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Schweizerisches Bundesblatt.

34. Jahrgang. III.

Nr. 47.

30. September 1882.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k n n g s g e b ü h r per Zeile 15 Bp. -- Inserate aind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflichen Buchdrukerei in Bern.

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Bundesrathsbeschluss betreffend

Anordnung der Volksabstimmung auf 26. November 1882 über den Bundesbeschluß vom 14. Juni 1882, betreffend Vollziehung des Artikels 27 der Bundesverfassung.

(Vom 26. September 1882.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h, nach Einsicht einer Reihe von Eingaben aus allen Kantonen, in welchen von 180,995 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren gestellt wird, daß der Bundesbeschluß betreffend die Vollziehung des Artikels 27 der Bundesverfassung vom 14. Juni 1882 gemäß dem Artikel 89 der Bundesverfassung der Volksabstimmung unterstellt werde ; in Erwägung: 1) daß dieses Begehren von mehr als der im Artikel 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Schweizerbürgern unterstützt ist; 2) daß gemäß Artikel 5 des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 die Stimmberechtigimg der Unterzeichner amtlich bezeugt ist ; 3) daß somit den Bedingungen, unter welchen nach dem vorgenannten Artikel der Bundesverfassung und dem Gesetze von 1874 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse der Volksabstimmung unterstellt werden müssen, Genüge geleistet wird, beschließt: 1. Der im Eingange erwähnte Bundesbeschluß vom 14. Juni 1882 soll dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. Hl.

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2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 26. November 1882 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem Bundesbeschluß besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen, und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des vorgenannten Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmkarten an die Ka.ntonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nöthige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung ·o über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874, vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Artikeln 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 über die Abstimmung, in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämmtlichen Protokolle über die Abstimmung längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrathe übersendet und daß die Stimmkarten von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfallig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der in den Artikeln 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 20 kg. portofrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzutheilen und sowohl in das Bundesblatt als in die amtliche Gesetzessammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

B e r n , den 26. September 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

B a vier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Uebersicht der

beim Bundesrathe eingegangenen Begehren für eine Volksabstimmung über Annahme oder Verwerfung des Bundesbeschlusses vom 14. Juni 1882, betreffend den Artikel 27 der Bundesverfassung (Schulartikel).

&ï> Kantone.

Zaiil der Unterschriften.

Gültige.

Ungültige. | 12,303 Zürich .

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911 25,127 382 Bern .

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13,859 Luzern .

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431 2,192 650 Uri .

7,704 256 Schwyz .

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2,511 111 Unterwaiden ob dem Wald 42 1,628 Unterwaiden nid dem Wald 1,879 33 Glarus .

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234 2,489 Zug 840 Freiburg .

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16,711 262 Solothurn .

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5,756 134 Basel-Stadt 2,683 Basel-Landschaft 1,010 98 22 Schaffhausen 1,786 4,345 86 Appenzell Außer Rhoden .

156 759 Appenzell Inner Rhoden .

S t . Gallen .

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. 17,179 251 188 7,553 Graubünden 599 7,159 Aargau .

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78 3,342 Thurgau .

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353 10,328 Tessili .

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15,482 93 Waadt .

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1512 12,552 Wallis .

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9 1,592 Neuenburg 5 Genf.

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3,066 180,995

7736 188,731

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Bundesrathsbeschluss betreffend Anordnung der Volksabstimmung auf 26. November 1882 über den Bundesbeschluß vom 14. Juni 1882, betreffend Vollziehung des Artikels 27 der Bundesverfassung. (Vom 26. September 1882.)

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Jahr

1882

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

47

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.09.1882

Date Data Seite

735-737

Page Pagina Ref. No

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