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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Regionaleisenbahn im Val de Travers.

(Vom 21. April 1882.)

Tit.

Unter Bezugnahme auf unsere Botschaft vom 24. Februar 1. J.*), womit wir die Verlängerung der im Art. 5 der Konzession für eine Traversthalbahn angesezten Fristen bis zum 21. April d. J. beantragt haben, beehren wir uns, Ihnen ein soeben eingegangenes Schreiben der Konzessionsinhaber vom beutigen Tage zu übermachen, womit dieselben die von der Aktiengesellschaft, welche sie sich zu gründen vorgenommen haben, aufgestellten Statuten (Art. 5 der Konzession) einsenden.

Gleichzeitig suchen die Konzessionsinhaber um eine weitere Verlängerung der erwähnten Fristen, und zwar für die Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie für den Beginn der Erdarbeiten bis zum 1. September d. J. und ferner der Frist für die Vollendung und Inbetriebsezung der Bahn (Art. 6) bis zum 1. Dezember 1883 (15 Monate vom 1. September 1882 hinweg) nach. Zur Begründung dieses Gesuchs wird im Wesentlichen neuerdings auf die ohne Verschulden der Konzessionäre noch schwebenden Verhandlungen betreffend die dem Unternehmen gebührende Staatssubvention hingewiesen, sowie darauf, daß eine im Zusammenhang damit nöthig gewordene Modifikation des Trace die Vollendung der Baupläne bisher verhindert habe.

*) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1882, Band I, Seite'394.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. II.

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Wir nehmen keinen Anstand, Ihnen, im Anschluß an unsern Antragfvom 24. Februar d. J., die Genehmigung auch des heutigen Gesuchs und demgemäß die Annahme des nachstehenden abgeänderten Beschlußentwurfs zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 21. April 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

591 (Entwurf)

Bundesbescli lu J» betreffend

Fristverlängerung für die Kegionaleisenbahn im Val de Travers.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht a. einer Eingabe der Herren M er i an und P u m pi n in Bern vom 30. Januar 1882, sowie einer weitern Zuschrift derselben vom 21. April 1882; b. einer Botschaft des Bundesrathes vom 24. Februar 1882, und der nachträglichen Mittheilungen desselben vom 21. April Ì882, beschließt: 1. Die in den Artikeln 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1881, betreffend die Konzession einer Regionaleisenbahn im Traversthal (Eisenbahnaktensammlung VI, 145) anberaumten Fristen werden folgendermaßen verlängert : a) bis zum 1. September 1882 für die Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie für den Beginn der Erdarbeiten ; b) bis zum 1. Dezember 1883 für die Vollendung und Inbetriebsezung der Bahn.

2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Regionaleisenbahn im Val de Travers. (Vom 21. April 1882.)

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1882

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26.04.1882

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589-591

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