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Bundesrathsbeschluß betreffend

Verzollung von denaturirtem Alkohol, Weingeist etc.

(Vom 17. Mai 1882.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1879 (A. S., neue Folge, IV, 347), betreffend Erhöhung des Eingangszolles auf einzelnen Waarengattungen, beschließt: 1. Die, in Folge Bundesrathsbeschlusses vom 12. dies, den 21. dies in Kraft tretende Erhöhung des Eingangszolles für Alkohol, Weingeist u. s. w. findet keine Anwendung auf solche Flüssigkeiten dieser Gattung, welche, nach dem Verlangen des Waarenführers (Deklaranten), eine Beimischung von Steinkohlentheeröl durch die eidg. Zollstätte, auf Kosten der Zollpflichtigen, erhalten haben.

2. Das Zolldepartement ist mit dem Erlasse einer diesfälligen Vollzugsinstruktion beauftragt und wird ermächtigt, auch für einzelne Industrien allfällig besondere Denaturirungsmittel zur Anwendung bringen zu lassen.

3. Gegenwärtiger Beschluß ist vom 21. Mai nächsthin an in Vollziehung zu setzen.

4. Veröffentlichung dieses Beschlusses durch das Bundesblatt und Aufnahme desselben in die amtliche Gesetzessammlung.

B e r n , den 17. Mai 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Bavier.

Der Stellvertreter des Kanzlers der Eidgenossenschaft:

Schatzmann.

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Bericht der

Mehrheit der nationalräthlichen Kommission, betreffend den "Rekurs der Eheleute Emmenegger, von Schupf heim (Luzern), in Bukten (Basel-Landschaft), wegen Niederlassungsverweigerung.

(Vom 3. Mai 1882.)

Tit.

Als sich bei'r ersten Behandlung des Emmenegger-Rekurses, am 24. Januar dieses Jahres, verschiedene Ansichten im Schöße des Nationalrathes kund gaben, beschlossen Sie, den Gegenstand zu verschieben, bis über die t h a t s ä c h l i c h e n Verhältnisse desselben ein gedruckter Bericht des Bundesrathes vorliege.

Ein solcher Bericht wurde nun unterm 17. April ausgetheilt.

Der Bundesrath beschränkte denselben nicht auf eine- Darstellung der thatsächlichen Verhältnisse, sondern knüpfte, mit Berufung auf die prinzipielle Wichtigkeit der Frage, verfassungsrechtliche Erörterungen daran, welche dahin zielen, seinen Standpunkt gegenüber der Auffassungsweise der Kommissionsmehrheit zur Geltung zu bringen.

Wenn wir in der Sache selbst mit der bundesräthlichen Ansicht nicht einig gehen können, so sind wir dagegen allerdings einverstanden, daß im vorliegenden Falle ein sehr wichtiges verfassungsmäßiges Prinzip in Frage steht; nach unserm Erachten handelt es sich sogar darum, ob die eidgenössischen Räthe eine der wesentlichsten Errungenschaften der Bundesrevision von 1874 wieder preisgeben sollen oder nicht.

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Bundesrathsbeschluß betreffend Verzollung von denaturirtem Alkohol, Weingeist etc.

(Vom 17. Mai 1882.)

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Jahr

1882

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2

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26

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20.05.1882

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833-834

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