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Schweizerisches Bundesblatt.

49. Jahrgang. IV.

Nr. 52.

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22. Dezember 1897.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis für die Korrektion der Rhone im Weißensand, Gemeinden Brig, Naters und Thermen.

(Vom 16. Dezember 1897.)

Tit.

Das Korrektionsprojekt, welches wir die Ehre haben, Ihnen heute vorzulegen, ist kein neues, da die Eindämmung der Rhone im Weißensand, zwischen der Einmündung der Massa und der Brücke von Naters, schon im ersten Bundesbeschluß über die allgemeine Rhonekorrektion, vom 28. Juli 1863, vorgesehen worden ist.

Bei Anlaß der Bewilligung einer zweiten Nachsubvention für dieses Gesamtunternehmen sprach sich der Bundesrat in seiner Botschaft vom 27. Mai 1884 über genannte Teilstrecke wie folgt aus: ,,Die Korrektion der Rhone im Conchesthale bildet ein besonderes Werk, welches mit der großen Rhonekorrektion in keinem Zusammenhange steht. Zu letzterer gehört dagegen die oben mit W e i ß e n s a n d bezeichnete Abteilung, indem sie die Strecke von der Mündung der Massa bis zur Brücke von Naters (Straßenbrücke zwischen Brieg und Naters) betrifft. Dieselbe bildet daher eine besondere Kategorie nur insofern, als sie, obwohl im ursprünglichen Projekte und Devis inbegriffen, dennoch nur zum geringen Teile zur Ausführung gelangt ist. Der Grund hiervon ist der, daß die Ausführung von der nächstbeteiligten Gemeinde nicht verlangt wurde und die Rücksicht auf den untern Lauf auch keine Veranlassung gab, sie zu verlangen.

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1296 In dieser Rücksicht war viel eher das Gegenteil der Fall, nicht bloß, weil die großenteils verwüstete Thalsohle oberhalb genannter Brücke einen Depositionsplatz für die Geschiebe bildete, sondern besonders noch mit Rücksicht auf die von den Ausbrüchen des Merjelensees drohende Gefahr. Denn ohne Zweifel wurde diese wesentlich vermindert, indem die durch die Massa sich entleerenden Gewässer jenes Sees beim Eintritte in das Thal sich ausbreiten konnten, bevor sie den durch die Korrektion geschlossenen Flußlauf erreichten. Gegenwärtig liegt nun in doppelter Beziehung eine veränderte Sachlage vor, denn einmal verlangt die Gemeinde Naters nun die vollständige Ausführung der Korrektion, weil sie einsieht, daß ihr Land, nur mit einzelnen Bauten nicht geschützt werden kann, und dann ist, wie bekannt, ein Projekt auch schon zur Subventionierung angemeldet, wonach dem Merjelensee ein Abfluß nach anderer Seite gegeben werden soll.

Das Projekt und der Kostenvoranschlag für den Ausbau der Korrektion auf der fraglichen Strecke entsprechen den für die Rhonekorrektion angenommenen Typen ; sie geben, da auch die Preise nicht zu hoch sind, zu keinen Bemerkungen Veranlassung.

Behufs zweckmäßigen Anschlusses an die Korrektionswerke unterhalb der Brücke von Naters muß letztere etwas verrückt werden, was aber jetzt weniger in Anschlag kommt, als es früher der Fall gewesen wäre, da der hölzerne Oberbau sich in abgängigem, eine baldige Ersetzung erfordernden Zustande befindet, weshalb die daherigen Kosten auch nicht zu berücksichtigen sind.

Da übrigens, wie schon bemerkt, diese Strecke nicht einen Subventionsgegenstand für sich, sondern nur einen Teil der allgemeinen Rhonekorrektion bildet, in deren Subventionierung sie inbegriffen ist, so wird sie auch im Zusammenhange mit jener zu beurteilen sein."

Im Projekt vom Jahre 1883 sind die vorgesehenen Ausgaben für die Rhonekorrektion im Oberwallis oberhalb Brig zu Fr. 93,000 für das Conchesthal und zu Fr. 208,603 für den Weißensand berechnet. Von dieser letztern Summe wurden für Arbeiten auf Gebiet von Naters Fr. 10,770 abgezogen und der Rest von Fr. 197,833, mit dem Devisansatze für Conches, von dem Gesamtbetrag des allgemeinen Kostenvoranschlags abgetrennt, um später bei der Ausführung mit 33Va °/o subventioniert zu werden, während die ändern Korrektionsarbeiten an
der Rhone nur einen Bundesbeitrag von 27,18 % erhielten.

In erwähnter Summe von Fr. 197,833 war ein Posten von Fr. 11,000 für den Umbau der Brücke von Naters enthalten; diese Arbeit ist im Jahre 1892 zur Ausführung gelangt und hat Franken 10,117. 70 gekostet.

1297 Mit Ausnahme dieser Ausgabe sind die bewilligten Kredite für Conches und Weißensand unberührt geblieben. Die allgemeine Situation des Korrektionsunternehmens ist nun folgende: Mit Bundesbeschluß vom 13. Dezember 1884 bewilligte Subvention Fr. 466,600.-- Gesamtkostenvoranschlag (Siehe Botschaft vom 27. Mai 1884, Seite 4) Fr. 1,671,099. 85 Hiervon ab: Arbeiten in Salgesch (specieller Bundesbeitrag) . ,, 17,500. -- Bleiben Fr. 1,653,599. 85 Für die Arbeiten im Gomserthal und im Weißensand reserviert (Fr. 93,000 + 197,833) . . ,, 290,833. -- Bleiben für die übrigen Rhonekorrektionsarbeiten

Fr. 1,362,766. 85

Die w i r k l i c h e n K o s t e n beziffern sich wie folgt: Kosten.

Fr.

Procentsatz.

Bundesbeitrag.

Fr.

Allgemeine Rhonekorrektion 1,362,766. 85 à 27,ia °/o = 369,655. 67 umbau der Brücke von Naters 10,117. 70 à 33V8 °/o = 3,372. 57 Total 1,372,884. 55 373,028. 24 B l e i b e n noch v e r f ü g b a r : Für Conches und Weißensand : (290,833.

10,117. 70) = 280,715. 30 à 33% °/o == 93,571. 76 Total wie oben

1,653,599. 85

466,600. --

Im Gomserthal konnten die beteiligten Gemeinden in Bezug auf die Inangriffnahme der auf das Projekt von 1883 basierten Korrektionsarbeiten zu keiner Einigung gelangen, und es mußte dieses Projekt zu gunsten einer Reihe von Lokalbauten aufgegeben werden, von welch letztern nur der Durchstich bei Münster von uns im Anfang dieses Jahres genehmigt und subventioniert worden ist. Mit der Bewilligung dieses Beitrages (40 °/o von Fr 55,000), sind wir vom Gedanken geleitet worden Ihnen die Aufhebung des erwähnten Postens von Fr. 93,000 vorzuschlagen und die einzelnen Teilprojekte bei ihrer jeweiligen Einreichung durch die Regierung des Kantons Wallis von uns aus zu erledigen, so lange deren Subventionierung die Kompetenz des Bundesrates nicht überschreitet.

1298 Was die Korrektion der Rhone im Weißensand anbetrifft, so sind die Gründe für die Verspätung in der Ausführung ganz anderer Art.

Bevor diese Bauten in Angriff genommen werden konnten, mußte die Beendigung des Ableitungstunnels arn Merjelensee abgewartet werden, um sie gegen die plötzlichen Entleerungen dieses Sees in den Aletschgletscher und in die Massa sicher zu stellen.

Der Tunnel, schon im Jahre 1889 begonnen, konnte wegen verschiedener, mit der Höhenlage der Bauten (2400 m. über Meer) zusammenhängender Schwierigkeiten erst anno 1895 vollendet werden.

Andererseits hielt die Gemeinde Naters, in der Hoffnung die Rhonekorrektion auf ihrem Gebiete mit den für die Simplonbahn nötigen Schutzarbeiten zu kombinieren, mit ihrem endgültigen Entscheid zurück, bis die Durchbohrung des Simplons mit Zuversicht erwartet werden konnte. Auf diese Weise haben die schon in unserer Botschaft vom 27. Mai 1884 und im Berichte der Walliser Behörden vom 12. September abhin aufgezählten Gründe die Verzögerung der Ausführung des Unternehmens zur Folge gehabt, so daß der seiner Zeit bewilligte Bundesbeitrag nur zum geringsten Teile in Anspruch genommen worden ist.

Heute stellt sich die Sachlage ganz anders dar.

Die Ableitung des Merjelensees ist vollendet und die Simplonfrage an einem Punkt angelangt, wo die Jura-Simplon-Bahngesellschaft es wagen konnte, mit dem Kanton Wallis ein alle Interessenten befriedigendes Gesamtprqjekt vorzubereiten.

Dieses Korrektionsprojekt der Rhone im Weißensand ist uns von dem Baudepartement des Kantons Wallis mit Schreiben vom 26. Oktober abhin zu Händen der hohen eidgenössischen Räte zugestellt worden.

Nach dem der Vorlage beigegebenen Bericht, hat der Staatsrat von Wallis den Augenblick als günstig erachtet, um die Initiative zu erneuten Verhandlungen zu ergreifen und mehrere Konferenzen mit den Vertretern der Bahngesellsehaft und der beteiligten Gemeinden abzuhalten.

Die gleichzeitige Ausführung der Rhonekorrektion und der zum Simplontunnel führenden Bahnbauten wurde grundsätzlich zum Beschluß erhoben. Die Korrektion beginnt mit einem, dem Profil des Brigerbaddurchstiches sehr angenäherten Normalprofile bei der Brücke von Naters und zieht sich flußaufwärts bis zu ,,Weingarten", wo sich das Profil am oberen Ende etwas erweitert, um die Einleitung des Flusses zu erleichtern. Vom Simplontunnel aus ab-

1299 wärts wird die Bahn auf eine Länge von 750 m. auf den linksseitigen Hochwasserdamm gelegt.

Auf der Strecke oberhalb Weingarten wird das jetzt bestehende Wuhr auf dem rechten Ufer verstärkt und ergänzt, während auf dem linken Ufer, wo der Fluß den Berghang bespült, keinerlei Arbeiten in Aussicht genommen sind.

Im unteren Teil der Korrektion wird die Rhone auf 2 Kilometer Länge ein Sohlengefäll von 6 °/oo, im oberen, von Weingarten aufwärts, ein solches von 6,8 °/oo haben.

Das Normalprofil ist zwischen den oberen Kanten der Hochwasserdämme 66 m. und zwischen den Sporrenköpfen 30 m. breit.

Die Kronenbreite der Hochwasserdämme beträgt 4 m., die Böschungen haben flußwärts eine Neigung von Vi, landwärts eine solche von 3/a; die Sporren. haben in ihrem obern Teile eine Breite von 1,60 m. und werden in Zwischenräumen von je 30 m. erstellt.

Gegenüber der Einmündung des Kelchbaches, welcher in einer geradlinigen Eindämmung in die Rhone geleitet wird, sind die Sporrenköpfe am linken Ufer durch ein überströmbares Leitwerk verbunden, womit eine Verstärkung des Profiles an dieser Stelle erzielt wird.

Gestützt auf die bisher gemachten Erfahrungen, konnte das Projekt mit aller wünschbaren Sicherheit ausgearbeitet und das Normalprofil entsprechend angenommen werden; die Hintevdämme werden verstärkt und auch die Konstruktion der Sporren ist in Anbetracht des größeren Gefälles eine solidere, als diejenige, die in den unteren Sektionen zur Anwendung kam. Das Tracé wurde mit Rucksicht auf die neuen Korrektionsbedingungen entsprechend abgeändert und so gewählt, daß auf dem rechten Ufer möglichst viel Terrain gewonnen wird, um die Anwohner in Stand zu stellen, ihr Kulturland gegen die Rhone hin auszudehnen.

Die Gemeinden haben auch die Vorteile, die ihnen durch das jetzige Projekt, vom Standpunkt der Landgewinnung und der Erhöhung des Bodenwertes aus, geboten werden, erkannt und sind übereingekommen den neuen Kostenvoranschlag von Fr. 600,000 anzunehmen und dafür das alte Projekt vom Jahr 1883 aufzugeben.

Die Erhöhung des Kostenvoranschlages erklärt sich aus der größeren Anlage der Korrektion im allgemeinen, aus den stärkeren Dimensionen der Bauten (Sporren und Hinterdämme) und aus den höheren Preisen für Mauerwerk, Steintransport und Taglöhne (Unfallversicherung).

1300

Der Devis setzt sich wie folgt zusammen: Korrektion der Rhone auf beiden Ufern . . . . Fr. 486,162 Schutzbauten am rechten Ufer, oberhalb Weingarten ,, 20,000 Korrektion des Kelchbaches ,, 38,220 Verschiedenes, Bauaufsicht, Unvorhergesehenes . . ,, 55,618 Total

Fr. 600,000

Die Jura-Simplon-Bahngesellschaft wird die Hälfte der Arbeit, d. h. das linke Ufer übernehmen und dafür den entsprechenden Teil des Bundesbeitrages erhalten, während die beteiligten Gemeinden sich mit den Bauten am rechten Ufer befassen würden.

Auf diese Weise ist für die richtige Durchführung dieser Korrektion eine Lösung gefunden worden, die die frühere, im Projekt von 1883 vorgesehene, in allen Punkten übertrifft.

Selbstverständlich zieht diese Vermehrung der Arbeiten auch größere Geldopfer für die Gemeinden nach sich, welche Lasten aber allzu schwer werden dürften, wenn der Bundesbeitrag nicht auch entsprechend erhöht würde.

Mit Hinsicht auf die Berichte unseres Oberbauinspektorates, welches sich mit dem von den Behörden des Kantons Wallis aufgestellten Projekte einverstanden erklärt, glauben wir Ihnen dasselbe zur Genehmigung empfehlen zu sollen.

Wenn nun einerseits das vorliegende Korrektionsprojekt nur als eine Abänderung des früheren, mit Bundesbeschluß vom 13. Dezember 1884 genehmigten, zu betrachten ist, so ist es andererseits geboten, die in genanntem Beschluß bewilligten Subventionen nunmehr aufzuheben.

Wie wir es schon gezeigt haben, liegt kein Grund mehr vor, die für die Rhonekorrektion im Conchesthal bestimmte Ausgabensumme aufrecht zu erhalten, das alte Projekt im Weißensand fällt, wenn die neue Vorlage angenommen wird, von selbst weg, und so kann das mit genanntem Beschlüsse subventionierte Unternehmen der Rhonekorrektion endgültig zum Abschluß gebracht werden.

Was das Subventionsverhältnis anbelangt, so sind wir der Ansicht, daß dasselbe auf 40 °/o festgesetzt werden sollte, wie dies in neuerer Zeit für alle Korrektionen dieser Art der Fall gewesen ist.

Der gesamte Bundesbeitrag von Fr. 240,000 würde nach Maßgabe des Fortschreitens der Arbeiten in Jahresbeträgen von höchstens Fr. 80,000 ausbezahlt werden, um auf diese Weise im Anfang der Baucampagne, deren Gesamtdauer auf 4 Jahre anzusetzen wäre, die Arbeiten etwas beschleunigen zu können.

1301 Somit beehren wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den nachstehenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 16. Dezember 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

1302 (Entwurf.)

ßimdesbeschluß betreffend

Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis für die Korrektion der Rhone im Weißensand, Gemeinden Naters, Brig und Thermen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1884 betreffend die Bewilligung einer zweiten Nachsubvention für das Unternehmen der Rhonekorrektion im Eanton Wallis; eines Schreibens des Baudepartements des Kantons Wallis vom 26. Oktober 1897; einer Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 1897 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Wallis wird für die Korrektion der Rhone im Weißensand, Gemeinden Naters, Brig und Thermen, ein Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt zu 40 °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 240,000, als 40 % der Voranschlagssumme von Fr. 600,000.

1303 Art. 2. Die Ausführung der Arbeiten hat innerhalb vier Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet, stattzufinden.

Art. 3. Das Ausführungsprqjekt und der definitive Kosten Voranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Beitragszahlungen erfolgen im Verhältnis des Fortschreitens der Bauausführung auf Grund der von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweise ; jedoch wird das jährliche Maximum zu Fr. 80,000 und dessen erstmalige Anzahlung auf das Jahr 1899 angesetzt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speciellen Dosten Voranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kautonen laut Art. 7 a des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren.

Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seiten des Kantons Wallis die Ausführung dieser Korrektion gesichert sein wird.

1304 Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt. Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Die Annahme dieses Beschlusses zieht die Erloschenerklärung der im Bundesbeschlusse vom 13. Dezember 1884 bewilligten Subventionen nach sich.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Wallis zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis für die Korrektion der Rhone im Weißensand, Gemeinden Brig, Naters und Thermen. (Vom 16. Dezember 1897.)

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1897

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52

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22.12.1897

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1295-1304

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