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Schweizerisches Bundesblatt.

34. Jahrgang. I.

Nr. 12.

18. März 1882.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko.an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesgesezes von 1867, betreffend die Unterhaltung des Linthwerkes*).

(Vom 14. März 1882.)

Tit.

Die eidgenössische Linthkommission hat unterm 5./1 5. Dezember 1881 uns zuhanden der Bundesversammlung Bericht und Antrag über eine Revision des Bundesgesezes betreffend die Unterhaltung des Linthwerkes von 1867 eingereicht. Demselben sind Bericht und Kostenvoranschlag des Linthingenieurs und der Bericht einer Subkommission beigefügt.

Die Eingabe bezwekt erstlich und hauptsächlich die Abänderung des Art. 6 des genannten Gesezes im Sinne der Erhöhung der Linthauflage, um damit die Mittel für nöthig befundene Vollendungsarbeiten an den Linthwerken zu erlangen. Daneben wird auch noch die Aufnahme einer Bestimmung betreffend Besorgung des Einzugs der Linthbeiträge durch die betreffenden Gemeindebehörden beantragt.

Die Linthkommission motivili die fragliche Maßregel in Folgendem : ,,Um der Pflichtigen Obsorge für die Erhaltung und gehörige Vollendung des Linthwerkes gerecht zu werden, sehen wir uns genöthigt, an Sie, Tit., mit dem Gesuche zu gelangen, die geeigneten *) Siehe eidg. Gesezsammlung, Band IX, Seite 208.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. I.

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442 Schritte anzubahnen, um mittelst einer partiellen Revision des Bundesgesezes betreffend die Unterhaltung des Linthwerkes, vom 6. Christmonat 1867, die Einnahmen der Linthunternehmung den Bedürfnissen entsprechend zu erhöhen.

,,Wir beehren uns zur Begründung dieses Gesuches Folgendes anzuführen : ,,Während. die Gewässerkorrektionen der Neuzeit im Laufe weniger Jahre ohne Rüksicht auf die Kosten fix und fertig erstellt werden, so daß sie später nur noch unterhalten zu werden brauchen, ist man, seit dem Jahr 1807 bis auf heutige Zeit, bei der Linthkorrektion stets mit der größten Sparsamkeit vorgegangen und hat der wohlfeilem Wasserkraft Manches überlassen, was anderswo Menschenhände ausführen, wie z.. B. die Vertiefung und Ausgleichung des Flußlaufes. So lange solche im langsamen naturgemäßen Gange wirksam war, konnte an der Linth Von regelmäßigen Steinwuhrsicherungen kaum die Rede sein, und man behalf sich mit Faschinen- und Steinsporrenbauten, um der Naturkraft beizustehen, sowie mit Durehschorrung von Abrinnen, wo die Kiesbänke zu fest gelagert erschienen.

,,Hans Konrad E s e h e r von der Linth (1807--1823) hatte seine größte Lebensaufgabe erfüllt mit Oeffnung der neuen Kanäle bis unter Grynau; die Sicherstellung seines Werkes blieb der Zukunft vorbehalten. Geregelte Uferverwahrungen waren, ausgenommen in der ohern Hälfte des Molliserkanals, nicht vorhanden, und zahlreiche Sporren sollten einer weitern Vertiefung der Flußläufe und einem künftigen Normalzustand Vorschub leisten.

,,Nach Eschers Tode bis 1842 beschränkte man sich auf Unterhalt und Verbesserung der dem Wasserandrang sehr ausgesezten Sporrenköpfe, auf Reparaturen von Dammbrüchen und anderer Uebelstände. Anno 1843 wurde die Verlängerung des Escherkanals unter La Nicca begonnen, und nach Anstellung eines ständigen Ingenieurs allmälig immer mehr Arbeiten für den rationellen Ausbau des Linthwerks zur Durchführung gebracht; freilich nur innerhalb der bescheidenen ökonomischen Kräfte der Linthunternehmung.

,,Immerhin ist seither der Mollis-Escherkanal so ausgebaut worden, daß die höchsten bekannten Hochwasser sicher durchgeleitet werden können; der Wallensee ist bis auf 5,4m. gesenkt, der Linthkanal unter Grynau bis zum Zürichsee verlängert, und ansehnliche Hinterwasserkorrektionen sind durchgeführt u. s. w.

Dennoch bleiben große Arbeiten zu leisten übrig, um auch dem

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Linthkanal, nachdem eine hinreichende Senkung und Ausgleichung seines Flußlaufes stattgefunden hat, ähnliche Sicherheit der Ufer und gegen Ausbrüche zu verschaffen, deren sich der Escherkanal erfreut.

,,Schon wiederholt haben wir in den jüngsten Jahresberichten über das Linthunternehmen angedeutet, daß die regelmäßigen Jahreseinnahmen von höchstens 2.085 Rappen per Are des Linthperimeters (75 Rappen per Juchart) laut Art. 6 des erwähnten Bundesgesezes nicht ausreichen für die zur vollen Sicherung des Landes erforderlichen Arbeiten.

,,Der Art. 6 fügt allerdings dem regulirten Steuersaz von 75 Rappen pro Juchart die Worte bei ,, a u ß e r o r d e n t l i c h e F ä l l e vorbehalten", und man könnte daraus ableiten, eine Gesezesähderung sei nicht nöthig, indem die Anwendung dieses Passus der Behörde genügende Ermächtigung zu Steuererhöhungen gebe.

Eine nur geringe und einmalige Steuererhöhung aus diesem Grunde (vide Jahresbericht pro 1879, Titel ,,allgemeine Linthsteuer") hat indessen sofort Reklamationen der Steuerpflichtigen hervorgerufen.

Jene ausnahmsweisen Fälle müssen auf Dinge wie ,, H o c h w a s s e r u n d L i n t h a u s b r ü c h e " bezogen werden, welche sofortige Hülfe und Arbeit gegen alle Voraussicht des Budget verlangen, aus Grund spezieller ungünstiger Naturereignisse eines Jahres, nicht aber können sie auf eine klar vorausgesehene, eine lange Reihe von Jahren beanspruchende, regelmäßige Arbeit bezogen werden, welche das Linthwerk einer vollen Sicherheit und einem regelrechten technischen Zustand zuführen soll.

,,Um eine Arbeit lezterer Art handelt es sich aber hier. Die Behörde will deßhalb die Steuerpflichtigen nicht mit Anwendung künstlicher, sehr kontestirbarer Interpretation des bestehenden Gesezes zur Mehrleistung zwingen, sondern auf Grundlage einer bestimmt und klar ausgesprochenen Sachlage und einer auf diese Sachlage basirten neuen Gesezesvorschrift.

,,Um über diese ganze Angelegenheit und deren Tragweite in technischer und finanzieller Richtung Klarheit zu erlangen und die zwekdienlichen Schritte mit der nöthigen Umsicht anordnen zu können, haben wir zunächst unsern Linthingenieur beauftragt, eine Vorlage über alle nothwendigen Vollendungsbauten und deren Kosten auszuarbeiten und sammt Gutachten und Anträgen über die Aufbringung der voraussichtlich nicht kleineu und die Mittel unserer Unternehmung überschreitenden Ausgaben uns zu unterbreiten.

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,,Mit Abgabe des Berichtes und der Vorlage entledigte sich der Linthingenieur am 31. März dieses Jahres des gewordenen Auftrages. Der Bericht stellte die Kosten aller Vollendungs- und Verbesserungsarbeiten auf den Betrag einer Million Franken und beantragte, unter Würdigung der Mittel unserer Unternehmung, eine Erhöhung des Maximums, der Linthanlage von 2.085 Rappen auf 5 Rappen pro Are und per Jahr.

,,Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes haben wir nicht unterlassen, womöglich die Vorlage und das Gutachten des Linthingenieurs, als auch insbesondere die finanzielle Frage, in allen Richtungen durch eine Subkommission unserer Behörde prüfen zu lassen. Das Resultat dieser Untersuchung ist in dem Berichte der Subkommission vom 5. Juli d. J. unserer Berathung unterbreitet worden. Was die nothwendig erforderlichen Mittel anbelangt, so gelangte die Untersuchungskommission zu dem Resultat, daß, in Folge Verweisung einer Reihe, von Arbeiten in die Rubrik des Unterhaltes und vorgeschlagener Preisreduktion, der vom Linthingenieur auf Fr. 1,000,000 bezifferte Bedarf sich auf Fr. 800,000 reduziren lasse, im Uebrigen aber die Notwendigkeit dieser Ausgabe und die vorgeschlagenen Mittel zur Tilgung derselben bebestätigt , beziehungsweise zur Ausführung empfohlen werden müssen.

,,In unserer Sizung vom 5. Juli d. J. haben wir das Referat der Subkommission entgegengenommen und in voller Uebereinstimmung mit demselben beschlossen, mit dem gegenwärtigen Gesuche um entsprechende Revision des mehrerwähnten Bundesgesezes an Ihre hohe Behörde zu gelangen.

,,Wir erlauben uns, die erwähnten Berichte des Linthingenieurs vom 31. März d. J. und das Gutachten unserer Subkommission vom 5. Juli d. J. in Abschrift beizulegen und auf den, die ganze Angelegenheit ziemlich erschöpfenden Inhalt derselben hiemit ausdrüklich zu verweisen.

,,Wir haben im Hinblik auf diese Beilagen unserm Gesuche, das wir am Fuße unserer Eingabe näher präzisiren wollen, in Kürze nur noch Folgendes beizufügen: ,,Unter den Arbeiten, welche für den Ausbau des Linthwerkes vorgesehen sind, müssen, neben der Versicherung der dem Abbruche ausgesezten Dammböschungen und dem Umbau der Sporrenanlagen im Linthkanal, ganz besonders und vor Allem aus hervorgehoben werden: Die Erhöhung und Verstärkung des linkseitigen Dammes an dem untern Linthkanal auf diejenigen Dimensionen, welche nach technischer Berechnung dem Gebiete links der Linth

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die gleiche Gewähr bieten für die Sicherheit, wie solche für das rechtseitig befindliche Gebiet bereits vorhanden ist.

,,Wir glauben moralisch und rechtlich verpflichtet zu sein, der betreffenden Landesgegend diese Sicherheit verschaffen zu müssen, und es haben die Bewohner des untern Linlhgebietes das Recht, für ihren Grundbesiz, sofern solches möglich ist, den gleichen Schuz zu fordern, der dem Gelände am Escherkanal und an dem obern Theile des Linthkanals schon längst verschafft worden ist. Wir glauben fernerhin, daß die betreffenden Gegenden auch erwarten dürfen, daß der nöthige und mögliche Schuz denselben auch in thunlichst kurzer Frist erstellt und nicht auf Generationen hinaus verschoben werde. Anderseits möchten wir hinwieder die Verantwortlichkeit nicht übernehmen, nach geschehener Erkenntniß der Lage der Dinge die erforderlichen Schritte zur Abhülfe zu unterlassen.

,,Die eidg. Linthkommission sieht sich daher pflichtig und gezwungen, den noch mangelnden Sicherheitsgrad des Linthwerkes für alle Linthgegenden mit allem Nachdruk herbeizuführen.

,,Daß solches ohne Erhöhung der Einnahmen nicht möglich ist, geht aus den in den Beilagen enthaltenen Auseinandersezungen über unsere Finanzlage stattsam und, wie wir glauben, überzeugend hervor. Wir finden kein Mittel, diese Erhöhung zu bewerkstelligen, als eben mittelst Erhöhung des Maximums der Beiträge auf 5 Rappen pro Are und per Jahr, und wir tragen um so weniger Bedenken, diese Erhöhung vorzuschlagen und ohne Zaudern, für den Fall der Bestätigung unseres Vorschlages, während einer Reihe von Jahren und bis die dringlichsten Arbeiten erledigt sind, durchzuführen, weil der erhöhte Beitrag immerhin noch eine kleine und den Grundbesiz nur ganz unerheblich belästigende Ausgabe sein wird.

,,Anläßlich der zu beantragenden Revision des Bundesgesezes betreffend den Unterhalt des Linthwerkes, ersuchen wir noch, in einer andern Richtung eine kleine Verbesserung anzubringen.

,,Der Einzug der Linthanlage würde sich nämlich, sowohl für die Grundbesizer als auch für unsere Administration, viel einfacher und bequemer gestalten, wenn derselbe den ohnehin mit Steuereinzug aller Art betrauten gesezlichen Gemeindebehörden überbunden werden könnte. In einigen der beim Linthunternehmen betheiligten Kantone kann diese Maßnahme zwar ohne Weiteres angeordnet werden,
in andern Kantonen aber haben sieh Anstände ergeben, und es ist die Frage entstanden, ob unsere Behörde, in Anwendung von Art. 7 des mehrerwähnten Bundesgesezes, kompetent

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sei, über die Gemeindebehörden im berührten Sinne zu disponiren.

Um Anstände zu vermeiden und bei dem Umstände, daß vielfach Grundbesizer linthpflichtige Grundstüke in verschiedenen Gemeinden haben, und um ein einheitliches und praktisches Verfahren Plaz greifen zu lassen, schlagen wir in diesem Sinne noch eine Neuerung vor, deren unten in unserm Antrage enthaltenen Wortlaute wir nichts mehr beizufügen haben."

Den genannten Beilagen zum Berichte der Linthkommission ist folgendes Résume des Kostenvoranschlages in runden Zahlen zu entnehmen : Escher-Kanal.

Restirender Umbau alter, zerfallener Steinwuhre, 3000 m. à Fr. 25 =.

Rükständiger Steinbesaz über Wuhrkrone, 6000 m 2 à Fr. 3 = Rükständige Dammverstärkung etc., 2000 m3 à Fr. 2 = Steinversicherungen am Ableitungskanal, 7000 m 2 à Fr. 3 = Eine Brüke über die Linth und zwei über den Ableitungskanal .

.

.

.

.

.

Fr.

75,000 18,000 4,000 21,000 12,000 130,000

Linth-Kanal.

Reinigungen der Sohle im Interesse der Schifffahrt Erstellung von Steinwuhren am Niederwasserprofil in 30,000 m. Länge à Fr. 16 = .

Auffüllung der Dammpläze, 125,000 m 3 à Fr. l = Benknerdammerhöhung, 40,000 m 3 à Fr. l. 60 = Bodenerwerb zu obigen Erdarbeiten, 82,500 m2 à Fr. 0.5 = .KanalVollendung rechtsseitig unter Grynau .

.Unvorhergesehenes und zur Abrundung Total aller Neubauten

Fr.

10,000 480,000 125,000' 64,000 41,250 75,000

Fr. 795,250 74,750 Fr. 1,000,000

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Die von der Subkommission vorgenommene Reduktion dieses Totais auf Fr. 800,000 ergab sich durch Abzug erstlich des gewöhnlichen Unterhaltes und dann einiger erst für eine fernere Zukunft in Betracht kommender Arbeiten. Auch fand die Kommission, daß für die Vollendung der Korrektion unterhalb Grynau in erster Linie die dafür aus dem Linthfond bewilligte und noch nicht erschöpfte Summe von Fr. 150,000 zu benuzen sei.

Ueber die finanziellen Verhältnisse entnehmen wir dem Berichte derselben Folgendes: Die regelmäßigen jährlichen Einnahmen der Linthunternehmung beziffern sich in runder Summe auf Kapital- und Pachtzinse .

. Fr. 24,000 Linthzollentschädigung ,, 15,000 Verschiedenes ,, 2,000 Fr. 41,000 Für den Fall, daß diese ordentlichen Einnahmen nicht ausreichen , kann die Linthkommission laut besagtem Art. 6 des Gesezes von 1867 auf sämmtliche verpflichtete Liegenschaften einen Beitrag umlegen. Dieser soll in der Regel, außerordentliche Fälle vorbehalten, jährlich den Betrag von 75 Rappen per Juchart nicht übersteigen, und so lange der Linthfond nicht auf Fr. 400,000 angestiegen ist, wenigstens 20 Rappen per Juchart betragen. Auf die Are berechnet, beträgt dieses Minimum 0.55 Rappen und das Maximum^ 2.085 Rappen.

Indem nun der in Betracht kommende Boden 455,000 Aren mißt, ergibt die jezige maximale Auflage rund Fr. 9000 und steigt damit d i e Jahreseinnahme a u f .

.

.

.

. F r . 50,000 Hievon ab für Verwaltung und allgemeine Auslagen Fr. 14,000 und für gewöhnlichen Unterhalt .

. ,, 20,000 ,, 34,000 bleiben Fr. 16,000 als für den Ausbau der Linthkanäle jährlich verfügbare Summe.

Daraus würde sich gegenüber dem Voranschlag von Fr. 800,000 eine Bauzeit von 50 Jahren ergeben.

Dagegen berechnen sich die für den Ausbau disponible Summe und die Bauzeit bei einer Auflage von 3 Rappen auf Fr. 20,500 und 39 Jahre ,, 4 ,, ,, ,, 25,100 ,, 31 ,, · ,, 5 ,,' ,, ,, 29,600 ,, 2 6 ,,

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und die Linthkommission erachtet diese lezte Periode hinreichend lang, um als Beweis dafür zu dienen, daß das Maximum von 5 Rappen per Are nicht zii hoch gegriffen sei. Dabei wird auch darauf hingewiesen, daß seit Festsezung der zu revidirenden Ansäze der Geldwerth gesunken und der Bodenwerth gestiegen sei.

Der Ertrag des Bodens sei in solchem Maße gestiegen, daß gegenwärtig eine größere Auflage leichter prästirt werde, als früher die kleinen, zumal 5 Rappen per Are überhaupt nicht eine irgend drükende Last bilden.

Bezüglich der geschichtlichen Entwiklung dieser Angelegenheit und der daraus sich ergebenden rechtlichen Gesichtspunkte verweisen wir auf die Botschaft zu dem Geseze von 1867 (Bundesblatt 1867, Bd. H, S. 248). Aus derselben ist ersichtlich, daß die daherigen Anschauungsweisen im Laufe der Zeit in verschiedener Beziehung Wandlungen erfahren haben. Es war dies in technischer Beziehung der Fall, indem man zu einer Zeit, wo die Korrektion zwar sozusagen im Rohbau, aber noch nicht in der für ihren Bestand nöthigen Ausstattung ausgeführt war, dieselbe als vollendet betrachtete, während die Erfahrung nachher die Unrichtigkeit dieser Ansicht herausstellte. Dann fand man es laut der von der Tagsazung im Jahre 1812 beschlossenen ,,Eidgenössischen Verordnung über die Polizeiaufsicht und die Unterhaltung der Linthkanäle a angemessen, leztere strekenweise auf die einzelnen Genossamen zu vertheilen, während sich dann zeigte, daß dies mit einem gehörigen Unterhalte unverträglich sei. Diesen Erfahrungen gemäß bildete dann auch die Einheit des Linthwerkes und damit die Sicherung seiner Erhaltung den Grundgedanken der ganzen durch das Gesez von 1867 herbeigeführten Reform.

Es könnte vielleicht fraglich erscheinen, ob auf das Gesez betreffend den Unterhalt des Linthwerkes die in Rede stehende, auf den Ausbau desselben bezügliche Maßregel sich begründen lasse. In Wirklichkeit werden aber in Art. 5 dieses Gesezes zürn Unterhalt auch die Arbeiten gezählt, deren Ausführung gegenwärtig beantragt wird, wie z. B. die Erstellung solider Steinwuhre.

Wir würden es angezeigt erachtet haben, über den Antrag der Linthkommission, namentlich auch wegen besagter Inanspruchnahme der Behörden der Territorialgemeinden zum Einzüge der Linthbeiträge, die Vernehmlassung der Kantonsregierungen einzuholen , wenn diese nicht
in der Linthkommission selbst vertreten wären.

Unter solchen Umständen haben wir davon abgesehen und beehren uns, hier nachfolgend den Beschlußentwurf, wie er von

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der Linthkommission eingereicht worden ist, den h. eidgenössischen Käthen zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , dea 14. März 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Bayier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

(Entwurf)

Bundesgesez betreffend

Abänderung und Ergänzung des Bundesgesezes vom 6. Dezember 1867 Über die Unterhaltung des Linthwerkes.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 14. März 1882,

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beschließt: Art. 1. Der Maximalbetrag der Linthanlage, welcher im Art. 6 des im Ingreß erwähnten Bundesgesezes auf 75 Rappen per Juchart angesezt worden ist, beträgt von nun an 5 Rappen per Are und der im gleichen Artikel auf 20 Rappen per Juchart angesezt gewesene Minimalbetrag der Linthanlage künftighin l Rappen per Are. Im Uebrigen bleibt der citirte Art. 6 unverändert.

Art. 2. Die Linthkommission ist befugt, gegen eine von derselben festzusezende angemessene Entschädigung den Einzug der Linthbeiträge den Gemeindebehörden des Linthgebietes zu überbinden.

Art. 3. Dieses Gesez tritt, weil nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Langenthal-Wauwyl.

(Vom 3. März 1882.)

Tit.

In der am 23. September 1873 ertheilten Konzession für eine .Eisenbahn von Langenthal nach Wauwyl sind die Fristen a. für Vorlage der technischen und finanziellen Ausweise auf den 23. März 1874, b. für den Beginn der Erdarbeiten auf den 31. Juli 1874 und c. für die Eröffnung der Bahn auf den 31. März 1879 angesezt worden.

Der Finanzausweis, den die Centralbahngesellschaft, als Inhaberin der Konzession, über einen Baukostenbetrag von Fr. 8,293,000 vorlegte, wurde vom Bundesrathe am 21. August 1874 unter gewissen Ausstellungen und Vorbehalten als genügend anerkannt.

Die Bauvorlagen sind am 13. November 1874 für das erste Bauloos (Tunnel zwischen Altbüron und Eberseken) genehmigt worden, und es wurde auch mit den Arbeiten an diesem Tunnel begonnen, bis im Oktober 1875 der Verwaltungsrath beschloß, den Bau zu unterbrechen, weil bei gleichmäßiger Fortsezung der Arbeiten der Vollendungstermin ohne Nüssen antizipirt würde, da die Bahn ihre Bedeutung für den Verkehr erst mit der Eröffnung der Gotthardbahn erhalten werde. Am 29. September 1876 und 6. Oktober gl. J.

folgte dann das Gesuch der Centralbahn um Fristerstrekung für die

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesgesezes von 1867, betreffend die Unterhaltung des Linthwerkes*). (Vom 14. März 1882.)

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1882

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18.03.1882

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441-451

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