632

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Abstimmung vom 26. November 1882 über den Bundesbeschluß betreffend die Ausführung des Art. 27 der Bundesverfassung.

(Vom 14. Dezember 1882.)

Tit.

Unterm 14. Juni 1882 einigten sich die gesetzgebenden Räthe der Eidgenossenschaft zu dem im Bundesblatt pro 1882, Bd. III, pag. 167, abgedruckten Bundesbeschlusse, betreffend Ausführung des Art. 27 der Bundesverfassung.

Innert nützlicher Frist liefen im Ganzen 188,731 Unterschriften ein, welche verlangten, daß derselbe der Volksabstimmung unterstellt werde.

Eine genauere Prüfung, welche bei der Massenhaftigkeit der Unterschriften vier Personen mehrere Tage lang beschäftigte, ergab, daß als ungültig zu verwerfen waren 7736 ; es verblieben somit gültige Unterschriften 180,995.

Wie sich diese letztern, gültige und ungültige, auf die verschiedenen Kantone vertheilen, ergibt sich aus folgender Zusammenstellung :

633

Kantone.

.

Zahl der Unterschriften.

Gültige.

Ungültige.

Zürich .

.

.

.

12,303 911 Bern 25,127 382 Luzern .

.

.

. 13,859 431 Uri 2,192 650 Schwyz .

.

.

.

7,704 256 Unterwaiden ob dem Wald 2,511 111 Unterwaiden nid dem Wald 1,628 42 Glarus .

. . . .

1,879 33 Zug 2,489 234 Freiburg .

.

.

.

16,711 840 Solothurn .

.

.

.

5,756 262 Basel-Stadt .

.

.

2,683 134 Basel-Landschaft .

.

1,010 98 Schaff hausen .

.

.

1,786 22 Appeuzell Außer-Rhoden .

4,345 86 Appenzell Inner-Rhoden .

759 156 S t . Gallen .

.

.

.

17,179 251 Graubünden .

.

.

7,553 188 Aargau .

.

.

.

7,159 599 Thurgau .

.

.

.

3,342 78 Tessin .

.

.

. 10,328 353 Waadt .

.

.

.

15,482 93 Wallis .

.

.

. 12,552 1512 Neuenburg .

.

.

1,592 9 Genf 3,066 5 180,995

7736

188,731 Die hienach nothwendig gewordene Volksabstimmung wurde von uns auf Sonntag den 26. November 1882 angesetzt, und die Bundeskanzlei, nachdem die üblichen Kreisschreiben an die kantonalen Regierungen und Staatskanzleien beschlossen waren, mit Vertheilung der Vorlagen und Stimmzeddel beauftragt. In welcher Weise diese vorgenommen wurde, erhellt aus Tabellen I und II.

Nach geschlossener Unterschriftensammlung gelangten an unser Departement des Innern verschiedene Begehren um Einsicht der Referendumsunterschriften. Obwohl eine solche Einsichtnahme auch bereits bei früheren Anläßen stattgefunden hatte, wollte das Departement dieselbe doch nicht ohne Weiteres gestatten und lente die Angelegenheit dem Bundesrathe vor. Dieser erklärte sich unterm 19. September damit einverstanden, daß die Referendumsunter-

634

Schriften, nach stattgehabter Verifikation, unter den vom Departement zu bestimmenden schätzenden Bestimmungen, dem Publikum zur Einsicht aufgelegt werden können, und fügte durch Beschluß vom 26. September bei, hievon der Presse mit dem Bemerken Kenntniß zu geben, daß zur Einsichtnahme der Referendumsunterschriften eine Anmeldung beim Departement des Innern erforderlich sei. Das letztere legte die sämmtliclien Referendurnsnnterschriften, kiuitonsweise geordnet, in einem verschlossenen Zimmer auf und ließ in einem andern Zimmer durch einen Angestellten Jedem, der eine auf dem Departement erhobene Eintrittskarte abgab, diejenigen Uuterschrit'tenbogen vorweisen, deren Einsichtnahme er wünschte.

Die Abstimmung ergab nachfolgendes Resultat: An derselben nahmen von circa 648,000 Stimmberechtigten 494,978 Theil. Zahl der gültigen Stimmen 490,149, der ungültigen 4829.

Ueber den Bundesbeschluß stimmten in den Kantonen,

·

mit Ja.

Zürich .

.

. 20,520 Bern .

.

.

. 31,635 Luzern .

.

.

7,090 Uri .

.

.

.

187 Schwyz .

.

.

610 Obwalden .

.

.

72 Nidwaklen .

.

.

139 Glarus .

.

.

1413 Zug .

.

.

.

918 Freiburg .

.

.

4,146 Solothurn .

.

.

7,195 Basel-Stadt .

.

.

4,355 Basel-Landschaft.

.

2,796 Schaffhausen .

.

1,934 Appenzell A. Rh.

.

3,857 Appenzell I. Rh. .

.

214 St. Gallen .

.

. 12,029 Graubünden .

.

5,625 Aargau .

.

. 14,173 Thurgau .

.

. 10,512 Tessin .

.

.

6,801 Waadt .

.

. 18,779 Waliis .

.

.

2,855 Neuenburg .

.

.

8,917 Genf .

.

.

.

5,238 Total Î72,010~

mit Nein.

37,725 45,092 19,530 3,865 9,825 3,308 2,477 4,293 3,678 20,513 6,768 3,756 5,552 4,799 7,353 2,421 30,310 12,512 22,111 8,149 12,372 22,169 20,076 3,655 5,830 "3Ï87Ï39

635 Demzufolge ist die Vorlage mit 318,139 gegen 172,010 Stimmen verworfen. Angenommen haben einzig die Kantone Solothurn, BaselStadt, Thurgau und Neuenburg.

Einzelne kleinere Unregelmäßigkeiten, welche nach Mitgabe der die Abstimmungsprotokolle begleitenden Schreiben der Kantonsregierungen da und dort vorgekommen sein mögen, werden ihre gesetzliche Erledigung finden; da sie ohne allen Einfluß auf das Gesammtergebniß sind, so bleiben sie hier unerörtert.

Dagegen sehen wir uns veranlaßt, hier noch einige Bemerkungen über die Art und Weise anzuknüpfen, in welcher die Bundesgesetze betreffend 1) die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, vorn 19. Juli 1872, und 2) die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, vom 17. Juni 1874, verschiedenen Ortes verstanden werden und in welcher wir dieselben, auf erfolgte Anfrage hin , interpretiren zu sollen glaubten.

Was vorab die Referendumsbegehren anbelangt, so scheint mehrfach der Glaube zu herrschen, als ob neben der Bezeugung der Stimmberechtigung der Unterzeichner seitens des Gemeindevorstandes auch noch eine Beglaubigung der Unterschriften selbst nothwendig falle.

Wir haben bezügliche Anfragen an der Hand von Artikel 5 des 74er Gesetzes dahin beantwortet, daß eine Beglaubigung unnöthig sei.

Die Volksabstimmung selbst betreffend , hatten wir nachfolgende, grundsätzlich wichtige Anfragen und Beschwerden zu erledigen : 1. Eine Beschwerde aus dem Kanton Z u g , dahin gehend, daß von Nichtkantonsbürgern Leumundszeugnisse als Bedingung der Aufnahme in die Stimmregister verlangt würden , wurde von uns in dem Sinne erledigt, daß die einschlägigen Gesetze lediglich Vorlage eines Heimatscheins oder einer gleichbedeutenden Ausweisschrift verlangen und weitere Ausweise nur in dem Falle verlangt werden dürfen , wenn begründete Zweifel über den Besitz der bürgerlichen Rechte und Ehren vorhanden sind.

Eine weitere Beschwerde aus dem Kanton Z u g , gerichtet gegen einen Erlaß der Zuger Regierung, des Inhalts, daß die Stimmregister schon vier Tage vor der Abstimmung zu schließen seien , beschieden wir dahin , daß diese Frist von vier Tagen in

635

offenbarem Widerspruch mit Artikel 6 dts Gesetzes vom 19. Juli 1872 stehe ; die hier festgesetzte Frist von drei Tagen könne von den Kantonen wohl verkürzt, nicht aber verlängert werden.

In beiden Fällen wurde unserm Entscheide ohne Weiteres Rechnung getragen.

2. Die Reklamation eines Bewohners der Gemeinde Liddes, Kts. W a l l i s , wonach die Abstimmungsvorlagen (documents) dort am 19. November, also eine Woche vor der Abstimmung, noch nicht ausgetheilt gewesen wären , veranlaßte eine Korrespondenz mit dem Staatsrat he von Wallis , welche sich namentlich um die Bedeutung des Wortes ,,Vorlagen" (documents) drehte. Der Staatsrath von Wallis fragte uns nämlich , im Uebrigen die Richtigkeit der in der berührten Beschwerde aufgestellten thatsächlichen Behauptungen bestreitend, au, ob unter jenen Vorlagen, welche spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage ausgetheilt werden sollen, auch die Stimmzeddel zu verstehen seien? Wir beantworteten diese Anfrage dahin , daß Artikel 9 des Bundesgesetzes von 1874 nur die Bundesgesetze, resp. Bundesbeschlüsse, über welche abgestimmt werden soll, im Auge habe , daß dagegen die Frage, wann die Stimmzeddel auszutheilen seien, in die Kompetenz der Kantone falle, wobei wir allerdings voraussetzten, daß das Verfahren innerhalb eines bestimmten Kantons ein gleichförmiges sei.

3. Die Anfrage, ob eine Anzahl Stimmfähiger, welche wegen notwendiger Abwesenheit von Samstag Abend den 25. November bis Montag den 27. November an der Abstimmung vom 26. November theilzunehmen verhindert seien , nicht anticipando am 25.

schon abstimmen könnten, wurde von uns angesichts der deutlichen Vorschrift des Artikels 9 des Bundesgesetzes von 1874 mit Nein beantwortet.

4. Endlich gab uns die Beschwerde verschiedener Bewohner der Gemeinde Eschenbach (Kts. L u z e r n ) , welche sich beklagten, daß man ihre Stimmrechtsausweise nicht habe annehmen wollen, Veranlassung, den Regierungsrath von Luzern telegraphisch einzuladen , die Angelegenheit in einer der bisherigen bundesräthlichen Praxis konformen Weise zu ordnen, und es wurde dann allerdings seitens desselben Weisung gegeben, einen Theil der Beschwerdeführer wenigstens noch auf die Stimmregister tragen zu lassen, obwohl seiner Ansicht nach die Anmeldung, resp. die Beibringung der Ausweise zu spät erfolgt sei.

Den uns unterm 6. Dezember übermachten Wahlprotokollen der Gemeinde Eschenbach ist zu entnehmen, daß 21 der frühern Beschwerdeführer am Abstimmungstage selbst unter Verwahrung

637

ihrer Rechte auf Weiterziehung eines abschlägigen Bescheides beim Gemeinderath neuerdings um Zulassung zur Stimmurne eingekommen sind. Nach Mittheilung der Regierung von Luzern wurde die Reklamation anläßlich der Wahlverhandlung erhoben, ihr aber Seitens des Bureau keine weitere Folge gegeben, weil dasselbe sich zur Erledigung nicht kompetent erachtete. Es bleibt zu gewärtigen, ob die in Aussicht gestellte Beschwerde nun wirklich erfolgt. Wir werden nicht ermangeln, sie alsdann in einer den Gesetzen und unserer bisherigen Praxis entsprechenden Weise zu erledigen.

Indem wir noch bemerken, daß wir sämmtliche Abstimmungsprotokolle zu Ihrer Disposition halten, benutzen wir den Anlaß, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , 14. Dezember 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

638 Tabelle I.

Torlagen zum 26. November 1882.

Bestellt und erhalten Kantone.

o5


ja l PJ (D T3

Zürich . . . .

Bern Luzern . . . .

Uri Schwyz . . . .

Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Glarus . . . .

Zu? . . . .

Ireiburg . . .

Solothurn . . .

Basel-Stadt . .

Basel -Landschaft Schaffhausen . .

Appenzell A. Eh.

Appenzell I. Eh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau .

. .

Thurgau . .

Tessin .

. .

Waadt .

. .

Wallis .

. .

Neuenburg . .

Genf Militärdepartement

76,200 100,000 35,000 5,000 13,000 4,200 3,250 8,800 6000 9,500 21,000 12,000 13,000 9,000 12,500 2,500 54,000 20,500 50,000 25,000 600 7,000 10,000 6,600 2,500 400

«

·3co

·3co

*oa 'O

*3

N

p

1 50

28,000

12 -- -- 25,000 300 300 -- 50

o>

3 20 450 60 -- 20 -- -- 600 60 600 -- 10

70 50 3,400 -- -- · -- 300 35,500 63,000 1,500 100 23,500 21,500 1,800 300 21,500 100

T o t a l 507,550 183,662 44,490

Ausgerichtet O>

»

<Ü A U Ul

O ^ OÏ

·3

·s ;o

Ul "5

*3v

"N

n

a

6. Okt.

" 7. ,,

e. ; 3. :

o3 -^

B. Okt.

2. ,,

6. Okt.

6. ,,

3.--Okt.

-- -- 2. Okt.

3. ,, 3. » 3.-- Okt.

-- 6. Okt.

--

3. Okt.

-- -- 3. Okt.

3. .

2. ,, 3. » 4. ,,

6. Okt.

6- ,, -- 6. Okt.

6. ,, 6. ,, 6. ,, 6. ,,

3- ,, 333.

4.

5.

5.

5.

5.

5.

,, ,, ,, ,, , ,, ,, ,, ,,

I: 4. ,, 3. n

7.

4.

45.

3-

,, ,, ,, ,, ,,

i:: 5. ,,

4.

,,

e. :

-- 6. Okt.

6- ,, 6. » -- 6. Okt.

639 Tabelle II.

Stimmzedel zum 26. November 1882.

Ausgerichtet

Bestellt und erhalten Kantone.

® M O

es

·3

'&>

O3

'N p

'S
i

cö IH «*-i

·

OJ

flj

·%

M

1 c3 · I-H

! Zürich . . . .

77,500 50 100,000 28,000 450 Luzern . . . . 35,500 60 Uri 5200 .

! Schwyz . . . . 13,000 Obwalden . . .

20 12 4,500 -- ' Nidwalden . .

3,250 -- --.

·-- | Glarns . . . . 9,600 Zng 6,000 Preiburg . . . 15,000 60,000 eoo i Solotburn . . . 22,000 60 300 ; Basel-Stadt . . 12,000 3oo i eoo Basel -Landschaft 13,000 -- [ Schaffhausen . .

50 --10 9,000 Appenzell A. Eh. J5,00ü Appenzell I. Kh.

3,500 70 St. Gallen . . . 54,000 50 3,400 Granbimden . . 21,500 -- ·--· | Aargan . . . . . 50,000 -- -- Thurgau . . . 25,000 -- Tessin . . . .

eoo 300 39,500 Waadt . . . .

7,000 67,000 -- 100 i Wallis . . . . 10,000 24,000 i Neuenburg . . 11,500 24,000 2,288 ' Genf 4UO 100 -- M i 1 itärdepartement --

~

l



Mo

42 a
:0 C<3

Jl o

6. Okt.

9. ,, 5. ,, 5.

,,n *·" 5- » 5. ,, 5- ,, 5. ,, 5. ,, lì

i. :

-6.

6.

7.

"3 .2

n S «

·Ö

v

ni

1

,, ,, ,,

Ï:7. :,,

9. Okt.

9. ,, 1

9. Okt.

-- --

6. Okt.

' 6.

,,

6. Okt.

-- -- G. Okt.

6. Okt.

9. ,, 9- ,

e. ,, ,

9. Okt.

6. Okt.

~

9-

n

5.

9

,, ,,

9. Okt.

-- -- -- 9. Okt.

7. * 5. ,, 7. »

9. .

9. Okt.

5. .

7. ,, 7. ,, 9. ,,

C3 *|H

6.

,,

6. Okt.

e. ,, -- --

7./10 Okt. l 6.--Okt.

e. ,, --

1

T o t a l 524,050 204,162 47,158 !

640

# S T #

Bericht der

Minderheit der Kommission des Ständeraths über die Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Bundesstrafrechtes vom 4. Februar 1853.

(Vom 14. Dezember 1882.)

Tit.

Veranlaßt durch den Stabioprozeß stellte Herr Ständerath Brosi den 19. Juni 1880 folgende Motion: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, den eidgenössischen Räthen Bericht und Antrag zu hinterbringen über Revision des Bundesstrafrechtes vom 4. Februar- 1853 im Sinne der Erweiterung des Begriffes der politischen Verbrechen und Vergehen, welche in die Kompetenz der Bundesassisen fallen."

Diese Motion wurde durch Beschluß des Ständerathes vom 28. Juni 1880 erheblich erklärt.

Der Bundesrath hat nun in seiner Botschaft vom 13. Januar 1882 nicht den Begriff der politischen Verbrechen und Vergehen erweitert, wie die Motion Brosi lautete, sondern er geht viel weiter, indem er sich selbst die Kompetenz schaffen will, alle Verbrechen und Vergehen dem Bundesgerichte überweisen zu können, wenn er in Folge politischer Verhältnisse die Unabhängigkeit oder Unbefangenheit kantonaler Gerichte in Bezug auf einen Straffall als gefährdet ansieht, und daher den eidgenössischen Räthen folgenden Zusatzartikel zum Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 beantragt:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Abstimmung vom 26. November 1882 über den Bundesbeschluß betreffend die Ausführung des Art. 27 der Bundesverfassung. (Vom 14. Dezember 1882.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1882

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

59

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1882

Date Data Seite

632-640

Page Pagina Ref. No

10 011 718

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.