfügt.

Vom finanziellen Standpunkt aus betrachtet wird die Umwandlung der UNIDO, die künftig über ein unabhängiges Budget verfügen wird, für die Schweiz eine leichte Erhöhung ihres Beitrages nach sich ziehen. Als Nichtmitglied der UNO trägt nämlich unser Land zurzeit nicht an alle Kosten der UNIDO bei.

Da es sich im vorliegenden Fall um den Beitritt zu einer internationalen Organisation handelt, untersteht der Bundesbeschluss nach Artikel 89 Absatz 3, Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

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Botschaft l

Einleitung

Die UNIDO wurde am 1. Januar 1967 als Organ der Generalversammlung der Vereinten Nationen geschaffen. Ihr Ziel besteht darin, die Industrialisierung der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen und die industrielle Zusammenarbeit auf weltweiter Ebene zu begünstigen. Ausserdem koordiniert sie die Tätigkeit der Institutionen der Vereinten Nationen auf diesem Gebiet.

Gemäss einem BeschJuss der zweiten Generalkonferenz der UNIDO, die im Jahre 1975 in Lima stattfand, haben sich die Mitgliedstaaten im April 1979 entschieden.

dieser Organisation einen unabhängigen Status zu verleihen, ähnlich dem der Spezialorganisationen des Systems der Vereinten Nationen, wie z. B. der FAO auf dem Gebiet der Ernährung und der Landwirtschaft, der WHO im Bereich der Gesundheit und der UNESCO in demjenigen der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur.

Ein Beitritt der Schweiz zur UNIDO in ihrer neuen Form als Spezialorganisation würde unserem Land ermöglichen, sich weiterhin an den Arbeiten der UNIDO zu beteiligen. Dieser Zusammenarbeit, die im Jahre 1967 begann, haben Sie mit Beschluss vom 18. September 1968 zugestimmt. D Die Gründe, die damals zugunsten einer Teilnahme der Schweiz an der Tätigkeit der UNIDO angeführt wurden, sind auch heute noch vollumfänglich gültig. Sie sind wegen der wachsenden Bedeutung der Industrialisierung in den Entwicklungsplänen und -programmen der Länder der Dritten Welt einerseits und angesichts des Beitrages, den die Industriestaaten zu ihrer Verwirklichung leisten können anderseits, sogar noch offensichtlicher geworden.

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Die industrielle Entwicklung der Dritten Welt und die internationale Zusammenarbeit Die industrielle Entwicklung

Die Industrialisierung ist eine der Haupttriebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung in den Ländern der Dritten Welt. Sie verstärkt und diversifiziert ihre Wirtschaftsstruktur und trägt, insbesondere wenn sie neue Arbeitsplätze schafft, zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung bei.

Global betrachtet ist die industrielle Produktion der Entwicklungsländer in ihrer Gesamtheit noch sehr gering: 1975 stammten nur 8,6Prozent der Weltproduktion an ' Industriegütern aus Entwicklungsländern, verglichen mit 7 Prozent im Jahre 1960. Dies war mit ein Grund, weshalb die Konferenz von Lima beschloss, es seien dringend geeignete Massnahmen für eine beschleunigte Industrialisierung der Dritten Welt zu treffen. Zu diesem Zweck wurde als Ziel festgelegt, dass die D BB1 1968 II 508. Vgl. auch die Botschaft vom 21. Februar 1968 über den Beitrag der Schweiz an die Verwaltungskosten der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO); BB1 1968 I 409.

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Entwicklungsländer bis zum Jahr 2000 einen Anteil von 25 Prozent an der weltweiten Industrieproduktion erreichen sollen.

Obwohl ihre industrielle Produktion, in absoluten Zahlen ausgedrückt, noch gering ist, stellt sie doch einen bedeutenden und wachsenden Teil ihres Bruttoinlandproduktes dar. Von 1960 bis 1976 ist dieser Anteil von 17 auf 24 Prozent in den Entwicklungsländern mit niedrigen Einkommen (weniger als 300 $ pro Einwohner) angestiegen, während er sich in den Entwicklungsländern mit mittleren Einkommen (mehr als 300 $ pro Einwohner) von 32 auf 37 Prozent erhöht hat.

Der Industrialisierungsgrad der Dritten Welt ist von Land zu Land sehr verschieden: so machte z. B. 1977 die Produktion von verarbeiteten Gütern 10 Prozent des Bruttoinlandproduktes Äthiopiens aus, während sie sich für Indien auf 16 Prozent, für Singapur auf 25 Prozent und für Argentinien auf 37 Prozent bezifferte. Diese Angaben tragen allerdings den beträchtlichen Unterschieden zwischen den Niveaus der jeweiligen Bruttoinlandprodukte der verschiedenen Länder nicht Rechnung. Im gegenwärtigen Zeitpunkt konzentriert sich die Industriegüterproduktion der Dritten Welt im wesentlichen auf etwa zehn Länder: Argentinien, Brasilien, Hongkong, Indien, Indonesien, Mexiko, Südkorea, Thailand und Türkei. Ausserdem beruht sie auf einem beschränkten Produkteangebot (Bekleidung, Maschinen und elektrische Geräte, Schuhe, Lederartikel usw.).

Die Förderung der Industrialisierung in den Entwicklungsländern ist vor allem aus zwei Gründen gerechtfertigt: einerseits geht es darum, die Devisenausgaben zu verringern, indem man die Einfuhren durch eine lokale Produktion ersetzt, mit dem Ziel, die wachsende Inlandnachfrage nach Investitionsgütern zu befriedigen.

Andererseits sollen die Deviseneinnahmequellen vermehrt diversifiziert werden, indem das Angebot der Produkte, die für die Ausfuhr in Frage kommen, erweitert wird.

Um das erste Ziel zu erreichen, sollte das Schwergewicht auf die Produktion von Konsumgütern des täglichen Bedarfs und auf die Verarbeitung der an Ort und Stelle verfügbaren Rohstoffe und Agrarprodukte gelegt werden; ausserdem sollte die Industrialisierung auch die Produktion der für die grundlegenden Wirtschaftszweige wie Lebensmittelproduktion, Handwerk, Verkehr, usw. unentbehrlichen Investitionsgüter und Werkzeuge ermöglichen.
Die Entwicklung der Industrieproduktion sollte ferner eine Erhöhung des Mehrwertes, d. h. des Verarbeitungsgrades, der Exporte gestatten. Die Diversifizierung der Produktionsstruktur wird die Exporteinnahmen der Entwicklungsländer gegenüber den Kursschwankungen der Rohstoffe, die noch heute für einen Grossteil von ihnen die Hauptdevisenquelle darstellen, weniger empfindlich machen.

Dadurch wird ihre Fähigkeit, die für ihre Entwicklung notwendigen Güter und Dienstleistungen einzuführen, verstärkt.

Die Industrialisierung hat also eine stärkere Beteiligung der Entwicklungsländer am internationalen Handel zur Folge. Der Anteil dieser Länder an den weltweiten Exporten von verarbeiteten Produkten hat sich von 4 Prozent im Jahre 1970 auf 8 Prozent im Jahre 1977 erhöht. In absoluten Zahlen heisst das: diese Exporte sind von 13,8 Milliarden Dollar (1970) auf 57,1 Milliarden Dollar (1977) angestiegen. Im Jahre 1977 waren sie zu 31 Prozent für andere Entwicklungsländer und zu 63 Prozent für marktwirtschaftlich orientierte Länder bestimmt.

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Es erstaunt nicht, dass diejenigen Entwicklungsländer, deren Anteil am internationalen Handel mit Industrieprodukten zurzeit am grössten ist, im wesentlichen mit denjenigen identisch sind, die in der Dritten Welt den bedeutendsten Anteil an der weltweiten Produktion solcher Produkte aufweisen, nämlich Brasilien, Hongkong, Mexiko, Singapur, Südkorea, Taiwan und Jugoslawien. Auf sie entfielen im Jahre 1977 80 Prozent der Gesamtausfuhren an Fertigprodukten in der Dritten Welt.

Obschon es sich hierbei gegenwärtig nur um einige wenige Länder handelt, ist die spektakuläre Zunahme ihrer Verkäufe doch ein unübersehbares Anzeichen für die sich allmählich abzeichnende neue internationale Arbeitsteilung. Diese Tendenz wird sich Unbestrittenermassen noch verstärken und eine zunehmende Konkurrenz auf den internationalen Märkten hervorrufen. Sie wird sich mittel- und langfristig auf die Produktionsstrukturen der entwickelten Länder auswirken und vor allem in den empfindlichsten Bereichen ihrer Volkswirtschaften niederschlagen. In Ziffer 5 kommen wir auf diese Entwicklung, insbesondere vom schweizerischen Standpunkt aus betrachtet, zurück.

Aus den vorangegangenen Betrachtungen wird ganz allgemein der Stellenwert der Industrialisierung im Entwicklungsprozess ersichtlich. Sie deuten auch darauf hin, dass es sich dabei um eine grundlegende Veränderung in der Weltwirtschaft handelt. Der Industrialisierung der Dritten Welt kommt eine um so wichtigere Rolle zu, als zwischen 1975 und dem Jahr 2000 in den Entwicklungsländern schätzungsweise 600 Millionen neue Arbeitsplätze geschaffen werden sollen.

Es bleibt bei all dem festzuhalten, dass es die Entwicklungsländer selber sind, die den Stellenwert zu bestimmen haben, den sie der Industrialisierung in ihrer Entwicklungspolitik im Vergleich zu den anderen volkswirtschaftlichen Sektoren, wie der Landwirtschaft und den Dienstleistungen (z. B. Fremdenverkehr), einzuräumen gewillt sind. Ebenso ist es an ihnen, ihre Industrialisierungsziele und insbesondere den einzuschlagenden Weg festzulegen: ein marktwirtschaftliches System oder eine Politik der vom Staat geplanten Industrialisierung. Es handelt sich dabei insofern um eine komplexe und heikle politische Wahl, als der Industrialisierungsprozess den Erfordernissen des Binnen- und des Auslandsmarktes entsprechen und gleichzeitig
den wirtschaftlichen und sozialen Strukturen der betreffenden Länder Rechnung tragen muss. Eine ungenügend angepasste Industrialisierung kann sich nämlich als nachteilig erweisen, namentlich wenn sie zu Fehlinvestitionen und zur Einfuhr wenig geeigneter Technologien führt. Sie kann die Landflucht beschleunigen und die sich daraus ergebenden Probleme der Arbeitslosigkeit und der Verstädterung verschärfen; schliesslich kann sie eine wachsende Ungleichheit in der Einkommensverteilung und in den Lebensbedingungen nach sich ziehen.

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Die Zusammenarbeit im Dienste der industriellen Entwicklung und der schweizerische Beitrag an diese Zusammenarbeit

Die internationale Zusammenarbeit im Industriebereich muss die Mannigfaltigkeit der in Ziffer 21 beschriebenen Situationen berücksichtigen. Für ein marktwirtschaftlich ausgerichtetes Land wie die Schweiz steht dabei die Entwicklung 1077

von Methoden im Vordergrund, die es dem privaten Sektor ermöglichen, zur Schaffung von Produktionseinheiten namentlich kleinen und mittleren Umfangs in den Entwicklungsländern beizutragen. Diese Zusammenarbeit nimmt im allgemeinen folgende Formen an : 1. Aufrechterhaltung einer offenen Weltwirtschaft, die es den Entwicklungsländern gestattet, ihre Industriegüterexporte zu erhöhen, und die einen optimalen Einsatz der Investitionen begünstigt.

2. Massnahmen, die geeignet sind, den Einsatz von privaten Mitteln,bei der Verwirklichung von Industrialisierungsprojekten mit Hilfe von Direktinvestitionen, bei der Übertragung von Technologie und Know-how sowie von Ausbildungsprogrammen im Industriebereich usw. zu fördern. Unter diese Massnahme fallen die Mitfinanzierung, die Investitionsrisikogarantie, der Abschluss bilateraler und multilateraler Abkommen zum Schutz und zur Förderung von Investitionen sowie die Herstellung von Kontakten zwischen den interessierten Parteien.

Die Investitionsrisikogarantie wurde seit ihrer Einführung in der Schweiz 40 Projekten gewährt. Ebenso wurden nicht weniger als 33 bilaterale Investitionsschutz- und -förderungsabkommen mit Entwicklungsländern abgeschlossen; schliesslich beteiligt sich die Schweiz an dem unter der Aegide der Weltbank stehenden Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten.

Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Industrie laut einer Umfrage bis Ende 1978 in Entwicklungsländern Investitionen in der Höhe von etwa 4,5 Milliarden Franken tätigte, wodurch 145000 Arbeitsplätze geschaffen wurden. Von dieser Summe entfielen ungefähr 2,7 Milliarden auf Lateinamerika (78000 Arbeitsplätze), 200 Millionen auf die europäischen Entwicklungsländer (23000 Arbeitsplätze), 600 Millionen auf Asien (29000 Arbeitsplätze) und 300 Millionen auf Afrika (15000 Arbeitsplätze).

3. Übertragung öffentlicher finanzieller Mittel (technische und finanzielle bilaterale und multilaterale Hilfe). Diese Mittel zielen darauf ab, die materielle, soziale und institutionelle Infrastruktur der Entwicklungsländer zu verbessern und begünstigten so mittelbar oder unmittelbar die Industrialisierung; darüber hinaus werden sie in bestimmten Fällen für die Finanzierung von Aktionen eingesetzt, welche die Beteiligung des privaten Sektors an der Verwirklichung von Industrialisierungsprojekten fördern sollen.

Die Beteiligung der Schweiz an dieser Art der Zusammenarbeit wird unter Ziffer 33 beleuchtet.

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Die Rolle der UNIDO im Bereich der industriellen Entwicklungszusammenarbeit

Die UNIDO zählt zurzeit 156 Mitgliedstaaten. Sie ist auf den folgenden drei Gebieten tätig: Verbreitung von Informationen über verschiedene Aspekte der Industrialisierung, Unterstützung von Industrialisierungsanstrengungen und technische Hilfe.

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Verbreitung von Informationen über verschiedene Aspekte der Industrialisierung

Die Verbreitung von Informationen über verschiedene Aspekte der Industrialisierung hat zum Ziel, den Entwicklungsländern - den Behörden und dem privaten Sektor - zu helfen, gewisse Massnahmen zu ergreifen oder Entscheide zu treffen, welche die Errichtung und die Entwicklung von industriellen Unternehmen erleichtern. Den Entwicklungsländern fehlen nämlich oft die technischen Kenntnisse und die Mittel, um Vorarbeiten für die Verwirklichung von Investitionen im industriellen Bereich durchführen zu können. Die von der UNIDO veröffentlichten Studien können auch für Unternehmen in den Industriestaaten von Nutzen sein, die in der Dritten Welt investieren oder die sich an der Ausführung von Industrieprojekten beteiligen wollen.

Um diesen Bedürfnissen entsprechen zu können, veröffentlicht die UNIDO Studien über spezifische Themen. Diese umfassen insbesondere folgende Gebiete: - Struktur und Entwicklung bestimmter industrieller Sektoren auf weltweiter Ebene, wie z. B. derjenigen der Düngemittel, der pflanzlichen Öle und Fette und der landwirtschaftlichen Maschinen. Derartige Untersuchungen bilden eine der Grundlagen für die Analysen, die im Rahmen der industriellen Konsultationen vorgenommen werden (vgl. Ziff. 321).

- Probleme einzelner Sektoren (auf weltweiter oder regionaler Ebene): z.B.

Holzverarbeitung in den Entwicklungsländern; von der Holzverarbeitungsindustrie verwendete Klebstoffe; Qualitätsniveau der Ledererzeugung; Technologien für die Düngemittel (Nitrate und Phosphate) ; Werkzeugmaschinenindustrie in Asien, im Pazifik und in Lateinamerika ; Kampf gegen die Umweltverschmutzung durch die Düngemittelfabriken; Massnahmen zur Förderung der Industrialisierung durch die Verarbeitung lokaler Rohstoffe.

- Abklärung von Investitionsvorhaben; Methoden zur Beurteilung von Industrieprojekten. Die von der UNIDO über diese beiden Themen erstellten und verbreiteten Handbücher haben sich als nützlich erwiesen, vor allem für die Beraterfirmen, die Entwicklungsbanken und andere Organe, die sich mit der Vorbereitung von Industrialisierungsprojekten befassen.

- Untersuchungen über den Stand der Industrialisierung in bestimmten Entwicklungsländern. Im Jahre 1978 wurden 19 derartige Arbeiten durchgeführt; sie bilden für die interessierten nationalen und internationalen Stellen eine nützliche Informationsquelle.
, - Zusammenhänge zwischen Industrialisierung und ländlicher Entwicklung; Auswirkungen von Industriezonen in Entwicklungsländern; geeignete Technologien für preisgünstige Transportsysteme in ländlichen Gebieten usw.

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Unterstützung von Industrialisierungsanstrengungen

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Industrielle Konsultationen

Diese Konsultationen bieten Industriellen aus Industriestaaten und Entwicklungsländern die Möglichkeit, gemeinsam Probleme eines ausgewählten Industriesektors oder einen besonderen Aspekt der Industrialisierung zu besprechen.

Sie finden auf weltweiter wie auf regionaler Ebene statt.

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In den Jahren 1977 bis 1979 betrafen die Konsultationen die folgenden sechs Sektoren : Düngemittel, Eisen und Stahl, Leder und Lederwaren, pflanzliche Öle und Fette, Petrochemie sowie Landwirtschaftsmaschinen. Die für 1980 und 1981 vorgesehenen Konsultationen werden der Nahrungsmittel-, Heilmittel- und Investitionsgüterindustrie sowie der Ausbildung von Personal in der Industrie ganz allgemein gewidmet sein.

Diese Beratungen ermöglichen einen auf klar umrissene Gebiete zugeschnittenen Dialog zwischen Spezialisten. So konzentrierten sich beispielsweise die Gespräche im Düngemittelsektor auf Probleme der Deckung finanzieller Risiken beim Bau entsprechender Fabriken (Versicherungssysteme) sowie auf das Erarbeiten von Modellverträgen verschiedener Art (Regievertrag, Modellvertrag über schlüsselfertige Projekte, Modellvertrag über die Lieferung von Know-how und über die Leistung von Ingenieurdiensten). Diese Modellverträge sollen den Entwicklungsländern die Beteiligung an Verhandlungen in diesen Bereichen erleichtern. Die Konsultationen über Düngemittel bieten zudem Gelegenheit, Fragen der Lastenverteilung zwischen öffentlichen und privaten Partnern bei der Bereitstellung und Finanzierung der Infrastruktur zu behandeln, die für die einzelnen Produktionsbetriebe benötigt wird. Ferner konnten auch Probleme der Verteilung von Düngemitteln an die Endverbraucher in den am wenigsten entwickelten Ländern erörtert werden.

Ganz allgemein erlauben es diese Beratungen den Entwicklungsländern, ihre Kenntnisse über bestimmte industrielle Sektoren in den Industriestaaten zu erweitern und gegebenenfalls die Vorteile des marktwirtschaftlichen Systems und die beschränkten Möglichkeiten für staatliche Eingriffe kennenzulernen. Die Entwicklungsländer werden so in. die Lage versetzt, die Ergebnisse ihrer eigenen Industrialisierungspolitik mit den konkreten Angeboten unserer Unternehmen zu vergleichen.

Die UNIDO vermag aufgrund der Konsultationen besser zu beurteilen, wo sie helfend eingreifen kann, wenn es darum geht, die für künftige Investitionen im Industriebereich benötigte Infrastruktur bereitzustellen. So führten z. B. die Gespräche über die Petrochemie dazu, dass in Mexiko ein Versuchszentrum für die Verwendung von Kunststoffen in der Landwirtschaft geschaffen werden konnte.

Ferner erleichtem es diese Beratungen
zwischen interessierten Partnern, Kontakte herzustellen, die zur Verwirklichung konkreter Vorhaben führen können.

Zusammenfassend: es scheint uns von zentraler Bedeutung, dass Vertreter der Privatwirtschaft an diesen Konsultationen direkt teilnehmen und mit ihren Partnern aus den Entwicklungsländern, die vorwiegend Regierungsvertreter sind, in direkten Kontakt treten. Diese Art der Zusammenarbeit bildet ein wesentliches Merkmal der Tätigkeit der UNIDO.

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Expertentagungen

Die Expertentagungen vereinigen jeweils eine kleinere Anzahl von Spezialisten, die an der Lösung eines spezifischen Problems interessiert sind.

So wurde beispielsweise ein Seminar über die Möbelindustrie, ein anderes über die Anwendung moderner Technologien in der Kunstdüngerherstellung durchge1080

führt; ein drittes Treffen war der Forschung der chemischen Industrie in den Entwicklungsländern über den beim Gärprozess gewonnenen Alkohol und seine Verwendung als AJternativbrennstoff gewidmet.

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Förderung der industriellen Zusammenarbeit

Zu den Hindernissen, welche die weltweite industrielle Zusammenarbeit erschweren, gehört die Schwierigkeit, die interessierten Partner, nämlich die Wirtschaftskreise aus den Industriestaaten einerseits und die für die Industrialisierungsprojekte in den Entwicklungsländern Verantwortlichen anderseits, zusammenzubringen. Wie bereits erwähnt, sollen entsprechende Kontakte in so verschiedenen Bereichen wie Technologie- und Know-how-Transfer sowie Investitionen und Ausbildung dazu beitragen, dieser Schwierigkeiten zu überwinden.

In diesem Zusammenhang hat die UNIDO beschlossen, in gewissen Ländern Verbindungsstellen für die Förderung der industriellen Zusammenarbeit zu errichten. Derartige Büros bestehen zurzeit in Brüssel, Köln, New York und Zürich.

Ihre wichtigste Aufgabe besteht darin, die Wirtschaftskreise in ihren Residenzländern für die Verwirklichung von Industrieprojekten in der Dritten Welt zu interessieren, von welchen sie entweder durch das UNIDO-Sekretariat oder direkt durch Institutionen des betreffenden Entwicklungslandes Kenntnis erhalten. Im weiteren beraten die Verbindungsstellen die Projektverantwortlichen in den Entwicklungsländern bei der Vorbereitung und Ausführung von Industrievorhaben.

Gegebenenfalls unterstützen sie direkt ihre Gesprächspartner in den Ländern der Dritten Welt bei ihren Verhandlungen mit Interessenten aus den Industriestaaten.

Es gehört ferner in den Aufgabenkreis dieser Büros, die Unternehmer über die bestehenden Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern besser zu informieren. So finden zurzeit zwischen Vertretern der schweizerischen Industrie und Vertretern von Entwicklungsländern Besprechungen über Investitionsmöglichkeiten statt.

Die Tätigkeit des UNIDO-Büros für die Förderung der industriellen Zusammenarbeit in Zürich entspricht der obenerwähnten Zielsetzung. Es trug z. B. im Rahmen der direkten Projektbeihilfe dazu bei, dass in Zusammenarbeit zwischen einer lateinamerikanischen Entwicklungsbank und einem schweizerischen Unternehmen ein stillgelegter Betrieb der holzverarbeitenden Industrie wieder in Gang gebracht und 3000 Arbeiter wieder eingestellt werden konnten. Diese Aktion führte zudem zu einer besseren Ausnützung des Holzes, da auch Abfälle weiterverwertet werden.

Das Zürcher Büro hat überdies die Einführung einer technologisch
verbesserten Methode zur Herstellung von Farbstiften und Kreide für die Lehranstalten in Kolumbien erleichtert.

Um die Basis für die Projektförderung zu verbreitern, arbeitet das Büro in Zürich eng mit den übrigen Verbindungsstellen in Brüssel, Köln und New York zusammen.

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Technische Zusammenarbeit

Einen dritten Tätigkeitsbereich der UNIDO bildet die Durchführung von Projekten der technischen Zusammenarbeit im industriellen Bereich. Die Mittel, über welche die umgewandelte UNIDO zu diesem Zwecke wird verfügen können, stammen aus zwei Quellen 1J : - dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), für das die UNIDO die Ausführung von Industrialisierungsprojekten übernimmt. Die Schweiz beteiligt sich am UNDP bekanntlich im Rahmen ihres Programms für technische Hilfe; - dem Fonds für industrielle Entwicklung, der den gleichnamigen Fonds, der zurzeit der UNIDO angegliedert ist, ersetzt; der neue Fonds wird ebenfalls durch freiwillige Zuwendungen gespiesen werden. Für die Jahre 1979 und 1980 hat die Schweiz diesem Fonds einen Betrag von 2 Millionen Franken zukommen lassen, der dem Rahmenkredit für die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern2) belastet wurde. Die Projekte, die mit diesem schweizerischen Beitrag verwirklicht werden sollen, werden vom UNIDO-Sekretariat in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesstellen vorbereitet und ausgeführt.

Als Beispiele seien drei Projekte der UNIDO, die von der Schweiz finanziert werden, und zwei weitere, die in Vorbereitung stehen, erwähnt: 1. Die Finanzierung des UNIDO-Büros zur Förderung der industriellen Zusammenarbeit in Zürich für die Dauer von vorläufig zwei Jahren; 2. die seit 1972 erfolgte Finanzierung eines alljährlichen Ausbildungskurses für ein Dutzend junger Kaderleute aus der Textilindustrie in Entwicklungsländern; die Kursteilnehmer verbringen einige Monate in Basler Chemie-Unternehmen, um sich mit den Methoden und der Technik der Textilfärbung vertraut zu machen; 3. ein kürzlich in Zürich in Zusammenarbeit mit der Weltbank durchgeführtes Symposium über die Tätigkeiten der Entwicklungsbanken in den achtziger Jahren.

Von den in Vorbereitung stehenden Projekten sind folgende zu erwähnen: 1. Die Finanzierung einer Fabrik zur Herstellung von keimfreiem Wasser in Sri Lanka : dieses Projekt wird insbesondere ermöglichen, Infusionslösungen und Salze zur Rehydrierung herzustellen. Diese Produkte sind unentbehrlich in einem Land, wo Darmkrankheiten, die rasch zu einer oft tödlichen Dehydrierung führen, besonders bei Kleinkindern sehr häufig sind. Die UNIDO wird mit einem schweizerischen Unternehmen, das auf diesem Gebiet spezialisiert ist, eng zusammenarbeiten. Das Projekt wird zudem ein Ausbil-

') Die Mittel zur Finanzierung der technischen Zusammenarbeit der UNIDO (Hessen gegenwärtig noch aus einer dritten Quelle: Rubrik 15 des UNO-Budgets, aus dessen Mitteln verschiedene Aktivitäten dieser Art bestritten werden.

2) BEI 1978 I 1597. Projekte, die namentlich schweizerische Wirtschaftskreise interessieren, werden schon heute -- und könnten inskünftig vermehrt -- auch über den Rahmenkredit für die Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit (BB1 1978 II 1765) finanziert werden.

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dungsprogramm enthalten, um eine wirksame Führung der Fabrik durch Sri Lanka sicherzustellen.

2. Die Errichtung einer Fabrik für die Verarbeitung von Cashew-Nüssen in Mali wird zurzeit geprüft. Es wird darum gehen, die Ernten der Nierenbäume (anacardium occidentale), die im Rahmen der Wiederaufforstung des Landes gepflanzt werden, industriell zu nutzen. Dieses Projekt erlaubt, einheimische Produkte zu verwenden, Arbeitsstellen zu schaffen und durch die Ausfuhr Devisen einzubringen.

: Von den übrigen vom Fonds für industrielle Entwicklung verwirklichten Projekten seien folgende genannt : - Entwicklung der Biogas-Technologie in Tansania, Obervolta und Afghanistan; - Errichtung einer Modellanlage zur Verwendung proteinreicher Algen für die menschliche und tierische Ernährung in Mexiko ; - In Zusammenarbeit mit der UNO - Wirtschafts- und Sozialkommission für Asien und den Pazifik, Durchführung eines Informationsaustausches über die Verwendung landwirtschaftlicher Abfälle (besonders vom Reis, von der Jute und von Kenaf) zur Herstellung eines Materials als Ersatz für Zement, sowie - Unterstützung der Naturkautschukproduzenten in Asien, um deren Konkurrenzfähigkeit zu erhöhen.

Das UNDP verfügt in den meisten Entwicklungsländern über einen ortsansässigen. Vertreter, der die Aufgabe hat, die Projekte des UNO-Systems zu verwalten.

Für die Industrialisierungsprojekte wird dieser Vertreter durch UNIDO-Experten unterstützt, die an Ort und Stelle die Verbindung mit dem Sekretariat in Wien für alle Fragen industrieller Natur, die ihr Residenzland betreffen, herstellen können.

Die Schweiz hat während zweier Jahre an die Rekrutierung und Finanzierung der UNIDO-Experten in Ecuador und Kamerun beigetragen.

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Umwandlung der UNIDO in eine SpezialOrganisation

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Gründe für diese Umwandlung

Die Mitgliedstaaten der UNIDO haben an ihrer zweiten Generalkonferenz vom 12. bis 26. März 1975 in Lima beschlossen, der UNIDO den Status einer Spezialorganisation zu verleihen.

Sie wollten die UNIDO dadurch unabhängig - namentlich in Haushaltfragen und wirkungsvoller gestalten. Gleichzeitig beabsichtigten sie, die Bedeutung hervorzuheben, welche die Entwicklungsländer dem Industrialisierungsprozess beimessen.

Die Verhandlungen über die Satzung der in eine SpezialOrganisation umgewandelten UNIDO begannen im Januar 1976 in Wien in einem zwischenstaatlichen Ausschuss, der fünfmal zusammentrat. Sie wurden fortgesetzt mit zwei Tagungen der «Konferenz der Vereinten Nationen über die Errichtung der UNIDO als Spezialorganisation», die vom 20. Februar bis 10. März 1978 in New York und vom 18. März bis S.April 1979 in Wien stattfanden und an denen die Schweiz teilnahm.

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Wie aus der detaillierten Analyse unter Ziffer 42 hervorgeht, bringt die Satzung keine Änderungen in bezug auf die bisher von der UNIDO auf dem Gebiet der industriellen Entwicklung erfüllten Aufgaben.

Die Umwandlung der UNIDO wird es ihr aber ermöglichen, die Entscheidungsgewalt selber auszuüben, die - soweit sie Budgetfragen betraf - bisher die UNO-Vollversammlung innehatte. Die Organe der UNIDO werden also künftig über das Arbeitsprogramm und den Haushalt der Organisation unabhängig entscheiden können. Daraus sollte sich eine bessere Kontrolle der UNIDO-Tätigkeiten durch die Mitgliedstaaten, namentlich durch die Schweiz ergeben, die bekanntlich den Vereinten Nationen nicht angehört.

42

Beschreibung der Satzung

Die der vorliegenden Botschaft beigelegte Satzung IJ umfasst eine Präambel, sechs Kapitel sowie Anhänge technischer Natur; sie wird ferner durch zwei Beilagen ergänzt, die keinen rechtsverbindlichen Charakter haben (vgl. Ziff. 43).

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Präambel

Die Präambel stellt die Satzung in den weiteren Zusammenhang der internationalen Verhandlungen, die zurzeit im Schosse der Vereinten Nationen geführt werden und die darauf abzielen, die internationalen Wirtschaftsstrukturen den Bedürfnissen aller Partner, insbesondere denjenigen der Entwicklungsländer, anzupassen, indem sie deren Integration in die Weltwirtschaft erleichtern.

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Kapitel I : Ziele und Aufgaben (Art. l und 2)

Dieses Kapitel beschreibt die Massnahmen. mit denen die UNIDO «die industrielle Entwicklung der Entwicklungsländer fördern und beschleunigen» kann. Die UNIDO unternimmt im besonderen folgende Schritte: - sie gewählt den Entwicklungsländern eine direkte Unterstützung, namentlich bei der Ansiedlimg und Führung von Industriebetrieben, bei der Planung der industriellen Entwicklung auf regionaler Ebene und bei der industriellen Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern; - sie fördert insbesondere die Entwicklung, Auswahl, Anpassung, Weitergabe und Anwendung industrieller Technologien ; - sie organisiert industrielle Ausbildungsprogramme;.

- sie trifft Sondermassnahmen zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer und zugunsten anderer spezifischer Kategorien von Entwicklungsländern ; D Sofern sich die deutschsprachigen Länder, die an den Verhandlungen teilgenommen haben, im Laufe der nächsten Monate über einen endgültigen gemeinsamen deutschen Text der Satzung einigen sollten, könnte der der vorliegenden Botschaft beigefügte Wortlaut der Satzung geringfügige Änderungen erfahren.

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- sie unterstützt die Entwicklungsländer bei der Nutzbarmachung, Erhaltung und bei der Verarbeitung ihrer Naturschätze an Ort und Stelle; - sie fördert die Kontakte zwischen Entwicklungs- und Industrieländern und dient als Austauschstelle, für Industrieinformationen ; - sie schafft neue Konzepte der industriellen Entwicklung, namentlich mit dem Ziel, integrierte und interdisziplinäre Planungsmethoden auszuarbeiten; - sie koordiniert die Tätigkeit der Organe der Vereinten Nationen im Bereich der industriellen Zusammenarbeit.

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Kapitel II: Teilnahme (Art. 3-6)

Die Mitgliedschaft in der UNIDO (Art. 3) steht allen Staaten offen, die der UNO, einer ihrer SpezialOrganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur angehören (übliche, sogenannte «Wiener Formel»). Die Schweiz kann also der UNIDO beitreten. Der Beitritt von Staaten, welche keine dieser Bedingungen erfüllen, unterliegt der Genehmigung durch die Generalkonferenz (vgl. Ziff. 424).

Dieses Kapitel umschreibt auch die rechtliche Stellung eines Beobachters (Art. 4) sowie die Bedingungen, unter denen einem Staat die Mitgliedschaft zeitweilig entzogen werden kann (Art. 5) oder ein Mitglied aus der Organisation austreten kann (Art. 6).

424

Kapitellll: Organe (Art. 7-11)

Die Satzung sieht folgende institutionelle Struktur vor, die - wie schon die Struktur der gegenwärtigen UNIDO - von derjenigen der übrigen Spezialorganisationen der Vereinten Nationen beeinflusst ist: - die Generalkonferenz, das oberste Organ der Organisation, dem alle Mitgliedstaaten angehören; -.den Rat für industrielle Entwicklung, das ausführende Organ, bestehend aus 53 Mitgliedern, dem die Aufgabe zufällt, die von der Konferenz aufgestellten Grundsätze und politischen Richtlinien in die Tat umzusetzen; - das Sekretariat, das die Beschlüsse der Konferenz und des Rates ausführt.

Zudem ist ein Programm- und Hausiwltsaiisschuss vorgesehen, der den Rat bei der Vorbereitung und Prüfung des Arbeitsprogrammes, des ordentlichen Haushalts und des Betriebshaushalts sowie bei anderen finanziellen Fragen unterstützt, die die Organisation betreffen. Weitere Unterorgane können durch die Konferenz oder den Rat eingesetzt werden.

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Kapitel IV : Arbeitsprogramm und finanzielle Fragen (Art. 12-17)

Dieses Kapitel ist einer der wichtigsten Teile der Satzung. Es umschreibt nämlich einerseits die Zusammensetzung der Haushalte der neuen UNIDO (ordentlicher

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Haushalt und Betriebshaushalt) und legt andererseits die Entscheidungsbefugnisse der Organe der Organisation im finanziellen Bereich fest.

425.1

Unterteilung der Haushalte (Art. 13)

1. Der ordentliche Haushalt wird durch Pflichtbeiträge gespiesen; seine Struktur entspricht derjenigen des Haushaltes der gegenwärtigen UNIDO : - ungefähr 90 Prozent des Haushaltes sind für die Finanzierung der ordentlichen Ausgaben wie z. B. der Verwaltungs- und Forschungsausgaben bestimmt, welche es der Organisation ermöglichen, ihre Aufgaben zugunsten der Entwicklungsländer zu erfüllen; - ungefähr 10 Prozent des Haushaltes dienen der Finanzierung von bestimmten Ausgaben der technischen Zusammenarbeit (Berater auf interregionaler und regionaler Ebene, kurzfristige Beratungsdienste und andere Aufgaben der technischen Zusammenarbeit).

2. ! Der Betriebshaushalt wird durch freiwillige Beiträge finanziert, welche die Grundlage für die Tätigkeit der Organisation im Felde bilden (technische Zusammenarbeit). Diese freiwilligen Beiträge werden im Fonds für industrielle Entwicklung zusammengefasst.

425.2

Stimmrechte (Art. 14)

Die Entscheidungsbefugnisse in Haushaltsfragen sind wie folgt geregelt: Der Rat für industrielle Entwicklung, in dem die Industriestaaten (westliche Länder und Oststaaten) etwas mehr als einen Drittel der Stimmen auf sich vereinigen werden, verfügt über die tatsächliche Entscheidungsgewalt in Haushaltsfragen.

Die Konferenz kann zwar Entscheidungen des Rates auf diesem Gebiet in Frage stellen, hat jedoch keine Befugnis, diese im einzelnen abzuändern. Sie kann lediglich ein Geschäft an den Rat zurückweisen, damit er es neu beurteilt. Die Entscheidungen in Haushaltsfragen werden mit Zweidrittelmehrheit getroffen.

Mit etwas mehr als einem Drittel der Stimmen werden die Industriestaaten einen etwas kleineren Stimmenanteil auf sich vereinigen als im gegenwärtigen Rat für industrielle Entwicklung. Dieser Stimmenanteil ist jedoch deutlich höher als in der Generalversammlung der Vereinten Nationen, der zurzeit der endgültige Entscheid über die Genehmigung des ordentlichen Haushaltes der UNIDO zusteht.

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Kapitel V : Zusammenarbeit und Koordination (Art. 18 und 19)

Die Satzung verleiht dem zukünftigen Generaldirektor der Organisation die Befugnis, Abkommen mit anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, mit staatlichen und zwischenstaatlichen Organisationen sowie mit nichtstaat-

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liehen Organisationen abzuschliessen. Er muss aber vorgängig die Genehmigung des Rates einholen und die von der Konferenz aufgestellten Richtlinien befolgen.

427

Kapitel VI : Rechtsfragen (Art. 20-29)

Dieses Kapitel behandelt zur Hauptsache die Fragen im Zusammenhang mit dem Sitz der Organisation, mit ihrer Rechtsfähigkeit, ihren Vorrechten und Immunitäten, der Beilegung von Streitigkeiten und der Einholung von Gutachten sowie mit der Änderung der Satzung und ihrem Inkrafttreten.

- Es ist vorgesehen, dass die neue UNIDO ihren Sitz in Wien beibehält (Art. 20).

- Die Bestimmungen über die Rechtsfähigkeit der UNIDO sowie über ihre Vorrechte und Immunitäten entsprechen der Praxis, die gegenüber den anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen befolgt wird (Art. 21).

- Die Satzung enthält eine Klausel über die Beilegung von Streitigkeiten, welche die Pflicht zur Streitschlichtung vorsieht (Art. 22). Mit anderen Worten, jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern der Organisation über die Interpretation oder die Anwendung der Satzung, die nicht durch Verhandlungen und hernach im Rat beigelegt werden konnte, kann auf Wunsch einer der beteiligten Parteien einem Schlichtungsverfahren unterstellt werden, sofern die Parteien keine andere Art der Beilegung vereinbaren (z. B. Schiedsspruch durch den Internationalen Gerichtshof).

- Die Satzung sieht zwei Änderungsverfahren vor (Art. 23): 1. ein ordentliches Genehmigungsverfahren durch die Konferenz, die mit Zweidrittelmehrheit entscheidet, wobei sie auf eine mit einfacher Mehrheit angenommene Empfehlung des Rates abstellt ; damit die Änderung in Kraft tritt, muss sie von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten ratifiziert werden; 2. ein ausserordentliches Verfahren für Änderungen der grundlegenden Artikel der Satzung, d. h. derjenigen, welche die Zusammensetzung der Organe, die Entscheidungsbefugnisse in Haushaltsfragen, den Austritt eines Mitglieds aus der Organisation und die Änderungsverfahren selber betreffen. In diesen Fällen muss die Empfehlung des Rates zuhanden der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Die Mehrheit, die zur Annahme der Änderung durch die Konferenz erforderlich ist, entspricht derjenigen, die beim ordentlichen Verfahren vorgesehen ist. Damit sie in Kraft treten kann, muss jedoch die Änderung durch drei Viertel der Mitgliedstaaten ratifiziert werden.

- Die Umwandlung der UNIDO in eine SpezialOrganisation wird nach der Ratifizierung der Satzung durch 80 Staaten in Kraft treten. Dies dürfte innerhalb von eineinhalb bis zwei Jahren der Fall sein (Art. 25).

- Die Möglichkeit, Vorbehalte zur Satzung anzubringen, wird ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 27).

1087

43

Beilagen

Die beiden Beilagen zur Satzung dienen Ihrer Information. Ihr Genehmigungsbeschluss bezieht sich lediglich auf die Satzung, die ohne die Beilagen in der amtlichen Sammlung veröffentlicht wird.

Die Beilage l enthält drei Resolutionsentwürfe, die der Konferenz an ihrer ersten Tagung zur Genehmigung vorgelegt werden sollen. Bei den beiden ersten handelt es sich um eine Interpretation der Artikel 3 und 4 der Satzung, welche die Rechtsstellung eines Mitgliedstaates (Problem China-Taiwan) und diejenige eines Beobachters (Heiliger Stuhl, Befreiungsbewegungen usw.) in der künftigen Organisation zum Gegenstand haben. Mit dem dritten Resolutionsentwurfsoll der Generaldirektor der Organisation ermächtigt werden, Anleihen aufzunehmen, sofern derartige Operationen die Mitgliedstaaten nicht verpflichten.

Die Beilage 2 enthält einen Resolutionsentwurf betreffend die erforderlichen Übergangsbestimmungen.

5

Die schweizerische Haltung im Hinblick auf den Beitritt zur UNIDO nach ihrer Umwandlung in eine SpezialOrganisation

Nach Abschluss der Verhandlungskonferenz am 8. April 1979 lag die Satzung der neuen Organisation den künftigen Mitgliedstaaten unter dem Vorbehalt der Ratifikation zur Unterzeichnung vor. Die Schweiz hat die Satzung am 19. September 1979 unterzeichnet.

Wir schlagen aus folgenden Gründen vor, dass die Schweiz der neuen Organisation beitrete: Die Industrialisierung der Entwicklungsländer ist ein wichtiges Ziel unserer Entwicklungspolitik. Die wirtschaftliche Struktur der Schweiz erlaubt es ihr in der Tat, einen spezifischen und konkreten Beitrag auf diesem Gebiet zu leisten. Da unsere Aktionsmöglichkeiten auf bilateraler Ebene gewissen Einschränkungen unterliegen, bietet die UNIDO eine willkommene Gelegenheit, sie auf multilateraler Ebene zu verstärken. Während ihres zwölfjährigen Bestehens hat die UNIDO wertvolle Kenntnisse und' Erfahrungen gesammelt und ist so zu einem Zentrum der industriellen Entwicklungszusammenarbeit geworden. Sie hat es insbesondere verstanden, zwischen der Privatindustrie der westlichen Industriestaaten und den für die Industrialisierung in den Entwicklungsländern verantwortlichen staatlichen und privaten Stellen Kontakte zu knüpfen. Durch die Umwandlung in eine SpezialOrganisation sollte es ihr in Zukunft mit Hilfe der-MitgliedStaaten besser gelingen, ihre Aktionen zugunsten der Entwicklungsländer systematischer zu gestalten und besser aufeinander abzustimmen, getreu den grundlegenden Zielsetzungen ihrer Tätigkeit, das heisst: zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Dritten Welt beizutragen und die Lebensbedingungen der Bevölkerung in diesen Ländern sowohl quantitativ wie qualitativ zu verbessern.

Die Industrialisierung der Länder der Dritten Welt, wie übrigens auch ihre Entwicklung im allgemeinen, drückt sich - wie die Vergangenheit gezeigt hat - in einer Erhöhung der globalen Nachfrage aus und trägt somit zur Ausweitung des Welthandels bei. Auch unsere Wirtschaft kann durch Direktinvestitionen, durch 1088

die Vermittlung von Technologie und Know-how sowie durch Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen an der Errichtung und Entwicklung neuer Industrien teilhaben.

Studien neueren Datums, namentlich der OECD, haben gezeigt, dass zwar gewisse Entwicklungsländer in einigen Bereichen wettbewerbsfähige Industrien geschaffen haben, welche diejenigen der Industriestaaten direkt konkurrenzieren und daher mitunter zu schwierigen Strukturanpassungsproblemen Anlass geben, die Gesamtbilanz für die Industriestaaten jedoch weiterhin günstig ausfällt.

Beweis dafür ist, dass die Ausfuhren der OECD-Länder in die neuindustrialisierten Länder zwischen 1963 und 1977 von 5.4 Milliarden Dollar auf 51,7 Milliarden Dollar anwuchsen, während die Einfuhren im gleichen Zeitraum von 1,2 Milliarden auf 33,2 Milliarden anstiegen. Eine analoge Entwicklung trifft auch auf die Schweiz zu, deren Produktionsstrukturen sich dank der liberalen Wirtschaftspolitik seit langem den Veränderungen im internationalen Handel anpassen. Die verfügbaren Zahlen zeigen in der Tat, dass die schweizerischen Exporte nach den erwähnten Ländern von 5,2 Milliarden Franken im Jahre 1963 auf 38,8 Milliarden Franken im Jahre 1977 anstiegen, während die Importe von 1,9 Milliarden auf 14,6 Milliarden zunahmen, was sich in einem Überschuss von 3,3 Milliarden im Jahre 1963 und einem solchen von 24,2 Milliarden im Jahre 1977 niederschlägt.

Die angeführten wirtschaftlichen Gründe hatten bereits die Beteiligung der Schweiz an der UNIDO in ihrer ursprünglichen Form gerechtfertigt. Angesichts der Tatsache, dass die Umwandlung der UNIDO in eine SpezialOrganisation ihre Zielsetzungen in keiner Weise ändert, sondern im Gegenteil unsere Kontrollmöglichkeiten über ihre Tätigkeit verbessert, entspricht unser Beitritt zur neuen Organisation im Grunde lediglich einer Bestätigung Ihres Beschlusses vom 18. September 1968 (BB1 1968 II 508). Diese Bestätigung würde uns erlauben, unsere Entwicklungs- und Aussenwirtschaftspolitik im Bereich der industriellen Entwicklung fortzuführen.

6

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der Beitritt der Schweiz zur UNIDO fügt sich in den Rahmen unserer Aussenwirtschafts- und Entwicklungspolitik ein, die in den Richtlinien der Regierangspolitik 1975-1979 beschrieben ist (BB1 1976 I 442, insbesondere S. 459 ff.). Die erforderlichen finanziellen Mittel sind im Finanzplan berücksichtigt.

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Finanzielle Auswirkungen

Die Umwandlung der UNIDO bringt für die Schweiz, im Gegensatz zu den andern Mitgliedstaaten und im Vergleich zur bestehenden Situation, eine leichte Erhöhung ihres Beitrags mit sich. Der laufende Haushalt der UNIDO wird nämlich zurzeit aus zwei Rubriken des UNO-Budgets finanziert:

1089

a. Rubrik 12 betreffend die UNIDO, an welche die Schweiz gemäss dem Verteilungsschlüssel der UNO, der für alle Mitgliedstaaten der UNIDO' gilt, ihren Beitrag leistet. Dieser belief sich im Jahre 1977 auf 509 000 Franken D ; b. Rubrik 15, die sich auf gewisse Ausgaben der technischen Hilfe der UNO bezieht und an welche die Schweiz als Nichtmitglied dieser Institution keinen Beitrag leistet.

Als SpezialOrganisation wird die UNIDO nun einen autonomen ordentlichen Haushalt führen, der alle Ausgaben der Organisation umfasst, die zurzeit aus den zwei erwähnten Rubriken des UNO-Budgets finapziert werden. Fortan wird demnach der schweizerische Beitrag um jenen Anteil erhöht, den unser Land bis anhin nicht geleistet hat (Est. b oben). Unter Vorbehalt unvorhergesehener Änderungen und insbesondere unter der Annahme, dass alle Länder, die an den Arbeiten der UNIDO teilgenommen haben, der neuen Organisation auch beitreten, wird sich unser zusätzlicher Jahresbeitrag in der Grössenordnung von 80 000 Franken (50 000 $) bewegen. Diese Beitragserhöhung wurde im Finanzplan 1981-1983 vorgesehen.

Die Beiträge an den Betriebshaushalt werden freiwillig bleiben. Allfällige neue Beiträge der Schweiz an diesen Haushalt würden den Rahmenkrediten für die Entwicklungszusammenarbeit belastet.

62

Auswirkungen auf den Personalbestand

Der Bundesbeschluss hat keine Erhöhung des Personalbestandes zur Folge.

63

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Der Vollzug des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses obliegt ausschliesslich dem Bund und belastet die Kantone und Gemeinden nicht.

7

Rechtsgrundlage und Rechtsform

Gegenwärtig nimmt unser Land aufgrund des Bundesbeschlusses über den Beitrag der Schweiz an die Verwaltungskosten der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (BB1 1968 II 508) an den Arbeiten der UNIDO teil. Es handelt sich dabei um einen einfachen Bundesbeschluss von rein finanzieller Tragweite, der es der Schweiz ermöglicht, bei der Verwirklichung des Programms der UNIDO mitzuwirken. Die Zusammenarbeit der Schweiz mit dieser Organisation erfolgt ausschliesslich auf freiwilliger Basis und kann jederzeit beendet werden. In ihrer jetzigen Eigenschaft als Unterorgan der Vollversammlung der Vereinten Nationen kann die UNIDO keinerlei Beschlüsse fassen, die juristisch betrachtet - die Regierungen verpflichten würden (vgl. Botschaft BB1 1968 II 409). Der erwähnte Beschluss betreffend die Beteiligung unseres Landes an der Tätigkeit der UNIDO stellt keine völkerrechtliche Verpflichtung dar und hat für die Schweiz lediglich finanzielle Auswirkungen.

D Zurzeit sind keine neueren, endgültigen Zahlen verfügbar.

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Anders verhält es sich mit dem als «Satzung» bezeichneten Vertrag, mit dem die UNIDO in eine SpezialOrganisation des Systems der Vereinten Nationen umgewandelt wird. Durch ihren Beitritt zu diesem Vertrag werden der Schweiz rechtliche Verpflichtungen auferlegt. Sie wird einen Beitrag an den ordentlichen Haushalt der UNIDO leisten (Art. 15) und die Bestimmungen über den Austritt aus der Organisation befolgen müssen (Art. 6). Die Satzung der UNIDO wird Ihnen denn auch zur Genehmigung unterbreitet. Die verfassungsmässige Grundlage für den Beitritt der Schweiz zur Satzung der UNIDO bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach dem Bund das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Da es sich bei der Satzung der UNIDO um einen Vertrag handelt, der den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsieht, untersteht der Genehmigungsbeschluss nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

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Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zur UNIDO nach ihrer Umwandlung in eine SpezialOrganisation

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1979", beschliesst :

Art. l 1 Die Satzung der in eine SpezialOrganisation umgewandelten Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) wird genehmigt.

2 Der Bundesrat ist ermächtigt, die Satzung zu ratifizieren.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für den Beitritt zu einer internationalen Organisation (Art. 89 Abs. 3 Bst. b BV).

6861

» BEI 1979 III 1073

1092

Beilage l Satzung

Übersetzung1^

der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Präambel Die Vertragsstaaten dieser Satzung, in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen.

eingedenk der Hauptziele der von der sechsten ausserordentlichen Session der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen über die Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, der Erklärung und des Aktionsplans von Lima für industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit, welche die zweite Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung verabschiedet hat, und der Resolution der siebten ausserordentlichen Session der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit, erklärend, dass es notwendig ist, eine gerechte und ausgewogene Wirtschafts- und Sozialordnung zu schaffen, und zwar durch Beseitigung wirtschaftlicher Ungleichheiten, durch Schaffung zweckmässiger und gerechter internationaler Wirtschaftsbeziehungen, durch wirksame soziale und wirtschaftliche Änderungen und durch Förderung der notwendigen strukturellen Änderungen in der Entwicklung der Weltwirtschaft, dass die Industrialisierung eine wirksame Wachstumshilfe ist, die entscheidende Bedeutung hat für die schnelle wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, für die Anhebung des Lebensstandards und der Lebensqualität der Völker aller Länder und für die Schaffung einer gerechten Wirtschafts- und Sozialordnung, .

dass alle Länder das uneingeschränkte Recht auf Industrialisierung haben und dass jeder Industrialisierungsprozess den wesentlichen Zielen einer autarken und integrierten sozialökonomischen Entwicklung entsprechen muss und die notwendigen Änderungen herbeiführen sollte, die eine gerechte und echte Beteiligung aller Völker an der Industrialisierung ihrer Länder sicherstellen, dass es wesentlich ist, die Industrialisierung durch alle möglichen koordinierten Massnahmen, einschliesslich Verbesserung, der Weitergabe und der Angleichung von Technologien auf globaler, regionaler und nationaler Ebene und auch in den verschiedenen Wirtschaftszweigen zu fördern, da die internationale Zusammenarbeit für die Entwicklung das gemeinsame Ziel und die gemeinsame Verpflichtung aller Länder ist, " Übersetzung des französischen Originaltextes.

1093

UNIDO dass alle Länder ungeachtet ihrer Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme entschlossen sind, das Gemeinwohl ihrer Völker durch individuelle und kollektive Massnahmen zu fördern, welche zum Ziel haben, die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichheit der Völker zu erweitern, die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Entwicklungsländer zu festigen, diesen Ländern einen gerechten Anteil an der industriellen Gesamtproduktion der Welt zu sichern und zu Frieden und Sicherheit auf der ganzen Welt und zum Wohlstand aller Völker in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen beizutragen, eingedenk dieser Richtlinien bestrebt, im Einklang mit Kapitel IX der Charta der Vereinten Nationen eine SpezialOrganisation mit der Bezeichnung Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) zu errichten, welche die zentrale Aufgabe, für die Überprüfung und Förderung der Koordination aller Tätigkeiten des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der industriellen Entwicklung, in Übereinstimmung mit den Befugnissen, welche die Charta der Vereinten Nationen dem Wirtschafts- und Sozialrat überträgt sowie das, die gegenseitigen Beziehungen regelnden Abkommen übernehmen und dafür verantwortlich zeichnen soll, vereinbaren hiermit diese Satzung.

Kapitel I Ziele und Aufgaben Artikel l Ziele Hauptziel der Organisation ist es, die industrielle Entwicklung in den Entwicklungsländern zu fördern und zu beschleunigen, um zur Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen. Ausserdem fördert die Organisation die industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit auf globaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in einzelnen Wirtschaftszweigen.

Artikel 2 Aufgaben Die Organisation trifft ganz allgemein alle Massnahmen, die zur Verwirklichung der oben genannten Ziele notwendig und zweckmässig sind, und unternimmt im besonderen folgende Schritte : a) Sie begünstigt und leistet, je nach Bedarf, Unterstützung für die Entwicklungsländer bei der Förderung und Beschleunigung ihrer Industrialisierung, insbesondere bei der Entwicklung, Erweiterung und Modernisierung ihrer Industrien; b) sie veranlasst, koordiniert und verfolgt im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen die Tätigkeit des
Systems der Vereinten Nationen, um es der Organisation zu ermöglichen, im Bereich der industriellen Entwicklung die zentrale Koordinierungsaufgabe zu übernehmen; 1094

UNIDO c) sie schafft neue und entwickelt bestehende Konzepte und Ansätze der industriellen Entwicklung auf globaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in den einzelnen Wirtschaftszweigen und führt im Hinblick auf die Festlegung neuer Richtlinien für eine harmonische und ausgewogene industrielle Entwicklung Studien und Untersuchungen durch, wobei sie gebührend berücksichtigt, wie Länder mit verschiedenen sozialökonomischen Systemen Industrialisierungsprobleme lösen ; d) sie fördert und begünstigt die Entwicklung und Anwendung von Planungstechniken und hilft bei der Ausarbeitung von Entwicklungsprogrammen, wissenschaftlichen und technologischen Programmen und Industrialisierungsplänen 'auf dem öffentlichen, genossenschaftlichen und privaten Sektor; e) sie begünstigt die und beteiligt sich an der Ausarbeitung integrierter und interdisziplinärer Ansätze zur beschleunigten Industrialisierung der Entwicklungsländer ; f) sie stellt ein Forum und ein Instrument dar, das den Entwicklungsländern und den Industrieländern zur Verfügung steht für ihre Kontakte, Konsultationen und, auf Ersuchen der beteiligten Länder, für Verhandlungen zur Industrialisierung der Entwicklungsländer; g) sie unterstützt die Entwicklungsländer beim Aufbau und Betrieb von Industrien, einschhesslich der Aerar- und der Grundindustrien, um die volle Nutzung von örtlich vorhandenen Naturschätzen und Arbeitskräften zu erreichen und um die Produktion von Gütern für In- und Auslandmärkte zu sichern und zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit dieser Länder beizutrah) sie dient als Austauschstelle für Industrieinformationen, sammelt und überprüft selektiv, analysiert und verarbeitet zur weiteren Verbreitung Information über alle Aspekte der industriellen Entwicklung auf globaler, regionaler und nationaler Ebene und in den verschiedenen Wirtschaftszweigen, einschliesslich des Austauschs von Erfahrungen und technologischen Errungenschaften der industriell entwickelten Länder und der Entwicklungsländer mit verschiedenen Gesellschafts- und Wirtschaftssystemen; i) sie widmet besonderen Massnahmen zur Unterstützung der am wenigsten entwickelten Binnen- und Inselländer sowie der von Wirtschaftskrisen und Naturkatastrophen am härtesten betroffenen Entwicklungsländer besondere Aufmerksamkeit, ohne die Interessen der anderen Entwicklungsländer aus dem
Blick zu verlieren; j) sie fördert, begünstigt und unterstützt die Entwicklung, Auswahl, Anpassung, Weitergabe und Anwendung industrieller Technologien, wobei sie den sozialökonomischen Bedingungen und den besonderen Bedürfnissen der betreffenden Industrie Rechnung trägt und die Weitergabe von Technologien der Industrie- an die Entwicklungsländer und auch zwischen den Entwicklungsländern selbst besonders berücksichtigt; k) sie organisiert und fördert industrielle Ausbildungsprogramme, die den Entwicklungsländern helfen sollen, technisches und sonstiges geeignetes Perso-

1095

UNIDO

1)

m) n) o)

p)

q) r)

nal auszubilden, das auf verschiedenen Stufen für die beschleunigte industrielle Entwicklung benötigt wird; sie berät und unterstützt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen, den SpezialOrganisationen und der Internationalen Atomenergie-Agentur die Entwicklungsländer bei der Nutzbarmachung, Erhaltung und örtlichen Verarbeitung ihrer Naturschätze, um die Industrialisierung dieser Länder zu fördern; sie stellt Muster- und Demonstrationsanlagen zur Beschleunigung der Industrialisierung in bestimmten Wirtschaftszweigen zur Verfügung; sie erarbeitet besondere Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit auf industriellem Gebiet zwischen den Entwicklungsländern und zwischen den Industrie- und den Entwicklungsländern; sie hilft in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Gremien bei der regionalen Planung für die industrielle Entwicklung der Entwicklungsländer im Rahmen der regionalen und subregionalen Zusammenschlüsse dieser Länder; sie begünstigt und fördert die Gründung und Stärkung von Industrie-, Handels- und Berufsvereinigungen und ähnlichen Organisationen, welche die volle Nutzung der eigenen Möglichkeiten der Entwicklungsländer im Hinblick auf die Entwicklung ihrer nationalen Industrien erleichtern könnten; sie hilft bei der Schaffung und Verwaltung einer institutionellen Infrastruktur, um Lenkungs-, Beratungs- und Entwicklungsdienste für die Industrien bereitzustellen ; sie hilft auf Antrag der Regierungen von Entwicklungsländern bei der Beschaffung ausländischen Kapitals zur Finanzierung bestimmter IndustrieVorhaben zu reellen, gerechten und beiderseits annehmbaren Bedingungen.

Kapitelll Teilnahme Artikel 3 Mitglieder Die Mitgliedschaft in der Organisation steht allen Staaten offen, die den Zielen und Grundsätzen der Organisation zustimmen : a) Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur können Mitglieder der Organisation werden, indem sie nach Artikel 24 und Artikel 25 Absatz 2 Vertragsparteien dieser Satzung werden.

b) Andere als die unter Buchstabe a genannten Staaten können Mitglieder der Organisation werden, indem sie nach Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c Vertragsparteien dieser Satzung werden, nachdem ihre Aufnahme auf Empfehlung des Rates von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gebilligt wurde.

1096

UNIDO Artikel 4 Beobachter 1. Die Rechtsstellung eines Beobachters bei der Organisation wird auf Antrag den Beobachtern bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen zuerkannt, sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst. ' 2. Unbeschadet des Absatzes l ist die Konferenz befugt, andere Beobachter zur Teilnahme an den Arbeiten der Organisation einzuladen.

3. Die Beobachter sind berechtigt, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung und dieser Satzung an'den Arbeiten der Organisation teilzunehmen.

Artikel 5 Einstellung in den Rechten 1. Einem Mitglied der Organisation, dem die Ausübung der Rechte und Vorrechte eines Mitglieds der Vereinten Nationen zeitweilig entzogen wird, wird damit auch die Ausübung der Rechte und Vorrechte eines Mitglieds der Organisation zeitweilig entzogen.

2. Ein Mitglied, das mit der Zahlung seiner Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Organisation kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Pflichtbeiträge erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für die zwei vorausgegangenen Rechnungsjahre schuldet. Jedes Organ kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts in diesem Organ gestatten, wenn feststeht, dass der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.

Artikel 6 Austritt 1. Ein Mitglied kann aus der Organisation austreten, indem es beim Depositar eine Urkunde hinterlegt, mit welcher es diese Satzung kündigt.

2. Die Kündigung wird am letzten Tag des Rechnungsjahres wirksam, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt.

3. Die Beiträge, die das austretende Mitglied für das Rechnungsjahr zu zahlen hat, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt, sind die gleichen wie die Pflichtbeiträge im Jahr der Hinterlegung. Zusätzlich leistet das austretende Mitglied alle freiwilligen Beiträge, die es vor der Hinterlegung angekündigt hat.

Kapitel III Organe Artikel? Haupt- und Nebenorgane l. Die Hauptorgane der Organisation sind a) die Generalkonferenz (als «Konferenz» bezeichnet); b) der Rat für industrielle Entwicklung (als «Rat» bezeichnet) ; c) das Sekretariat.

1097

UNIDO 2. Es wird ein Programm- und Haushaltsausschuss eingesetzt, der den Rat bei der Vorbereitung und Prüfung des Arbeitsprogramms, des ordentlichen Haushalts und des Betriebshaushalts der Organisation sowie anderer die Organisation betreffender finanzieller Fragen unterstützt.

3. Andere Nebenorgane, insbesondere Fachausschüsse, können von der Konferenz oder vom Rat eingesetzt werden, wobei diese den Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Vertretung gebührend berücksichtigen.

Artikels Generalkonferenz 1. Die Konferenz besteht aus Vertretern aller Mitglieder.

2. a) Die Konferenz hält alle zwei Jahre eine ordentliche Session ab, sofern sie nichts anderes beschliesst. Auf Antrag des Rates oder der Mehrheit aller Mitglieder wird sie vom Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Session einberufen.

b) Die ordentlichen Sessionen finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst. Der Ort einer ausserordentlichen Session wird vom Rat festgelegt.

3. Ausser den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten nimmt die Konferenz folgende Aufgaben wahr : a) Sie bestimmt die Leitlinien und die allgemeinen Ziele der Organisation; b) sie prüft die Berichte des Rates, des Generaldirektors und der Nebenorgane der Konferenz; c) sie genehmigt nach Artikel 14 das Arbeitsprogramm, den ordentlichen Haushalt und den Betriebshaushalt der Organisation, legt nach Artikel 15 den Beitragsschlüssel fest, genehmigt die Finanzordnung der Organisation und wacht darüber, dass die finanziellen Mittel der Organisation wirksam eingesetzt werden ; d) sie ist befugt, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder Abkommen oder Übereinkommen zu beschliessen, die in die Zuständigkeit der Organisation fallende Angelegenheiten betreffen, und bezüglich solcher Abkommen oder Übereinkommen Empfehlungen an die Mitglieder zu richten ; e) sie richtet in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Organisation fallen, Empfehlungen an die Mitglieder und an die internationalen Organisationen; f) sie trifft andere geeignete Massnahmen, damit die Organisation ihre Ziele verfolgen und ihre Aufgabe wahrnehmen kann.

4. Die Konferenz kann dem Rat ihre Rechte und Aufgaben übertragen, soweit sie es für wünschenswert hält; hiervon ausgenommen sind die Rechte und Aufgaben nach Artikels Buchstabe
b; Artikel 4; Artikels Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d; Artikel 9 Absatz l ; Artikel 10 Absatz l ; Artikel 11 Absatz 2; Artikel 14 Absätze 4 und 6 ; Artikel 15 ; Artikel 18 ; Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b und' Anhang I.

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UNIDO 5. Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Jedes Mitglied hat in der Konferenz eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung der Konferenz nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 9 Rat für industrielle Entwicklung 1. Der Rat besteht aus 53 Mitgliedern der Organisation; sie werden von der Konferenz gewählt, die den Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Vertretung gebührend berücksichtigt. Bei der Wahl der Mitglieder des Rates legt die Konferenz die folgende Sitzverteilung zugrunde: 33 Mitglieder des Rates werden aus den Staaten gewählt, die in den Teilen A und C, 15 aus den Staaten, die in Teil B und 5 aus den Staaten, die in Teil D des Anhangs l aufgeführt sind.

2. Die Amtszeit der Mitglieder des Rates dauert vom Ende der ordentlichen Session der Konferenz, auf der sie gewählt werden, bis zum Ende der vier Jahre danach stattfindenden ordentlichen Session der Konferenz; jedoch beginnt die Amtszeit der Mitglieder, die auf der ersten Session gewählt werden, mit dem Zeitpunkt dieser Wahl, wobei die Hälfte von ihnen nur bis zum Ende der zwei Jahre danach stattfindenden ordentlichen Tagung im Amt bleiben. Die Mitglieder des Rates können wiedergewählt werden.

3. a) Der Rat hält mindestens eine ordentliche Session im Jahr ab, und zwar zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt. Auf Antrag der Mehrheit aller Ratsmitglieder wird er vom Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Session einberufen.

b) Die Sessionen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nichts anderes beschliesst.

4. Ausser den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten oder ihm von der Konfernz übertragenen Aufgaben nimmt der Rat folgende Aufgaben wähl- : a) Er überwacht im Auftrag der Konferenz die Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms und die Einhaltung des entsprechenden ordentlichen Haushalts und Betriebshaushalts sowie die Durchführung anderer Beschlüsse der Konferenz; b) er empfiehlt der Konferenz einen Beitragsschlüssel für die Ausgaben im ordentlichen Haushalt; c) er berichtet der Konfernz auf jeder ordentlichen Session über seine Tätigkeit; d) er ersucht die Mitglieder um Auskunft über ihre die Arbeit der Organisation betreffende Tätigkeit; e) in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Konferenz
und unter Berücksichtigung der in der Zeit zwischen den Sessionen des Rates oder der Konferenz möglicherweise eintretenden Ereignisse ermächtigt er den,Generaldirektor, die vom Rat für notwendig gehaltenen Massnahmen zu treffen, um unvorhergesehenen Ereignissen zu begegnen, wobei den Aufgaben und den finanziellen Mitteln der Organisation gebührend Rechnung zu tragen ist.

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UNIDO f) wird das Amt des Generaldirektors in der Zeit zwischen den Sessionen der Konferenz frei, so ernennt der Rat einen geschäftsführenden Generaldirektor, der diese Funktion bis zur nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Session der Konferenz ausübt; g) er stellt die vorläufige Tagesordnung der Konferenz auf; h) er erledigt innerhalb der in dieser Satzung festgelegten Grenzen alle anderen Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele der Organisation erforderlich sind.

5. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung des Rates nichts anderes bestimmt ist.

7. Mitglieder, die im Rat nicht vertreten sind, lädt dieser ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen über Angelegenheiten teilzunehmen, die für sie von besonderem Belang sind.

Artikel 10 Programm- und Haushaltsausschuss 1. Der Programm- und Haushaltsausschuss besteht aus 27 Mitgliedern der Organisation; die Konferenz wählt sie unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes einer ausgewogenen geographischen Vertretung. Bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses legt die Konferenz die folgende Sitzverteilung zugrunde: 15 Mitglieder des Ausschusses werden aus den Staaten gewählt, die in den Teilen A und C, 9 aus den Staaten, die in Teil B und 3 aus den Staaten, die in Teil D des Anhangs I aufgeführt sind. Bei der Benennung ihrer Vertreter im Ausschuss berücksichtigen die Staaten deren persönliche Eignung und Erfahrung.

2. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses dauert vom Ende der ordentlichen Session der Konferenz, auf der sie gewählt werden, bis zum Ende der zwei Jahre danach stattfindenden ordentlichen Session der Konferenz. Die Mitglieder des Ausschusses können wiedergewählt werden.

3. a) Der Ausschuss hält mindestens eine Session im Jahr ab. Auf Antrag des Rates oder auf eigenen Antrag wird er vom Generaldirektor zu weiteren Sessionen einberufen.

b) Die Sessionen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nichts anderes beschliesst.

4. Der Ausschuss a) nimmt die ihm nach Artikel 14 zugewiesenen Aufgaben wahr; b) erstellt den dem Rat vorzulegenden Entwurf des Beitragsschlüssels für die Ausgaben im ordentlichen Haushalt; c) nimmt sonstige Aufgaben
wahr, die ihm gegebenenfalls von der Konferenz oder vom Rat auf finanziellem Gebiet übertragen werden ; d) berichtet dem Rat auf jeder ordentlichen Tagung über alle seine Tätigkeiten und unterbreitet dem Rat von sich aus Ratschläge oder. Vorschläge zu finanziellen Fragen.

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UNIDO

5. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und .abstimmenden Mitglieder.

Artikel 11 Sekretariat 1. Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor und den von der Organisation benötigten stellvertretenden Generaldirektoren und sonstigen Beamten.

2. Der Generaldirektor wird auf Empfehlung des Rates von der Konferenz für die Dauer von vier Jahren ernannt; danach ist keine Wiederernennung mehr möglich.

3. Der Generaldirektor ist der höchste Beamte der Organisation. Vorbehaltlich der allgemeinen oder besonderen Weisungen der Konferenz oder des Rates hat der Generaldirektor die Gesamtverantwortung und die Befugnis, die Arbeit der Organisation zu leiten. Im Auftrag und unter Aufsicht des Rates ist der Generaldirektor für die Einstellung der Beamten und die Organisation und Leitung des Personalwesens verantwortlich.

4. Der Generaldirektor und die übrigen Beamten dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von keiner Regierung oder Behörde ausserhalb der Organisation Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist, und sind nur der Organisation verantwortlich. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und des Personals zu beachten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

5. Die Beamten werden vom Generaldirektor aufgrund von Regelungen ernannt, welche die Konferenz auf Empfehlung des Rates erlässt. Ernennungen von stellvertretenden Generaldirektoren bedürfen der Zustimmung des Rates. Die Anstellungsbedingungen entsprechen soweit wie möglich der allgemeinen Beamtenordnung der Vereinten Nationen. Bei der Einstellung von Personal und der Regelung der Anstellungsbedingungen ist das Hauptaugenmerk darauf zu richten, dass es notwendig ist, der Organisation die Dienste von Personen zu sichern, die Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Ehrenhaftigkeit besitzen. Es ist gebührend zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, die Personalauswahl auf breiter und ausgewogener geographischer Grundlage vorzunehmen.

6. Der Generaldirektor ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Konferenz,
des Rates und des Programm- und Haushaltsausschusses tätig und nimmt alle übrigen Aufgaben wahr, die ihm diese Organe übertragen. Er erstellt einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Organisation. Ausserdem legt er der Konferenz oder dem Rat alle weiteren erforderlichen Berichte vor.

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UNIDO Kapitel IV Arbeitsprogramm und finanzielle Fragen Artikel 12 Kosten der Delegationen Mitglieder und Beobachter tragen selbst die Kosten ihrer Delegationen bei der Konferenz, dem Rat oder anderen Organen, in denen sie mitwirken.

Artikel 13 Zusammensetzung der Haushalte 1. Die Organisation übt ihre Tätigkeit gemäss ihrem Arbeitsprogramm und ihren genehmigten Haushalten aus.

2. Die Ausgaben der Organisation werden wie folgt unterteilt: a) Ausgaben, die aus Pflichtbeiträgen zu bestreiten sind (als «ordentlicher Haushalt» bezeichnet) ; b) Ausgaben, die aus freiwilligen Beiträgen an die Organisation und aus anderen, gegebenenfalls in der Finanzordnung vorgesehenen Einnahmen zu bestreiten sind (als «Betriebshaushalt» bezeichnet).

3. Aus dem ordentlichen Haushalt werden, wie in Anhang II vorgesehen, die Verwaltungs- und Forschungsausgaben und andere ordentliche Ausgaben der Organisation sowie Ausgaben für sonstige Tätigkeiten bestritten.

4. Aus dem Betriebshaushalt werden Ausgaben für technische Unterstützung und andere hiermit verbundene Tätigkeiten bestritten.

Artikel 14 Programme und Haushalte 1. Der Generaldirektor erstellt einen Entwurf des Arbeitsprogramms für das jeweils folgende Rechnungsjahr und unterbreitet ihn über den Programm- und Haushaltsausschuss zu der in der Finanzordnung festgesetzten Zeit dem Rat, zusammen mit den entsprechenden Voranschlägen für -die aus dem ordentlichen Haushalt zu finanzierenden Tätigkeiten. Gleichzeitig legt der Generaldirektor Vorschläge und Kostenvoranschläge für die Tätigkeiten vor, die aus den freiwilligen Beiträgen an die Organisation zu finanzieren sind.

2. Der Programm- und Haushaltsausschuss prüft die Vorschläge des Generaldirektors und unterbreitet dem Rat seine Empfehlungen zu dem vorgeschlagenen Arbeitsprogramm und den entsprechenden Voranschlägen für den ordentlichen Haushalt und den Betriebshaushalt. Die Empfehlungen des Ausschusses bedürfen zur Annahme der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

3. Der Rat prüft die Vorschläge des Generaldirektors zusammen mit den Empfehlungen des Programm- und Haushaltsausschusses und verabschiedet das Arbeitsprogramm, den ordentlichen Haushalt und den Betriebshaushalt mit den ihm notwendig erscheinenden Änderungen, um sie der Konferenz zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Rat verabschiedet diese Vorlagen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

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UNIDO

4. a) Die Konferenz prüft das Arbeitsprogramm sowie den entsprechenden ordentlichen Haushalt und Betriebshaushalt, welche ihr vom Rat vorgelegt werden, und genehmigt sie mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

b) Die Konferenz kann am Arbeitsprogramm und am entsprechenden ordentlichen Haushalt und Betriebshaushalt nach Absatz 6 Änderungen vornehmen.

5. Falls erforderlich, werden ergänzende oder revidierte Voranschläge für den ordentlichen Haushalt oder den Betriebshaushalt gemäss den Absätzen l bis 4 und der Finanzordnung aufgestellt und genehmigt.

6. Entschliessungen, Beschlüsse oder Änderungen, die mit Kosten verbunden sein können und die noch nicht nach den Absätzen 2 und 3 geprüft wurden, können von der Konferenz nur genehmigt werden, wenn ihnen ein vom Generaldirektor aufgestellter Kostenvoranschlag beigefügt ist. Entschliessungen, Beschlüsse oder Änderungen, die nach Ansicht des Generaldirektors mit Kosten verbunden sind, können von der Konferenz nicht genehmigt werden, bevor der Programmund Haushaltsausschuss und danach der Rat, die zur gleichen Zeit wie die Konferenz tagen, Gelegenheit hatten, nach den Absätzen 2 und 3 tätig zu werden. Der Rat legt seine Beschlüsse der Konferenz vor. Die Genehmigung solcher Entschliessungen, Beschlüsse und Änderungen durch die Konferenz bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.

Artikel 15 Pflichtbeiträge 1. Die Ausgaben nach dem ordentlichen Haushalt werden von den Mitgliedern getragen, entsprechend dem Beitragsschlüssel, der von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen wird; dabei stützt sich die Konferenz auf eine mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Empfehlung des Rates, die auf einem vom Programm- und Haushaltsausschuss aufgestellten Entwurf beruht.

2. Der Beitragsschlüssel soll sich so weit wie möglich nach dem letzten bei den Vereinten Nationen angewandten Schlüssel richten. Der Pflichtbeitrag eines Mitglieds darf fünfundzwanzig Prozent des ordentlichen Haushalts der Organisation nicht überschreiten.

Artikel 16 Freiwillige Beiträge an die Organisationen Vorbehaltlich der Finanzordnung der Organisation kann der Generaldirektor im Namen der Organisation freiwillige Beiträge an die Organisation wie Schenkungen, Vermächtnisse und Zuschüsse von Regierungen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen oder anderen nichtstaatlichen Quellen entgegennehmen, sofern die an diese freiwilligen Beiträge geknüpften Bedingungen mit dem Zweck und der Zielsetzung der Organisation vereinbar sind.

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Artikel 17 Fonds für industrielle Entwicklung Um die Mittel der Organisation zu mehren und ihre Fähigkeit zu verbessern, den Bedürfnissen der Entwicklungsländer schnell und flexibel zu entsprechen, verfügt die Organisation über einen Fonds für industrielle Entwicklung, der durch die in Artikel 16 vorgesehenen freiwilligen Beiträge an die Organisation und andere gegebenenfalls in der Finanzordnung der Organisation vorgesehene Einnahmen gespeist wird. Der Generaldirektor verwaltet den Fonds für industrielle Entwicklung gemäss den von der Konferenz oder 'vom Rat im Namen der Konferenz aufgestellten allgemeinen Richtlinien über den Betrieb des Fonds und gemäss der Finanzordnung der Organisation.

Kapitel V Zusammenarbeit und Koordination Artikel 18 Beziehungen zu den Vereinten Nationen Die Organisation ist mit den Vereinten Nationen verbunden; sie bildet eine der in Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen vorgesehenen Spezialorgam'sationen. Alle nach Artikel 63 der Charta geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder auf Empfehlung des Rates erteilt wird.

Artikel 19 Beziehungen zu anderen Organisationen 1. Der Generaldirektor kann mit Genehmigung des Rates und vorbehaltlich der von der Konferenz aufgestellten Richtlinien a) Abkommen schliessen, die zweckdienliche Beziehungen zu anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und zu anderen zwischenstaatlichen und staatlichen Organisationen begründen ; b) zweckdienliche Beziehungen zu nichtstaatlichen und anderen Organisationen aufnehmen, deren Arbeit der der Organisation verwandt ist. Bei der Aufnahme solcher Beziehungen zu nationalen Organisationen konsultiert der Generaldirektor die betreffenden Regierungen.

2. Vorbehaltlich solcher Abkommen und Beziehungen kann der Generaldirektor Arbeitsvereinbarungen mit solchen Organisationen treffen.

Kapitel VI Rechtsfragen Artikel 20 Sitz 1. Sitz der Organisation ist Wien. Die Konferenz kann den Sitz mit Zweidrittelmehrheit ändern.

2. Die Organisation schliesst mit,der Regierung des Gastlandes ein Sitzabkommen ab.

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UNIDO Artikel 21 Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten 1. Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedes die Rechtsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten, die notwendig sind, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen und ihre Ziele verwirklichen kann. Die Vertreter der Mitglieder und die Beamten der Organisation geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die notwendig sind, damit sie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation vollständig unabhängig wahrnehmen können.

2. Die Rechtsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten nach Absatz l a) entsprechen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das für die Organisation dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der SpezialOrganisationen beigetreten ist, der Rechtsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten der Standardklauseln jenes Abkommens in der in einem Anhang modifizierten Fassung, die vom Rat genehmigt wurde;.

b) entsprechen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das für die Organisation nicht dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Spezialorganisationen, wohl aber dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen beigetreten ist, der Rechtsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten nach dem letztgenannten Übereinkommen, es sei denn, der betreffende Staat notifiziert dem Depositar bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-. Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, dass er dieses Übereinkommen nicht auf die Organisation anwenden wird ; dreissig Tage nach einer solchen Notifikation ist das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die Organisation nicht mehr anwendbar ; c) entsprechen der Rechtsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten nach anderen von der Organisation geschlossenen Übereinkünften.

Artikel 22 Beilegung von Streitigkeiten und Einholung von Gutachten La) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedern über,die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung und ihrer Anhänge, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird dem Rat unterbreitet, sofern die beteiligten Parteien keine andere Art der Beilegung vereinbaren. Ist die Streitigkeit für ein nicht im Rat vertretenes Mitglied von besonderer Bedeutung, so hat dieses das Recht, sich nach vom Rat zu beschliessenden Regeln vertreten zu lassen.

b) Ist die
Streitigkeit nach Auffassung einer Streitpartei nicht gemäss Absatz l Buchstabe a zufriedenstellend beigelegt worden, so kann diese Partei die Streitfrage entweder, i) wenn die Parteien zustimmen, A) dem Internationalen Gerichtshof oder B) einem Schiedsgericht oder ii) anderenfalls einer Schlichtungskommission unterbreiten.

Das Verfahren und die Tätigkeit des Schiedsgerichts und der Schlichtungskommission sind im Anhang III geregelt.

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UNIDO 2. Die Konferenz als auch der Rat sind ermächtigt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen zu jeder Rechtsfrage, die sich bei der Tätigkeit der Organisation ergibt, den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten zu ersuchen.

Artikel 23 Änderungen 1. Nach der zweiten ordentlichen Session der Konferenz kann jedes Mitglied Änderungen dieser Satzung vorschlagen. Der Wortlaut der Änderungsvorschläge wird allen Mitgliedern vom Generaldirektor umgehend mitgeteilt und kann von der Konferenz frühestens neunzig Tage nach der Übermittlung geprüft werden.

2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt eine Änderung in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich, wenn a) sie der Konferenz vom Rat empfohlen wird ; b) sie von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder genehmigt wird und c) zwei Drittel der Mitglieder beim Depositar Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt haben.

3. Eine Änderung betreffend die Artikel 6, 9, 10, 13 oder den Anhang II tritt in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich, wenn a) sie der Konferenz vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Ratsmitglieder empfohlen wird ; b) sie von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder genehmigt wird und c) drei Viertel der Mitglieder beim Depositar Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt haben.

Artikel 24 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt 1. Diese Satzung liegt für alle in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten Staaten bis zum 7. Oktober 1979 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zu ihrem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

2. Diese Satzung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme.- oder Genehmigungsurkunden dieser Staaten werden beim Depositar hinterlegt.

3. Nach dem Inkrafttreten dieser Satzung gemäss Artikel 25 Absatz l können die in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten Staaten, die diese Satzung nicht unterzeichnet haben, sowie Staaten, deren Aufnahmeantrag nach Buchstabe b jenes Artikels genehmigt wurde, durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde dieser Satzung beitreten.

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UNIDO Artikel 25 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt in Kraft, wenn mindestens achtzig Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, dem Depositar notifiziert haben, dass sie nach gegenseitigen Konsultationen übereingekommen sind, dass diese Satzung in Kraft treten soll.

2. Diese Satzung tritt in Kraft : a) für Staaten, welche die in Absatz l erwähnte Notifikation vorgenommen haben, am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung; b) für Staaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, nicht aber die in Absatz l erwähnte Notifikation vorgenommen haben, am Tag, an dem sie dem Depositar notifizieren, dass die Satzung für sie in Kraft tritt; c) für Staaten, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, am Tag dieser Hinterlegung.

Artikel 26 Übergangsbestimmungen 1. Der Depositar beruft die erste Session der Konferenz ein, die binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Satzung stattfinden muss.

2. Die Regeln und Vorschriften für die mit der Resolution 2152 (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen geschaffenen Organisation gelten für die Organisation und ihre Organe, bis diese neue Bestimmungen beschliessen.

Artikel 27 Vorbehalte Vorbehalte zu dieser Satzung sind nicht zulässig.

Artikel 28 Depositar l.. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieser Satzung, 2. Der Depositar notifiziert den beteiligten Staaten und dem Generaldirektor alle diese Satzung betreffenden Fragen.

Artikel 29 Verbindliche Wortlaute Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieser Satzung sind gleichermassen verbindlich.

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Anhang I

Staatenlisten 1. Wird ein in einer der nachstehenden Listen nicht aufgeführter Staat Mitglied der Organisation, so entscheidet die Konferenz nach angemessenen Konsultationen, in welche dieser Listen er aufgenommen werden soll.

2. Die Konferenz kann nach angemessenen Konsultationen jederzeit die Einordnung eines Mitglieds auf den nachstehenden Listen ändern.

3. Änderungen der nachstehenden Listen nach Absatz l oder 2 gelten nicht als Änderungen dieser Satzung im Sinne des Artikels 23.

Listen

Der Depositar nimmt in diesen Anhang die Staatenlisten auf, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen für die Zwecke des Abschnitts II Absatz 4 ihrer Resolution 2152 (XXI) aufgestellt worden sind und am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung gültig sind.

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UNIDO Anhang ff

Der ordentliche Haushalt A.

1. Zu den Verwaltungs-, Forschungs- und sonstigen ordentlichen Ausgaben der Organisation zählen Ausgaben a) für interregionale und regionale Berater; b) für kurzfristige Beratungsdienste durch Beamte der Organisation ; c) für Sitzungen einschliesslich Fachsitzungen, die in dem aus dem ordentlichen Haushalt der Organisation finanzierten Arbeitsprogramm vorgesehen sind; d) für die Unterstützung des Programms, die aus Vorhaben der technischen Hilfe erwachsen, soweit diese Ausgaben der Organisation nicht von der die Vorhaben finanzierenden Quelle zurückerstattet werden.

2. Die den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden konkreten Vorschläge sind anwendbar, nachdem sie gemäss Artikel 14 vom Programm- und Haushaltsausschuss geprüft, vom Rat angenommen und von der Konferenz genehmigt worden sind.

B.

Um das Arbeitsprogramm der Organisation auf dem Gebiet der industriellen Entwicklung wirksamer zu gestalten, werden mit höchstens 6 Prozent des gesamten ordentlichen Haushalts auch andere Tätigkeiten finanziert, die bisher aus Titel 15 des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen finanziert wurden. Diese Tätigkeiten sollen den Beitrag der Organisation an das Ent. Wicklungssystem der Vereinten Nationen stärken, mit Rücksicht darauf, dass es wichtig ist, das länderweise Programmierverfahren des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, das der Zustimmung der betreffenden Länder unterliegt, als Bezugsrahmen für diese Tätigkeiten zu nehmen.

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Anhang III Vorschriften über Schiedsgerichte und Vergleichskommissionen Vorbehaltlich anderslautender Beschlüsse aller Mitglieder, die an einer Streitigkeit beteiligt sind, die nicht nach Artikel 22 Absatz l Buchstabe a beigelegt, sondern einem Schiedsgericht nach Buchstabe b Ziffer i B jenes Absatzes oder einer Schlichtungskommission nach Ziffer ii unterbreitet wurde, gelten für das Verfahren und die Tätigkeit dieser Schiedsgerichte und Kommissionen folgende Vorschriften : 1. Eröffnung des Verfahrens Innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rat eine ihm nach Artikel 22 Absatz l Buchstabe a unterbreitete Streitigkeit geprüft hat, oder, wenn er diese Prüfung nicht abgeschlossen hat, innerhalb von achtzehn Monaten nach Unterbreitung der Streitigkeit können alle Streitparteien dem Generaldirektor innerhalb von einundzwanzig Monaten nach der Unterbreitung notifizieren, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten wünschen, oder kann jede dieser Parteien dem Generaldirektor notifizieren, dass sie die Streitigkeit einer Schlichtungskommission zu unterbreiten wünscht.

Haben die Parteien eine andere Art der Beilegung vereinbart, so können sie dies innerhalb von drei Monaten nach Abschluss dieses besonderen Verfahrens dem Generaldirektor melden.

2. Bestellung des Gerichts oder der Kommission a) Die Streitparteien ernennen einstimmig drei Schiedsrichter beziehungsweise drei Schlichter und bestimmen einen von ihnen zum Vorsitzenden des Gerichts oder der Kommission.

b) Sind innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz l erwähnten Notifikation eines oder mehrere Mitglieder des Gerichts oder der Kommission noch nicht auf diese Weise ernannt worden, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Antrag einer der Parteien innerhalb von drei Monaten die fehlenden Mitglieder einschliesslich des Vorsitzenden.

c) Wird ein Sitz im Gericht oder in der Kommission frei, so wird er innerhalb eines Monats nach Buchstabe a oder später nach Buchstabe b neu besetzt.

3. Verfahren und Tätigkeit a) Das Gericht oder die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

Alle Entscheidungen in Verfahrens- oder Sachfragen können von der Mehrheit der Mitglieder gefasst werden.

b) Die Besoldung der Mitglieder des Gerichts oder der Kommission richtet sich nach der Finanzordnung der Organisation. Der Generaldirek1110

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tor stellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Gerichts oder der Kommission die erforderlichen Sekretariatsdienste zur Verfügung. Alle Ausgaben des Gerichts oder der Kommission und ihrer Mitglieder, nicht aber der Streitparteien, werden von der Organisation getragen.

4. Schiedssprüche und Berichte a) Das Schiedsgericht schliesst sein Verfahren mit einem Schiedsspruch, der für alle Parteien verbindlich ist.

b) Die Schlichtungskommission schliesst ihr Verfahren mit einem an alle Streitparteien gerichteten Bericht ; er enthält Empfehlungen, welche die Parteien ernstlich zu berücksichtigen haben.

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Beilage 2

Resolutionsentwürfe, die der Konferenz zur Genehmigung unterbreitet werden sollen 1. Resolution betreffend die Mitglieder: «Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Errichtung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung als SpezialOrganisation «Anerkennt, dass die Anwendung von Artikel 3 der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung betreffend die Mitgliedschaft, soweit sich diese Anwendung auf die Vertretung und Teilnahme Chinas in der neuen Organisation bezieht, den Bestimmungen der Resolution 2758 (XXVI) der Vollversammlung der Vereinten Nationen vom 25. Oktober 1971, betitelt (Wiederherstellung der legitimen Rechte der Volksrepublik China in der Organisation der Vereinten Nationen), entsprechen sollte.» 2. Resolution betreffend die Beobachter *> : «Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Errichtung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung als SpezialOrganisation «Gestützt auf Artikel 4 der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung betreffend die Beobachter 1. Erwartet, dass der Heilige Stuhl sowie andere politische Einheiten, die in der neuen Organisation den Status von Beobachtern geniessen werden, ständige Beobachtermissionen bei der Organisation errichten; 2. Bittet dringend alle SpezialOrganisationen und m'chtgouvernementalen Organisationen, die in der neuen Organisation den Status von Beobachtern geniessen werden, der Resolution 2758 (XXVI) der Vollversammlung der Vereinten Nationen vom 25. Oktober 1971 Rechnung zu tragen.» 3. Resolution betreffend gewisse finanzielle Bestimmungen: «Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Errichtung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung als SpezialOrganisation «Regt an, dass die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung im Finanzreglement der Organisation bestimmt, dass der Generaldirektor Anleihen aufnehmen oder andere geeignete finanzielle Massnahmen treffen kann, vorausgesetzt, dass diese Anleihen oder Massnahmen die Mitglieder nicht verpflichten und keine Erhöhung der Beiträge zur Deckung des Schuldendienstes dieser Anleihen oder Massnahmen nach sich ziehen.» !> Vorbehalt Israels 1112

UNIDO Beilage 3

Resolutionsentwurf betreffend die Übergangsbestimmungen, welcher der Vollversammlung der Vereinten Nationen zur Genehmigung unterbreitet werden soll Die Vollversammlung, In Erinnerung rufend, dass sie der Empfehlung der zweiten Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung1*, wonach diese Organisation in eine SpezialOrganisation der Vereinten Nationen2' umzuwandeln sei, zugestimmt hat, In zustimmendem Sinne Kenntnis nehmend von der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, die von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Errichtung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung als SpezialOrganisation am 8. April 1979 angenommen wurde, Im Bestreben, einen ungehinderten Übergang von der mit ihrer Resolution 2152 (XXI) vom 17. November 1966 geschaffenen gegenwärtigen Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung zu der vorgesehenen Spezialorganisation gleichen Namens zu gewährleisten und der neuen Organisation zu verhelfen, ihre Arbeiten nach dem Inkrafttreten ihrer Satzung baldmöglichst aufzunehmen, 1. Empfiehlt den Staaten dringend, die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung zu unterzeichnen und zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen und zu beschliessen, dass sie rasch in Kraft trete, damit die neue Organisation ihre Tätigkeit in absehbarer Zeit aufnehmen kann; 2. Beschliesst, dass der mit der Resolution 2152 (XXI) geschaffene Rat für industrielle Entwicklung aufgehoben wird, sobald die Mitglieder des Rates für industrielle Entwicklung der neuen Organisation gewählt sind, und ermächtigt den neuen Rat, von diesem Datum an und bis zu dem in Ziffer 6 unten vorgesehenen Zeitpunkt, die dem Rat für industrielle Entwicklung der gegenwärtigen Organisation für industrielle Entwicklung in deren Rahmen übertragenen Aufgaben zu erfüllen ; 3. Beschliesst, dass das Mandat des Exekutivdirektors der gegenwärtigen Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung am Datum der » A/10112, Kapitel IV, § 69 > Resolution 3362 (S-VII), Abschnitt IV, § 9

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UNIDO Einsetzung des Generaldirektors der neuen Organisation gemäss der Satzung derselben beendet sein wird und ermächtigt den Generaldirektor, von diesem Datum an und bis zu dem in Ziffer 6 unten vorgesehenen Zeitpunkt, die dem Exekutivdirektor der gegenwärtigen Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung in deren Rahmen übertragenen Aufgaben zu erfüllen; 4. Fordert mit Nachdruck, dass die neue Organisation allen Mitgliedern des Personals der Organisation der Vereinten Nationen, die der gegenwärtigen Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung angehören, Stellen anbietet, welche ihre Rechte und ihre vertragliche Stellung wahren; 5. Bittet den gemischten Ausschuss der gemeinsamen Pensionskasse des Personals der Vereinten Nationen, geeignete Massnahmen im Hinblick auf die Aufnahme der neuen Organisation in die Pensionskasse gemäss Artikel 3 der Kassenstatuten zu einem zwischen der Pensionskasse und der neuen Organisation zu vereinbarenden Datum zu treffen, um den Stelleninhabern der letzteren die Beteiligung an der Pensionskasse vom Stellenantritt an zu ermöglichen ; 6. Beschliesst, dass das Mandat der gegenwärtigen Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung am Ende des letzten Tages des Kalenderjahres beendet sein wird, in dessen Verlauf die Generalkonferenz der neuen Organisation zum ersten Mal zusammentritt, und dass die für die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung bestimmten Kredite entsprechend gekürzt werden; 7. Ermächtigt den Generalsekretär, die erforderlichen Kredite zur Deckung der Ausgaben der neuen Organisation im Zeitraum zwischen dem Datum des Inkrafttretens ihrer Satzung und dem Ende des Kalenderjahres, in dessen Verlauf die Generalkonferenz der erwähnten Organisation zum erstenmal zusammentritt, in seinen Haushaltsentwurf aufzunehmen ; 8. Ermächtigt den Generalsekretär, nach Rücksprache mit dem beratenden Ausschuss für administrative und budgetäre Fragen, der neuen Organisation bis zum Eingang der Beiträge oder ausreichender Vorschusszahlungen ihrer Mitglieder, einen Betrag zu leihen, der die Hälfte der Kredite der gegenwärtigen Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung für das letzte Kalenderjahr ihres Bestehens nicht übersteigen soll und der zur Deckung der Anfangsausgaben
der neuen Organisation im Kalenderjahr bestimmt ist, das auf dasjenige folgt, in dessen Verlauf die Generalkonferenz zum erstenmal zusammentritt, und die erforderlichen budgetären Massnahmen zu treffen ; .

9. Ermächtigt den Generalsekretär, auf Grund einer noch zu treffenden Vereinbarung die von der gegenwärtigen Organisation der Vereinten Nationen

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UNIDO für industrielle Entwicklung verwendeten Guthaben der Organisation der Vereinten Nationen, nach Rücksprache mit dem beratenden Ausschuss für administrative und budgetäre Fragen und mit dem Generaldirektor der neuen Organisation, an letztere zu überweisen; 10. Ermächtigt den Generalsekretär, die Guthaben des Fonds der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung an die neue Organisation zu überweisen, vorausgesetzt, dass sie bereit ist, diese Guthaben gemäss den Verpflichtungen der Organisation der Vereinten Nationen gegenüber den Geldgebern zu verwenden ; 11. Bittet den Wirtschafts- und Sozialrat, mit der neuen Organisation ein Abkommen über ihre Umwandlung in eine SpezialOrganisation im Sinne von Artikel 57-63 der Charta auszuhandeln, dieses Abkommen unter dem Vorbehalt seiner Genehmigung durch die Vollversammlung abzuschliessen und geeignete Massnahmen im Hinblick auf die vorläufige Anwendung des Abkommens zu treffen.

Wien, den 7. April 1979 6861

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) nach ihrer Umwandlung in eine Spezialorganisation vom 21. November 1979

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1979

Année Anno Band

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51

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1979

Date Data Seite

1073-1115

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