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Schweizerisches Bundesblatt.

34. Jahrgang. L

Nr. 3.

21. Januar 1882.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 ßp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Konzession einer Eisenbahn von Le Pont nach Vallorbes.

(Vom 10. Januar 1882.)

Tit.

Mit Eingabe vom 12. Dezember 1881 haben die Herren Gr. Cramer, Präsident, und Paul Scherer, bevollmächtigtes Mitglied des Verwaltungsrathes der Aktiengesellschaft für die Eisausbeutung in den Seen des Jouxthales, das Gesuch um Konzessionirung einer Eisenbahn eingereicht, welche Le Pont (am nördlichen Ende des Jouxsees und zugleich am östlichen Ufer des Sees von Brenets, 1009 m. über Meer) mit dem Bahnhof der Westbahnen in Vallorbes (808 m. ü. M.) verbinden und so dem Verkehr von und nach dem Jouxthal, nicht weniger aber auch für die Bewältigung der Eistransporte der genannten Gesellschaft dienen soll.

Die Linie soll normalspurig gebaut werden. Sie wird, abgesehen von einem ungefähr in der Mitte zwischen den beiden Endpunkten liegenden Theilstük von annähernd 2 krn. Länge, Steigungen bis auf 32 °/oo haben. Für das Mittelstük mit ungefähr 80 °/oo Steigung haben die Konzessionspetenten die Anbringung einer Zahnradschiene vorgesehen; sie wollen sich indessen vorbehalten , auch noch andere Lösungen zu studiren ; es ist daher im Artikel 8 des Konzessionsentwurfs nur im Allgemeinen von einem SpezialSystem die Rede und wird nach Vollendung der Studien anläßlich der Prüfung der definitiven Baupläne Sache des Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. I.

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82 Bundesraths sein , die dannzumal vorzuschlagende Lösung in Hinsicht auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen. An Kunstbauten sind nur ein Tunnel von 104 m. Länge, zwei kleine Brüken und eine Wegüberführung vorgesehen. Zwischenstationen werden keine etablirt..

G-leichwohl berechnen die Petenten die Kosten des Baues und der gesammten Betriebsausrüstung auf Fr. 960,000 oder etwa Fr. 120,000 per Kilometer -- eine Summe, die, wie im Konzessionsgesuch bemerkt ist, etwas hoch erscheinen mag, deren Begründung aber in den schwierigen topographischen Verhältnissen liege, unter denen die offenen Streken stehen.

Ueber die zu erwartende Rendite enthalten die Akten keine Angaben ; es wird diesfalls neben dem allgemeinen Personen- und Gütertransport namentlich in Betracht fallen, welche Transportquantitäten jeweilen aus der Eisausbeutung in den beiden Seen sich ergeben.

Die Petenten sind einverstanden, daß die Unternehmung im Allgemeinen den üblichen Konzessionsbedingungen unterstellt werden soll. Nur glauben sie, daß eine einzige Personenwagenklasse genügen werde, wobei eine Taxe von 10 Centimes per Kilometer in Aussicht genommen ist. Dieser Saz, sowie die ungefähr auf das Doppelte der Normaltaxen erhöhten Ansäze für den Güterdienst stehen innert den Grenzen, welche seinerzeit (s. Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung vom 11. September 1873) für die Bahnen mit größern Steigungen vorgesehen worden sind.

Die Taxen für den Viehtransport dagegen stehen nur wenig über den normalen Säzen ; die für Gepäk entsprechen den leztern.

Soweit der Konzessionsentwurf andere Abweichungen vom Schema der Normalkonzession enthält, begründen sich dieselben in der Besonderheit der Unternehmung. So z. B. ist, anstatt jezt schon die ordentliche Geschwindigkeit der Züge festzusezen , vereinbart, daß der Bundesrath dies später, z. B. je anläßlich der Genehmigung der Fahrpläne, thun werde.

Noch erübrigt uns, beizufügen, daß die Eisausbeutungsgesellschaft die Konzession durchaus für sich erwerben und Bau und Betrieb für ihre Rechnung besorgen will. Bis jezt ist zwar in deren Statuten von einem derartigen Gesellschaftszwnk nicht die Rede; die Verwaltung wird aber der Aktionärversammlung die nöthigeu Aenderungen vorschlagen, und wir denken , daß es genügt, wenn diesfalls in der üblichen Weise Vorlage der Statuten innert bestimmter Frist (Art. 5) verlangt wird, in der Meinung, daß der Bundesrath dieselben dann allseitig seiner Prüfung zu unterwerfen hat.

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Indem wir schließlich die Genehmigung des nachstehenden Beschlußantrages empfehlen, haben wir die Ehre, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. Januar 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Bavier.

Der Stellvertreter des Kanzlers der Eidgenossenschaft:

Schatzmann.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer Eisenbahn von Le Pont nach Vallorbes.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Eingabe der Herren G. Gramer, Präsident, und Paul Scherer, bevollmächtigtes Mitglied des Verwaltungsrathes der Aktiengesellschaft für Eisausbeutung in den Seen im Joux· thal, vom 12. Dezember 1881; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 10. Januar 1882, beschließt: Den Herren G. Gramer, Präsident, und Paul Scherer, bevollmächtigtes Mitglied des Verwaltungsrathes der Aktiengesellschaft

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für Eisausbeutung in den Seen im Jouxthal, im Namen und zu Händen dieser Gesellschaft, wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Le Pont nach Vallorbes unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen ertheilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgeseze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über..den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von achtzig Jahren, vom JL Januar 1882 an gerechnet, ertheilt.

Art. 3.

Der Siz der Gesellschaft ist in Le Pont.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom 'Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Vor dem 1. April 1883 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum 31. Dezember 1884 ist die ganze konzessionirte Linie üu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung des Trace eine Abänderung desselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit einspurigem Unterbau gebaut. Auf einem Theil derselben kann der Oberbau nach einem SpezialSystem erstellt werden.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u: s. w., sind Eigenthum des Kantons Waadt und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten

85 und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sieh aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens drei Mal nach beiden Richtungen von einem Endpunkte der Bahn zum andern erfolgen.

Der Bundesrath wird nach Anhörung der Gesellschaft die Geschwindigkeit der Züge s*- feststellen.

Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dem Bundesrathe vorzulegende Transportreglement soll nicht vor ausgesprochener Genehmigung in Vollzug gesezt werden. Jede Aenderung desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung des Bundesrathes.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach amerikanischem System mit nur einer Klasse aufstellen.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben, und zwar auf Sizpläztn, befördert werden können.

Art. 15. Die Gesellschaft wird t-rmächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Bei rag von 10 Centimes per Kilometer zu beziehen.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurükgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe zu zahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepäks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäk der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 2 J /2 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Für Hin- und Rükfahrt am gleichen oder folgenden Tage sind die Personentaxen mindestens 20 % niedriger anzusezen, als für einfache und einmalige Fahrten.

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Für Abonnementsbillete zu einer mindestens 12maligen Benuzung der Bahnstreke für Hin- und Rükfahrt während drei Monaten .wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt bewilligen.

Art. 16. Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit dei- Eisenbahn zu spediren. Ein vom Bundesrathe zu erlassendes Reglement wird hierüber die näheren Bestimmungen aufstellen.

Art. 17. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden: Per Stük und per Kilometer für Pferde, Maulthiere, Fohlen, Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder und Esel 20 Rappen ; Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 5 Rappen.

Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 20 °/o zu ermäßigen.

"5^Art. 18; Im Tarif für den Transport von Waaren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 2 Rappen, die niedrigste nicht über l Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer betragen sollEine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) von Waaren hat gegenüber den Stüksendungen Anspruch auf Rabatt.

Die der Landwirthschaft und Industrie hauptsächlich zudienenden Rohstoffe , wie fossile Kohlen , Holz , Erze , Eisen , Salz , Steine, Düngungsmittel u. s. w. in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxirt «'erden.

Für den Transport von baarem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß für 1000 Franken per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen , welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportât und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waaren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen bis auf 25 Kilogramm Gewicht stets in Eilfracht befördert werden sollen , ebenso für den Transport von Fahrzeugen

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aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen nach eigenem Ermessen festzusezen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stükes kann auf 40 Rappen festgesezt werden.

Art. 19. Bei eintretenden Nothstäaden, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen , dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesezt werden.

Art. 20. Bei Festsezung der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

In Betreff des Gewichtes gelten Sendungen bis auf 25 Kilogramm für volle 25 Kilogramm ;' bei Waaren in gewöhnlicher Fracht Sendungen zwischen 25 und 50 Kilogramm für volle 50 Kilogramm. Das Mehrgewicht (bei Reisendengepäk und Eilgut über 25, bei Waaren in gewöhnlicher Fracht über 50 Kilogramm) wird nach Einheiten von je 5 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchtheil von 5 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. Bei Geld- und Werthsendungen repräsentiren Bruchtheile von Fr. 500 volle Fr. 500.

Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besizt, erfolgen.

·Art. 21. Die in den Artikeln 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladpläze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. In Le Pont hat jedoch die Gesellschaft von sich aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten zu treffen. Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hievon sind nur unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Thiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 22.

Für die Einzelnheiten des Transportdienstes besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

sind

88 Art. 23. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Ba,hnunternehmung drei Jahre nach einander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältnißmäßig herabzusezen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten , einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals , zu deken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansäze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Sofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aenderung der Tarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, so hat sie ihr daheriges Projekt sammt dem neuen Tarife der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über den Betrieb beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benuzung eines geeigneten Lokals zu gewähren.

Art. 27. Für die Geltendmachung des Rükkaufrechtes des Bundes, oder wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des betheiligten Kantons, gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rükkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des' Rükkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rükkauf wird der Rükkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensionsund Unterstüzungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde, beziehungsweise dem Kanton Waadt abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung des Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufsumme in Abzug zu bringen.

89 e. Die Entschädigung für den Rükkauf beträgt, sofern lezterer bis 1. Mai 1918 rechtskräftig wird, den 25fachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rükkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen ; sofern der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1918 und 1. Mai 1933 erfolgt, den 221/2fachen Werth; wenn der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem B'alle weniger als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungs- und Reservefonds, betragen darf.

Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch1 leztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rükkaufes im Zeitpunkt des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rükkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine 'durch bundesgerichtliche Abschäzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rükkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 28. Hat der Kanton Waadt den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 27 defmirt worden, jederzeit auszuüben , und der Kanton Waadt hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie Lezterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 29. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Konzession einer Eisenbahn von Le Pont nach Vallorbes. (Vom 10. Januar 1882.)

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1882

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.01.1882

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81-89

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