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Schweizerisches Bundesblatt.

34. Jahrgang. II.

Nr. 22.

3. Mai 1882.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Born.

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Bericht des

Schweiz. Bundesgerichtes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1881.

(Vom 30. März 1882.)

Das schweizerische Bundesgericht an

den hohen Bundesrath der Schweiz. Eidgenossenschaft, in Bern.

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen anmit Bericht zu erstatten über unsere amtliche Thätigkeit im Jahre 1881.

I.

Allgemeiner Theil.

Nachdem zu Anfang des Jahres der Bundesrath die Pläne für den Bau eines B u n d e s g e r i c h t s g e b ä u d e s definitiv genehmigt, sind alsdann die Arbeiten sofort in Angriff genommen und seither ununterbrochen weiter geführt .worden.

In ihrem Berichte über die G e s c h ä f t s f ü h r u n g des Bundesg e r i c h t e s w ä h r e n d des J a h r e s 1880 hatte die ständeräthliche Kommission das Postulat gestellt: Das Bundesgericht sei Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. II.

46

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einzuladen, die Tagfahrt für die Entscheidungen staatsrechtlicher Streitfälle den Parteien zur Kenntniß zu bringen oder den letztern die motivirten Erkenntnisse mit möglichster Beförderung zuzustellen.

Das Postulat war damit motivili, daß es den Parteien erwünscht sein dürfte, den Tag der Entscheidung zum Voraus zu kennen, um die Motive des Gerichtes durch ihre Anwesenheit zu erfahren, oder es sollte denselben die schriftliche Ausfertigung des Urtheils rascher zugestellt werden, als es bis anhin in der Regel geschehen ist.

Obschou der Kommissionsantrag nicht zum Beschluß erhoben wurde, wollen wir doch nicht unterlassen, über die berührten Verhältnisse Auskunft zu geben.

Das Organisationsgesetz vom 27. Juni 1874 sieht eine Mittheilung der Tagfahrt für die Entscheidung staatsrechtlicher Streitigkeiten an die Parteien nicht vor. Das Bundesgericht (Art. 61) urtheilt in der Regel bloß auf Grundlage eines schriftlichen Verfahrens, und nur ausnahmsweise kann auf Begehren einer Partei, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, eine mündliche Schlußverhandlung angeordnet werden. Nach unsern bisherigen Erfahrungen liegen auch keine Gründe vor, hievon abzugehen. Wenn eine Partei von der angesezten Tagfahrt oder dem Dispositiv des Urtheils vor dessen Zustellung Kenntniß zu erhalten wünscht, so genügt hiefür ein in den Rechtsschriften oder später gestelltes bezügliches Gesuch, welchem jeweilen ohne Anstand entsprochen wird. Im Ganzen genommen sind solche Gesuche nicht zahlreich und namentlich das Erscheinen der Parteien zu den Verhandlungen kommt selten vor, offenbar der damit verbundenen Unkosten wegen.

Einem irgendwie erheblichen praktischen Bedürfnisse würde also durch die regelmäßige Mitlheilung der Tagfahrten nicht abgeholfen, wohl aber hätte diese eine ziemliche Vermehrung der Kauzleiarbeit zur Folge und den Parteien würden in den weitaus meisten Fällen ungewünschte Portikosten verursacht. Die Durchschnittszahl der in den Jahren 1875--1880 behandelten staatsrechtlichen Streitigkeiten beträgt 166, im Berichtsjahre 156, so daß über 300 Anzeigen jährlich nöthig würden, abgesehen von den Mittheilungen allfälliger Tagfahrtsabänderungen. Da letztere infolge Rückzug von Geschäften, namentlich aber bei civilrechtlichen Streitigkeiten wegen Verhinderung der Parteien am Erscheinen u. s. w. ziemlich oft nothwendig
werden, so würde zudem durch die Mittheilung der fui- die staatsrechtlichen Beschwerden angesetzten Tagfahrten die jeweilige Festsetzung der Tagesordnung, die sehr oft kurz vor den Verhandlungen noch modifizirt werden muß und wobei staatsrechtliche Fälle leicht in die Lücke weggefallener Geschäfte treten und umgekehrt nöthigenfalls verschoben werden können, derart schwerfällig, daß der Geschäfts-

695 gang darunter leiden müßte, wollte man nicht die Parteien dem Risiko aussetzen, umsonst nach Lausanne zu reisen. Wir halten daher dafür, daß die mit der angeregten Maßregel verbundenen Vortheile in keinem Verhältnisse stünden mit den sich daran knüpfenden Inkonvenienzen.

Was die Zustellung der Urtheile betrifft, so geschieht dieselbe mit möglichster Beförderung. Die Redaktion derselben wird von dem betreffenden Gerichtsschreiber in der Regel je in der folgenden Woche nach der Ausfällung des Urtheils dem G-erichte zur Genehmigung vorgelegt, worauf in der nächsten Woche die Ausfertigung durch die Kanzlei folgt und zwar in drei Doppeln zu Händen der beiden Parteien und der Behörde, gegen deren Verfügung Beschwerde erhoben worden war. Drängen sich größere und wichtigere Fälle zusammen, ist der Gerichtsschreiber vorübergehend z. B. bei Augenscheinen abwesend, müssen Uebersetzungen vorgenommen werden u. s. w., so kann die Ausfertigung mehr Zeit als gewöhnlich in Anspruch nehmen. Es beträgt für die im Jahre 1881 erledigten 156 staatsrechtlichen Fälle die Durchschnittszeit vom Erlaß bis zur Zustellung des Urtheils 17 Tage, und eine Reduktion dieser Frist wird ohne Vermehrung des Kanzleipersonals kaum möglich sein.

Bezüglich d e s B u n d e s g e s e t z e s ü b e r d i e K o s t e n d e r B u n d e s r e c h t s p f l e g e vom 25. Brachmonat 1880 hat sich eine Kontroverse erhoben über dessen Art. 15, Absatz 4. Derselbe lautet : ,,Bei Streitigkeiten gemischter Natur, d. h. in Fällen, in welchen ein civilrechtlicbes Interesse mit in Frage liegt, ist das Bundesgericht ermächtigt, bezüglich Gerichtsgebühr, Kosten und Parteientschädigung die Vorschriften für den Civilprozeß in analoge Anwendung zu bringen.a Diese Bestimmung ist auf Anregung des Bundesgerichtes, dem der Gesetzesentwurf zur Begutachtung mitgetheilt worden war, aufgenommen worden, nur lautete der Ingreß unseres Antrages: ,,Bei Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 über die Organisation der Bundesrechtspflege) können bezüglich Gerichtsgebühr etc.a Wir stützten uns dabei auf folgende Erwägung: ,,Es fallen unter die Rubrik von Art. 57 des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege (,,das Bundesgericht urtheilt ferner über Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen.

"6 Hieher gehören insbesondere Grenzstreitigkeiten zwischen zwei

696 Kantonen, Fragen der Anwendung interkantonaler Verträge und Kompetenzfragen zwischen den Behörden verschiedener Kantone, bei welchen eine Kantonsregierung selbst den Gegenstand bei dem Bundesgerichte anhängig macht**1) oft Streitigkeiten, die halb staatsrechtlicher, halb civiler Natur sind und zudem manchmal einen Umfang annehmen, daß es gegenüber dem Staat und der siegendeu Partei unbillig wäre, wollte man sich an die allgemeine Vorschrift des Art. 62 des Organisationsgesetzes halten. Hieher gehören z. B.

Grenzstreitigkeiten zwischen Kantonen oder Streiügkeiten der Art, wie eine solche gegenwärtig zwischen Waadt und Genf bezüglich der Wasserverhältnisse des Genfersees vor Bundesgericht schwebt.

In solchen Fällen erscheint uns der beantragte Zusatz vollständig gerechtfertigt."

Der Bundesrath schloß sich dem Autrage au, nur redigirte er: ,,Bei Streitigkeiten gemischter Natur, z. B. nach Art. 57 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 otc.a, womit, ohne daß sich die Botschaft (Bundesblatt 1879, Band III, Seite 655) darüber näher ausspricht, wohl dem Gedanken Ausdruck gegeben werden wollte, daß die Fälle des Art. 57 nicht die einzigen seieu, welche unter diese Kategorie fallen, was offenbar auch mit der definitiven Redaktion des Gesetzes gesagt werden will. Zwar geht der strikte Wortlaut: ,,in Fällen, in welchen ein civilrechtliches Interesse mit in Frage liegt,tt viel weiter, so weit, daß der Grundsatz des Art. 62 des Organisationsgesetzes, reproduzirt in Absatz \ des Art. 15 des Gesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege, wonach bei staatsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel weder Gerichtsgebühren noch Parteientschädiguugen zugesprochen werden sollen, in weitaus den meisten Bällen illusorisch würde, denn weil da, wo die Anhebung oder Veranlassung des Streites oder die Art, der Prozeßführung es rechtfertigen sollte, dem Bundesgerichte bereits die Kompetenz gegeben ist, eine Ausnahme von der Regel zu machen und solche Kosten zuzusprechen, so muß das Bundesgericht, wenn es nicht von der in Absatz 4 des Art. 15 gegebenen Ermächtigung rein willkürlichen Gebrauch machen will, sich prinzipiell darüber entscheiden, ob es jeweilen, wenn die fragliche Voraussetzung vorhanden ist, jene Vorschrift zur Anwendung bringen will oder nicht; und da das letztere wohl kaum dem Willen des Gesetzgebers
entsprechen würde, so müßten in der großen Mehrzahl der staatsrechtlichen Fälle Kosten gesprochen werden, weil meistens, mittelbar oder unmittelbar, ein civilrechtliches Interesse mit in Frage liegt; man denke an die vielen Gerichtsstandsrekurse, an die Beschwerden betreffend Vollziehung kantonaler Urtheile, Entzug des verfassungsmäßigen Richters, Gleichbehandlnng von Schweizern anderer Kantone

697 bezüglich Gesetz und Verfahren, Rechtsverweigerung u. s. \v. Nun kann es aber kaum der Sinn des Gesetzes sein, in Absatz 4 von Art. 15 zur Ausnahme zu machen, was in Absatz l als Regel hingestellt ist (Art. 62 des Organisationsgesetzes) und umgekehrt. Wir haben daher jenem Absatz 4 die Interpretation gegeben, daß darunter nur solche Fälle gemeint seien, in denen die dem Bundesgerichte unterbreitete Streitigkeit unmittelbar schon an sich gemischter Natur ist und nicht erst mittelbar mit einem civilen Interesse in Verbindung gebracht werden kann, wobei es dann im Uebrigeo gleichgültig ist, ob die Streitfrage gleichzeitig auch unter Art. 57 des Organisationsgesetzes fällt oder nicht.

Einzelne Spezialfälle gaben Veranlassung, uns bezüglich des A r t. 30, A b s a t z 4 des O r g a u i s a t i o n s g e s e t z e s vom 27. J u n i 1874 mit dem Kantonsgericht des Kantons Waadt in's Einvernehmen zu setzen. Nach dieser Bestimmung hat das Bundesgeiicht bei Streitigkeiten, die gemäß Art. 29 leg. cit. vor sein Forum gezogen werden, seinem Urtheile den von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen, wobei ihm nur die Befugniß eingeräumt ist, durch die kantonale Instanz, welche das Urtheil gefallt hat, Aktenvervollständigung anzuordnen, wenn über bestrittene erhebliche Thatsachen kein Beweis zugelassen worden. In dieser Vorschrift ist dem Bundesgerichte seine Stellung als oberste Instanz gegenüber Civilstreitigkeiten, die nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden sind, angewiesen, über welche Frage bekanntlich im Schöße der Bundesversammlung großer Streit gewaltet hat. Daß das Bundesgericht in solchen Fällen seinem Urtheile den von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen habe, war schon in Art. 26 des bundesräthlichen Entwurfes vorgesehen (Bundesblatt 1874, Band I, Seite 1089) und in der bezüglichen Botschaft (Seite 1069 u. ff.) damit motivirt worden, daß von einem unumschränkten Berufungsrecht au das Bundesgericht, welches auch die thatsächlichen Fragen in sich schließen würde, vor Erlaß einer eidgenössischen Civilprozeßordnung, wozu die Kompetenz fehle, keine Rede sein könne. Denn da für die Ermittelung der Thatsachen nichts anderes übrig bliebe, als in zweiter Instanz sich an dasjenige kantonale Prozeßgesetz zu halten, welches dem Verfahren
vor erster Instanz als Norm diente, könnte von einer gleichförmigen gerichtlichen Praxis doch nicht die Rede sein. Es würde auch das Aktenmaterial, welches von den kantonalen Gerichten an das Bundesgericht gelangen würde, keineswegs immer ein vollständiges, zur Würdigung der thatsächlic.heu Verhältnisse genügendes sein, indem z. B. die Zeugenverhöre nicht in allen Kantonen protokollirt werden. Das Bundesgericht habe daher lediglich die richtige Anwendung des Gesetzes zu prüfen.

698 Gegen diese Auffassung läßt sieb unter den gegenwärtigen Verhältnissen nichts einwenden; nur enthält der Art. 30 keine Antwort auf die Frage, was zu thun sei, wenn in dem kantonalen Urtheil der Thatbestand nicht oder auf ungenügende Weise festgestellt worden ist, ohne daß die übrigen Akten diese Lücken ergänzen, was z. B. der Fall ist, wenn die festzustellende Thatsache aus einem Zeugenbeweis resultirt, über welchen keine Protokolle aufgenommen worden sind. So werden z. B. im Kanton Waadt laut dortiger Prozeßordnung die Aussagen der Zeugen nicht protokollirt, so daß der obere Richter sich ganz an das im Urtheil angegebene bezügliche Resultat halten muß, wobei dann zudem sehr oft Rechts- und Thatfragen unter einander gemischt werden. So kann es vorkommen, daß die Akten einfach anführen, die Zeugenfrage in einem Ehescheidungsprozesse habe gelautet: Hat sich A.

gegenüber seinem Ehegatten tiefer Ehrenkränkungen schuldig gemacht? Antwort: Ja; oder: er hat sie einige Male injurirt.

Wenn nun die unterlegene Partei das kantonale Scheidungsurtheil vor Bundesgericht zieht, gestüzt auf die Behauptung, es liege in ihren Worten keine Ehrenkränkung, eventuell keine tiefe (Art. 46 litt, b des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe), so sind das Rechtsfragen, denen gegenüber sich das Bundesgericht in der Unmöglichkeit ' befindet, zu urtheilen, da es gar nicht weiß, worin jene behauptete Ehrenverletzung thatsächlich bestanden hat. Ebenso, wenn nach Ergebniß des Zeugenbeweises entschieden werden soll, welches der schuldige oder mehr schuldige Theil sei, ob eine lief zerrüttete Ehe im Sinne des Gesetzes vorliege u. s. w. Wir haben daher das waadtländische Kantonsgericht auf diese Uebelstände aufmerksam gemacht und dasselbe um Abhülfe ersucht in der Richtung, daß die kantonalen Gerichte jeweilen den Thatbestand in gehöriger und genügender Weise festzustellenhaben.. Dus Kantonsgericht gab dieBegründetheitt unserer Vorstellungen zu, erklärte aber, nicht in der Luge zu sein, von sich aus Remedur schaffen zu können, so lange die jetzige Prozeßordnung bestehe. Denn nach derselben (Art. 282, 283, 440) würdige der Richter erster Instanz die Zeugenaussagen endgültig, und es befinde sich dasKantonsgerichtt denselben gegenüber in der gleichen Lage wie das Bundesgericht, d. h. es habe einfach die erstinstanzliche Auffassung
über das Resultat der Zeugenaussagen zu respektiren. Dagegen erklärte sich das Kantonsgericht bereit, durch Zirkular den waadtländischen Advokaten die vom Bundesgerichte bezeichneten Inkonvenienzen mitzutheilen. Dies ist auch geschehen und sind die Anwälte aufgefordert worden, künftig die Thatsachen genau zupräzisiren,, namentlich in Prozessen, welche vor Bundesgericht gezogen werden können. Ebenso sind die Bezirksgerichte zurUeberwachungg der

699 gegebenen Weisungen aufgefordert worden. Ob dadurch den gerügten Uebelständen genügend abgeholfen ist, wird sich erst später zeigen.

Die bezügliche Bestimmung in Art. 30 des Organisationsgesetzes ist wahrscheinlich hergenommen worden aus der ami. Oktober 1879 in Kraft getretenen und damals schon im Entwurf vorgelegenen deutschen Civilprozeßordnung. Dieselbe kennt (§ 507 u. ff.) unter dem Namen ,,Revision10 (nicht zu verwechseln mit der in Art. 192 u. ff. der eidgenössischen Civilprozeßordnung unter dem gleichen Namen zusammengefaßten Nichtigkeits- und Restitutionsklage ; § 541 der deutschen Civilprozeßordnung) ein ähnliches Rechtsmittel, wie dasjenige der Art. 29 und 30 leg. cit. Ein zweitinstanzliches von einem Oberlandesgericht erlassenes Endurtheil kann, wenn es sich um einen den Betrag von fünfzehnhundert Mark übersteigenden vermögensrechtlichen Anspruch handelt (d. h. wenn eine Partei sich durch das Berufungsurtheil um diese Summe verkürzt glaubt, nicht wenn das Streitobjekt diesen Werth erreicht), oder wenn eine nicht in Geld abzuschätzende Rechtsstreitigkeit vorliegt (Statusfragen etc.), wegen Verletzung eines Reichsgesetzes vor Reichsgericht gezogen werden, für dessen Entscheidung die in dem angefochtenen Urtheile gerichtlich festgesetzten Thatsaehen maßgebend sind.(§§ 507, 508, 511, 524).

Allein die gleiche Civilprozeßordnung -- §284 -- schreibtauch vor, d a ß die untern Gerichte in ihrem Urtheile den Thatbestand festzustellen haben, .aus welchem ersichtlich sein soll, in welcher Weise die Anträge, Angriffs- und Vertheidigungsmittel thatsächlich begründet wurden, was die Beweisverhandlungen und Beweisaufnahmen ergaben u. s. w.

{Endemann II, Seite 118).

Und wenn in dieser Richtung gefehlt, die Feststellung des Thatbestandes unterlassen oder in Mißachtunggesetzlicher Vorschriften (z. B. über Beweislast) vorgenommen wurde, so bildet das schon an sich einen Revisionsgrund (§ 516, Endemann II, Seite 468, Struckmanu-Koch Seite 482), welcher das Reichsgericht ermächtigt, das Urtheil aufzuheben und zur Remedur an das Berufungsgericht zurückzuweisen, während, wenn «s sich bei genügend festgestelltem Thatbestand nur uni unrichtige Anwendung des Gesetzes handelt, das Reichsgericht das Urtheil .sofort selbst fällt (§§ 527 und 528, Endemann n, 477 ff., Struckmanu-Koch Seite 487 ff.). Diese
analoge Befugniß, wegen unterlassener oder mangelhafter Feststellung des Thatbestandes das kantonale Urtheil zu kassieren und hei-nach zur Remedur an die Berufungsinstanz zurückzuweisen, fehlt dem Bundesgerichte und es können hieraus, wie die angeführten Beispiele beweisen, große Inkonvenienzen entstehen, welche nach Inkrafttreten des schweizerischen O

O

700

Obligationenrechtes sich wahrscheinlich noch fühlbarer mache», werden.

Aus diesen Gründen halten wir den Art. 80 leg. cit. einer Revision bedürftig, wobei wir uns freilich nicht verhehlen, daß das einzige eine vollständige einheitliche Rechtsprechung sichernde Mittel nur in einer einheitlichen Civilprozeßordnung bestehen wird.

Im Laufe des Jahres hat uns das eidgenössische Justizdepartement, anknüpfend an eine frühere Einladung zur Begutachtung der vom Ständerath erheblich erklärten Motion auf E r g ä n z u n g d e s B u n d e s s t r a f r e c h t e s , die von einer Delegirtenversammlung der schweizerischen Offiziersgesellschaft gewünschte Abänderung desselben Gesetzes, sowie den Entwurf eines V e r t r a g e s m i t Belgien über die gegenseitige Vollziehung von U r t h e i l e n u. s. w. zur Rückäußerung überwiesen, und haben wir nicht ermangelt, diesem Gesuche nachzukommen.

II.

Spezieller Theil.

Staatsrechtliche Fälle.

Es gingen aus dem Jahre 1880 auf des Jahr 1881 über 28 Im Jahre 1881 gingen neu ein .

.

.

. 155 Es waren also im Ganzen in Behandlung .

.

. 183 Davon wurden in 99 Sitzungen erledigt . 157 Es gehen demnach auf 1882 über .

.

.

. 26

,,. ., Fälle

Fälle freiw.

Gerichts- Total.

barkeit.

81

2

111

112

3

270

193

5

381

143

5

305

--

76

50

A. Civilrechtliche Entscheidungen.

Die 193 civilrechtlichen Fälle, von denen 72 durch Urtheil des Bundesgerichtes, 71 durch Beschluß (Vergleich, Rückzug oder Annahme des Urtheilsantrages des Instruktionsrichters in Expropriationsfällen) erledigt wurden, und 50 auf 1882 übergehen.

193

701 vertheilen sich wie folgt: o" 5 Prozesse zwischen Bund und Kantonen oder Privaten, von denen 2 durch Beschluß erledigt wurden, 3 noch in Instruktion sich befinden ; 43 Prozesse zwischen Kantonen und Korporationen oder Privaten, von welchen 14 durch Urtheil, 10 durch Beschluß erledigt wurden und 19 auf das Jahr 1882 übergehen ; l Bürgerrechtsstreitigkeit unter Gemeinden, die durch Beschluß erledigt wurde ; 3 Fälle wurden unter dem Titel Heimatlosenprozesse an's Bundesgericht gebracht; 2 sind durch Urtheil erledigt.'l befindet sich noch in Instruktion; 76 auf das Expropriationsgesetz bezügliche Beschwerden ; 9 wurden durch Urtheil, 46 durch Beschluß erledigt und 21 sind noch in Instruktion; 1 Einsprache gegen Verpfändung einer Eisenbahn, durch Beschluß erledigt; 2 Beschwerden gegen Entscheidungen des Masseverwalters der Nationalbahn, durch Beschluß ei-ledigt; 2 Prozesse, in denen die Kompetenz des Bundesgerichtes auf das Bundesgesetz über Bau und Betrieb der Eisenbahnen sich stützt, von denen l durch Beschluß erledigt ist, l aufs Jahr 1882 übergeht; 12 Rekurse gegen Entscheide des eidgenössischen Handels- und Landwirthschaftsdeparteraentes, Markenschutz betreffend; 8 durch Urtheil, 3 durch Beschluß erledigt, l in Instruktion; 22 Weiterziehungen von kantonalen Urtheilen in Ehesachen, von denen 18 durch Urtheil, 2 durch Beschluß erledigt wurden und 2 aufs Jahr 1882 übergehen ; l Weiterziehung mit Bezug auf das Eisenbahntransportgesetz, durch Urtheil erledigt; 9 Weiterziehungen mit Bezug auf das Eisenbahnhaftpflichtgesetz, von denen 7 durch Urtheil erledigt, 2 noch unerledigt sind ; 7 Weiterziehungen betreffend Haftpflicht aus Fabrikbetrieb; 6 durch Urtheil, l durch Beschluß erledigt ; l Weiterziehung mit Berufung auf das Forstgesetz, durch Urtheil erledigt; 8 Prozesse, in denen das Bundesgericht als forum prorogatum angerufen wurde, wovon 6 durch Urtheil, 2 durch Beschluß erledigt sind.

193

702

B. Staatsrechtliche Streitigkeiten.

Von den 183 staatsrechtlichen Streitigkeiten bezogen sich: 120 auf die Bundesverfassung, und zwar : 46 auf Rechtsverweigerung oder ungleiche Behandlung (Art, 4); l ,, Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31); l ,, Ausweisung, bezw. Niederlassung (Art. 45); 9 ,, Doppelbesteuerung (Art. 46) ; 3 ,, Glaubens- und Gewissensfreiheit, bezw. Kultus. steuern (Art. 49) ; 1 ,, Trennung religiöser Genossenschaften (Art. 50) ; 2 ,, Eherecht (Art. 54) : l ,, Preßfreiheit (Art. 55); 1 ,, Vereinsrecht (Art. 56); 6 ,, Entzug des verfassungsmäßigen Richters (Art. 58); 31 (29 + 2) auf Gerichtsstand für persönliche Ansprachen und Schuldverhaft (Art. 59); 8 auf Gleichbehandlung von Schweizern aus andern Kantonen (Art. 60); 8 ,, Vollzug rechtskräftiger Urtheile (Art. 61 , einer davon zugleich auf Art. 102, 5); 2 ,, Kompetenz des Bundesgerichtes in Civilsachen (Art. 110); 120 23 auf Verletzung von Kantonsverfassungen ; 6 ,, ,, ,, Kantons- und Bundesverfassung ; 10 ,, ,, ,, Bundesgesetzen, und zwar: 1 auf das Expropriationsgesetz ; 3 ,, ,, Gesetz über Civilstand und Ehe; 2 " " Gesetz über Auslieferung von Verbrechern ; 2 ,, " Gesetz über Bürgerrechtsverzicht ; l ,, ,, Wahlgesetz vom Februar 1860; l ,, ,, Eisenbahngesetz (Konzessionen etc.) ; 10 2 auf Verletzung von Konkordaten (l Viehhauptmängel, l Erbschaftsforum) ; 5 " Kompetenzkonflikte unter Kantonen ; l ,, allgemeines internationales Recht; 16 sind Beschwerden, in denen Verträge mit dem Auslande angerufen werden, davon in l der Niederlassungsvertrag mit Italien, in 2 derjenige mit. Deutschland, in 5 der Vertrag von 1869 mit Frankreich; 8 sind Auslieferungsbegehren.

183

703

Die letztern vertheilen sich zwischen Italien (4) und Frankreich (4) und betreffen : 1) Die Auslieferung des Giov. Batt. Pacifici, Professor, von Correto d'Esi, von Italien wegen Fälschung verlangt, durch Entscheid vom 11. März bewilligt.

2) Die Auslieferung des Louis Henri Théoph. Barbier, von Frankreich wegen Fälschung französischer Rententitel und Gebrauch derselben verlangt. Sie wurde unter dem 30. April gestattet, unter dem Vorbehalt, daß Barbier zuvor die Strafe , zu der er in Basel verurtheilt worden, und die eventuell noch in Genf auszustehende bestehe.

3) Die Auslieferung des Lavie oder Lavier, von Frankreich wegen Gebrauchs falscher Titel begehrt; sie wurde am 16. Mai, nachdem die zuvor bestrittene Identität der Person konstatirt war, gewährt.

4) Jean Renoir, dessen Auslieferung von Italien wegen Diebstahl und Einbruch begehrt war, opponirte gegen dieselbe, weil er Franzose sei; sie wurde jedoch (25. Juli) bewilligt.

5} Bei .der von Frankreich wegen Betrug und Bankerott begehrten Auslieferung von Marie Léon Jacquet dit Dessaux dit Briant war wieder die Identität bestritten. Die Auslieferung wurde aber bewilligt (17. September).

6) Louis Xavier Jules Auzias, alt Notar, dessen Auslieferung wegen Fälschung in amtlicher Stellung von Frankreich begehrt war, stand von seiner Opposition gegen die Auslieferung ab.

7) Die Auslieferung von Emilio Grassi, wegen Betrug, Bankerott und Vertrauensmißbrauch von Italien verlangt, wurde am 8. Oktober bewilligt. Sie war bestritten , weil Grassi amerikanischer Bürger sei.

8) Die Auslieferung des Francesco Paolo Somazzi, von Italien wegen Unterschlagung öffentlicher Gelder verlangt, vom Beklagten bestritten, weil er Tessiner Bürger sei, würde aus letzterm Grunde verweigert (29. November).

Von diesen staatsrechtlichen Streitigkeiten wurden 141 durch Urtheil, 16 durch Rükzug oder einfache Verfügung erledigt; 26 sind noch unerledigt. Von den durch Urtheil erledigten Beschwerden wurden, abgesehen von den Auslieferungsbegehren , 34 als (ganz oder theilweise) begründet erklärt.

704

Davon beschlagen: 18 die Bundesverfassung, und zwar beziehen sich: 3 auf Rechtsverweigerung oder ungleiche Behandlung (Art. 4) ; 2 ,, Doppelbesteuerung (Art. 46) ; l ,, Eherecht (Art. 54); 1 ,, Vereinsrecht (Art. 56, kornbinirt mit der Kantonsverfassung) ; 6 ,, Gerichtsstand für persönliche Forderungen (Art. 59); 2 ,, gleiche Behandlung von Schweizerbürgern (Art. 60); 2 ,, Vollzug rechtskräftiger Urtheile (Art. 61); l ,, die Kompetenz des Bundesgerichtes (Art. 110);

18 8 Kantonsverfassungen ; 2 Konflikte unter Kantonen; 3 Bundesgesetze (l das Gesetz über Auslieferung von Verbrechern, l das Gesetz über Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht, l das Gesetz über Civilstand und Ehe) ; 3 Staatsverträge mit dem Ausland (2 mit Frankreich , l mit Deutschland).

34 Civilrechtl. Staatsreohtl. Total Nach Obigem wurden im Jahre 1881 Urtheile gefällt 72 141 213 im Jahre 1880 waren gefallt worden .

66 133 199

C. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

Die fünf Fälle freiwilliger Gerichtsbarkeit, die vorlagen, betrafen : l die-Liquidation der Nationalbahn, die abgeschlossen wurde; l Zahlungsausstand von der Bern-Luzern-Bahn-Liquidation her; ist erledigt; 1 Liquidationsbegehren, durch Entscheid des Bundesgerichts und Bezahlung der bestritteneu Summe an den Gläubiger erledigt; 2 an das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über die eidgenössischen Schatzungskommissionen gerichtete Beschwerden ; ebenfalls erledigt, so daß aus diesem Gebiete keine Geschäfte mehr hängend sind.

705 D. Strafrechtspflege.

Es lagen keine Fälle vor.

Das Verzeichniß der 1881 gewählten eidgenössischen Geschwornen wurde geordnet und dem Drucke übergeben.

E. Durchschnittliche Dauer der Streitfälle.

Die ständeräthliche Geschäftsprüfungskornmission für das Jahr 1881 hat in ihrem Berichte geäußert, es wäre von Interesse, aus den bundesgerichtlichen Jahresberichten ersehen zu können, welches die durchschnittliche Dauer der Streithängigkeit für die einzelnen Kategorien der Rechtsstreitigkeiten sei. Wir stehen nicht an, diesem Wunsche für die im Berichtsjahre erledigten P'älle entgegenzukommen, wobei wir folgende Kategorien aufstellen: 1) Staatsrechtliche Streitigkeiten; 2) Ci vil rechtliche Streitigkeiten. Bei letztern unterscheiden wir: a. diejenigen Fälle, welche vom Bundesgerichte selbst instruirt werden, sei es, daß die Klage von Anfang an bei demselben anhängig gemacht wird (Art. 27, 28, Lemma c, d und e und 31 des Organisationsgesetzes) , sei es, daß zwar in der Sache schon ein Vorentscheid ergangen, derselbe aber an das Bundesgericht gezogen wird, bei welchem hernach eine vollständige Prozeßinstruktion stattfindet; so bei den Expropriationsbeschwerden gegenüber den Entscheiden der Schateungskommissionen (Art. 35, 37 und 40 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes), den auf Art. 28, Absatz 3 des Gesezes vom 19. Dezember 1879 sich stützenden Markenschutzfälleu gegenüber Verfügungen des eidgenössischen Handelsdeparternents (vergi, unsern vorjährigen Geschäftsbericht , S. 3 und 4) , den Rekursen gegen Entscheide des Masseverwalters nach Art. 20 , 24 und 41 des Gesetzes über Zwangsliquidation von Eisenbahnen u. s. w. , und b. diejenigen Streitigkeiten , welche gemäß Art. 29 des Organisationsgesetzes von den kantonalen Instanzen an das Bundesgericht weitergezogen werden.

I. S t a a t s r e c h t l i c h e S t r e i t i g k e i t e n .

Erledigt: 156 Fälle.

Durchschnittliche Dauer :

Monate.

a. Von der Abgabe der Beschwerde auf die Post b i s z u m Urtheil .

.

.

.

.

. 3 b. Vom Erlaß des Urtheils bis zur Zustellung desselben .

.

.

.

.

.

. --

Tage.

8 17

706

II. C i v i l r e c h 11 i e li e S t r e i t i g k e i t e n .

lionate.

a. Vom Bundesgericht instruirt: 106 Fälle.

Durchschnittliche Dauer : 1) Von der Abgabe der Klage auf die Post b i s z u m Urtheil .

.

.

.

. 8 2) Vom Erlaß des Urtheils bis zur Zustellung desselben .

.

.

.

.

.

. -- b. An das Bundesgericht weitergezogen nach Art. 29 des Organisationsgesetzes: 37 Fälle.

Durchschnittliche Dauer: 1) Von Absendung der Akten durch das kantonale Gericht bis zum Urtheil .

. l 2) Vom Erlass des Urtheils bis zur Zustellung desselben --

Tage.

8 18

12 18

Auf die Dauer der unter II, a fallenden Streitigkeiten übt, abgesehen von den gestüzt auf Art. 67 der eidgenössischen Civilprozeßordnung sehr häufig verlangten Fristerstreckungen, namentlich Art. 74 leg. cit. erheblichen Einfluß aus, wonach das Gericht auf gemeinschaftliches Begehren beider Parteien den Prozeß sistiren kann. Von dieser Fakultät wird ziemlich oft Gebrauch gemacht, namentlich wenn Vergleichsunterhandlungen angeknüpft sind, wie sie besonders in Prozessen zwischen Kantonen und Gemeinden oft vorkommen. Wenn das Gericht solchen Begehren auch nicht entsprechen muß, so geschieht es doch in der Regel in Rüksicht auf das der eidgenössischen Civilprozeßordnung zu Grunde liegende Verhandlungsprinzip und das Motiv des Sistirungsgesuchs. Hingegen wird dadurch die Durchschnittsziffer der Prozeßdauer bedeutend erhöht.

F. Konkursrechtliche Liquidationen.

Liquidation der N a t i o n a l b a h n .

Dieselbe wurde im Berichtsjahre bis auf wenige Pendenzen erledigt, und es erstattete Herr Masseverwalter Bärlocher dem Bundesgerichte den in Art. 47 des Bundesgesetzes über die Zwangsliquidation von Eisenbahnen verlangten und vom 15. Juli/1. Oktober 1881 datirten Bericht, worauf wir unterm 24. Dezember 1881 die Liquidation der Nationalbahn unter Vorbehalt jener noch ausstehenden Geschäfte und unter bester Verdankung der vom Herrn.

707

Masseverwalter geleisteten vorzüglichen Dienste für geschlossen erklärten. Da der sehr einläßlich gehaltene gedruckte Schlußbericht dem Bundesrath für sich und zu Händen der Bundesversammlung bereits zugestellt worden ist, so können wir uns hier füglich mit einer Verweisung auf derselben begnügen.

Indem wir im Uebrigen bezüglich unserer Rechtsprechung auf die amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts verweisen, benutzen wir den Anlaß, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer wahren .Hochachtung zu versichern.

L a u s a n n e , den 30. März 1882.

Im Namen des schweizerischen Bundesgerichts, Der P r ä s i d e n t :

Hans Weber.

Der G e r i c h t s s c h r e i b e r : Rott.

708

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Bundesbeschluß über

den Rekurs des Hrn. J. Bourguet, betreffend Gültigkeit seiner Wahl in den Kirchenrath von Avry-devant-Pont (Freiburg).

(Vom 19. April 1882.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in E r w ä g u n g : 1) daß zwar der Wortlaut des bundesräthlichen Entscheides vom 4. November 1881, wonach auf die Beschwerde wegen mangelnder Kompetenz nicht eingetreten wird, nicht als zutreffend erscheint, indem die Beschwerde auf eine angebliche Verfassungsverlezung gestüzt wird; 2) daß aber die Beschwerde materiell unbegründet war und der Entscheid des Bundesrathes nach der Begründung als eine materielle Abweisung aufzufassen ist, beschließt: Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundesrathes wird abgewiesen.

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Bericht des Schweiz. Bundesgerichtes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1881. (Vom 30. März 1882.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1882

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.05.1882

Date Data Seite

693-708

Page Pagina Ref. No

10 011 480

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