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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Benjamin Baladin von Gempen (Solothurn), wohnhaft in Ariesheim (Basel-Landschaft), Soldat der III. Kompagnie des Schüzenbataillons Nr. 5.

(Vom 13. Januar 1882.)

Tit.

Am 20. Oktober 1881 kam B. Saladin bewaffnet und in Uniform Nachmittags drei Uhr von Aesch, wo er - als Soldat des Schüzenbataillons Nr. 5 die Gewehrinspektion zu bestehen hatte, nach Ariesheim zurük. In der Nähe seiner Wohnung traf er die 68jährige Ursula Cherno, Witwe, seine Nachbarin, mit einem Wasserzüber auf der Straße. Mit dieser Person waren er und seine Frau seit langer Zeit in Streit begriffen, welcher in den lezten Monaten besonders leidenschaftlich geworden war.

Am Tage vor dem betreffenden 20. Oktober hatte die Cherno gegen die hochschwangere Frau Saladin abscheuliche Drohungen ausgestossen ; Saladin seinerseits soll darauf der Cherno wiederholt einen großen Stein an die Fensterladen geworfen haben, worüber diese unter Deponirung des Steins beim Bezirksstatthalteramt Klage geführt hat. Wie Saladin von Aesch herkommend die Cherno erblikte, eilte er auf sie zu, erfaßte sie rüklings und versezte ihr einen Schlag auf den Mund, in Folge dessen sie auf einen aus Reisern gefertigten Gartenhag fiel, diesen umdrükte und mit demselben zu Boden kam. Dadurch erlitt sie eine Kontusion an der Oberlippe, eine Kontusionsgeschwulst

91 über dem linken Bakenknochen und einige Beulen am Kopf, welche Verlezungen zusammen 4--6 Tage zur Heilung erforderten.

Die Beschädigte klagte hierauf beim Bezirksstatthalteramt, wurde aber an den Sektionschef verwiesen; dieser gab jedoch der Sache zuerst keine weitere Folge, weil Saladin alles in Abrede stellte. Nachdem die Beschädigte zu Ende November die Klage wiederholt hatte, verzeigte der Sektionschef die Sache der Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft, welche kriegsgerichtliche Voruntersuchung anordnete. In dieser hat Saladin die an der Cherno verübte Thätlichkeit eingestanden.

Das Kriegsgericht der V. Division, am 20. Dezember in Liestal versammelt, hat den Angeklagten der Körperverlezung im Sinne des Art. 69, Abschnitt l des Militär-Strafgesezes schuldig erklärt und in Anwendung des Art. 113 zu einer Gefängnißstrafe von sechs Wochen verurtheilt; ferner ist der Angeklagte zu Fr. 15 für sechstägige Heilungsbedürftigkeit, zu Fr. 6 Arztkosten, zu Fr. 7 Zeugenentschädigung an die Klägerin, sowie zu allfälligem weitern Kostenersaz verurtheilt worden.

Der Vertheidiger des Angeklagten hat nach Art. 398 binnen der gesezlichen Frist das beifolgende Begnadigungsgesuch an Ihre Behörde eingegeben. In diesem Gesuch wird zwar zugegeben, daß die au der Cherno verübte Mißhandlung strafbar, und daß sie militärisch strafbar sei, es wird aber darauf hingewiesen , daß die Beschädigte die That in hohem Maße provozirt habe, und daß die eingeklagte Handlung ohne Anwendung des kriegsgerichtlichen Verfahrens auf disziplinarischem Wege ohne Zweifel mit einem ziemlich geringen Strafmaß belegt worden wäre. Es wird deßhalb darauf angetragen, es möchte in gerechter Würdigung der Sachlage die auferlegte Gefängnißstrafe von sechs Wochen in angemessener Weise herabgemindert werden.

Der Bundesrath kann dieses Begnadigungsgesuch nicht zur Berüksichtigung empfehlen.

Nachdem die Verteidigung, welche es vor Gericht weder gegenüber der Geschädigten, noch gegenüber dem Auditor an Einwendungen hat fehlen lassen, vor Gericht in keiner Weise eine Kompetenzfrage aufgeworfen hat, kann nun in der Begnadigungsinstanz nicht mehr darauf zurükgekommen werden, welch' anderes Resultat eine disziplinarische Behandlung des Falles gehabt hätte.

Gegenüber den vom Gesuch hervorgehobenen Anreizungen der Beschädigten bleibt der von Saladin in Uniform an der von ihm überfallenen 68jährigen Weibsperson begangenen That der Charakter

.92 einer rohen, durch keinerlei unmittelbar vorausgegangenen zu entschuldigenden Gewaltthat.

Affekt

Schließlich muß hervorgehoben werden, daß der im Gesez vorgesehene Rekurs an die Gnade der Bundesversammlung doch nur den Sinn haben kann, daß für ein größeres Strafmaß eine Minderung, und namentlich, daß für die neben der Freiheitsstrafe ausgesprochenen Einstellungen im Aktivbürgerrecht oder Eutsezungen von einer Offiziersstelle eine Remedur nachgesucht werden kann.

Nie aber sollte das Begnadigungsverfahren dazu führen, ein Strafmaß von bloß sechs Wochen, das die höchste Disziplinarstrafe um bloß drei Wochen übertrifft, noch herabmindern zu lassen, ein Vorgehen, welches sich ebensowenig mit dem Ansehen der Versammlung als mit der Rüksicht verträgt, welche man dem in Funktion gewesenen Kriegsgericht schuldig ist.

Indem wir daher Abweisung des vorliegenden Begnadigungsgesuchs beantragen, verharren mit vorzüglicher Hochachtung.

B e r n , den 13. Januar 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Bavier.

Der Stellvertreter des Kanzlers der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Instruktionen für

die Kontrolirung des Feingehalts der Gold- und Silberwaaren.

' (Vom 26. Oktober 1881.)

Das schweizerische Handels- und Landwirthschaftsdepartement, in Ausführung des Art. 3, § 2 des Réglementes betreffend die Kontrolirung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaaren, vom 17. Mai 1881, verordnet: I. Feingehalt.

§ 1. Der Feingehalt, d. h. die Quantität edlen Metalls, welche in den zur Kontrolirung übergebenen Waaren enthalten ist, wird auf den von den Probirern unterzeichneten Probeborderaux in Tausendtheilen ausgedrükt.

§ 2. In den Aemtern, die einen Kontroleur-Sekretär haben, übermitteln die Probirer diesem Beamten .die zu stempelnden Gegenstände, zugleich mit dem Probeborderau, das den Feingehalt angibt.

§ 3. Wenn ein Gegenstand aus Gold oder Silber ganz oder theilweise einen geringern Feingehaltsgrad besizt, als die vom Eigenthümer oder Fabrikanten unterzeichnete Deklaration angibt, so muß der gefundene Gehalt vor definitivem Ausspruch und Anwendung daß Art. 6 der Vollziehungsverordnung immer durch eine zweite Operation bestätigt werden.

94 § 4. Wenn irgend ein Theil eines Gegenstandes der Horlogerie, Bijouterie und Orfèvrerie eines oder mehrere Stüke von geringerem Feingehalte, als die Deklaration angibt, enthält, so soll der Eigen.thürner die Klassifizirung unter seiner Verantwortlichkeit ausführen.

Diese Abweichungen (Unregelmäßigkeiten} werden in dem Register des Bureau erwähnt.

§ 5. Die Gegenstände, welche nicht a/e ihres Gewichtes an Edelmetall enthalten, werden als Kunstgegenstände, Quincaillerie, Phantasiemesserschmiedarbeit betrachtet und nicht kontrolirt, wie z. B. Uhrschlüssel, Bleistifthalter, Zahnstocher, Ohrlöffel etc., welche mit Stahl oder Messing garnirt sind, sowie auch Messerhefte, Tischbesteke, Tranchir- und Salatbesteke, welche nur aus dünnen, mit Kitt ausgefüllten Silberschalen hergestellt sind.

§ 6. Die den Kontrolärntern übermachten Gegenstände werden ihrem Eigenthümer mit den Goldröllchen, Silberkörnern und ohne andere Abfälle (déchets), als diejenigen, welche sich bei der Operation ergeben, zurükgegeben.

Für den bei den Silberproben auf nassem Wege entstandenen Verlust wird nicht aufgekommen.

' d'il. Strichproben.

§ 1. Gegenstände, bei denen Zerbrechlichkeit der Ornamente, Juwelierarbeit, Email oder Dekoration es nicht gestatten, eine genügende Probe zur Kupellirungsprobe zu entnehmen, werden nach Probiren durch den Strich (auf dem Probirstein) zur Stempelung zugelassen.

III. Kupellirungsproben.

§ 1. Die Proben für Gegenstände aus Gold, Uhrenschalen oder Bijouterie werden nicht unter 125 mg. = I!B g. genommen.

Die Probentnahme für silberne Uhrenschalen oder kleinere Orfèvrerie beträgt 500 mg.' oder lk g-, und 250 mg. = V* g. fUr kleinere Silberbijouterie.

§ 2. Die Probe von Uhrenschalen wird entnommen, indem man eine kleine Menge von den verschiedenen Theilen, welche die Schale bilden, abschabt, nöthigenfalls von den verschiedenen Schalen, die einen zur Kontrole eingereichten Posten ausmachen. Bevor auf abgesottenen (déroché) oder gefärbten (mis en couleur) Gegenständen.

95 eine Probe entnommen wird, werden sie zuerst geschabt, um die durch eine dieser beiden Operationen auf einen höhern Gehalt gebrachten Theile zu entfernen, und die Probe wird erst entnommen, sobald die eigentliche Legirung zum Vorschein kommt, um zu verhindern, daß der Gehalt zu hoch gefunden wird.

Diese Operation soll jeder Probentnahme vorangehen und hauptsächlich bei Legirungen unter 18 Karat mit großer Sorgfalt ausgeführt werden, da diese sich leichter durch das Absieden oder Färben verfeiaern.

DieCharnierstüke (Portecharnières), Charnière, Plots d'emboîtage etc. sollen probirt werden, um sich zu versichern, daß deren Gehalt demjenigen des Stiikes entspricht. · Bei der Bijouterie entnimmt m a n , je nachdem es die Gegenstände erlauben, die Probe durch Schaben, oder durch Abschneiden kleiner Stüke, z. B. die Ecken der Cliquets (Federn oder Schloßstüke), das Ende des Hakens an der Brisure, von Brechen und Nadelstielen etc., oder endlich, indem man ein Stük, das leicht wieder ersezt werden kann, abschneidet, z. B. ein oder mehrere Kettenglieder einer Kette.

§ 3. Bei der Probentnahme soll man so viel als möglich vermeiden, auf gelötheten Stellen zu schneiden oder zu schaben, oder dann der Menge des in der Probe enthaltenen Lothes billiger Weise Rechnung tragen, besonders wenn die Gegenstände aus hohlen Stüken zusammengesezt oder aus vielen gelötheten Stüken verfertigt sind, die es unmöglich machen, eine Probe zu entnehmen, ohne die Löthstellen anzugreifen; jedenfalls aber darf diese Ausgleichung (Kompensation) 15 mg. auf das Ganze oder Theile des probirten Gegenstandes nicht übersteigen.

Diese Verfügung bezieht sich nur auf Arbeiten, deren Verbindungsstüke so zahlreich sind, daß es unmöglich ist, eine Probe ohne Loth zu entnehmen, wie Erbsketten (Jaseron) und ähnliche Ketten etc.

Bevor man bei Bijouteriearbeiten eine Probe entnimmt, wird das Stük ausgeglüht; die Verbindungsglieder oder hohlen Ringe werden geöffnet und sorgfältig geschabt, um die verunreinigenden Substanzen (Oel, Tripe), Polirroth), welche beim Poliren hätten hineinkommen können, zu entfernen.

IV. Stempelung der Horlogeriegegenstände.

§ 1. Um so viel als möglich eine Gleichheit in der Stempelung zu erzielen und Nachforschungen zu erleichtern, werden die Kontrolämter zur Beobachtung nachfolgender Vorschriften angehalten.

96 Die Uhrenschalen werden auf folgenden Stellen kontrolirt : Auf den Dekeln (fonds"); der Stempel wird in der Mitte des Dekels eingeschlagen, oder, wenn es statthaft ist, indem man die Symmetrie mit den schon eingeprägten Zeichen und Nummern beobachtet.

Bei centrischen und excentrischen Stüken bezeichnet der Verfertiger die Stelle, wo der Kontrolstempel aufgeprägt werden soll, damit der Abdruk nicht durch die Zifferblattöffnung (guichet de cadran) zerschnitten werde.

Die Staubdekel (cuvettes) werden ausserhalb eines. Kreises von wenigstens 30 mm. vom Mittelpunkt aus gestempelt, damit die Aufzuglöcher für Schlüsseluhren den Stempel nicht durchschneiden.

Die Cuvetten aus geringhaltigem Metall (métal) müssen immer mit den zum Kontroiiren eingereichten Stüken vorgewiesen werden, und die nämliche Rangnummer tragen, wie die in dem Fond eingeprägte, mit bestimmter Angabe, wie das bei ihrer Fabrikation verwendete Metall,, im Handel bezeichnet wird, sei es chrysot, laiton, cuivre, maillechort oder argentin etc.; diese Bezeichnung muß immer mit allen Buchstaben, in gehöriger Größe und leserlich ausgedrükt sein, so daß kein Zweifel darüber, entstehen kann.

Die Schalenränder (carrures) werden auf dem Rand der Dekelseite (bord de fond) kontrolirt, rechts vom Bügelknopf (pendant), auf der entgegengesezten Seite der Onglette und in gleicher Entfernung wie diese.

Die Bügelknöpfe (pendants) werden mitten auf der Kugel oder Röhre, neben dem Glasreif kontrolirt.

Auf Verlangen des Fabrikanten wird der Stempel in der Mitte des Bügelringes (anneau) aufgeprägt, aber nur nachdem nach der Fertigstellung der Bügel an der Schale fest angebracht ist. Halbmassive und hohle Bügelringe werden nicht kontrolirt.

§ 2. Als ausgefüllt (fourrées) werden betrachtet und unverzüglich zerbrochen : 1. Biigelringe mit Stahl ausgefüllt; 2. Bügel und Bügelringe, die einen Ueberschuß an Loth oder irgend ein anderes Metall oder irgend eine fremde Substanz enthalten.

Wenn die Bügel oder Bügelringe von geringerm Gehalte befunden werden, als, die Deklaration angibt, so werden nur diese Theile zerstört, und müssen wieder ersezt werden, bevor die andern Schalentheile gestempelt werden.

97 V. Stempelung der Bijouteriegegenstände..

§ 1. Der Stempel wird nur auf den Hauptbestandteil des Gegenstandes oder auf hervorragende angelöthete Theile desselben aufgeprägt; auf Bâtons, Mousquetons, Ringen, Coulants (Schlaufen), Ketten oder Bijouxgarnituren jeder Art, welche nicht montirt und nicht angelöthet sind, wird er nicht angebracht.

§ 2. Als nicht gelöthet werden betrachtet: die aufgesezten StUke (appliques), Chatons (Fassungen), Bâtes (Glasringe für Medaillons, Brechen etc.), Ornamente und Dekorationen jeder Gattung, welche genietet, mit Stiften aufgemacht, aufgeschraubt, mit Haken oder Klammern gehalten, mit Schellak, Kitt, oder selbst solche, die mit Zinn aufgelöthet sind.

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§ 3. Der Kontrolstempel wird nur dann auf Bijouteriearbeiten, Ketten etc. aufgeprägt, wenn solche keinen Ueberschuß von Loth und keine fremde Metalle oder Substanzen enthalten, und wenn das bei der Fabrikation verwendete Kupfer vollständig aufgelöst ist.

Man überzeugt sich hievon, indem man den als a.usgefüllt verdächtigen Theil des Stükes durchbohrt oder durchsägt und in das Innere Salpetersäure oder eine feine Stahlsonde einführt; in zweifelhaften Fällen schneide man ohne Zögern einen Theil der Arbeit oder eines beliebig gewählten Stükes durch, um sowohl die Art, wie es fabrizirt wurde, zu erfahren, als auch um die Probe zu machen.

§ 4. Als ausgefüllt (fourrées) werden diejenigen Gold- und Silberwaaren betrachtet, welche einen Ueberschuß von Loth, fremde Metalle oder Substanzen irgend welcher Art, wie Contreemail, Kitt, Schellak, Siegellak etc. enthalten.

§ 5. Alle Bijouteriearbeiten ohne aufgeprägte Nummern sollen den Fabrikstempel tragen, bevor sie probirt und kontrolirt werden.

Die Kontrole soll immer auf dem Theil des Stükes angebracht werden, der die Fabrikmarke trägt, und zwar neben dieser Marke.

Für Armbänder und Halsbänder wird die Kontrole auf dem Hauptbestandtheil des Stükes und auf dem Cliquet (Schlußstük) angebracht.

Bei Brechen auf dem Hauptstük und auf dem Haken (crochet).

Bei Medaillons und Kreuzen auf dem Hauptstük und dem massiven Ringe, der die Bélière hält.

Bei Lorgnons auf dem Hauptstük und dem Ringe.

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Bundesblatt. -34. Jahrg. Bd. I.

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Bei Ringen, Alliances, Joncs (halbrunde) unten am Corps (Schieue).

Bei Ketten "auf den an den Enden angelötheten massiven Endringen.

Bei jeder Gattung Knöpfe (Hemden- oderManchettenknöpfen etc.)

auf dem Fuß (patin) oder Spiraldraht.

Bei Bouquethaltern auf dem Fußrand oder auf dem Haken.

Bei Bijoux-montre auf dem massiven Bügel und dem Fond.

Bei Brisures (Brisuren), Ohrringen, Pendeloques auf dem Talon (Untertheil), Haken oder der Schraubenmutter (vis d'écrou).

Bei Nadeln auf dem Stiel.

Bei Uhrhaken auf dem Hauptstük und dem Haken.

§ 6. Im Falle, daß die Spateln von Châtelaines und Haken von Porte-mootres aus einem andern Metalle bestehen, als das Hauptstük der Arbeit, müssen sie dessen Bezeichnung vollständig ausgeschrieben tragen.

VI. Phantasiegegenstände in Gold oder Silber.

Die Probentnahme und Stempelung geschehen für Arbeitsund Toilettenecessaires, Köfferchen , Tabakdosen ,'Bonbonnières, Scheeren-Etuis, Musikdosen, Zündholz-Etuis, Cigarren-Etuis, Portemonnaies, Portefeuilles, Notizbücher, Agendas etc. auf dem Haupttheil des Gegenstandes und dem Schlußstük (bâte de fermeture).

Für Scheeren , Fingerhüte, Etuis, Cigarrenspize, Portraiteinfassungen, Dosen, Flacons, Riechdosen etc. wird die Probe im Innern der Stüke entnommen und der Stempel auf dem Rand oder auf einer sichtbaren und nicht dekorirten Stelle angebracht.

VII. Orfèvrerie.

§ 1. Für große Gold- und Silberschiniedarbeit entnimmt man \ Gramm für 2 Proben.

Bei Tafelgeschirr , Schüsseln , Theebrettern, Tellern wird die Probe anf der untern Seite, nachdem das Weißgesottene weggebracht ist, durch Schaben entnommen; die Kontrole wird unter dem Rand des Stükes und unter dem Boden (fond) neben dem Pabriksternpel angebracht.

99 Bei Besteken, Tafelservice, Servir-, Ragout-, Suppen-, Creme-, Kaffee-, Syrup-, Compote-, Salz- und Seaflöffeln, Zuckerstampfern, Schnekengabeln, Butter- und Früchtemessern, Zukerzangen, Zukerund Theesieben wird die Probe vermittelst Schaben auf dem Stiel entnommen und der Stempel in der Mitte des Stieles neben dem Fabrikstempel, unter Beobachtung der Symmetrie, angebracht.

Bei Serviettenringen wird die Probe durch Schaben im Innern entnommen und die Kontrole auf dein Rand an einer nicht dekorirten Stelle angebracht.

Bei einfachem und zusammengeseztem Tafelgeschirr, Tafelaufsäzen, Suppenschüsseln, Blumen- und Früchteschalen, Eiskübeln, Kaffee- und Theekannen , Saucières , Töpfen , Zukerschalen , Bierbechern, Compoteschalen, Bechern, Kannen, Kelchen, Butterschalen, Monstranzen oder Reliquienkasten, Theekesseln, Leuchtern, Handleuchtern, Huiliers (Essig und Oel), Salzgestellen, Gloken, Timbres, Samowars, Mauerappliques wird die Probe auf der äußern und innern Seite entnommen ; die Kontrole wird, wenn immer es möglich ist, eine Bigorne (Amböschen) hineinzubringen, auf dem Boden uud auf dem äußern Rand des Fußes angebracht.

§ 2. Bei allen Gegenständen der Orfèvrerie müssen die Appliques, Ornamente, sowie Schrauben und Muttern vom gleichen Gehalte sein, wie das Hauptstük.

§ 3. · Silberarbeiten, die weiß gesotten worden sind, sollen zuerst geschabt werden, bevor die Probe entnommen wird.

§ 4. Alle Arbeiten irgend welcher Art in vergoldetem Silber (Vermeil), als: Coupes (Becher), Kelche, flache oder vertiefte Tischgeschirre, Tafelservice, künstlerische Toilette- und Phantasiegegenstände, Ketten, Bijoux, Kämme, Diademe etc., werden ihrem Silbergehalt nach kontrolirt und fällt das Gold nur als Gewicht, nicht aber als Werth in Betracht.

Beispiel: Eine Vermeilcoupe hält 865 Silber, 5 Gold, also 870, und wird als Silber I. Titre kontrolirt. " VIII. Uebergangsbestimmungen.

§ i. Gold- und Silberwaaren, die plombirt oder mit dem ad hoc - Stempel versehen werden sollen , werden , in Vollziehung des Art. 11 des Gesezes, nach folgenden Vorschriften plombirt oder gestempelt:

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Bei Uhrenschalen wird dus rot he Bänd chen um den Bügelhals (pendant) gewunden, zugezogen und verknüpft und die beiden vereinigten Enden vermittelst der Plombe (Bleikugel) zugeschlossen.

§ 2. Bei Bijouterie- und Orfévreriewaaren wird das rothe Bändchen um das Hauptstük oder irgend einen andern festgelötheten Theil geschlungen, zugezogen und verknüpft, auf die Weise, daß weder das Band noch der plombirte Theil losgemacht oder Ogetrennt werden kann.

§ 3. Die durch die lezten kantonalen Geseze bewilligten Fehlergrenzen bleiben für die Waaren , die plombirt werden, beibehalten.

§ 4. Der Uebergangsstempel (Biene), in seinen zwei verschiedenen Größen, wird nur dann auf U h renschalen und Bijouteriegegenständen aufgeprägt, wenn sie den Vorschriften des Bundes·gesezes entsprechen.

B e r n , den 26. Oktober 1881.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement: L. Ruchonnet.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Benjamin Saladin von Gempen (Solothurn), wohnhaft in Arlesheim (Basel-Landschaft), Soldat der III. Kompagnie des Schüzenbataillons Nr. 5.

(Vom 13. Januar 1882....

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03

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21.01.1882

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