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Schweizerisches Bundesblatt

34. Jahrgang. IV.

Nr. 52.

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4. November 1882.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Abstimmung vom 30. Juli 1882 über das Epidemiengesetz und den Bundesbeschluß betreffend den Schutz der Erfindungen.

(Vom 25. Oktober 1882.)

Tit.

Gegen das von den eidgenössischen Räthen unterm 31. Januar 1882 beschlossene, von der Bundeskanzlei am 14. Februar darauf publizirte Bundesgesetz betreffend Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien machte sich bald eine Referendumsbewegung geltend, und es gingen, bis zum Ablauf der Referendumsfrist, im Ganzen 80,324 Unterschriften ein, welche verlangten, daß das Gesetz der Volksabstimmung unterbreitet werde.

Diese 80,324 Unterschriften, von welchen im Ganzen nur 116 als ungültig betrachtet werden mußten, vertheilten sich auf die einzelnen Kantone wie folgt : Kantone.

Gültige. Ungültige.

Zürich .

.

.

14,891 -- Bern .

.

.

14,071 -- Luzern .

.

3,247 27 von gleicher Hand.

Uri .

.

.

1,222 -- Schwyz .

.

457 -- Uebertrag

33,888

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

27 18

258 Kantone.

Uebertrag Obwalden Ì Nidwaiden / Glarus .

Zug .

Freiburg Solothurn Basel-Stadt .

Basel-Landschaft .

Gültige. Ungültige.

33,888 27

290

--

3,978

;--

301 1,490

16 nie

2,399 3,954 2,017

1,198 Schaffhausen Appenzell A.-Rk . "1 4,539 Appenzell I.-Rh, . / St. Gallen .

12,615 Graubünden .

1,674 Aargau 5,389 3,931 Thurgau -- Tessi n .

1,029 Waadt .

952 Wallis .

Neuenburg .

497 Genf .

183

--

-- --

vo 40 vom Zivilstandsamt All_ schwyl legalisirt.

10 vo -- -- vc 23 von gleicher Hand.

-- -- -- -- -- --

Total 80,324 116 Da sonach die verfassungsmäßig geforderte Anzahl von Unterschriften um erheblich mehr als das Doppelte überschritten war, lag es in unserer Aufgabe, die Volksabstimmung anzuordnen.

Mittlerweile war noch ein weiterer Beschluß gefaßt worden, welcher nach Mitgabe verfassungsmäßiger Bestimmungen einer Volksabstimmung zu unterstellen war.

Unterm 28. April 1882 hatte nämlich die Bundesversammlung nachfolgenden Beschluß gefaßt: 1. Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 erhält folgenden Zusatz : Art. 64 MB.

Dem Bunde steht die Gesetzgebung zu über den Schutz der Erfindungen auf dem Gebiete der Industrie und Landwirthschaft, sowie über den Schutz der Muster und Modelle.

2. Dieser Zusafcs ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

259

Wir erachteten es für zweckmäßiger, beide gesetzgeberische Vorlagen, d. h. das Epidemiengesetz, wie die projektirte Revision der Bundesverfassung, einer und derselben Abstimmung zu unterbreiten, statt deren zwei in kürzester Frist zu veranstalten, und glaubten daher, mit der Anordnung der Volksabstimmung über die Verfassungsfrage zuwarten zu sollen, bis sich entschieden hätte, ob auch das Epidemiengesetz derselben unterstellt werden müsse.

Da die Prüfung der gegen das letztere gesammelten Referendumsunterschriften sich sehr rasch machte, waren wir, nachdem die Referendumsfrist mit dem 15. Mai abgelaufen war, schon am 19. Mai im Stande, in der Sache Beschluß zu fassen. Wir setzten als Abstimmungstag den 30. Juli 1882 fest, und ermangelten nicht, hiervon den sämmtlichen Ständen in üblicher Form Kenntniß zu geben. (Siehe Beilage 1.)

Gleichzeitig wurde die Bundeskanzlei beauftragt, die Vertheilung der Vorlagen in der Weise zu beschleunigen, daß, gesetzlicher Vorschrift gemäß, dieselben jedem Stimmberechtigten vier Wochen vor der Abstimmung eingehändigt werden könnten.

Diesem Auftrage ist die Bundeskanzlei nachgekommen, indem nach Mitgabe der Beilagen II und III die Versendung der Abstimmungsvorlagen, sowie der Stimmkarten an die Kantone bereits mit dem 3. Juni beendigt war.

An der Abstimmung selbst haben von 635,249 Stimmberechtigten, welche die Schweiz damals zählte, rund 328,000 Theil genommen. Leider ist es bei dem Umstände, daß einzelne Kantone die Zahl der ungültigen Stimmen entweder überhaupt nicht anführten oder bei Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse die beiden Vorlagen nicht genügend auseinander hielten, unmöglich, die Zahl der Votanten genau festzustellen oder auszumitteln , wie sich dieselben der einzelnen Vorlage gegenüber verhielten, wie viele, mit andern Worten, für den Verfassungszusatz, wie viele für das Epidemiengesetz leer einlegten u. s. w. Es dürfte, um einer verläßlichen Referendumsstatistik die nöthige Grundlage zu schaffen, nicht unpassend sein, in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, daß die Kantone sich eines gleichförmigen und jede einzelne Abstimmungsvorlage als eine für sich bestehende behandelnden Formulars bedienen möchten.

Das Resultat der Abstimmung ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

260

1. FUr und gegen die vorgeschlagene Verfassungsänderung stimmten mit: Ja.

Nein.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

31,948 18,484 3,309 6 8 4 7 3 0 4 5 0 4 9 2 657 655 2,108 3,978 2,802 2,648 4,029 4,387 266 14,731 4,390 14,418 7,845 3,292 8,583 2,991 4,390 3,349

17,536 17,970 8,270 1,860 1,609

Total

141,616

156,658

Kantone.

Zürich ' Bern .

.

.

Luzern .

.

Uri .

.

.

Schwyz .

.

Obwalden .

.

Nidwaiden .

.

Glarus .

.

Zug .

.

.

Freiburg .

.

Solothurn .

.

Basel-Stadt .

.

Basel-Landschaft .

Schaffhausen .

Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh. .

St. Gallen .

.

Graubündea .

Aargau .

.

Thurgau .

.

Tessin .

.

Waadt .

.

Wallis .

.

Neuenburg .

.

Genf .

.

.

573 500 4,101 712 12,856 2,131 1,243 2,875 1,914 5,525 1,659 19,980 8,090 15,562 7,877 6,208 4,806 11,105

753 943

II. Für und gegen das Epidemiengesetz mit: Ja.

Nein.

.

.

.

.

18,077 6,499 1,829 4 9 2 7 3 · 145 9 2 2 9 2

34,709 36,171 10,536 2,677 2,759 979 972 4,925

Uebertrag

47,256

93,728

Kantone.

Zürich Bern .

Luzern Uri . .

Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

261 Kantone.

Ja.

Uebertrag Zug .

.

.

.

Freiburg .

.

.

Solothurn .

.

.

Basel-Stadt.

.

.

Basel-Landschaft .

.

Schaffhausen .

.

Appenzell A. Rh.

.

Appenzell I. Rh. .

.

St. Gallen .

.

.

Graubünden .

.

Aargau .

.

.

Thurgau .

.

.

Tessin .

.

.

Waadt .

.

.

Wallis .

.

.

Neuenburg .

.

.

Genf .

.

.

.

Total

47,256 375 1,464 1,690 589 1,089 2,157 720 52 3,471 3,664 6,619 4,517 2,707 5,093 874 3,986 1,704 68,027

Nein.

93,728 1,412 14,078 4,581 4,153 4,566 4,105 9,767 2,028 33,172 9,241 25,674 12,037 7,450 9,734 13,730 2,211 2,673 254,340

Es folgt aus dieser Zusammenstellung, daß beide Vorlagen verworfen worden sind, und zwar : 1) Der Verfassungszusatz mit einer Mehrheit von 156,658 gegenüber 141,616 Stimmen und von 14J/2 gegenüber 7*/a Ständen.

(Es haben angenommen : Zürich, Bern, Solothurn, Baselstadt, Schaffhausen, Waadt, Neuenburg und Genf).

2) Das Epidemiengesetz mit einer Mehrheit von 254,340 gegenüber 68,027 Stimmen. (Die Mehrheit hat es nur im Kanton Neuenburg erlangt.)

Beschwerden sind, mit Ausnahme zweier aus dem Kanton Freiburg, nicht eingelangt. Die eine derselben bildet zur Zeit noch den Gegenstand von Korrespondenzen mit der freiburgischen Regierung, während die andere in einer von uns gebilligten Weise durch die kantonalen Behörden abgewandelt worden ist. Wir werden Ihnen, je nach dem Ausgange der infolge der erstem eingeleiteten Untersuchung, gelegentlich unsern Bericht zu erstatten in der Lage sein ; für heute möge die Bemerkung genügen, daß es sich, im einen wie im andern Falle, nur um einzelne wenige Stimmen handelt, welche auf das Ganze der Abstimmung selbstverständlich nicht vom geringsten Einflüsse sind. Aus gleichem Grunde konnte uns auch die originelle Erscheinung zu keinen besondern

262

Anordnungen veranlaßen, daß zwei kleine Gemeinden, die eine im Kanton Baselland, die andere im Kanton Freiburg, infoige ganz eigenthümlicher Konjunkturen überhaupt nicht zur Abstimmung kamen; wir zweifeln übrigens nicht, daß die betreffenden Regierungen das Wiedervorkommen derartiger Unregelmäßigkeiten zu verunmöglichen wissen werden, und begnügen uns, die sachbezüglichen Vernehmlassungen den Akten beizuschließen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeachtete Herren, auch bei diesem Anlaße die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 25. Oktober 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

263 Beilage I.

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Volksabstimmung vom 30. Juli 1882 über das Epidemiengesetz und über Aufnahme eines Zusatzes zum Artikel 64 der Bundesverfassung.

(Vom 19. Mai 1882.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Laut Bundesbeschluß vom 28. April 1882 ist der Volksabstimmung die Frage der Aufnahme eines Zusatzes zum Art. 64 der Bundesverfassung, betreffend das Gesetzgebungsrecht über den Schutz der Erfindungen, zu unterstellen.

Ferner ist nach Anleitung vom Art. 89 der Bundesverfassung, sowie gemäß dem Bundesgesetze über Volksabstimmung vom 17. Juni 1874 (Amtl. Samml., n. F. I, 116) die Volksabstimmung verlangt worden über das Gesetz vom 31. Januar 1882, betreffend Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien. Dieses Begehren ist von 80,324, also von mehr als der im Artikel 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Bürgern unterstützt worden.

Wir haben heute die Anordnung getroffen, daß die Abstimmung über diese zwei Vorlagen gleichzeitig stattfinde, und als Abstimmungstag Sonntag den 30. Juli d. J. festgesetzt.

Indem wir die Ehre haben, Sie hievon in Kenntniß zu setzen, werden wir nicht ermangeln, Ihnen unsern hierauf bezüglichen Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlage übermachen zu lassen.

Im Fernern ersuchen wir Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit diese Abstimmung gemäß den Vorschriften des Bundesgesetzes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872 (Amtl. Sammlung, Bd. X, S. 915), sowie nach denjenigen des eingangs erwähnten Gesetzes über Volksabstimmungen vom 17. Juni 1874 stattfinde.

264 In letzterer Beziehung sind Sie eingeladen, dafür zu sorgen, daß in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll in der dortseits üblichen Form aufgenommen werde, in welchem anzugeben ist : die Zahl der Stimmberechtigten, ferner, von wie vielen Stimmen jede der zur Abstimmung gelangenden Vorlagen angenommen oder verworfen worden sei.

Diese Protokolle sind binnen 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hieher einzusenden, während die Stimmzedel zu unserer \rerfügung gehalten werden müssen.

Wir erlauben uns dabei, Sie noch an unser Kreisschreiben vom 16. Dezember 1881 (Bundesblatt 1881, IV, 907) zu erinnern, laut welchem die Stimmzedel von den betreffenden Bureaux gehörig zu versiegeln sind und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen verbleiben sollen, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

Die Bundeskanzlei ist beauftragt, die Vorlagen in solcher Auflage drucken und rechtzeitig an die Kantonskanzleien gelangen zu lassen, daß jedem Stimmberechtigten spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar eingehändigt werden kann.

Was die Vertheilung der Vorlagen und der Stimmzedel betrifft, so glauben wir, uns an denjenigen Maßstab halten zu können, welcher bei den letzten ähnlichen Abstimmungen zur Grundlage gedient hat.

Sollten Sie inzwischen zu besondern Wünschen sich veranlaßt sehen, so belieben Sie Ihre Kanzlei anzuweisen, sich in dieser wie in allen andern auf die Drucksachen bezüglichen Angelegenheiten mit der Bundeskanzlei in's Vernehmen zu setzen.

Gleichzeitig benutzen wir den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schutz Gottes zu empfehlen.

B e r n , den 19. Mai 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Bavier.

Der Stellvertreter des Kanzlers der Eidgenossenschaft: ö1Schatzmann.

265 Beilage II.

Vorlägen (Gesetz und Beschluß) zum 30. Juli 1882.

Ausgerichtet

Bestellt und erhalten Kantone.

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Zürich . . . . 76,200 Bern 100,000 Luzern . . . . 35,000 Uri 5000 Schwyz . . . . 13,000 Obwalden . . . 4,200 Nidwaiden . . .

3,250 Glarus . . . . 8,800 Zue . .

. .

6000 Freiburg . . .

9,500 Solothurn . . . 21,000 Basel-Stadt . . 12,000 Basel -Landschaf t 13,000 Schaffhausen . .

9,000 Appenzell A. Rh. 12,500 Appenzell I. Eh.

2,500 St. Gallen . . . 54,000 Graubünden . . 20,500 Aargau .

. . 50,000 Thurgau . . 25,000 Tessin .

. .

600 Waadt .

. .

7,000 1 Wallis .

. . 10,000 i Neuenburg . .

6,600 j Genf 2,500 Militärdepartement 7,000




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50 28,000

12 -- 25,000 300 300

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20 450 60 20 -- -- 600 60 600

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27. Mai 30. .

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266

Beilage III.

Stimmzedel zum 30. Juli 1882.

Ausgerichtet

Kantone.



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Zürich . . . .

Bern Luzern . . . .

Uri Schwyz . . . .

Obwalden . . .

Nidwaiden . .

Glarus . . . .

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Solothurn . . .

Basel-Stadt . .

Basel -Landschaft Schaffhausen . .

AppenzellA. Eh.

Appenzell I. Rh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau .

. .

Thurgau . .

Tessin .

. .

Waadt .

. .

Wallis .

. .

Neuenburg . .

Genf . . .

Militärdepartement .

77,500 100,000 35,500 5,200 13,000 4,500 3,250 9,600 6,000 15,000 22,000 12,000 13,000 9,000 15,000 3,500 54,000 21,500 50,000 25,000 600 7,000 10,000 10,000 --_

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24. Juli

267

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Bericht der

Kommission des Nationalrates in Sachen der Motion des Herrn Forrer, betreffend Protokollgenehmigung.

(Vom 10. Oktober 1882.)

Tit.

Herr Nationalrat Forrer hatte am 19. Dezember 1881 betreffend Abänderung von Artikel 25 des nationalrätlichen Réglementes die Motion gestellt: ,,Das Protokoll einer jeden Sizung ist am folgenden, oder spätestens am zweitfolgenden Tage durch das Bureau zu prüfen und nach erfolgter Genehmigung von den Mitgliedern des Bureaus zu unterzeichnen."

Diese Motion wurde am 28. April abbin erheblich erklärt und an eine Kommission gewiesen, welche das Bureau bestellte aus den Herren : Schieß, Burckhardt, Forrer, Frei (abw.), Karrer (Bern), Künzli und Philippin (abw.).

Die Kommission versammelte sich infolge dieses Auftrages am 9. laufenden Monats Oktober hier in Bern, und zwar vollständig, mit Ausnahme der Herren Frei und Philippin. Der erstere, Herr

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Abstimmung vom 30. Juli 1882 über das Epidemiengesetz und den Bundesbeschluß betreffend den Schutz der Erfindungen. (Vom 25. Oktober 1882.)

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Jahr

1882

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.11.1882

Date Data Seite

257-267

Page Pagina Ref. No

10 011 660

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