821 A

#ST#

Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(.Vom 2. Mai 1882.)

Mit Schreiben vom 29. vorigen Monats hat Herr A. H. Bét a n t in Genf, seit 1872 Konsul für Griechenland in der Schweiz, dem Bundesrathe zur Kenntniß gebracht, daß ihm von der k. griechischen Regierung die schon längst gewünschte Entlassung von seinem Konsulatsposten ertheilt worden sei.

(Vom 9. Mai 1882.)

Der Bundesrath hat an die Regierungen der Kantone St. G a l l e n , A p p e n z e l l (beide Rhoden), T h u r g a u und Z ü r i c h ein Kreisschreiben betreffend die Stikereietablissemente erlassen, welches also lautet : Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Wir haben die Ehre, Sie mit Gegenwärtigem auf gewisse Verhältnisse, welche in den Stikereietablissementen zu Tage getreten sind, aufmerksam zu macheu. Es wird nämlich vielerorts ein Arrangement in dem Sinne getroffen, daß der Eigenthümer oder Inhaber der Stikereifabrik alle oder einzelne Stikmaschinen an Einzelstiker vermiethet. Hiegegen -.ist an und für sich nichts einzuwenden, wohl aber sind mit dieser Praxis oft Uebelstände in dem Sinne verbunden, daß in Etablissementen, welche dem Fabrikgesez unterstellt sind und in welchen solche Vermiethungen vorkommen, die betreffenden Arbeiter (Miether) die Vorschriften des Gesezes meist gänzlich außer Acht lassen. Keiner der Einzelmiether besorgt z. B. die Aufstellung einer Arbeiterliste oder eines Fabrikreglements, wenn dies der Eigenthümer oder Inhaber der Fabrik unterläßt; die gesezliche Arbeitszeit wird nicht eingehalten etc.

Wir haben in dieser Angelegenheit das Gutachten des Fabrikinspektorats eingeholt und sind, in Uebereinstimmung mit demselben, zu der Ansicht gelangt, daß, wenn die Handhabung des Fabrikgesezes in den Stikereien nicht sehr erschwert oder gar verunmöglicht werden soll, eine Regulirung der berührten Verhältnisse unerläßlich sei.

,,In Anbetracht dieser Verhältnisse und gestüzt auf Art. l des Fabrikgesezes haben wir nun folgenden Beschluß gefaßt: ,,In Stikereien, welche von mehrern Miethern betrieben werden , ist der jeweilige Eigenthümer des Etablissements Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. II.

55

822 für die Handhabung des Fabrikgesezes verantwortlich ; doch steht es ihm frei, unter seinen Miethern einen verantwortlichen Stellvertreter zu bezeichnen, welchem im Falle eines durch Zuwiderhandlung gegen das Gesez entstandenen Nachtheils das Rükgriffsrecht auf den Verschulder dieses Nachtheils zusteht. Wo nur ein Miether ein Etablissement übernommen hat, tritt dieser in Bezug auf die Verantwortlichkeit an die Stelle des Eigenthümers. Für Untermiether ist der Miether in gleicher Weise verantwortlich."

,,Wir ersuchen Sie, bei der Durchführung des citirten Gesezes (Art. 17} diesen Beschluß zur Anwendung zu bringen, ihn den betreffenden kantonalen Behörden mitzutheilen und die Beachtung desselben zu überwachen.

,,Im Uebrigen benuzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen.a (Vom 12. Mai 1882.)

Da gegen den Bundesbeschluß vom 28. Januar d. J., betreffend die Vertretung der Schweiz in Washington, während der 90tägigen Referendumsfrist keine Einsprache erhoben wurde, hat der Bundesrath den erwähnten Beschluß in Kraft erklärt.

Der Bundesrath hat zum hierseitigen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in W a s h i n g t o n ernannt: Hrn.

Emil F r e i von Mönchenstein (Basel-Landschaft), Mitglied des Schweiz. Nationalrathes und eidg. Oberst.

Der Bundesrath ertheilte das Exequatur an Herrn W i l l i a m T. R i c e , aus Massachusetts, welcher von der Regierung der Vereinigten Staaten von Nordamerika zum dortseitigen Konsul in H orge n, in Ersezung des bisherigen Konsulafagenten, ernannt worden war.

Vom Bundesrathe sind gewählt worden : als Büreauchef beim Hauptpostbüreau Chur : Hr. Martin Hedinger, v. Wildlingen (Schaffhausen) ; ,, Telegraphistin in Islikon: Jgfr. Dorothea Forrer, von Bärentsweil (Zürich), Posthalterin in Isükon (Thurgau).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1882

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.05.1882

Date Data Seite

821-822

Page Pagina Ref. No

10 011 496

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.