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Instruktion für die

Fischerei-Agenten und für diejenigen Fischer, welche Bewilligungen zum Fischfang während der Schonzeiten erhalten.

Iu weiterer Ausführung der Artikel 7 und 8 der bundesräthlichen Vollziehungsverordnung über die Fischerei, vom 18. Mai 1877 (A. S. n. F., III, 89).

I. Betreffend die Fischerei-Agenten.

Art. 1. Die Fisch er ei-Agenten worden von den Kantonen gewählt und sind derjenigen Behörde unterstellt, welcher die Aufsicht über die Fischerei übertragen ist.

Die getroffene Wahl ist dem schweizerischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement mitzutheilen und ebenso oberwähnten Fischern und den Fischzuchten! des betreffenden Kantons, letzteren mit dem Beifügen, daß sie sich zum Bezug von befruchteten Eiern mit Angabe der Fischart, des Quantums der Eier und genauer Adresse rechtzeitig an den oder einen der Agenten zu wenden haben. Der Preis der Eier, den die betreffende kantonale Behörde festsetzen wird, sollte ebenfalls angegeben werden.

Art. 2. Die Agenten haben die während der gesetzlichen Schonzeit der Salmoniden gefangenen Lachse (Salmo salar Linn.), Röthel oder Rothforellen, Ritter (Salmo salvelinus Linn.), Seeforellen oder Lachsforellen, Grundforellen, Rheinlanken (Trutta lacustris Lirin.) und Flußund Bachforellen (Trutta Fario Linn.) zur künstlichen Zucht zu verwenden und dafür zu sorgen, daß die ausgezogenen Fische nur unter nachfolgenden Kontrolmaßregeln auf den Markt gebracht, resp. verkauft werden :

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1) Muß der betreffende Fischer von der kompetenten Behörde eine schriftliche Bewilligung zum Fischfang während der Schonzeit besitzen.

2) Bei todten Seeforellen, Bach- und Flußforellen und Lachsen von einem Gewicht von lh kg. und darüber ist durch Schlund- und Kiemenöffnung eine Schnur zu ziehen und diese mit einer Plombe zu schließen. Bei Exemplaren von lk bis Ì kg. Gewicht können mehrere derselben in eine Plombe zusammengeschlossen werden.

3) Der Transport und Verkauf lebender Exemplare der in Ziffer 2 aufgeführten Fische, sowie todter Fische dieser Arten unter */2 kg.

Gewicht und endlich lebender und todter Röthel ist während der Schonzeit nur dann statthaft, wenn der Sendung und dem Ausbieten zum Verkauf ein von dem betreffenden Agenten ausgestellter gestempelter Schein beigegeben ist, in welchem die Art und Anzahl der Fische und das Datum der Ausstellung angegeben und besagt ist, daß denselben die Fortpflanzungs-Elemente entnommen worden seien.

* Art. 3. Die Agenten haben dafür zu sorgen, daß die Entnahme und Befruchtung der Eier in richtiger Weise vorgenommen werde. Es hat hiebei ausschließlich die sogenannte trockene Befruchtung zur Anwendung zu kommen.

Art. 4. Ferner haben sie die Verpackung der befruchteten Eier regelrecht vorzunehmen und die Versendung derselben mit der nöthigen Vorsorge auszuführen.

Zur Versendung ist dem Agenten von den betreffenden kantonalen Behörden ein Verzeichniß derjenigen Adressen sammt Fischati und Eierquantum zuzustellen, an welche dieselbe stattfinden soll.

Art. 5. Die Agenten haben Tagebücher zu führen, in welche einzutragen ist: 1) Die Art, Anzahl und das Gewicht der Fische, welche die Kontrole passirt.

2) Das Gewicht der befruchteten Eier, getrennt nach Fischarten.

3) Bemerkungen über die Qualität der Eier.

Die Tagebücher sind nach beendigter Schonzeit der kantonalen Behörde, welcher der Agent unterstellt ist, einzureichen.

Art. 6. In Fällen von Dienstabhaltung hat der Agent seiner vorgesetzten Behörde rechtzeitig hievon Mittheilung zu machen, damit dieselbe für eine Stellvertretung sorgen kann.

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Art. 7. Der mittel- oder unmittelbare Handel mit Fischen, sowie die Betreibung der Fischerei als Gewerbe ist den Agenten untersagt.

II. Betreffend die Fischer.

Art. 8. Die Fischer, welche von der betreffenden kantonalen Behörde während der Schonzeiten die bedingte Bewilligung zum Fischfang erhalten, sind auf Beachtung der bezüglichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fischerei und der bezüglichen eidgenössischen und kantonalen Verordnungen in's Handgelübde zu nehmen, oder sie haben eine diesfällige schriftliche Erklärung abzugeben.

Von den getroffenen Wahlen sind die Fischerei-Agenten des betreffenden Kantons in Kenntniß zu setzen.

Art. 9. Die Fischer haben die gefangenen Fische bis zur Ankunft des Agenten in einem passenden Behälter, nach dem Geschlechte getrennt, lebend und so lange zu erhalten, bis sie laichreif geworden sind. Den Agenten haben sie bei der Gewinnung und Verpackung der Eier behülflich zu sein.

Art. 10. Die Bewilligung zum Fischfang wird zurückgezogen, sobald der Fischer seinen eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sobald der erforderliche Bedarf an befruchteten Eiern gedeckt ist.

Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung macht der Fang von Salmen (Lachsen) und Röthel.

Art. 11. Besitzer oder Pächter von kleineren Fischenzen mit eigenen kleinen Brutanstalten können die betreffenden Kantonsregierungen der Kontrole durch die Fischerei-Agenten entheben, sofern Fische und Fischrogen zum eigenen Bedarf verwendet werden.

Bern, den 21. September 1882.

Das schweizerische Handels- Mfl'LanlwirttscMsfleDartement, Abtheilung Forstwesen: DX-OZ.

Einnahmen der Zollverwaltung în den Jahren 1881 und 1882.

1882.

Monate.

1881.

1882.

Mehreinnahme. Mindereinnahme.

Kp.

Fr.

Rp.

1,178,470 1,297,567 1,547,336 1,494,440 1,488,386 1,359,876 1,252,892 1,237,740 1,451,217 1,592,771 1,669,772 1,866,023

74 56 78 80 06 79 16 50 48 06 84 01

1,489,448 1,333,520 1,547,415 1,528,266 1,615,322 1,433.723 1,. 00^271 1,324,804 1,531,349

66 44 69 18 39 98 75 40 82

310,977 35,952 78 33,825 126,936 73,847.

47,379 87,063 80,132

92 88 91 38 33 19 59 90 34

Total 17,436,495 auf Ende September 12,307,928

78 87 13,104,123

31

796,194

44

788

Januar Februar März April .

Mai .

Juni Juli . . .

August September . . . .

Oktober .

. . .

November Dezember

Fr.

RP.

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Fr.

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Jahr

1882

Année Anno Band

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48

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.10.1882

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