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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die Prämirung -von Stutfohlen durch den Bund.

(Vom 24. Februar 1882.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wie Ihnen bekannt, ist, hat die Bundesversammlung unterm 28. Juni verflossenen Jahres die Liquidation des Fohlenhofes in Thun beschlossen. Nachdem nun diese Liquidation größtentheils erfolgt ist und in allernächster Zeit ihren definitiven Abschluß findet, so wird ein erheblicher Theil des eidgenössischen Pferdezuchtkredites eine andere Verwendung erhalten können.

Seit vielen Jahren hat der Bund durch Subvention des Ankaufs von fremden Zuchthengsten für das männliche Zuchtmaterial in einer ziemlich ausreichenden Weise gesorgt, und es scheint nun angezeigt, die Aufmerksamkeit auch dem weiblichen Zuchtmaterial zuzuwenden.

Unter den Anregungen, welche für Verbesserung der schweizerischen Pferdezucht im Schooße der Bundesversammlung gemacht worden sind, findet sich auch der Vorschlag, es sei dahin zu wirken, daß ausgezeichnete, zur Zucht geeignete Stutfohlen dem Lande erhalten bleiben. Dieses Ziel kann nach unserem Dafürhalten am besten dadurch erreicht werden, daß für die auszuwählenden Stutfohlen Prämien ausgesezt werden, deren Zuwendung die Inhaber derselben verpflichtet, ihre Thiere während einer bestimmten, übrigens ziemlich beschränkten Zeit der Zucht im Inlande zu erhalten.

Die Bundesversammlung hat zu diesem Zweke den bisherigen Kredit von Fr. 24,000 für Hebung der Pferdezucht um Fr. 16,000 Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. I.

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erhöht, 'und es kann in Folge der Liquidation des eidgenössischen Fohlenhofes eine Summe von Fr. 15--20,000 für jene Prämien verwendet werden. , Ueber die Art und Weise, wie die Auswahl der zu prämirenden Stutfohlen stattfinden soll, und die Bedingungen, die an die Prämienvertheilung geknüpft werden sollen, haben wir unter heutigem Datum ein Reglement aufgestellt, von welchem wir Ihnen in der Beilage eine Anzal Exemplare übermachen. Unter Hinweis auf § 2 dieses Reglements laden wir Sie eia, unserm Handels- und Landwirthschaftsdepartement mit Beförderung rnitzutheilen, an welchen Orten und Tagen Sie wünschen, daß die Auswahl der Stutfohlen im Alter von l lk bis 3 Jahren in Ihrem Kantone stattfinde.

Indem wir Sie bitten, von dem Inhalte des Reglements und des- gegenwärtigen Kreisschreibens den Pferdezüchtern Ihres Kautons in der Ihnen geeignet scheinenden Weise Kenntniß zu geben, machen wir im Uebrigen darauf aufmerksam, daß das Reglement vorerst nur einen provisorischen Charakter und nur für das laufende Jahr Geltung hat. Gestüzt auf die Erfahrungen, die bei den Prämirungen dieses Jahres gesammelt werden können und unter Berüksichtigung allfällig uns vou Ihrer Seite zukommender Ansichtsäußerungen, wird nach Jahresfrist ein definitives Reglement aufgestellt werden.

Wir zweifeln nicht, daß Sie wie wir von der dringenden Nothwendigkeit von Maßnahmen überzeugt sind, die geeignet erscheinen, ein gutes Stutenmaterial zu erhalten und zu verhindern, daß dasselbe der Zucht durch Verkauf außer Landes oder in anderer Weise entzogen wird.

Indem wir auf Ihre gefällige Mitwirkung zur Erzielung einer Hebung und Verbesserung der schweizerischen Pferdezucht zählen, benuzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, mit uns dein göttlichen Machtschuz zu empfehlen.

B e r n , den 24. Februar 1882.

Im Namen des xSchweiz. Bundesrathes,' O Der Vizepräsident:

L. Buchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Provisorisches Reglement betreffend

die Prämirung von Stutfohlen durch den Bund.

(Vom 24. Februar 1882.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h , in Erwägung, daß es im Interesse der schweizerischen Pferdezucht liegt, dahin zu wirken, daß ausgezeichnete, zur Zucht geeignete Stutfohlen dem Lande erhalten bleiben ; auf den Antrag seines Handels- und Landwirthschaftsdepartemente, beschließt: § 1. Zur Prämirung von Stutfohlen, welche nachweisbar mit Bundessubvention importirte oder im eidgenössischen Fohlenhof aufgezogene Hengste zu Vätern haben, und sich durch korrekte Körperformen, Stellungen und Grangarten auszeichnen, wird von dem eidgenössischen Pferdezuchtkredite eine Summe von Fr. 15,000--20,000 verwendet.

I. Auswahl der Stutfohlen.

§ 2. Die Auswahl der zu prämirenden Stutfohlen geschieht an den Orten und zu den Zeiten, welche vom eid-

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geaössischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement auf Antrag der Kantonsregierungen werden festgesezt werden.

Der von demselben Departemente für den einzelnen Sammelplaz zu bezeichnende eidgenössische Experte wird die Auswahl nach Anhörung der von den Kantonsregierungen ihm allfällig beigegebenen Sachverständigen vornehmen.

§ 3. Von jedem ausgewählten Fohlen soll ein genaues Signalement in zwei Doppeln angefertigt werden, welches auch die Abkunft des Fohlens von väterlicher und mütterlicher Seite und den Betrag der zuerkannten Prämie enthalten soll.

§ 4. Ein solches Signalement ist von dem Experten, der die Auswahl getroffen hat, und von dem Eigenthiimer des Fohlens zu unterzeichnen.

§ 5. Bei Empfang der Prämie, welchen der Fohleneigenthiimer auf den beiden Doppeln des Signalements zu bescheinigen hat, hat sich derselbe schriftlich zu verpflichten, den vierfachen Betrag der ausbezahlt erhaltenen Prämie dem Bunde zu vergüten, insofern das betreffende Fohlen inner Jahresfrist, vom Tage der Empfangsbescheinigung an gerechnet, ohne Einwilligung des eidgenössischen Handels- und Landwirthschaftsdepartements durch Verkauf oder in anderer willkürlicher Weise der inländischen Zucht entzogen wird.

§ 6. Je ein Exemplar des Signalements mit Verpflichtungsschein ist dem eidgenössischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement und der betreffenden Kantonsregierung zuzustellen.

II. Höhe und Ausrichtung der Prämien.

§ 7.

Die Höhe der Prämien beträgt:

a. für Fohlen im Alter von l Va bis 2 Jahren Fr. 50.

b. ,, ,, ,, ,, ,, 2V. ,, 3 ,, ,, 150.

365 § 8.. Den Besizern der von den Experten ausgewählten l'/z bis 2jährigeh Fohlen werden die Prämien am Tage der Auswahl ausbezahlt.

§ 9. Die Eigentümer der 21/« bis 3jährigen Stuten erhalten dagegen nur einen Drittel des Betrages der zuerkannten Prämie am Tage der Auswahl, die zwei andern Drittel aber erst auf den amtlich beglaubigten Ausweis hin, daß die betreffende Stute als Sjährig von einem mit Bundessubvention importirten oder im eidgenössischen Fohlenhof aufgezogenen Hengste bedekt worden sei und iriner 12 Monaten nach dem Tage der Beschälung ein lebendes Fohlen geboren habe.

§ 10. Dieser Ausweis soll enthalten: Den Namen des Hengstes, dessen Geburtsjahr, das genaue Signalement der Stute, Name und Wohnort ihres Besizers, das Datum der Beschälung, der vom Viehinspektor bescheinigten Geburt des Fohlens, sowie das genaue Signalement des leztern.

§ 11. Die Ausweise sind von den Kantonsregierungen dem eidgenössischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement einzusenden, welches, weon es dieselben richtig findet, den Betrag der Prämienrestanzen dem Kanton, in dem der Eigenthümer der betreffenden Stute seinen Wohnsiz hat, zur Ausbezahluno; an diesen zukommen läßt.

III. Kontrole über die vom Bunde prämirten Stutfohlen.

§ 12. Dem Berichte, welchen die Kantone in Gemäßheit des Pferdezuchtprogramms vom 6. März 1868*) alljährlich einzureichen haben, soll ein Verzeichniß derjenigen Stutfohlen beigegeben werden, welche im Berichtjahre mit Prämien ausgezeichnet worden sind. Dieses Verzeichniß soll ferner enthalten : Die Angabe der durch Tod oder Verkauf der *) Bundesblatt 1868, Bd. I, S. 394.

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inländischen Zucht entzogenen Fohlen und die Namen derjenigen Fohleneigenthümer, welche nach § 5 zur Bezahlung des vierfachen Betrages der erhaltenen Prämien verpflichtet sind.

§ 13. Der Einzug dieser Beträge zu Gunsten des eidgenössischen Handels- und Landwirthschaftsdepartements hat durch Vermittlung der Kantonsregierungen stattzufinden.

§ 14. Das eidg. Handels- und Landwirthschaftsdepartement ist mit der Vollziehung dieses Reglements, welches nur für das laufende Jahr Geltung hat, beauftragt. Nach Verfluß dieses Jahres wird der Bundesrath über die Fortdauer des Reglements entscheiden.

B e r n , den 24. Februar 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Formular A.

Formular für die Verpflichtung bei Bezug einer Prämie fUr unter 2*/2 Jahre alte Stutfohlen.

Für das

Stutfohlen

vom Hengste Stute geb sage Franken Herrn

aus der . jährigen vom Hengste eine Prämie von Fr !

.-..., von

gegen mein Versprechen empfangen zu haben, den vierfachen Betrag der Prämie, = Fr , sage Franken dem Bunde zurükzubezahlen, im Falle das obbezeichnete Fohlen innert Jahresfrist, von heute an, dem Zweke, es für die inländische Zucht zu erhalten, durch Verkauf oder in anderer willkürlicher Weise entzogen würde, bescheint f

den

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(Unterschrift und Wohnort.)

368 Formular B.

Formular fUr die Verpflichtung bei Empfang einer Prämie fUr 2 Va und 3jährige Stutfohlen.

Für das im Jahr 18

gebovne

Stutfohlen

vom Hengste aus der Stute

von

des Herrn

heute von

Herrn sage Franken

Fr als Dritttheil

einer Prämie von Fr

, sage Franken

gegen mein Versprechen erhalten zu haben, dieses Fohlen in der nächsten Beschälzeit durch einen mit Bundessubvention importirten _oder im eidgenössischen Fohlenhofe aufgezogenen Hengst bedeken zu lassen oder den vierfachen Betrag der erhaltenen Prämie, = Fr , sage Franken dem Bunde zurükzubezahlen, im Falle das obbezeichnete Fohlen innert Jahresfrist, von heute an, dem Zwek, es für die inländische Zucht zu erhalten, durch Verkauf oder in anderer willkürlicher Weise entzogen würde, bescheint

.... den

18 (Unterschrift und Wohnort.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1882

Année Anno Band

1

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.02.1882

Date Data Seite

361-368

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