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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Verlängerung der Baufristen für die Straßenbahn von der Schweizergrenze bei St. Julien über Genf bis an die schweizerisch-französische Grenze bei Fernex, und Konzessionsübertragung.

(Vom 10. Oktober 1882.)

Tit.

Unterm 16. August 1881 sind die in der vorstehend genannten Konzession anberaumten Baufristen folgendermaßen verlängert worden : a. die Frist für Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen und der Gesellschaftsstatuten bis zum 31. August 1882 ; b. die Frist für den Beginn der Erdarbeiten bis zum 1. Oktober 1882; c. diejenige für die Vollendung und die Inbetriebsetzung der Bahn bis zum 1. April 1884, in der Meinung, daß, wenn inner dieser Fristen die Konzession von anderer Seite verlangt würde, die bessere Garantien für deren Ausführung zu bieten vermöchte, die Bundesversammlung sich vorbehalte, auch vor deren Ablauf die Konzession zurückzuziehen und dem neuen Bewerber zu übertragen, sofern die dermaligen Konzessionäre oder die von denselben gebildete Gesellschaft inner einer dannzumal festzusetzenden Frist nicht die gleichen Garantien bieten.

Bisher wurden indessen weder die verlängerten Fristen benutzt, noch hat sich ein finanziell besser befähigter Konzessionsbewerber ge eigt.

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Dagegen gingen ein : a

Am 10. April 1882 1) eine Zuschrift des Herrn Gh. R e v e l , 26, rue Lepelletier, in Paris, datirt Genf, den 12. März 1882, womit Herr Revel erklärt, daß er als Mitantheilhaber an der am 22. Dezember 1879 ihm und Herrn B. D u s s a u d in Genf ertheilten Konzession für eine schmalspurige Straßenbahn von der Schweizergrenze bei St. Julien über Genf bis an die schweizerischfranzösische Grenze bei Fernex zu Gunsten des Herrn Dussaud oder jeder andern Person oder Gesellschaft, welche dieser bezeichnen und die die Bundesbehörde genehm finden werde, zurücktrete ; 2) eine Zuschrift des Herrn B. D u s s a u d , 14, chemin Dancet in Plainpalais, in Genf, vom 7. April 1882, worin dieser das Gesuch stellt, daß die genannte Konzession in dem Sinne abgeändert werden möchte, daß er als alleiniger Inhaber derselben bezeichnet werde.

b. Am 21. August 1882 eine Eingabe des Herrn D u s s a u d , enthaltend das Gesuch um Einräumung einer letzten Frist bis zum 31. Oktober 1882.

Allerdings sei die Finanzkombination, von welcher bis Anfang des laufenden Jahres die Ausführung des Unternehmens abhängig gemacht worden, gescheitert. Indessen sei Aussicht vorhanden, daß die nöthigen Geldmittel anderweitig sich finden werden; es sei aber unmöglich, die von der Konzession geforderte Gesellschaft vor dem 31. August 1882 zu konstituiren, und ebenso, bis dahin die technischen und finanziellen Nachweise vorzulegen. Später, nachdem Hr. Dussaud darauf aufmerksam gemacht worden war, daß der Bundesrath zur Zeit nicht zur Bewilligung von Fristverlängerungen ermächtigt sei, änderte der erstere sein Gesuch dahin, daß als Endtermin der neuen Frist der 31. März 1883 anberaumt werden möchte. Ueber die Mittel, auf welche das Unternehmen nunmehr abgestellt werde, sprach Hr. Dussaud sich unterm 4. und 16. September im Wesentlichen dahin aus, daß sich in London ein Syndikat gebildet habe, welches beabsichtige, die in Frage stehenden Linien durch elektrische Kraft, nach dem System E d i s o n , zu betreiben. Dieses Syndikat sei in Genf durch angesehene einheimische Persönlichkeiten repräsentirt ; eine Ueberlassung der Konzession an dasselbe sei aber erst dann beabsichtigt, wenn der Kanton Genf sich über die ihm an dem Unternehmen neuerdings zugemutheten Leistungen ausgesprochen haben werde. Inzwischen habe Hr. Dussaud die Aufgabe, für Aufrechterhaltung der Konzession zu sorgen.

Bundesblatt. 34. Jahrg.

Bd. IV.

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Der Staatsrath des Kantons Genf hat sich mit Schreiben vom 18. April 1882 für die Uebertragung der Konzession auf den Namen des Hrn. Dussaud ausgesprochen, und am 29. August und 7. Oktober auch das Gesuch um Fristverlängerung zur Berücksichtigung empfohlen.

Unter diesen Umständen beantragen auch wir Entsprechung in Form des nachstehenden Beschlußentwurfs. Unter welchen Bestimmungen die Uebertragung der Konzession an eine auswärtige Gesellschaft seinerzeit zu bewilligen sein dürfte, braucht nach Lage der Dinge heute noch nicht besprochen zu werden.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 10. Oktober 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

(Entwurf)

Bundeslbeschluß betreffend

Verlängerung der Baufristen für die Straßenbahn von der Schweizergrenze bei St. Julien über Genf bis an die schweizerisch - französische Grenze bei Fernex, und Konzessionsübertragung.

Die B u n d e s V e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht a. einer Eingabe des Hrn. Ch. R e v e l , 26, rue Lepelletier, in Paris, datirt Genf, den 12. März 1882;

39 b. einer Eingabe des Hrn. B. D u s s a u d , 14, chemin Dancet in Plainpalais, in Genf, vom 7. April 1882; c. dreier weiterer Eingaben des Hrn. B. D u s s a u d , vom 21. August, 4. und 16. September 1882; d. einer Botschaft des Bundesraths vom 10. Oktober 1882, beschließt: 1. Die am 22. Dezember 18799den Herren B. D u s s a u d in Genf und Gh. R e v e l in Paris ertheilte Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Straßeneisenbahn von der Schweizergrenze bei St. Julien über Genf bis an die schweizerisch-französische Grenze bei Fernex (Eisenbahnaktensammlung neue Folge, V, 274), wird hiemit ausschließlich auf den Namen des Hrn. B. D u s s a u d in Genf übertragen.

2. Die'in den Artikeln 5 und 6 dieser Konzession angesetzten und durch Bundesbeschlüsse vom 14. Juni 1880 (Eisenbahnaktensammlung n. F., V, 26), 11. Dezember 1880 (ibid. S. 113) und durch Bundesrathsbeschluß vom 16. August 1881 (ibid. S. 189) bereits mehrfach verlängerten Fristen werden neuerdings folgendermaßen erstreckt : a. für die Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen und der Gesellschaftsstatuten bis zum 31. März 1883; b. für den Beginn der Erdarbeiten bis zum 31. Mai 1883; c. für die Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn bis zum 1. Januar 1885.

3. Wenn inner dieser Fristen die Konzession von anderer Seite verlangt würde, die bessere Garantien für deren Ausführung zu bieten vermöchte, so behält sich die Bundesversammlung vor, auch vor deren Ablauf die Konzession zurückzuziehen und dem neuen Bewerber zu übertragen, sofern der dermalige Konzessionär oder die von demselben gebildete Gesellschaft inner einer dannzumal festzusetzenden Frist nicht die gleichen Garantien bieten.

4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Korrektion des Tessinflusses auf der Strecke von Bellinzona bis Langensee.

(Vom 10. Oktober 1882.)

Tit.

Wir sind im Falle, Ihnen ein Subventionsgesuch vorzulegen, betreffend die Korrektion des Tessinflusses auf der Strecke von Bellinzona bis zur Mündung in den Langensee. Dasselbe ist vom Staatsrathe des Kantons Tessin mittelst Memorials vom 14. Februar 1882 uns eingereicht worden unter Beifügung einer technischen Vorlage, bestehend aus den das Projekt darstellenden Plänen, einem es motivirenden Bericht des Kantonsingenieurs und den Kostenvoranschlägen.

Diese Vorlage ist, nachdem sie auf diesseitige Veranlaßung mit Schreiben des genannten Staatsrathes vom 17. April dieses Jahres noch eine Ergänzung erfahren hatte, dem eidgenössischen Oberbauinspektorate zur Prüfung und Begutachtung überwiesen worden, eine Aufgabe, deren Lösung zufolge der bei in Rede stehendem Korrektionswerke zu überwindenden Schwierigkeiten eine sehr eingehende Behandlung des Projektes nothwendig machte.

Das Bedürfniß dieser Korrektion ist laut dem genannten Memorial im Kanton Tessin schon längst gefühlt worden, demgemäß sind auch schon früher Projekte für dieselbe ausgearbeitet wurden. Die Größe

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21.10.1882

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36-40

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