#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

34. Jahrgang. L

Nr. 10.

4. März 1882.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Kp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

# S T #

Erklärung zwischen

der Schweiz und Frankreich, betreffend Verlängerung der Dauer des Handelsvertrags.

(Vom 23. Februar 1882.)

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und

die Regierung der Französischen Republik sind im Hinblik darauf, daß am heutigen Tage zwischen beiden Ländern ein Handelsvertrag abgeschlossen worden ist, und daß die Daten für Austausch der Ratifikationen und für Inkrafttretung des genannten Vertrages auf den 12. und "16. Mai dieses Jahres angesezt worden sind, übereingekommen, die unterm 3. dieses Monats zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Uebereinkunft*) in allen ihren Wirkungen und Theilen bis zum 15. Mai nächsthin zu verlängern.

Gegeben in P a r i s , den 23. Februar 1882.

(L. S.)

(L. S.)

(Sig.)

(Sig.)

Kern.

de Freycinet.

*) Siehe Seite 273 hievor.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. I.

27

394

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für eine Regionaleisenbahn im Traversthal.

(Vorn 24. Februar 1882.)

Tit.

Die am 21. Juni 1881 den Herren A. Merlan und E. Pümpin zuhanden einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft ertheilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Regionaleisenbahn im Traversthal enthält im Art. 5 die Bestimmung, daß binnen einer Frist von sieben Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes au gerechnet, dem Bundesrath die vorschriftgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen gemacht und die Statuten der Gesellschaft eingereicht werden sollen.

Mit Eingabe vom 30. Januar 1882 ersuchen die Herren Merian, und Pümpin um Erstrekung dieser Frist für drei Monate, da wegen einer nöthig gewordenen Abänderung des ursprünglich geplanten Trace die Ausarbeitung der Baupläne sich verzögert habe und die Finanzirung des Unternehmens nicht zur gewollten Zeit bewerkstelligt werden konnte.

Der Staatsrath des Kantons Neuenburg erklärt, Einwendungen siegen dieses Gesuch nicht zu erheben und zu solchen sich auch nicht veranlaßt zu sehen mit Rüksicht auf den Umstand, daß dasselbe erst am 30. Januar einging, während die in der Konzessionsurkunde angesezte Frist schon mit dem 21. Januar abgelaufen war.

395

Die Konzessionsinhaber, bemerkt der Staatsrath, glaubten vermuthlich, die Fristen erst von dem Tage an rechnen zu dürfen, an welchem der Bundesbeschluß vom 21. Juni vorigen Jahres vollziehbar erklärt wurde, nämlich vom 30. Juni hinweg.

Die leztere Ansicht ist zwar nach dem Wortlaut des Konzessionsbeschlusses , der auf das eigene Datum und nicht auf den Vollziehungsbeschluß des Bundesrathes abstellt, durchaus irrthümlich. Da indessen dem Fristerstrekungsgesuch weder von der kanlonalen Regierung Einwendungen entgegengesezt werden, noch der Gewährung desselben öffentliche Interessen entgegenstehen, die der Bundesrath in Acht zu nehmen hätte, so stehen wir nicht an, dieselbe als genügende Entschuldigung für die Verspätung des Gesuchs anzuerkennen und Ihnen die Gewährung des leztern zu beantragen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 24. Februar 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t : L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

396

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Fristverlängerung für die Regionalbahn im Traversthal.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht a. einer Eingabe der Herren Merian und Pümpin in Bern, vom 30. Januar 1882; b. einer Botschaft des Bundesrathes vom 24. Februar 1882, beschließt: Art. 1. Die im Art. 5 des Bundesbeschlusses betreffend Konzession einer Regionaleisenbahn im Traversthal, vom 2l. Juni 1881*) anberaumte Frist für die Einreichung der technischen und finanziellen. Vorlagen und der Statuten der Gesellschaft wird um drei Monate, also bis zum 21. April 1882, verlängert.

Art. 2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

*) Eisenbahnaktensammlung n. F., Band VI, Seite 145.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich, betreffend Verlängerung der Dauer des Handelsvertrags. (Vom 23. Februar 1882.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1882

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.03.1882

Date Data Seite

393-396

Page Pagina Ref. No

10 011 397

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.