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Inserate.

Schweizerische Zollverwaltung.

Es wird hiemit zur Beachtung empfohlen, daß R e k l a m a t i o n e n g e g e n ü b e r der schweizerischen Zollverwaltung wegen Verzollung von Warensendungen, sei es, daß dieselben durch die Post oder durch die Zollstätten abgefertigt worden, nicht direkte an die Oberzolldirektion in Bern, sondern an d i e j e n i g e Z o l l d i r e k t i o n (in Basel, S c h a f f h a n s e n , Chur, Lugano, Lausanne oder Genf) zu richten sind, zu deren Amtsgebiet das Postbureau oder die Zollstätte gehört, wo die beanstandete Verzollnng stattgefunden hat. Solche Eingaben müssen von einem die Untersuchung ermöglichenden Verzollungsausweise begleitet sein, welcher für Postsendungen in der Paketadresse und für Sendungen, dio per Eisenbahn oder per Achse vermittelt worden, in der Zollquittung oder dem Frachtbriefe besteht.

Die Reklamationen werden hierauf, nach Untersuchung durch die betreffende Zolldirektion, entweder direkte von dieser aus, nach der ihr zustehenden Kompetenz erledigt, oder, bei unzureichender Kompetenz der Gebietsdirektion, an die Oberzolldirektion geleitet.

Bern, den 25. August 1882.

Eidg. Z o l l d e p a r t e m e n t : Hammer.

Gotthardbahn Wir bringen anmi den Interessenten zur Kenntniß, daß die in den Ausnahmetarifen für Steinkohlentransporte aus dem Saar- und Ruhrgebiet vom 1. Juni 1882 für die deutsch-schweizerischen Strecken bis Chiasso transit aufgeführten Taxen vom heutigen Tage an auch auf Steinkohlentransporte nach Locamo transit, wenn dieselben über den Langensee weiter befördert werden,

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Anwendung finden. Der Transport der Kohlen vom Bahnhof zum See in Locamo wird von unserer Verwaltung ohne Anrechnung besonderer Gebühren besorgt.

L u z e r n , den 25. August 1882.

Mit dem 15. September nächsthin tritt zum direkten Personen- und Gepäcktarif G o t t h a r d b a h n - S c h w e i z C e n t r a l b a h n u n d A a r g .

S ü d b a h n vom 1. Juni d. J. ein IV. Nachtrag, enthaltend Hin- und Rückfahrtstaxen für A n s c h l u ß b i l l e t e nach B e l l i n z o n a an das daselbst anfliegende Rundreisebillet Bellizona-Locarno-Arona-Mailand-Chiasso Bellinzona oder umgekehrt, in Kraft.

L u z e r n , den 28. August 1882.

Die Direction.

Vereinigte Schweizerbahnen.

Die in dem auf den 15. August d. J. ausgegebenen S c h w e i z e r i s c h I t a l i e n i s c h e n G ü t e r t a r i f h e f t II und III enthaltenen Prachtsätze treten mit dem 1. September auch für den Verkehr mit den hierseitigen Stationen in Kraft.

St. G a l l e n , den 28. August 1882.

Die Generaldirection.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Zum Tarif für den direkten Güterverkehr zwischen Delle transit, Verrières transit und Genf transit einerseits und Schaffhausen, Singen loco nnd transit, Konstanz, Romanshorn transit, St. Margrethen transit und Buchs transit anderseits, vom 1t Juli 1882, tritt mit 1. September nächsthin ein I. Nachtrag in Kraft, welcher Berichtigungen und Ergänzungen den Transportbedingungen und der Waarenklassifikation enthält.

B e r n , den 28. August 1882.

Die Direction.

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Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Mit Gültigkeit vom 1. September tritt eine neue Ausgabe des Spezialtarifs für Getreide, Mehl etc. zwischen Thun und Scherzligen einerseits und Langnau, Emmenmatt und Signau anderseits, vom 1. Juli d. J. in Kraft, in welcher auch die Stationen Zäziwyl und Konolfingen mit den Taxen für Signau Aufnahme gefunden haben.

B e r n , den 1.September 1882.

Die Direktion.

Publikation.

Franziska Kramer, ans Wien, geboren daselbst im Jahre 1863, von Statur mittelgroß und mit Spuren von Blatternnarben im Gesicht, wird von der k. k. österreichisch-ungarischen Gesandtschaft in Bern aufgefordert, sich bei derselben behufs Entgegennahme einer Mittheilung zu melden.

B e r n , den 24. August 1882.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Verzollung von Filztuch in Frankreich.

In Folge von Reklamationen ist von den zuständigen französischen Behörden festgesetzt worden, daß für Pilztücher, in welchen Kette und Schuß unterscheidbar sind, nicht der Zoll für Filz, sondern derjenige für Baumwolloder Wollgewebe zu entrichten ist, je nachdem die Baumwolle oder die Wolle dem Gewichte nach vorherrscht.

B e r n , den 24. August 1882.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement:

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Bekanntmachung für Auswanderer.

Die Postbehörde der Vereinigten Staaten von Nordamerika hat folgende Bekanntmachung erlassen : ,,Alle, welche Briefe von Deutschland oder anderen Ländern erwarten, werden gut thun, wenn sie die nachstehenden Vorschriften beobachten, um Verzögerung oder Nichtablieferung ihrer Briefe zu verhüten.

Sobald man in dem Orte der Vereinigten Staaten, in welchem man zu bleiben gedenkt, angekommen ist, schreibe man einen Brief oder eine Postkarte an seine Familie oder seine Freunde in der Heimat und gebe ihnen genaue Auskunft, wie die Briefe zu adressiren sind, damit dieselben sicher ankommen.

Die Adresse muß sowohl den Namen des Staates oder Gebietes (Territory), als auch den Namen der Postanstalt enthalten und sollte stets in der englischen Sprache geschrieben sein. Wer die englische Sprache nicht versteht, sollte eine Person, welche derselben mächtig ist, bitten, die Adresse deutlich zu schreiben ; dann schreibe man dieselbe ab und schicke sie in einem Briefe an die Familie oder die Freunde in der Heimat und bemerke dabei, daß alle Briefe in dieser Weise adressirt werden müssen.

Es gibt eine große Anzahl Ppstanstalten in den Vereinigten Staaten, welche denselben Namen haben, jedoch ist jede in einem verschiedenen Staate oder Gebiete, und eine bedeutende Anzahl Briefe, welche von Deutschland ankommen, können daher nicht durch die Postanstalten in den Vereinigten Staaten bestellt werden, weil der Name des Staates oder Gebiets entweder gar nicht oder undeutlich angegeben ist.

In den Vereinigten Staaten sind 38 Staaten, 10 Gebiete und mehr als 44,000 Postanstalten.

Zieht man in den Vereinigten Staaten von einem Orte zum anderen so lasse man seine demnächstige Adresse, auf ein Stück Papier geschrieben bei dem Postmeister des Ortes zurück, aus welchem man wegzieht. Wenn man dies thut, werden die später ankommenden Briefe unentgeltlich an die neue Adresse nachgeschickt.

Beabsichtigt man in New-York oder in irgend einer anderen großen Stadt zu bleiben, so benachrichtige man sofort seine Freunde in der Heimat und gebe ihnen den Namen der Straße und die Nummer des Hauses an, in welchem man zu wohnen beabsichtigt.

Es ist nicht nothwendig, daß das Porto für Briefe nach Deutschland im Voraus bezahlt wird, jedoch wird für nnfrankirte Briefe bei der Ablieferung das doppelte Porto
erhoben.

Postkarten, welche für Deutschland bestimmt sind, können bei den Postbehörden in den Vereinigten Staaten für zwei Cents gekauft werden."

B e r n , den 17. August 1882.

Schweiz. Handels- und Laiulwirthschaftsdepnrtement.

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Eidgenössische

Medizinalprüfungen.

Maturität der Pharmazeuten.

(Nachtrag zu dem im Bundesblatt S. 172 hievor veröffentlichten Verzeichniß.)

Nachdem der Kanton S c h w y z "besondere Prüfungen für die Maturität der Pharmazeuten eingerichtet und das bezügliche Eegulativ dem unterzeichneten Departement einbegleitet hat, werden nunmehr auch die Maturitätszeugnisse dieses Kantons für Pharmazeuten anerkannt, und es ist demnach das auf Seite 172 hievor publizirte Verzeichniß in diesem Sinne zu vervollständigen.

Ebenso hat die Regierung des Kantons Z u g ein Reglement für die Maturitätsprüfungen erlassen, infolge dessen die Maturitätszeugnisse von Apothekern dieses Kantons ebenfalls anerkannt weiden.

B e r n , den 16. August 1882.

Eidg. Departement des Innern.

Anzeige.

Bei der Unterzeichneten ist erschienen und kann gegen Nachnahme oder Frankoeinsendung des Betrages in d e u t s c h e r oder f r a n z ö s i s c h e r Ausgabe bezogen werden :

Handbuch für die schweizerischen Civilstandsbeamten.

Herausgegeben vom Schweiz. Departement des Innern.

Preis broschirt: Fr. 4. -- Solid gebunden: Fr. 5.

Dieses unter Mitwirkung von M i t g l i e d e r n des B u n d e s g e r i c h t s ausgearbeitete Werk, welches auf 385 Oktavseiten die auf das Civilstandswesen bezüglichen gesetzgeberischen Erlasse, die zur Verwendung kommenden Formulare sammt einer erschöpfenden Beispielsammlung, eine sorgfältige, die Gesetzgebung aller Kantone mitberücksichtigende Anleitung für die Führung der Civilstandsregister und endlich ein genaues alphabetisches Sachregister enthält, kommt einem längst gefühlten Bedürfniß entgegen und darf als vorzüglicher Rathgeber er nicht nur den Civilstandsbeamten, sondern allen kantonalen Amtsstellen, den Advokatur- and Geschäfts-Büreaus aufs Beste empfohlen werden.

Stämpflische Buchdruckerei in Bern.

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Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Briefträger in Bernex (Genf). Anmeldung bis zum 15. September 1882 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Briefträger in Oron (Waadt). Anmeldung bis zum 15. September 1882 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

3) Posthalter in Hauts-Geneveys (Neuenburg). Anmeldung bis zum 15. September 1882 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

1) Postkommis in Luzern. Anmeldung bis zum 8. September 1882 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

2) Postkommis in St. Gallen.

Anmeldung bis zum 8. Septbr.

3) Postablagehalter in Rehetobel !> 1882 bei der Kreispostdirektion in (Appenzell A. Rh.)

j St. Gallen.

4) Briefträger in Ragaz (St. Gallen). Anmeldung bis zum 8. September 1882 bei der Kreispostdirektion in Chur.

5) Telegraphist in Rehetobel. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. September 1882 bei der TelegraphenInspektion in St. Gallen.

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1882

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02.09.1882

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