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Bundesrathsbeschluß betreffend
die Benutzung der längs der Gotthardbahn gelegenen Holzriesen.
(Vom 5. Juni 1882.)
Der schweizerische Bundesrath, in der Absicht, den Betrieb der Gotthardbahn gegen die durch das Holzriesen und Holzfällen zunächst der Bahn drohenden Gefahren sicher zu stellen ; nach Anhörung der betreffenden Kantonsregierungen, beschließt: Art. 1. Die in der Beilage I aufgeführten, in den Kantonen Schwyz, Uri und Tessin längs der Gotthardbahn gelegenen Holzriesen (Holzzüge, Reistzüge, Holzschleifen, Trecciori, Ore, Risine) dürfen in Zukunft nicht mehr gebraucht werden.
Personen, Korporationen, Gemeinden oder Kantone, welche durch diesen Beschluß in ihren Privatrechten geschädigt werden, sind durch die Gotthardbahn gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten zu entschädigen.
Art. 2. In Bezug auf die in Beilage II aufgeführten Holzriesen werden folgende Verfügungen getroffen:
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a. Der Zeitpunkt, in welchem jeweilen durch die Berechtigten mit dem Holzriesen begonnen werden darf, ist alljährlich durch das kantonale Forstamt öffentlich bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachung darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung der Holzriesen durch je einen Abgeordneten des kantonalen Forstamtes und der Bahn Verwaltung stattgefunden hat und der übereinstimmende Befund dieser Abordnung dahin lautet, daß die Benutzung der betreffenden Holzriesen ohne Gefahr für die Bahn und deren Betrieb stattfinden dürfe.
b. Ergibt sich dagegen, daß eine oder mehrere Riesen wegen Erdschlipfen, oder wegen losen, in der Bahn liegenden Steinen, oder aus andern Gründen nicht ohne Gefahr für die Bahn und deren Betrieb gebraucht werden können, so ist dieselbe in der in Litt, a vorgeschriebenen Publikation von der Erlaubniß auszuschließen.
c. Sind die beiden Delegirten über den Zustand einer Riese nicht einig, so muß dieselbe bei der Publikation ausgeschlossen werden, und es hat das Eisenbahndepartement nach Anhörung des kantonalen Forstamtes die weiter nöthigen Untersuchungen und Anordnungen zu veranlaßen.
d. Wenn ein Berechtigter nach erlassener Publikation (Litt, a") riesen oder in unmittelbarer Nähe über der Bahn Holz fällen will, ist er gehalten, mindestens 24 Stunden vor dem beabsichtigten Beginn des Riesens oder Holzfällens die Anfangszeit, die zu benutzenden Holzriesen, das Holzsortiment (Langholz, Klafterholz etc.) und das annähernde Quantum desselben dem betreffenden Bahnmeister oder dem Vorstande der nächsten Station zu Händen des Bahnmeisters mitzutheilen. Erst nach Verständigung mit dem Letztern, auf Grund der Bestimmungen dieses Beschlusses, darf das Riesen oder das Holzfällen beginnen. Beides soll ohne unnöthige Unterbrechungen und in möglichst kurzer Zeit vor sich gehen.
e. Fünfzehn Minuten vor Ankunft eines Bahnzuges ist das Riesen und das Holzfällen einzustellen; dasselbe wird durch einen von der Gotthardbahn an der Bahnlinie auf die Dauer des Riesens oder Holzfällens aufgestellten, dem Bahnwärter untergeordneten und von der Bahnverwaltung anzustellenden Holzrieswärter überwacht, dessen Anordnungen die mit genannten Arbeiten beschäftigten Personen unbedingt sich zu fügen haben.
Derselbe hat sich durch Signale mit den Letztern zu verständigen und das Zeichen zum Einstellen und zum Wiederbeginn des Riesens oder Holzfällens zu geben. Der Bahn-
226 wärter kann in Fällen, wo z. B. wegen starken Föhns oder Gewittersturmes etc. die gegenseitige Signalisirung nicht mehr möglich ist, das Riesen oder Holzfällen z e i t w e i s e einstellen.
Wenn Extrazüge signalisirt werden, deren Ankunftszeit nicht genau vorher angezeigt werden kann, soll das Riesen, eventuell Holzfallen eingestellt bleiben, bis der Extrazug vorbeigefahren ist.
f. Wenn nach den örtlichen Verhältnissen das Riesen in den einzelnen Zügen bei gefrorenem Boden oder bei Eisbildung in der Riese selbst gefährlich wird, so kann dasselbe nach Berathung mit der kantonalen Forstbehörde zeitweise durch die Bahnverwaltung untersagt werden.
Ebenso können auch Holzsorthnente, deren Beförderung der Bahn und ihrem Verkehr Gefahr droht, von dem Riesen ausgeschlossen werden.
g. In den Holzriesen, sowie auf den Lagerplätzen oberhalb der Bahn darf nicht mehr Holz aufgehäuft werden, als der ordentliche Betrieb es nothwendig macht und die Sicherheit der Bahn es zuläßt.
Ueberhaupt soll das Riesen und Holzfällen in unmittelbarer Nähe über der Bahn immer mit größter Vorsicht geschehen, um Beschädigungen der Bahn und ihrer Nebenanlagen zu vermeiden und den Betrieb nicht zu gefährden. Dieses gilt besonders für diejenigen Holzriesen, welche mit keinem Durchgange unter der Bahn in Verbindung stehen, bei denen also das Holz auf Bahnhöhe übergeführt werden muß.
Art. 3. Soweit die Vorschriften des vorigen Art. 2 über die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei, hinausgehen und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche vorbehalten.
· ,/! : g Art. 4. Die Verwaltung der Gotthardbahn erhält den Auftrag, gemäß Art. 32 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 die zur Vollziehung des vorliegenden Beschlusses nöthigen Réglemente zu erlassen und die sonst erforderlichen Maßregeln zu treffen, und namentlich auch die mit der Ausführung betrauten Beamten nach Art. 12 des Gesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.
Die Verwaltung der Gotthardbahn ist verpflichtet, den Eigenthümern der Grundstücke, auf welchen die in den Beilagen l und 2
227 verzeichneten Holzriesen gelegen sind, für sich und zu Händen aller andern Berechtigten, welche durch den vorliegenden Beschluß berührt werden, diesen letztern schriftlich auf amtlichem Wege mitzutheilen.
Art. 5. Dieser Beschluß wird den Regierungen der Kantone Schwyz, Uri und Tessin mit dem Ersuchen tnitgetheilt, denselben zur öffentlichen Kenntniß und soweit dieses Sache der kantonalen Behörden ist, zur Vollziehung zu bringen.
Art. 6. Das Eisenbahndepartement wird mit den weitern Vollziehungsanordnungen beauftragt.
B e r n , den 5. Juni 1882.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Bavier.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Beilage I.
"Verzeichnisse der
Holzriesen längs der Gotthardbahn, welche in Zukunft nicht mehr gebraucht werden dürfen.
(Art.
l des vorstehenden Bundesrathsbeschlusses.)
Im Kanton Uri.
Gemeinde Silenen.
Maderanerweg .
.
.
.
.
.
Gemeinde Gurtnetten.
Märchlibach
.
b e i k m . 2,980 "
"
5,825
,, ,, ,,
,, 1,433 ,, 6,504 ,, 12,845
Im Kanton Tessin.
Gemeinde Chiggiogna .
Gemeinde Magadino .
.
Gemeinde Gera-Gamborogna
.
.
.
22»
Beilage II.
"Verzeichnisse der
Holzriesen längs der Gotthardbahn, deren Benutzung sich nach den im Art. 2 des vorstehenden Bundesrathsbeschlusses aufgestellten Vorschriften zu richten hat.
Im Kanton Schwyz.
Bezeichnung und Lage der bisherigen Holzriesen.
Bahnkm.
Gemeinde Küssnacht.
Im Baumgarten .
1,170 Ghürschweidli 1,490 1,815 Ghürschwald 1,920 2,150 Beim Ghürschbach Im Ghürsch 2,250 ' 2,275 r, 2,300 2,360 ' " 2,480 " T) Gemeinde Arth.
Rickenbachhof
"
Treichbach In der Treiche
' .
Bezeichnung der neuen Lage der Holzriesen.
Bahnkm Wegübergang
1,170 1,490 1,815 1,815 2,150
Offener Durchgang
2,265
Gewölbter Durchlaß Wegübergang
2,360 2,480
2,800 \ 2,860 / Offener Durchgang 3,080 3,235
2,860 3,080 3,240
230 Bezeichnung und Lage der bisherigen Holzriesen, Bahnkm.
Galgenweidli Poschunerweid Sigristenweidli Clarismatt .
Im Rütli Im Wintermättli .
Obere Hofure Thalrain
Bezeichnung der neuen Lage der Holzriesen, Bahnkm.
3,450 Gewölbter Durchlaß 3,920 4,530 Wegübergang 4,720 ,, .
5,055 ,, 5,210 ,, 5,500 Offener Durchgang 5,570 \ 5,640 / * "
Walzried (für den Wald unterhalb der Fluh) . 5,850 Ziegelmättli für den Wald [ 5,890 ,, > unterhalb < 5,915 ,, J der Fluh ( 5,940 6,000 Gewölbter Durchgang 6,045 Bohliweid 6,090 Offener Durchgang 6,110 n 6,200 D " n 6,220 Im Bohli 6,290 Gewölbter Durchlaß 6,500
.
.
3,450 3,920 4,530 4,720 5,055 5,210 5,500 5,590 5,850 5,915
6,045
6,110 6,200 6,290 6,500
Gemeinde Steinen.
Buchenhöfli
11,800-12,400 { Wegübergänge
Gemeinde Ingenbohl.
Wasiwald .
. 8,000--8,930
Axenstraße .
11,640, 11,925
. 8,000--8,930
Gemeinde Morschach.
Wasiwald .
. 8,930--9,900 Axenstraße .
. 8,930--9,900 Im Domi .
.
. 12,430 Offener Durchlaß . 12,430 Im Kanton Uri.
Gemeinde Sisikon.
Heißbach Am Axeneck
14,775 Offener Durchlaß 15,180 ,, ,, .
14,775 15,180
231 Bezeichnung und Lage der bisherigen Holzriesen.
Bahnkm.
Gemeinde Flüelen.
Sulzeck Spittlerwald
Bezeichnung der neuen Lage der Holzriesen.
Bahnkm.
{^'ooo } Gewölbter Durchlaß
Gemeinde Silenen.
Rüßligasse .
Eisen kehle .
1,105 2,770
Wegübergang Gewölbter Durchlaß
. 17,020
.
1,000 2,812
Gemeinde Gurtnellen.
Breitenthal .
Geißbach Stegacker Gurtnellenweg Gornerenbach Muren .
.
Häggrigerweg Kohlplatzbach
.
6,030 6,070 Wegübergang 6,300 6,300 Offener Durchlaß 8,970 8,970 Gewölbter Durchlaß .
9,240 9,200 Wegübergang 9,610 9 600 1 Wegübergang · 9,625 ' \ und Gornerenbrücke 12,064 . 12,640 Wegübergang 12,950 12,860 Kohlplatzbrücke .
12,950 ,, .
. 12,950
Gemeinde Wasen.
Seelibach Auf der Höh Strahllochzug Hinterer Leggistein Strahlloehzug Obere Alp .
Gornerbächli Kellerbach .
Kolchbrunnenbach Kohlrohnerüttekehle Mattenbannwald .
Steinkehle .
Ahornkehle .
13,020 13,250 13,580 18,630 18,860 20,400 20,600 21,230 21,410 23,340 \ 23 380 1 23^600 23,660
Gemeinde Göschenen.
Laubkehle .
Gizzifat Haselgadenkehle .
Ribistöcklikehle .
23,770 Ahornkehlenbrücke 23,990 Gewölbter Durchlaß 24,310 24,510 Offener Durchlaß
13,045 13,250 13,580 ,, ,, Gewölbter Durchgang . 18,650 18,860 Strahllochbrücke .
Gewölbter Durchlaß . 20,400 20,600 21,230 Kellerbachbrücke Gewölbter Durchlaß . 21,370 ~ ..,,, ,, , , ,, 23,340 «fcwo'bter Durchlaß 23,600 Steinkehlenbrücke 23,660 Ahornkehlenbrücke
Gewölbter Durchlaß
.
.
23,660 24,000 24,300 24,510
232
Im Kauton Tessin.
Bezeichnung und Lage der bisherigen Bezeichnung der neuen Lage der HolzHolzriesen.
Bahnkm.
riesen.
Bahnkm.
Gemeinde Airolo.
2,124 Ciosso di Rive .
. 2,124 Gewölbte Durchfahrt 2,870 Unci .
.
.
.
2,870 1l 11 4,032 3,900--4,100 n n 4,485 4,100-4,750 n n Gemeinde Quinto.
5,200 4,750--5,230 < Bahnniveau .
und gewölbter Durchlaß 5,240 5,480 5,450 Gewölbter Durchlaß 5,700 Bahnniveau .
5,780 6,000 6,000 ï> .
.
.
9,420 9,420 11 · · · 9,840 9,840 Gewölbte Durchfahrt .
10,220 10,500 n 11 Gemeinde Osco.
Pardorea 15.700--16,050 Gewölbter Durchlaß . 15,870 16,050--16,400 Bahnniveau .
16,200-16,300 Gemeinden Faido und Chiggiogna.
22,600 Rechtes Tessinufer 22,000-22,600 Seilriese Diese Seilriese soll nach und nach thalaufwärts bis km. 22,000 verschoben werden.
Gemeinde Chiggiogna.
1,693 Offene Brücke 2,080 2,255
Gemeinde Pianotondo
1,693 2,080 2,255
Giornico-Anzonico.
3,153 und 5,122
Gemeinde Giornico.
Travi .
.
.
.
5,684
Pianotondo-Viadukt . 3,153 und gewölbter Durchlaß 5,122 Travi-Viadukt
5,684
233 Bezeichnung und Lage der bisherigen Holzriesen.
Bahnkm.
Bezeichnung der neuen Lage der Holzriesen.
Bahnkm.
Gemeinde Magadino.
5,562 5,780 6,364
Gewölbter Durchlaß Offener ,, Gewölbter ,,
.
.
.
5,562 5,780 6,364
Gemeinde Piazzogna.
9,185 Wegübergang .
.
9,128 9,302 Gewölbter Durchgang .
9,302 10,048 Offener ,, . 10,048 Gemeinde Vairano.
Gemeinde
11,308
Wegübergang
.
. 11,292
12,112
Gewölbter Durchgang . 12,112
Casenzano.
Gemeinde Gera-Gamborogna.
13,289 Wegübergang
.
. 13,289
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Bundesrathsbeschluß betreffend die Benutzung der längs der Gotthardbahn gelegenen Holzriesen. (Vom 5. Juni 1882.)
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1882
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33
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24.06.1882
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