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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Uebertragung und Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn (teilweise Straßenbahn) zwischen Trait und Planches (Montreux).

(Vom 9. März

1897

Tit.

Mittelst einer ersten Eingabe vom 23. Juni 1896 stellte Herr Léon Perret, Notar in Montreux, das Gesuch um Genehmigung eines am 20. Juni gleichen Jahres zwischen ihm und der Société électrique Vevey-Montreux abgeschlossenen Vertrages, wonach Herr Perret, als Inhaber der Konzession einer Drahtseilbahn (teilweise Straßenbahn) zwischen T r a i t und P l a n c h e s (Montreux) vom 9. Oktober 1890 (E. A. S. XI, 128 ff.), diese Konzession gegen eine Entschädigung an die Société éleetr: que abtrat und diese sich " verpflichtete, die Bahn innerhalb eines Jahres nach Genehmigung der Konzessionsübertragung zu erstellen.

Durch eine zweite Eingabe vom gleichen Datum (23. Juni 1896) erweiterte Herr Perret sein Gesuch dahin, es möchte gleichzeitig eine Änderung des Art. 8 der erwähnten Konzession vorgenommen werden. Derselbe schreibe rämlich vor, die Drahtseilbahn mittelst Wasserübergewichtes zu betreiben, während die Elektrizitätsgesellschaft Vevey-Montreux cen elektrischen Betrieb mit einem festen Motor in der Station Planches einzurichten gedenke.

«12 Der Staatsrat des Kantons Waadt erhebt, laut seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 1896,' weder gegen die Übertragung, noch gegen die Änderung der Konzession Einwendung. Auch unserseits bestehen keine Bedenken, dem doppelten Gesuche des Herrn Perret zu entsprechen, und zwar halten wir hinsichtlich des zweiten Punktes (Änderung des Art. 8 der Konzession) dafür, es sollte, wie dies anläßlich der Änderung der Konzession für eine Drahtseilbahn auf den Zürichberg geschehen ist, die Bezeichnung des Motors einfach weggelassen werden.

Wir empfehlen Ihnen daher die Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes und benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. März 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Batwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Uebertragung und Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn (teilweise Straßenbahn) zwischen Trait und Planches (Montreux).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Herrn Léon Perret, Notar in Montreux, vom 23. Juni 1896; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 9. März 1897, beschließt: 1. Die Herrn Léon Perret, Notar in Montreux, erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn (teilweise Straßenbahn) von Trait nach Planches (Montreux) -- E. A. S. XI, 128 ff. -- wird auf die Elektrizitätsgesellschaft Vevey-Montreux übertragen.

2. In Artikel 8 der Konzession werden die Worte ,,mittelst Wasserübergewicht" gestrichen.

3. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

Bandesblatt. 49. Jahrg. Bd. I.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Uebertragung und Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn (teilweise Straßenbahn) zwischen Trait und Planches (Montreux). (Vom 9. März 1897.)

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1897

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10.03.1897

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811-813

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