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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die am 23. Februar 1882 mit Frankreich abgeschlossene Konvention über den gegenseitigen Schuz der Fabrikund Handelsmarken, der Handelsfirmen und der industriellen Zeichnungen und Modelle.

(Vom 3l. März 1882.)

Tit.

Die Rechtsverhältnisse auf dem Gebiete des literarischen und künstlerischen Eigenthums, sowie der Handelsmarken und Fabrikzeichnungen, wurden im Jahre 1864 durch eine einzige Konvention mit Frankreich geregelt.

Was den Schuz literarischer und künstlerischer Werke betrifft, so veranlaßte uns die Aussicht auf ein in nicht ferner Zukunft zu erlassendes Bundesgesez, eine besondere und jederzeit kündbare Konvention abzuschließen, um die spätere definitive Vereinbarung über fragliche Materie mit unserer künftigen Gesezgebung in Einklang bringen zu können ; über diese neue Literarkonvention wird Ihnen eine spezielle Botschaft vorgelegt.

Die Konvention, welche wir Ihnen mit gegenwärtiger Botschaft zur Prüfung vorzulegen die Ehre haben, bezieht sich einestheils auf die Fabrikmarken, anderntheils auf die industriellen Muster und Zeichnungen. Wir werden diese beiden Materien in aller Kürze behandeln.

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I. Fabrik- und Handelsmarken.

Geschäftsflrmen.

In Ausführung des Art. 64 der Bundesverfassung haben Sie unterm 19. Dezember 1879 ein Bundesgesez über den Schuz der Fabrik- und Handelsmarken erlassen. Dieses Gesez ist am 16. April des folgenden Jahres in Kraft getreten. Mit der französischen Regierung sind wir, gleich wie dies bereits unterm 6. November 1880 mit Großbritannien, unterm 11. Februar 1881 mit Belgien, und unterm 27. Mai 1881 mit den Niederlanden geschehen ist, übereingekommen, uns hinsichtlich des Schuzes der Fabrik- und Handelsmarken, sowie der hiebei zu erfüllenden Formalitäten, auf die gegenseitige Gleichbehandlung mit den Landesangehörigen zu beschränken. Man ist, und zwar auf Grundlage einer analogen Vereinbarung zwischen Frankreich und Belgien, darüber einverstanden, daß im Falle eines Rechtsstreites über den Schuz oder die Eintragung einer Marke das Gericht das Gesez desjenigen Landes anzuwenden habe, aus welchem die Marke herrührt.

Mit Rüksicht auf die Art. 2 und 3 des Bundesgesezes vom 19. Dezember 1879 und auf Art. 876 des Obligationenrechts betreffend den Schuz der Handelsfirmen konnten wir uns ebenfalls darauf beschränken, mit Frankreich für diese Materie die gegenseitige Gleichbehandlung mit den Landesangehörigen zu stipuliren.

II. Industrielle Zeichnungen und Modelle.

Da in der Schweiz über diese Materie noch keine Gesezgebung existirt, wurde die Konvention in zwei Kapitel eingetheilt, wie im Jahre Ì864, von denen das eine die in Frankreich anzuwendenden Bestimmungen, das andere die in der Schweiz zur Geltung kommenden Vorschriften über Verfahren und Strafen enthält.

Bezüglich des Schuzes, den die schweizerischen industriellen Zeichnungen in Frankreich genießen, wurden in der neuen Konvention die Bestimmungen derjenigen von 1864, welche den Schweizern die Gleichbehandlung mit den Einheimischen zusichert, wiederholt.

Was den in der Schweiz den französichen industriellen Zeichnungen und Modellen zu gewährenden Schuz betrifft, so besckränkte man sich darauf, die auf den Schuz der Fabrikmarken bezüglichen Artikel der Konvention von 1864 aufzunehmen, den Ausdruk ,,Fabrikmarkena jedoch durch die in der internationalen Konvention über industrielles Eigenthum von 1880 enthaltenen Worte ,,industrielle Zeichnungen und Modelle'1 zu ersezen. Eine einzige Abänderung wurde vorgenommen beim Art. 40 der alten Konvention, indem die darin enthaltene Verlustigerklärung eines Hinterlegers, welcher inner-

720 halb zweier Jahre nach der Hinterlegung die hinterlegte Zeichnung in Frankreich nicht zum Betriebe benuzt, fallen gelassen wurde; es wurde nämlich konstatirt (Protokoll der Pariser Konferenzen, Seite 334 und 335), ,,daß ein Verlustigwerden in Folge Nichtausbeutung industrieller Zeichnungen und Modelle in Frankreich nicht vorkommt." Wir hatten daher keine Ursache, die Verlustigerklärung für die Schweiz aufzunehmen.

Die unbedingte Zusammengehörigkeit, welche im Jahre i 864 zwischen dem Handelsvertrag und der Konvention über Marken und Zeichnungen hergestellt worden war, ist nunmehr aufgehoben, indem nach Auswechslung der Ratifikationsurkunden diese beiden internationalen Akte jeder für sich fortbestehen und jeder für sich revidirt oder beibehalten werden kann.

Die Dauer der neuen Konvention ist auf zehn Jahre fixirt.

Die Konvention also, welche wir Ihnen hiemit zur Genehmigung vorlegen, sichert die gegenseitige Gleichbehandlung mit den Landesangehörigen bezüglich der Fabrik- und Handelsmarken, sowie der Handelsfirmen. Was die industriellen Zeichnungen und Modelle (Fabrikzeichuungen) betrifft, so wiederholt sie beinahe wörtlich die Konvention von 1864.

Leztere hat während ihrer ganzen Dauer zu keinen Beschwerden Anlaß gegeben, und wir erlauben uns daher, Ihnen den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Sanktioniruhg zu empfehlen.

Wir ergreifen diesen Anlaß, Sie unserer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 31. März 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die am 23. Februar 1882 mit Frankreich abgeschlossene Konvention zum gegenseitigen Schuze der Fabrik- und Handelsmarken, der Handelsfirmen und der industriellen Zeichnungen und Modelle.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht: 1) der am 23. Februar 1882 mit Frankreich abgeschlossenen Konvention zum gegenseitigen Schuze der Fabrikund Handelsmarken, der Handelsfirmen und der industriellen Zeichnungen und Modelle; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 31. März 1882, beschließt:

Art. 1. Die genannte Konvention wird in Form und Inhalt genehmigt.

Art. 2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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06.04.1882

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