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Schweizerisches Bundesblatt.

34. Jahrgang. III.

Nr. 48.

7. Oktober 1882.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Beni.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Korrektion der Veveyse.

(Vom 22. September 1882.)

Tit.

Der Staatsrath des Kantons Waadt hat das Gesuch um Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Korrektion der Veveyse dem Bundesrathe mit folgendem, vom 16. März 1882 datirten Schreiben eingereicht : ,,Durch den hier beigefügten Beschluß vom 1. Juli 1880 hat unser Große Rath die Rekonstitution der Unternehmung der Eindämmung der Veveyse auf (gegenüber einem frühern Großrathsbeschlusse vom 31. Mai 1879) breiterer, alle Interessen umfassender Basis, sowie entsprechend den im eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom 22. Juni 1877 niedergelegten Grundsätzen und den seit einigen Jahren in der Kunst, die Gebirgsgewässer zu korrigiren, gemachten Fortschritten festgesetzt.

,,Die Eindämmung der Veveyse, einbegriffen den obern, auch den Kanton Freiburg berührenden Theil ihres Laufes, bildete bereits den Gegenstand verschiedener Verhandlungen mit dem eidgenössischen Departement des Innern und einer am 31. Oktober 1877 unter Betheiligung des eidgenössischen Oberbauinspektors stattgehabten Lokalbesichtigung, in Folge welcher die Angelegenheit von unserm Baubüreau «inläßlich studirt worden ist.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. 111.

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,,Diese nun vollendeten Studien haben zu einem vollständigen Projekte geführt, dessen Ausführung ohne Berücksichtigung von Unkosten, die schon bis jetzt aufgegangen sind, eine Ausgabe von ungefähr Fr. 440,000 verursachen wird. Ohne Zweifel wird die Bundesbehörde diese Unternehmung, sei es vom finanziellen Gesichtspunkte oder demjenigen der betheiligten Interessen, der im vorgenannten Gesetze vom 22. Juni 1877 vorgesehenen Unterstützung würdig befinden.

,,Auf Grund dieses Gesetzes und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 8. März 1879 unterbreiten wir daher Ihrer Genehmigung das ganze Projekt der Unternehmung der Eindämmung der Veveyse und suchen zu Gunsten desselben um die in Art. 9 des genannten Gesetzes schon vorgesehene Subvention von 40 % nach, dies jedoch nur für die neuen Arbeiten und absehend von solchen, welche schon von 1874 bis 1876 ausgeführt worden sind.

,,Indem wir die Ehre haben, Ihnen zu diesem Behufe die hier unten verzeichneten Beilagen zu übermitteln, machen wir Sie im Besondern aufmerksam auf die b e s c h r e i b e n d e n B e m e r k u n g e n mit F i n a n z p l a n und auf das M é m o i r e Nr. 11 im P o r t e f e u i l l e B. 0. 36, welches das Ganze der Angelegenheit resümirt.a Diesem Schreiben sind in zwei Portefeuilles die Projekte, Devise und technischen Berichte , sowie das genannte Mémoire und das Dekret des Großen Rathes vom 1. Juli 1880 beigefügt und es ist mit dieser Vorlage der Anforderung vollkommen entsprochen, welche das eidgenössische Wasserbaupolizeigesetz in Artikel 9, 2. Alinea stellt.

Diesen Vorlagen und namentlich den im vorstehenden Schreib e n besonders hervorgehobenen b e s c h r e i b e n d e n B e m e r k u n g e n entnehmen wir Folgendes : Die Korrektion der Veveyse umfaßt zwei ganz verschiedene Kategorien von Arbeiten : diejenigen in der Ebene und die im Gebirge.

Die von den Anwohnern der Veveyse schon in mehreren Generationen gebrachten Opfer beziehen sich bloß auf erstere. An letztern ist bisher noch gar nichts geschehen , wie überhaupt erst in neuerer Zeit die auf Verhinderung des Entstehens der Geschiebe abzielenden Arbeiten im Sammelgebiete der Wildbäche als erste Bedingung für das Gelingen der Korrektionen dieser letztern im untern Laufe erkannt worden ist. Die Erfolge,» welche in Anwen-

769 düng dieser Regel bei einer Reihe von Wildbächen der Schweiz schon erzielt wurden, bilden eine mächtige Ermuthigung, dieselben auch bei denjenigen Gewässern, welche noch der Korrektion bedürftig sind, zu befolgen. Auf Gebiet des Kantons Waadt sind solche Arbeiten in den letzten Jahren im obern Laufe der Gryonne ausgeführt worden, und dieselben haben sich genügend erprobt, um die Hoffnung hegen zu dürfen, daß damit den bisher ziemlich häufigen und sehr bedeutenden Verheerungen dieses Wildbaches vorgebeugt werde.

Auf diese Erfahrungen stützt sich also auch das Projekt der Verbauung des obern Laufes der Veveyse. Das System von Arbeiten, welche damit vorgeschlagen werden, besteht theils aus quer in die Bachsohle eingebauten meist niedrigen Sperren , theils aus Parallelwerken, und es wird damit bezweckt, die Vertiefung der Sohle und die Unterspülung der Seiten, deren Folge das Abbrechen dieser letztem und das Entstehen der die untern Gegenden belästigenden Geschiebe ist, zu verhindern.

Die Länge des Bachlaufes, auf welcher diese Arbeiten ausgeführt werden sollen, beträgt 12 km., und sie zerfällt in drei Abtheilungen.

Von diesen beträgt: die e r s t e , von der Brücke von Gilamont, dem obern Endpunkte der im Thaïe liegenden Korrektion , bis zum Zusammenflusse der beiden Arme der Veveyse .

.

.

.

.

die z w e i t e , von diesem Zusammenflusse bis zur Brücke von Feygire die d r i t t e , von da bis la Roche éboulée Pt. 490

1873 ,, 4560 ,,

Also total

12080 m.

5647 m.

Oberhalb dieser Roche éboulée, welche eine durch einen Felssturz gebildete großartige natürliche Sperre darstellt, kommen keine bedeutenden Erosionen mehr vor.

In dem Kostenvoranschlage und der Beschreibung zu demselben ist das Nähere über diese Arbeiten enthalten, und sie sind auch im Uebersichtsplan, sowie im Längenprofile angedeutet. In einer großen Zahl von Querprofilen finden sich die in diesem Bachlaufe bestehenden, der Verbesserung bedürftigen Zustände dargestellt.

Uebrigens fallen fragliche Arbeiten zum größern Theile auf die zweite und dritte der vorgenannten Abtheilungen, indem diese

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das eigentliche Abbruchgebiet, soweit dasselbe dem Kanton Waadt angehört, bilden, während die erste Abtheilung mehr nur Abfuhrschlauch ist, wiewohl auch hier noch einige Stellen vorkommen, an welchen die Hänge in Folge von Unterspülung abrutschen und wo daher die Versicherung des Fußes nothwendig ist.

Die im Thal und zwar zunächst bei Vevey auszuführende Korrektion umfaßt eine viel kürzere Strecke des Laufes der Veveyse.

Die Länge der drei Abtheilungen, in welche sie zerfällt, beträgt: 1) Gilamont-Abattoirs 770 m.

2) Abattoirs bis untere Brücke bei Arabie .

. 795 ,, 3) Von da bis See 152 ,, Also die ganze Strecke

1717 m.

Die Hauptarbeiten fallen überdies auf die erste dieser Unterabtheilungen. Hier soll die bestehende Ausbiegung des jetzigen Laufes mittelst eines Durchstiches in gerader Linie abgeschnitten, dann durch zwei Sperren das Gefall zwischen denselben vermindert und zudem die Sohle durch ein Pflaster befestigt werden. Auch zu oberst an dieser Strecke, bei Gilamont, ist an Stelle des jetzt zum Zwecke einer Wasserfassung bestehenden baufälligen Wehres ein neues -zu erstellen. Ueberdies muß der auf der linken Seite der Veveyse bestehende Gewerbskanal, weil seine Richtung vom neuen Bette der Veveyse durchschnitten wird, verlegt, also in anderer Lage neu angelegt werden.

Von dem bei den Abattoirs liegenden Bndpunkte dieser obersten Sektion weg bestehen auf der rechten Seite der Veveyse bis zum See und auf der linken Seite bis ein kleines Stück oberhalb demselben schon jetzt hohe Ufermauern. Indern die Breite des Bachbettes aber zu groß und überdies unregelmäßig ist, so serpentirt der Lauf der Veveyse zwischen diesen Mauern , in Folge dessen abwechselnd auf der einen Seite sich Geschiebsbänke ablagern und auf der andern, im Angriffe liegenden Seite Erosion stattfindet.

Dieser Zustand hat sich schon wiederholt bei großen Hochwassern als gefährlich erwiesen, indem die Mauern an solchen im Angriff liegenden Stellen zerstört wurden. Um dem abzuhelfen, sollen daher Einbauten zwischen diesen Mauern zu dem Zwecke gemacht werden, die Breite und die Richtung der Strömung zu regeln, und es sind dies die unter der zweiten Abtheilung verstandenen Arbeiten.

Die dritte Abtheilung besteht bloß in dem noch fehlenden Stück Quaimauer auf der linken Seite zunächst dem See.

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Die vorliegenden Kostenvoranschläge ergeben nach den einzelnen Haupt- und "ünterabtheilungen folgende Kostensummen : I. Für die obere Veveyse: I. S e k t i o n , Brücke von Grilamont bis zu dem.

Zusammenflusse der beiden Arme der Veveyse Fr.

II. S e k t i o n , von diesem Zusammenflusse bis zur Brücke von Feygire ,, III. S e k t i o n , von da bis la Roche éboulée (490) ,, Total

26,000 30,000 91,000

Fr. 147,000

II. Für die untere Veveyse: 1) Von Gilamont bis Abattoirs .

.

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. F r . 215,000 2) Von da bis unterhalb der Brücke bei Arabie. ,, 24,000 3) Linkseitiger Quai zunächst dem See .

. ,, 14,000 Total Résumé: I. Obere Veveyse II. Untere Veveyse Dazu für Aufnahmen, Projekt und Bauaufsicht

.

Fr. 253,000

Fr. 147,000 ,, 253,000 ,, 40,000

G-esammtsumme Fr. 440,000 Hievon wird, wie aus dem Schreiben des Staatsrathes von Waadt ersichtlich ist, ein Bundesbeitrag von 40 °/o beansprucht, also, vorausgesetzt, daß die Kosten sich wirklich so hoch belaufen werden, von Fr. 176,000.

Aus dem Finanzplan, auf welchen das Schreiben verweist, ergibt sich weiter, daß die Ausbezahlung dieses Beitrages mit 1882 beginnen und in 8 Annuitäten von Fr. 20,000 und einen auf das 9. Jahr bleibenden Rest von Fr. 16,000 in Aussicht genommen wird.

Bei diesem Modus der Auszahlung der Beiträge hat es wohl kein Bedenken, daß die Korrektion des untern Laufes, auf welche der größere Theil der Kosten fällt, schon in den ersten Jahren ausgeführt werden will, da die planmäßige Fortsetzung der Bauten

772 im obera Gebiete selbstverständlich Bedingung auch für die Beitragszahlungen an die für die untere Korrektion ergangenen Kosten ist.

Es ist wohl selbstverständlich, daß von dem Beginne der Zahlungen mit 1882 nicht die Rede sein kann.

Ueber die Tragung desjenigen Theiles der Kosten, welcher nach Abzug des Bundesbeitrages übrig bleibt, enthält der Großrathsbeschluß vom 1. Juli 1880 die nöthigen Bestimmungen. Der Staat von Waadt übernimmt davon 40 %. Die Gemeinden, deren Gebiet im Perimeter liegt, bestimmen ihre Betheiligung ; dieselbe darf aber nicht unter 10 °/o der Leistungen der Eigenthümer auf diesem Gebiete stehen; diese Leistung vermindert sich urn den Gemeindebeitrag und ist übrigens proportional zum Werthe des unbeweglichen Eigenthums, nach Ansehlag im Cadaster, und zum Interesse an der Unternehmuug, welches sich in eint oder anderer Beziehung für das betreffende Eigenthum ergibt. Die Klassifikation geschieht nach nähern Bestimmungen durch eine Kommission von 5 Mitgliedern, welche der Staatsrath außer den betheiligten Kreisen wählt.

Die nöthigen Ortsbesichtigungen am obern und untern Laufe der Veveyse durch das eidgenössische Oberbauinspektorat haben theils schon vor der Eingabe des vorliegenden Subventionsbegehrens, theils auch seither stattgefunden, und wir finden uns hienach im Falle, theilweise mit Benutzung von Daten, welche frühern, von der Regierung von Waadt beziehungsweise der dortigen Bauverwaltung erhaltenen Mittheilungen entnommen sind, noch Folgendes zur Orientirung beizufügen.

Wie schon früher erwähnt wurde, liegt das Gebiet der Veveyse nicht allein im Kanton Waadt, sondern theilweise in Frei bürg. In Wirklichkeit gehört leteterm Kanton von ihren beiden Hauptzuflüssen, bestehend in dem Arme von Chatel-St-Denis oder der eigentlichen Veveyse und in dem Wildbache von Feygire, ersterer fast ganz und letzterer ungefähr zur Hälfte an, indem dieser die Grenze bildet. Dagegen befindet sich der weitere Lauf im Kanton Waadt.

Die Größe dieser Gebietstheile und beziehungsweise des ganzen Gebietes der Veveyse ist: Arm von Châtel-St-Denis km 2 30 ha. 40 Wüdbach von Feygire ,, 21 ,, -- Vom Zusammenflusse bis Gilamont ,, 14 ,, -- Fläche des Alluvialkegels von Gilamont bis zum See ' ,, -- ,, 80 Also ganzes Gebiet

km 2 66 ha. 20

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Der Artikel 15 des genannten Großrathsbeschlusses sieht den Abschluß einer Konvention mit dem Kanton Freiburg voi1, zum Zwecke der Reglung alles dessen, was die Ausführung der Arbeiten auf der Strecke des Wildbaches, welche die Kantonsgrenze bildet, betrifft, worunter also der Arm von Peygire zu verstehen sein wird. Laut Artikel 26 dieses Beschlusses ist der Staatsrath von Waadt auch beauftragt, sich mit dem Kanton Frei bürg überhaupt bezüglich der Korrektion des Wildbaches in seinen obern Zweigen zu verständigen.

iiov.

Ueber das Ergebniß diesfälliger Verhandlungen liegt nichts vor. Ein Einverständniß zwischen beiden Kantonen ist aber jedenfalls bezüglich des Wildbaches von Feygire nothwendig, da dem vorliegenden Subventionsgesuche nur unter dem Vorbehalte entsprochen werden kann, daß alle Bedingungen für die Ausführung der Arbeiten, auf welche es sich bezieht, erfüllt seien. Auf die ganz dem Kanton Freiburg angehörenden Theile des Laufes der Veveyse kann sich die nur einseitig vom Kanton Waadt ausgehende Korrektionsunternehmung selbstverständlich nicht beziehen, dagegen ist ihre Verbauung nach den von der Regierung von Waadt selbst hervorgehobenen und ohne Zweifel sehr berechtigten technischen Grundsätzen ebenso-wie die des Wildbaches von Feygire als Erforderniß eines guten Zustandes an der untern Veveyse anzusehen, außerdem daß damit auf den betreffenden obern Bachstrecken selbst sehr bedeutender Nutzen geschaffen würde. Wenn es gleichwohl im Allgemeinen nicht thunlich erscheint, an die Subventionirung einer Gewässerkorrektion die Bedingung zu knüpfen, daß die Verbauung aller Zuflüsse des betreffenden Wassers gleichzeitig an Hand genommen werden müsse, und im vorliegenden Falle namentlich auch von dem interkantonalen Verhältnisse nicht abgesehen werden kann, so besteht doch dringende Veranlassung dazu, die Ausdehnung der in Rede stehenden Arbeiten auf den dem Kanton Freiburg angehörenden Theil des Laufes der Veveyse im Auge zu behalten und auf deren möglichst baldige Bewerkstelligung hinzuwirken.

In Wirklichkeit ergibt sich dann auch aus einer Mittheilung, welche der Staatsrath von Waadt in Beantwortung einer diesseitigen Anfrage mit Schreiben vom 8. August 1882 gemacht hat, daß der Abschluß eines Vertrages zwischen den Kantonen von Waadt und von Freiburg in ziemlich sicherer Aussicht steht, durch welchen auch die Verbauung des Armes der Veveyse von Chatel-St-Denis gesichert werden wird. Die Sache liegt demnach gegenwärtig so, daß es sich um Bewilligung einer Subvention für diejenigen Theile der Veveyse handelt, welche das von Waadt eingereichte Projekt umfaßt, also einschließlich des Armes von Feygire. Für den Fall,

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daß die Bundesversammlung entsprechend dem von der Regierung von Wäadt eingereichten Gesuch diese Subvention bewilligt, so wird es auch an dieser Regierung sein, den Nachweis zu leisten, daß die Ausführung des ganzen von ihr eingereichten Projektes gesichert ist.

Dagegen wird dann die Verbauung des Armes von ChâtelSt-Denis den Gegenstand eines weitern Subventionsgesuches zu bilden haben.

Zu bemerken ist noch, daß laut dem Großrathsbeschlusse vom 1. Juli 1880 mit dieser Korrektion auch die Wiederaufforstung im obern Theile des Thaies der Veveyse verbunden werden soll.

Indem der Art. 9 des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes nicht verlangt, daß bei Behandlung eines Subventionsgesuches das definitive Ausführungsprojekt vorliegen müsse, sondern dieses im Falle der Bewilligung der Subvention erst Gegenstand späterer Genehmigung durch den Bundesrath ist, so erscheint es auch nicht geboten, alle etwa vorhandenen technischen Differenzpunkte in diesem Stadium der Angelegenheit zu erledigen.

Solche bestehen übrigens bezüglich der Verbauungsarbeiten am obern Laufe der Veveyse nicht, da diese nach denjenigen Prinzipien projektirt sind, über welche das eidgenössische Oberbauinspektorat sich zum Voraus an Ort und Stelle mit dem Herrn Kantonsingenieur von Waadt verständigt hatte. Zwar ist gleichwohl auch hier die Genehmigung der jeweilen für die einzelnen Bausektionen anzufertigenden definitiven Projekte vorzubehalten, zumal da wegen der im Bette solcher Wildbäche fortwährend vor sich gehenden Veränderungen die vorläufigen Projekte mehr nur typisch festgestellt werden können in der Meinung, die Ausführung der Arbeiten dem dannzumaligen Zustande anzupassen.

Das Projekt der Korrektion des untern Laufes der Veveyse gab dem Oberbauinspektorate zu den Bemerkungen Veranlassung, die wir hier nachfolgend erwähnen werden.

Es wurde schon oben bemerkt, daß zu oberst an dieser Strecke, bei Gilamont, ein Wehr projektirt' ist, durch welches ein jetzt schon bestehender solcher Bau ersetzt werden soll.

Dieser Letztere ist schon vor einigen Dezennien angelegt und befindet sich dermalen in sehr schlechtem Zustande, zum Theil deßhalb, weil seit seinem Bestände das Bachbett unterhalb demselben und zwar nicht nur lokal sich sehr stark vertieft hat.

Ohne Zweifel ist dieses Wehr unter gegenwärtigen Verhältnissen nicht nur wegen der Wasserfassung für die beidseitigen

775 Kanäle (Monneresses), welcher er dient, sondern auch mit Rücksicht auf die an der Veveyse betheiligten allgemeinen Interessen dringend nothwendig. Sein Einsturz hätte den der Ufer zunächst demselben, vielleicht auch den der unmittelbar oberhalb befindlichen gewölbten Brücke und eine wahrscheinlich weit bachaufwärts sich fortpflanzende, für die beidseitigen Hänge gefährliche Vertiefung des Bettes zur Folge und es ist einleuchtend, welche Gefahren für den untern Lauf eine solche Katastrophe nicht nur im Augenblicke ihres Eintrittes, sondern auch in der spätem Nachwirkung mit sich bringen müßte.

Wenn es gleichwohl zweifelhaft sein könnte, ob für den Umbau dieses Wehres ein Bundesbeitrag zu bewilligen sei, sofern derselbe einzig in Frage wäre, so stellt sich dio Frage doch anders im Zusammenhange mit der Korrektion, um die es sich hier handelt.

Denn diese findet ohne den soliden Neubau dieses Werkes keine sichere Anlehnung und die gleichzeitige Ausführung desselben ist daher nothwendige Bedingung für diese Korrektion.

In konstruktiver Beziehung macht das Oberbauinspektorat die Bemerkung, daß, indem dem Wehr eine ziemlich flache Böschung gegeben werden will, man diese einer sehr starken Abnutzung aussetzt, daher noch zu erwägen sein werde, ob nicht ein vertikaler Absturz vorzuziehen sei, bei dem nur die Krone des Werkes der Friktion der darüber gleitenden Geschiebe ausgesetzt sein würde.

Letztere kommen nämlich hier sehr in Betracht, da die Veveyse, entsprechend ihrem starken, noch auf der in Rede stehenden untersten Strecke ihres Laufes über l % betragenden Gefalle, sehr schwere Geschiebe und bei Hochwasser in großen Massen führt.

Und wenn auch mit dem für die obere Veveyse vorliegenden Projekte deren Verminderung bezweckt wird, so kann diese doch nicht sofort und so lange die diesfälligen Arbeiten auf das Gebiet des Kantons Waadt beschränkt bleiben, jedenfalls nur in beschränkterem Maße erzielt werden; daher diese Geschiebe einen Faktor bilden, mit dem bei den Anlagen der untersten Strecke vor der Hand noch gerechnet werden muß.

Ohne Zweifel bestand auch die Absicht, dies mit den Anordnungen, wie sie für die Strecke von Gilamont bis Abattoirs getroffen und oben schon angedeutet sind, zu thun. Gleichwohl glaubte das Oberbauinspektorat auch hier gewisse Vorbehalte für die definitive Plangenehmigung
machen zu sollen.

Gegen die projektirte Abkürzung des Laufes könnte eingewendet werden, daß ohnedem schon die Tendenz zur Erosion vorhanden und daher die Vermehrung des relativen Gefälles nicht am

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Platze sei. Allein diese Abkürzung ist die notwendige Folge der sehr angezeigten Reglung der Richtung. Damit und um besagter schon vorhandenen Tendenz entgegen zu wirken, war es dann auch gegeben, durch Konzentrirung eines Theils des Gefälles auf einen oder ein paar Abstürze dasjenige der zwischenliegenden Bachstrecken zu vermindern. Dies geschieht nun nach dem Projekte in solchem Maße, daß das Gefäll zwischen Gilamont und Abattoirs, welches nach einer vorliegenden Angabe jetzt 2,2 °/oo beträgt, auf die Hälfte reduzirt wird. Zugleich ist aber angenommen, daß die Sohle schalenförmig ausgemauert werde, was Anlaß zu der Frage geben kann, ob dies geschehe, um mit Rücksicht auf die mit der starken Gefällsverminderuug geschwächte Schiebkraft den Widerstand der Reibung zu vermindern, oder aber, weil man glaubt, trotz der reduzirten Geschwindigkeit der Gefahr der Erosion noch durch eine kontinuirliche Sohl Versicherung begegnen zu müssen. Im erstem Falle dürfte es dann aber angezeigt sein, die Gefällsverminderung nicht so weit zu treiben, und im letztern Falle das Profil etwas breiter anzunehmen. In Wirklichkeit ergibt die Rechnung bei diesem Profil für die supponirte maximale Wassermenge trotz des verminderten G/efälles eine ungemein große Geschwindigkeit, was weiter mit sich bringt, daß bei dem plötzlichen Uebergange in das untere breitere und nicht gepflasterte Bett dort eine Stockung in der G-eschiebsabfuhr und ein Stau entstehen muß.

Dabei kommt, wie das Oberbauinspektorat findet, die große ökonomische Inkonvenienz künstlich versicherter Sohlen in Anschlag, welche sich sowohl in den Bau- als besonders auch in den Unterhaltskosten äußert und daher dringend darauf hinweist, wo immer möglich die Anwendung dieses Hülfsmittels zu vermeiden. Allerdings kann im vorliegenden Falle nicht angenommen werden, daß bei Weglassung des Sohlmauerwerks der ganze Kostenbetrag desselben erspart werde. Da es sich um einen ziemlich tiefen und selbstverständlich vollständig anzuhebenden Durchstich handelt, so bringt die allfällige Verbreiterung des Profiles eine entsprechende Vermehrung der daherigen Kosten mit sich und eine andere Folge dieser Wegla.ssung wird die Verstärkung und die tiefere Fundation der Böschungsmauern sein, wobei indessen, was letzteren Punkt betrifft, auch die Frage gestellt werden kann, ob es, wie
im Projekt angenommen, zuläßig sei, den Seitenmauern keine selbstständige Fundation zu geben, sondern sie nur an das liegende Gewölbe der Sohle zu stützen.

Selbstverständlich bildet bei den zur Größe und Form des Profiles in Beziehung stehenden Fragen die maximale Wassermenge einen sehr wichtigen Punkt. In der gegenwärtigen Vorlage von

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Waadt iìudon sich darüber keine Angaben, dagegen ist dies in einer die Veveyse betreffenden gedruckten Akteusammlung vom Jahre 1878 der Fall und zwar erscheinen die dortigen Angaben zum Theil sehr hoch ; so sollen bei einem Hochwasser von 1873 in der Sekunde 305 m 3 und bei einem solchen von 1846 sogar 450 m 3 Wasser abgeflossen sein. Indem daneben das zwar außerordentliche Minimalwasser z,u bloß 0,300 m 3 angegeben wird, so würde sich das für die Gestaltung eines konvenablen Querschnittes allerdings sehr ungünstige Verhältniß von l : 1500 zwischen Nieder- und Hochwasser ergeben.

Der Kantonsingenieur von Waadt hat räch der Thatsache, daß auch die unterste, dem See zunächst liegende Strecke des Bettes der Veveyse bisher bei allen Hochwassern genügende Kapazität zeigte, berechnet, daß die maximale Abflußmenge nicht mehr als 239 m 3 betragen könne, und in Wirklichkeit darf auch diese Ziffer im Hinblicke auf die Größe des Gebietes der Veveyse noch als sehr hoch angesehen werden, da bei der laut früherer Angabe 66 km 2 messenden Fläche dieses Gebietes also eine Abflußmenge von 3,6 rn8 per km 2 nothwendig wäre, während es kaum gestattet sein dürfte, selbst eine Niederschlagsmenge von solchem Betrag anzunehmen.

Herr Dr. Billwiller führt den am 1. September 18«! zu St. Gallen beobachteten Niederschlag von 250 mm. in 24 Stunden als etwas Außerordentliches an und dafür ist auch die in Bernhardin am 28. September 1.868 in 24 Stunden gefallene Regenmenge von 253,9 mm. immer angesehen worden. Obige 3,6 m 3 per Sekunde entsprechen aber rund 300 mm. in 24 Stunden.

Berücksichtigt man nun auch, daß in den angegebenen Fällen innert 24 Stunden zeitweise noch stärkere Niederschläge vorgekommen sein werden, als nach dem Durchschnitte dieser ganzen Zeit, anderseits aber auch, daß die Annahme der Gleichzeitigkeit eines solchen Niederschlages für das ganze Gebiet von 66 km 2 sehr unwahrscheinlich und diejenige, daß dieser ganze Niederschlag sofort abgeflossen sei, ganz unzuläßig ist, so kommt man, wie gesagt, zum Schlüsse, daß auch obige 239 m 8 das Maß des Wahrscheinlichen übersteigen. Allerdings können an solchen Wildbächen in Folge von Stauungen, welche durch den Einsturz unterspülter Bachseiten verursacht werden, momentane Steigerungen der Abflußmengeu stattfinden, die außer Beziehung zur Größe des Gebietes stehen,
und diese Möglichkeit des Entstehens übernormaler Wasserstände bildet gerade einen Hauptgrund für die Notwendigkeit der Arbeiten, welche im obcrn Lauf der Veveyse beabsichtigt sind.

f

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Die Berechnung hat nun ergeben, daß zwar das projektirte Kanalprofil genügt, um die Wassermenge von 239 m 8 abzuführen, daß dabei aber das Wasser sich in demselben sehr hoch stellt und in Folge dessen die schon erwähnte große Geschwindigkeit entsteht.

Die Arbeiten zum Zwecke der Reglung des Laufes auf der Strecke von Abattoirs bis zur Brücke von Arabie sind nicht projektirt, sondern es ist dafür nur die schon angegebene en blocSumme angenommen. Das Bedürfniß derselben ist schon oben besprochen worden und es bleibt also die Einreichung des Ausführungsprojektes noch vorbehalten.

Hienach erübrigt noch eine kurze Bemerkung in Betreff des Stückes Quai auf der linken Seite der Veveyse zunächst dem See.

Mit demselben wird, indem die Quaimauer auf der rechten Seite schon bis an den See besteht, die Einschränkung der Veveyse bis dort vollendet und letztere damit noch besser befähigt, die Geschiebe in den See zu führen. Dies erscheint aus dem Grunde nöthig, weil beim dortigen schwächern Gefalle zeitweise, nämlich bei höhern Seeständen, Geschiebsablagerungen entstehen, dies aber zufolge der beschleunigten Geschiebsabfuhr auf der obern Strecke und der successiv stattfindenden Verlängerung des Veveyse-Deltas künftig noch mehr als bis jetzt der Fall sein wird, wobei noch in Anschlag kommt, daß der Raum unter der Brücke von Arabie etwas niedrig ist. Sonst ist zu diesem Theile des Projektes blos noch zu bemerken, daß es schon öfters vorgekommen ist, daß bei starken Geschiebsentleerungen solcher in Seen mündender Wild bäche ein Stück des Kegels abgebrochen ist und die darauf stehenden Bacheinfassungen mit versunken sind, woraus sich ergibt, daß es räthlich ist, letztere nicht zu weit vorzurücken.

Es liegt also in der Meinung des Vorstehenden, daß der Bundesrath die gegenwärtige Vorlage für den untern Lauf der Veveyse als ein Vorprojekt ansieht, wie es nach dem Gesetz einem Subventionsgesuche beizufügen ist, daß aber die Feststellung des definitiven Ausführungsprojektes und damit die Reglung der vorstehend angedeuteten Einzelheiten vorbehalten bleibe.

Indem Vevey, wie auch der auf der rechten Seite der Veveyse in der Ebene befindliche Theil von Corsier auf dem Schuttkegel dieses Wildbaches liegen und der Erosionsprozeß, welcher das Material zu Bildung des letztern lieferte, wenn auch auf der Stammstrecke bis zur Verzweigung der genannten zwei Haupt-Zuflüsse in der

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Hauptsache beendet, doch an letzteren, zufolge der dortigen für die Widerstandsfähigkeit des Bodens noch zu großen Gefalle, auch heute fortdauert, so ergibt sich aus diesen Umständen^ daß seit der Besiedlung des genannten Kegels ein Gegensatz bestehen mußte zwischen der seine weitere Ausbildung bedingenden natürlichen Entwicklung und den Interessen der Anwohner. Hier wie an so · vielen andern Orten mußten diese, in günstigem Zeitläuften ermuthigt, dem gefährlichen Nachbar Boden abzugewinnen, bei größern Anschwellungen die Unzulänglichkeit ihrer Schutzmittel und die Unsicherheit des so erworbenen Besitzes erfahren.

Die Aufzeichnungen über solche Ereignisse und die dadurch öfter veranlaßte Errichtung neuer Schutzwehren bilden die Geschichte der mit den menschlichen Wohnstätten in näherer Berührung stehenden Wildbäche. Auch die Veveyse hat ihre Geschichte, die schon aus dem vorigen Jahrhundert eine Anzahl solcher Daten aufbewahrt.

Noch bestehende Zeugen eines solchen früheren Vorganges sind die unter dem Namen ,,Mur des Bernois" bekannten Ueberreste zweier großen Ufermauern, welche infolge einer Katastrophe, bei der die Straßenbrücke und verschiedene Besitzungen bis hinunter an den See zerstört wurden, errichtet worden sind. Dieselben ließen, indem sie 50 bis 70 m. von einander entfernt waren, dem Bache einen zu großen, gefährliche Querströmungen gestattenden Spielraum.

Auch reichten diese und andere bisher ausgeführte Arbeiten nicht weit genug hinauf, um das Entstehen von Ausbrüchen auf der Strecke zwischen ihrem obern Endpunkte und dem Beginne der Schlucht bei Gilamont zu verhindern. Durch einen solchen Ausbruch wurden noch am 29. August 1846 die Grundstücke zwischen letztgenanntem Punkte und der Brücke von St-Antoine verheert und dieselben befinden sich, was in solcher Gegend auffallen kann, noch heute im gleichen verwüsteten Zustande, indem die von Zeit zu Zeit angeregten Korrektionsprojekte nicht die Zustimmung aller Interessenten gewinnen konnten. Aus gleichem Grunde besitzen auch die seit 1846 auf der untern Strecke entstandenen Werke, indem sie von den einzelnen Interessenten ohne nöthiges Einverständniß erstellt wurden, in ihrer gegenseitigen Lage nicht die wünschbare Planmäßigkeit und es gab dies, wie früher schon erwähnt wurde, Anlaß zu der Erfahrung, daß bei solchem Mangel selbst sehr
feste Konstruktion nicht vor Zerstörungen zu sichern vermag.

Indem es nun Zweck des vorliegenden Projektes ist, den Abfluß der Veveyse zusammenhängend in rationeller Weise zu regeln, kann im Hinblicke auf die Gebäude und werthvollen Grundstücke, welche auf beiden Seiten derselben liegen, kein Zweifel bestehen,

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daß große öffentliche Interessen bei dieser Unternehmung betheiligt sind, und es ist damit wohl auch ohne weitere Ausführung der Nachweis dafür geleistet, daß hier die vom Gesetze verlangten Voraussetzungen für die Beitragleistung des Bundes bestehen.

Wie schon früher darauf hingewiesen wurde, ergibt sich dies auch für die Verbauungsarbeiten am obern Laufe der Veveyse schon aus ihrer Beziehung zu der Korrektion des untern Laufes, dann aber auch aus dem an der Stelle ihrer Ausführung selbst damit geschaffenen Nutzen. Denn indem die Bodenbevvegungen, welche in den Bachbetten ihren Anfang nehmen, sich oft hoch in die anliegenden Hänge hinauf fortpflanzen, gehen in den in die Tiefe gleitenden Wiesen, Weiden und Waldungen Werthe verloren, die in vielen Fällen an und für sich mehr als das Aequi va leni für die Kosten der zu Verhinderung der Erosionen erforderlichen Arbeiten bilden ; in Folge dessen letztere auch aus dieser Rücksicht ein wesentliches national - ökonomisches Interesse in Anspruch nehmen dürfen.

Bezüglich des Beitragsverhältnisses trägt die Regierung von Waadt in ihrem oben mitgetheilten Schreiben auf die in Art. 9 des Bundesgesetzes vorgesehenen 40% an. Der Bundesrath hat schon bei andern Ä.nläßen seine Auffassung der dortigen Bestimmung dahin ausgesprochen, daß dieser Prozentsatz nicht die Regel, sondern die Ausnahme bilde. Er hat auch für die seiner Eotscheidung unterliegenden Subventionsfälle einen Usus angenommen und bisher festgehalten, dem zufolge für die Korrektion des untern Laufes der Veveyse ein Beitrag von nicht mehr als 1ls der Kosten, dagegen für die Verbauung des obern Laufes 40 % bewilligt würde.

Die Bundesversammlung hat nun zwar in ihren neulichen Beschlüssen betreffend Aare und Thur für die Korrektionen dieser Flüsse abgehend von den Anträgen des Bundesrathes Beiträge von 40 % bewilligt. Daß darin indessen nicht eine Interpretation der fraglichen Gesetzesbestimmung in dem Sinne der ausnahmslosen Anwendung dieses Prozentsatzes zu erblicken sei, ergibt sich daraus, daß gleichzeitig die Beiträge für andere Gewässer nur zu lls angesetzt wurden, und daß der Ständerath ausdrücklich zu Protokoll erklärte, daß mit jenem Beschlüsse ein Präcedens, auf welches man sich für andere Fälle berufen könnte, nicht geschaffen sein soll.

Der Bundesrath findet daher, auch im vorliegenden
Falle mit seinem Antrage bei der Regel verbleiben zu sollen, die er anwenden würde, wenn der Fall in seine Kompetenz fiele, und welche es, wie gesagt, mit sich bringt, 33 Vs und 40 °/o beziehungsweise für die Arbeiten am untern und obern Laufe der Veveyse anzusetzen.

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Die Gründe für diese Regel sind schon bei wiederholten Anlässen ausgesprochen worden und bestehen wesentlich darin, daß das Zustandekommen von Arbeiten, welche einer leistungsfähigen Bevölkerung großen und unmittelbaren Nutzen bringen, ohne größern Beitrag des Bundes als Va der Kosten sehr wohl möglich, während in denjenigen Fällen eine größere Nachhülfe nöthig sei, wo zwischen den Anforderungen des öffentlichen Interesses und den Mitteln zu ihrer Befriedigung ein ungünstigeres Verhältniß besteht und besonders auch, wo die Interessentenkreise dem Orte der nöthigen Bauten ferner stehen und daher weniger leicht zur Bestreitung derselben herbeigezogen werden können, wie Letzteres eben bei der Verbauung des oberen Laufes der Wildbäche häufig der Fall ist.

Im Beschlüsse des Großen Rathes von Waadt betreffend die Eindämmung der Veveyse vom 12. Juli 1680 sind in Artikel 8 als auszuführende Arbeiten auch aufgeführt: Wiederaufforstung, Drainage und Unterdrückung der Bodenbewegungen in den Seiten des Thaies und es ist damit also dem Begehren vollkommen entsprochen, welches im Bundesbeschlusse vom 30. Juni abhin sub 4 betreffend den Geschäftsbericht pro 1881 bezüglich solcher Arbeiten in den Hängen der zu verbauenden Wildbäche gestellt wird.

Zu bemerken ist noch, daß der untere Lauf der Veveyse die Grenze des eidgenössischen Forstgebietes bildet und der obere Theil ihres Gebietes ganz in demselben liegt, somit dieser Wildbach unter Art. la des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes fällt.

In Würdigung des vorstehend besprochenen SachVerhaltes ist der Bundesrath zum Schlüsse gelangt, daß es dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze entspreche, dem Kanton Waadt für die Korrektion der untern und der obern Veveyse einen Bundesbeitrag zuzusichern, und er erlaubt sich daher, der Bundesversammlung den nachfolgenden, diese Zusicherung aussprechenden BundesbeschlußEntwurf zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 22. September 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Bayier.

Der Stellvertreter des Kanzlers der Eidgenossenschaft : Schatzmanu.

782 (Entwurf)

Buiideslbeschluß betreffend

den dem Kanton Waadt zugesicherten Bundesbeitrag für Korrektionsarbeiten im untern und obern Laufe der Veveyse.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: 1) eines Schreibens des Staatsrathes des Kantons Waadt vom 16. März 1882; 2) eines Nachtrages zu demselben vom 8. August 1882, und 3) einer Botschaft des Bundesrathes vom 22. September 1882; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Waaserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877 , im Allgemeinen und speziell in Anwendung von Artikel 5, Alinea 3, Artikel 9 und 10, Alinea 2, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Waadt werden Bundesbeiträge zugesichert für die Korrektionsarbeiten am untern und am obern Laufe der Veveyse, in der Ausdehnung des eingereichten Projektes, also einschließlich des Wildbaches von Feygire. Diese Beiträge werden festgesetzt für die Arbeiten am untern Laufe zu 33J/a °/o und für die Arbeiten am obern Laufe zu 40 % der wirklichen Kosten, beziehungsweise im Maximum zu SSVs °/o der Voranschlagssumme von Fr. 278,000,

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also rund Fr. 92,600, und zu 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 162,000, also Fr. 64,800, oder im Ganzen Fr. 157,400.

Art. 2. Die Ausführung sämmtlicher Arbeiten, einschließlich Aufforstung etc. , laut Artikel 8 des Großrathsbeschlusses von Waadt vom 12. Juli 1880, hat innert acht Jahren, vom Inkrafttreten dieses .Beschlusses an gerechnet, in zweckentsprechender Reihenfolge stattzufinden.

Art. 3. Die definitiven Ausführungsprojekte und der Ausführungsmodiis bedürfen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 4. Die Ausbezahlung des Bundesbeitrages erfolgt in dem Verhältnisse des Fortschreitens der Bauausführung, gestützt auf die von der Kantonsregierung dem Bundesrath eingereichten und von diesem genehmigten Kosteuausweise; jedoch ist das jährliche Maximum auf Fr. 20,000 festgesetzt.

Bei Berechnung der Bundesbeiträge werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen, und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, sowie der Aufnahme des Perimeters; dagegen sind dabei nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Artikel 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Der Bundesrath läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontroliren. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beauftragten des Bundesrathes die nöthige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 6. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt in Kraft, nachdem von Seite des Kantons Waadt die Ausführung dieser Korrektion gesichert sein wird.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. III.

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Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von 6 Monaten, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 7. Der Unterhalt des subventionirten Werkes ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Waadt zu besorgen und vom Bundesrathe zu überwachen.

Art. 8. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 9. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Korrektion der Veveyse. (Vom 22.

September 1882.)

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Jahr

1882

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07.10.1882

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767-784

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