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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die bei ihnen bestehenden Verordnungen über die Maße und Gewichte im Verkauf der Lebensmittel, besonders des Brodes.

(Vom 11. Dezember 1882.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Seit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ist durch die bundesrechtliche Praxis der Grundsatz aufgestellt und konsequent festgehalten worden, daß eine amtliche Mehl- und Brodtaxe, sowie die Vorschrift eines bestimmten Gewichtes des zu verkaufenden Brodes sich mit Art. 31 der Bundesverfassung nicht vertragen, während dagegen eine amtliche Kontrole über Qualität und Gewicht als eine der unter litt, c des Art. 31 ausdrücklich vorbehaltenen Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben mit dem Prinzip der Handels- und Gewerbefreiheit wohl vereinbar sei.

Der Bundesrath war wiederholt im Falle, diesen Grundsatz in Rekursentscheiden anzuwenden und zur Geltung zu bringen, so z. B, gegenüber Verordnungen der Kantone Schwyz, Uri, Appenzell A. Rh., und in neuester Zeit (am 27. Januar 1882) auch gegenüber einer Verordnung des Kantons Bern (s. Bundesblatt 1882, III, 703 ff.).

Da die Regierung des Kantons Bern im Auftrage des Großen Rathes gegen den Bundesrathsbeschluß vom 27. Januar 1882 den Rekurs an die Bundesversammlung ergriffen hat, so wird sich diese

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letztere in endgültiger Weise über den Gegenstand auszusprechen haben, und es ist derselbe als spruchreif auf die Traktandenliste der Wintersession 1882 gesetzt worden.

Wir sehen uns nun im Interesse einer möglichst gründlichen Erörterung dieser Angelegenheit veranlaßt, an die Kantonsregierungen das Ersuchen zu richten, dem Bundesrathe die durch Gesetz oder Verordnung erlassenen kantonalen Bestimmungen über die Maße und Gewichte im Verkauf der Lebensrnittel, insbesondere des B r o d e s, zur Kenntniß zu bringen, und gleichzeitig über deren praktische Wirksamkeit und die Wünschbarkeit ihres Fortbestandes zu berichten.

Indem wir Sie, Tit., der Wichtigkeit und Dringlichkeit der Sache wegen bitten, uns Ihre Rückäußerung mit thunlichster Beförderung zukommen zu lassen, benutzen wir den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Schutz des Allmächtigen zu empfehlen.

B e r n , den 11. Dezember 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Bayier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die bei ihnen bestehenden Verordnungen über die Maße und Gewichte im Verkauf der Lebensmittel, besonders des Brodes. (Vom 11. Dezember 1882.)

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Jahr

1882

Année Anno Band

4

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58

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.12.1882

Date Data Seite

582-583

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