#ST#
Schweizerisches Bundesblatt.
34. Jahrgang. IV.
Nr. 60.
# S T #
30. Dezember 1882.
Botschaft des
Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Effektivstärke der taktischen Einheiten der Infanterie und der Kavallerie.
(Vom 19. Dezember 1882.)
Tit.
Bei der Ausarbeitung des Entwurfes zu einer neuen Militärorganisation wurde für die Anzahl der überhaupt zu formirenden und jedem Kanton zuzutheilenden Einheiten der Infanterie der damalige Mannschaftsbestand zu Grunde gelegt. Obschon die bekannten Kontroistärken für diese Arbeit ein nicht gerade sicheres Material lieferten, gaben die Organisationsmusterungen in erfreulichster Weise den Beweis , daß die erwähnte Arbeit eine zuverlässige war. Einige Schwankungen in den Beständen der Bataillone von Kanton zu Kanton waren natürlich nicht zu vermeiden, da der Artikel 21 die Formation der einzelnen Bataillone in die Grenzen der Kantone verwies.
Es hat dies auch taktisch keine Nachtheile, wenn nur die einzelnen Bataillone nicht unter dem gesetzlichen Bestände von 774 Mann einrücken. Dies war nun bei der Organisationsmusterung nur der Fall bei den Bataillonen von Wallis, welche im Durchschnitt 760 Mann, bei denjenigen von Freiburg, welche 768, und bei denjenigen von Luzern, welche 655 Mann zählten. Während die Differenzen bei Wallis und Freiburg unbedeutend waren, gaben diejenigen von Luzern allerdings von vornherein zu Bedenken Anlaß. Es war jedoch für die administrativen Behörden um so weniger Grund vorhanden, sofort Bundesblatt.
34. Jahrg. Bd. IV.
47
688 einzuschreiten, als die Bundesversammlung selbst bei Berathung des Gesetzes dem Kanton Luzern sechs Bataillone überbunden hatte, während der Entwurf ihm nur fünf zutheilen wollte. Beiuebens sei gesagt, daß auch noch eine andere Abänderung, welche die Bundesversammlung an der ursprünglichen Gesetzesvorlage machte, sich nachträglich als von unrichtigen Voraussetzungen ausgehend herausgestellt h a t , nämlich die Vermehrung der Bataillone des Kartons Bern von 19 auf 20.
Im Ganzen genommen wiesen, wie aus der Beilage I hervorgeht;, bei der Organisationsmusterung die 98 Bataillone des Auszugs; einen durchschnittlichen Bestand wirklich Eingerückter von 876 Mann auf, also eine sehr scheine Zahl von Ueberzähligen.
Nach Divisionen betrug die durchschnittliche Stärke : I. 937, II. 827, III. 732, IV. 766, V. 947, VI. 887, VII. 980, VIII. 924. Abnorme Zahlen, d. h. ungenügende Präsenzstärken, ergaben sich somit nur bei der III. und IV. Division und zwar infolge der bereits erwähnten vorgenommenen Erhöhung der Zahl der Bataillone der Kantone Bern und Luzern. In der III. Division kam noch hinzu, daß die Vertheilung der Bataillons-Territorialbezirke auf die Bataillone der II., III. und IV. Division durch den Kanton in nicht ganz gleichmäßiger Weise stattgefunden hatte, wodurch die Ungleichheit der Korpsstärken noch etwas erhöht wurde.
Im Verlaufe der Jahre haben sich die voraussichtlichen durchschnittlichen Präsenzziffern der sämmtlichen 98 Bataillone bei Annahme , daß 10 % des Kontroibestandes sämmtlicher Jahrgänge nicht einrücken, nach erwähnter Beilage wie folgt gestaltet: 1. Januar 1877 = 829 ,, ,, 1878 = 82 i ., 1879 = 806 " " ,, 1880 = 801 ,, ,, 1881 = 777 ,, ,, 1882 = 758 Dieser fortwährende Rückgang im durchschnittlichen Effektiv der Infanteriewaffe machte sich besonders fühlbar in denjenigen Divisionskreisen, welche infolge» der oben erwähnten Verhältnisse von Anfang an schwache Bataillone hatten. So würde der ausrückende Stand j e a u f 1 . Januar 1881 u n d 1882 ungefähr
1881.
bei Division II .
., ,, III .
,, ,, IV .
l ,, VIII .
.
.
.
.
.
.
.
. 7
728 G45 605 7 3
1882.
713 633 580 756
I.
Zur Seite 688.
Kontrolebestand auf 1. Januar.
(Durchschnittliche Stärke per Kanton und Division.)
Füsilier- Präsenzstand. 1875. 1876. 1877. 1878. 1879. 1880.
Bataillone. Organisation.
Kantone.
901 1284 751
997 1480 829
1001 1475 743
1006 1460 732
982 1446 861
959 1429 877
945 1384 908
946 1306 907
937 1224 1)27
937 1224 (l :) 926
13
937
1045
1034
1034
1035
1019
1006
995
979
(12:) 984
5 3 4
768 777 939
904 797 1051
821 912 937
795 1044 996
751 1098 976
710 1102 924
698 1112 936
596 1025 894
568 1014 906
12
827
926
882
924
913
879
881
803
792
(12:) 869
12
732
836
767
756
768
751
763
717
703
(12:) 703
4 6 l l
809 655 1172 859
901 796 1415 905
802 621 1019 803
784
667 1049 856
773 601 937 863
765 594 940 844
754 595 866 850
729 586 825 808
713 557 808 739
713 (5:) 668 808 739
12
766
892
730
753
708
701
692
672
645
(12 :) 712
3 2 l 7
975 1019 1101 892
993 1034 1219 1038
940 1023 1044 941
955 1061 1054 913
929 1044 1067 921
994 1121 1245 881
985 1114 1099 838
951 1092 1011 822
874 1066 925 800
874 1066 925 (6:) 800
13
947
1041
962
956
953
972
934
908
868
(12:) 873
l 10 l
1266 862 761
1491 974 862
1360 896 809
1410 921 733
1402 926 737
1422 866 760
1333 886 807
1262 895 804
1259 868 874
1259 868 874
Total
12
887
1007
927
946
950
904
917
918
901
(12:) 901
. . .
3 7 2
1014 966 979
1087 1205 1028
?
?
958
1013 977 1011
970 965 1005
976 990 1041
1002 1000 1050
998 1003 1078
963 969 1106
863 969 1106
Total
12
980
1146
992
973
995
1009
1014
991
(12:) 991
l l 2 4 3
1319 858 723 768 1010 873
1581 929 915 827 1096 1050
1278 862 837 813 943 1049
1415 851 791 851 960 1100
1385 828 741 797 915 1202
1260 790 647 717 848 1231
1006 720 575 691 795 1072
1006 720 575 691 795 1072
12
924
1051
960
992
985
934
903
859
840
(12 :) 840
1034 924 756 753 956 946 992 992
1035 913 768 708 953 950 973 985
1019 879 751 701 972 904 995 934
1006 881 763 692 934 917 1009 903
995 803 717 672 908 918 1014 859
979 792 703 645 868 90:1 991 840
(12:) ,, ,, ,, »
921
912
896
890
863
842
(96 :) 859
746 797 809
746 797 809
Total
1
Bataillon 98, Wallis Total
III.
Bern
( yy J V< | l
Bern Luaern Unterwaiden Zug
2
Solothurn Baselland Baselstadt Aargau Total
I I VITT ""·
Schaffhausen Zürich Schwyz
Thurgau St. Gallen Appenzell A.-Rh. u n d I.-Rh.
Glarus Schwyz TM Wallis Graubünden Tessin
(4:) 710 1014 906 927 !
8042
Bataillon 99, Aargau Total
v Va
1882.
9 2 2
Waadt L -! Genf Wallis
Freiburg II. l Neuenburg Bern
1881.
Projekt betr.
Redaktion der Freiburger and Luzerner FüsilierBataillone.
1
: ...
Total
1116 1043 783 723 646 589 687 672 831 813 1196 ! 1120
Rekapitulation.
Division
·n t> ·n ·n ·n
l
n
III IV V VI VII
vin
Total
13 12 12 12 13 12 12 12
937 827 732 766 947 887 980 924
1045 926 836 892 1041 1007 1146 1051
98
876
994
1034 882 767 730 962 927 ?
960
T) V)
·n
984 869 703 712 «73 901 991 840
Kantone, welche verschiedenen Divisionen angehören.
Bern II., III. und IV.
Schwyz VI. und VIE.
Wallis I. und VIII. .
20 2 4
789 810 760
892 896 828
808 836 778
810 792 791
811 783 829
788 775 797
796 795 797
755
764 789
Beilage II.
Zur Seite 688.
Ergebnisse der Rekrutirung pro i
1875.
1876.
?
Infanterie . . . .
1877.
1878.
9,406
14,177
10,129
8,479
(einge rückt: 14,498)
402
374
459
405
Artillerie . . . .
3118
2600
1942
1930
Genie
--
(einger.: 4,042)
Sanität Verwaltung
9
. . .
Total
-- 1
(eingerückt : 18,510)
9,565
(ausexerzirt : 8,781
\dausexerzirt : 8,781
(ause xerzirt:
' ,319]
386
338 |
742 4,465
832 4,191
882 3,934
834
645
615
883
641
50o 5Ud
164
134
75
76
13,871
12,670
3,543 (3,423 = 96,. °/o)
12,508 (ausexerzirt : 11,580 = 92,6 °/o)
= 88,9 °/o)
704
3,402
733
4go 400
(3,280 = 96,4 »/o)
421
349 |
1710 3,410 9
106 12,967
(ausexerzirt : 12,061 = 93,o °/o)
11,442
9,447
1764
102
81 J 14,063
= 94,8 °/o)
1797
1787
753 5,082
19,259
10,624
8,965
= 9i,o %)
Kavallerie . . . .
1883-
1882.
1881.
1880.
1879-
742
3,324
410 113 J
14,034
?
14,766
689 während bei andern Divisionen die Bataillone einen überzähligen Stand aufgewiesen haben würden.
1881.
I. Division V.
,, VI. ,, VII.
,,
.
.
.
.
.
.
.
.
.895 .
817 . 826 .
913
1882.
881 781 811 892
Diese Verhältnisse haben zu verschiedenen offiziellen Kundgebungen Anlaß gegeben. So hatte der Staatsrath des Kantons Freiburg wiederholt, zuletzt unterai 5. Oktober 1880, eine Reduktion der Anzahl seiner Bataillone von 5 auf 4 verlangt. In Berichten aus der III. und IV. Division wurde von Jahr zu Jahr auf den unzureichenden Stand der Bataillone verwiesen und namentlich eine Reduktion der Luzerner Bataillone von 6 auf 5 gewünscht 3 Endlich haben anläßlich der Berathung unseres Geschäftsberichts vom Jahr 1881 die eidgenössischen Räthe unterm 30. Juni folgendes Postulat aufgestellt: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen und Bericht zu erstatten, welche Vorkehrungen nöthig seien, damit der Effektivbestand der taktischen Einheiten der Infanterie und Kavallerie in sämmtlichen acht Divisionen auf der Höhe der gesetzlichen Normalstärke erhalten wird."
Dieser Einladung kommen wir nach, indem wir die beiden Waffen getrennt zu behandeln beabsichtigen.
Ï. Infanterie.
Vorerst scheint uns angezeigt, den Ursachen nachzuforschen, welche eine Verminderung der Effektivstärke der Bataillone herbeigeführt haben. Als solche bezeichnen wir: 1) Das Bundesgesetz vom 5. Juli 1876, wodurch die nicht instruirten Wehrpflichtigen älterer Jahrgänge, als vom Geburtsjahr 1855, von der persönlichen Dienstleistung enthoben wurden ; 23 die Erhöhung des Minimums des Höhenmaßes von 155 auf 156 cm. ; 3) strengere Bestimmungen bei Aushebung der Wehrpflichtigen ; 4) größere Rekrutirung der Speziai waffen; 5) Ausmusterung bereits eingeteilter Wehrpflichtiger; 63 andere Gründe.
690 Ad 1. Da viele Kantone beim Uebergang zur neuen Militärorganisation die Wehrpflicht nicht bis auf das zwanzigste Altersjahr hinunter ausgedehnt hatten, stand der Bund vor der Thatsache, eine große Zahl Dienstpflichtiger nachinstruiren zu lassen und dadurch das Militärbudget bedeutend zu belasten. Die Bundesversammlung beschloß deßhalb, nicht mehr auf die vor 1855 geborne Mannschaft zurückzugreifen. Dadurch ist ein Ausfall entstanden, der für den gegenwärtigen Bestand der Auszüger - Infanterie noch immer auf circa 5000 Mann, also auf etwa 40 ausrückende Mann per Bataillon beziffert werden darf. Da jedoch der Ausfall ein vorübergehender und kein nachwirkender ist, beschränken wir uns darauf, das Faktum erwähnt zu haben.
Ad 2. Die Erhöhung des Minimums des Höhenmaßes geschah anläßlich der Berathungen über Herstellung des finanziellen Gleichgewichts, indem man die Rekrutenzahl, welche von der Botschaft zur neuen Militärorganisation annähernd zutreffend auf 14,000 vorgesehen war, auf 13,000 zu reduziren bestrebt war und dafür nebst dem unter Ziffer 3 erwähnten Mittel auch das Höhenmaß heraufsetzte. Der durch letztere Maßregel bewirkte jährliche Ausfall wurde damals auf etwa 225 Mann berechnet, beträgt aber nach den besondern Erhebungen bei der dießjährigen Rekrutirung gegen 300 Mann, die bei der fixen Rekrutirungsziffer der Spezialwaffen alle der Infanterie entgehen. Es macht dies auf 12 Jahre circa 3600 Mann oder nach Abzug der nicht Einrückenden und des gewöhnlichen Abganges circa 30 Mann per Infanteriebataillon.
Ad 3. Unter'm 23. Dezember 1876 hatten Sie folgendes Postulat beschlossen : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen, ob ,,nicht auf einzelne Bestimmungen seiner Verordnung vom ,,22. September 1875 im Sinne der Verschärfung der Anforderungen an die Diensttauglichkeit der Wehrpflichtigen ,,zurückzukommen sei."
In unserer Botschaft vom 2. Juni 1877, betreffend die Herstellung des finanziellen Gleichgewichts, haben wir dargethan, daß die von der neuen Militärorganisation vorgesehene Rekrutirung von 14,000 Rekruten vollkommen genüge, alle Korps vollzählig zu erhalten, ja mit einer gewissen Zahl Ueberzähliger zu versehen, daß jedoch auch noch 13,000 zur Noth ausreichen könnten, wobei jedoch eine etwelche Ausgleichung in der Gebietseintheilung nothwendig werde. Es wurden sodann die Mittel aufgeführt, welche zu einer Reduktion führen könnten, und Sie haben dieselben durch den Bundesbeschluß vom 21. Februar 1878, Art. 17, gutgeheißen.
691 Die strengeren Ausführungsbestimmungen datiren vom 31. Juli 1877 und fanden zum ersten Male Anwendung auf die Rekrutirung für das Jahr 1878, nachdem unter dem Drucke der Verhandlungen über das finanzielle Gleichgewicht schon für die Rekrutirung des Vorjahres unzweifelhaft faktisch strengere Bestimmungen zur Geltung gekommen waren.
Die Rekrutirungen vor und nach diesen Bestimmungen haben für sämmtliche Waffen zusammen folgendes Ergebniß geliefert.
Aushebung für das Janr
Kekrutirt:
Ausexerzirt circa 93 % der Ausgehobenen:
1877 1878 1879 1880 1881 1882 1883
13,871 12,670 14,063 12,508 12,967 14,034 14,766
12,900 11,783 13,079 11,632 12,059 13,052 --
Die Jahre 1875 und 1876 lassen wir außer Betracht, weil dieselben aus verschiedenen Gründen nicht als normal angesehen werden können. Von 1877 an bis inklusive 1882 betrugen die Ause x e r z i r t e n , welche ja allein als wirklicher Zuwachs für die Armee in Anschlag gebracht werden dürfen, blos circa 12,417 per Jahr, also weniger, als selbst die Verhandlungen über die Herstellung des Gleichgewichts vorgesehen hatten. Die ,,strengern Bestimmungen" mit dem Ausschluß der vor 1855 gebornen Mannschaft von der Wehrpflicht veranlaßten insbesondere diese Herabminderung der Rekrutenzahl, und erst bei den Rekrutirungen pro 1882 und 1883 scheinen diese Momente nicht mehr mit aller Schärfe zu wirken, daher auch die höhere Rekrutirung. Der Ausfall gegenüber der Rekrutirungsziffer von 13,000 beträgt in den Jahren 1877--1882 3495 Mann und kommt ausschließlich auf Rechnung der Infanterie, weil die Spezialwaffen nach fixen Ziffern rekrutirt wurden; auf das Infanteriebataillon macht der Ausfall circa 28 wirklich Einrückende.
Ad 4. Die neue Militärorganisation hat im weitern eine Anzahl neuer Spezialwaffenkorps geschaffen, so die Sanitäts- und Verwaltungstruppen ; bei andern, wie beim Genie und der Artillerie, wurde theils der Bestand der Einheiten erhöht, theils die Zahl derselben vermehrt. Man war natürlich bestrebt, den neu kreirten Korps möglichst bald einen bestimmten Bestand zu geben. Ziemlich stark hat aus diesen Gründen die Artillerie rekrutirt, die einzige Waffe übrigens, welche zur Zeit eine ansehnliche Zahl von
692 Ueberzähligen aufweist. Für die Jahre 1881 und 1882 ist die Rekrutirung der Spezialwaffen ungefähr auf ein richtiges Ma.ß zurückgeführt worden; wäre dieses Maß in den Jahren 1876--1880 eingehalten worden, so wären der Infanterie circa 4000 Mann mehr Rekruten zugefallen, was nach Abrechnung des gewöhnlichen Abganges und der nicht Einrückenden den gegenwärtigen Stand der . wirklich Einrückenden um circa 30 Mann per Bataillon erhöhen würde.
Ad 5. Die ärztliche Ausmusterung bereits eingetheilter Mannschaft bringt allerdings einen ganz bedeutenden jährlichen Abgang.
Derselbe stellt sich in den Jahren 1878 --1882, in welchen überhaupt eine detaillirte Statistik vorhanden ist, auf das Bataillon berechnet, in den einzelnen Divisionen wie folgt heraus: O
O
1882 Durchschnitt per Jahr.
Division.
1878
1879
1880
1881
I.
11.
23 18 14 23 26 16 27 10
12 42 27 9 5 22 11 30
22
15
25
8 26 30 13 9 16 15 25
11
16 22 20 17 14 15 20 20
20
20
18
18
16
18
HL IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
Durchschnitt
14 18 17 17 10 23
11 13 25 15 12 24
Diese Zusammenstellung zeigt, daß die Zahl der Ausgemusterten eher ab- als zunimmt -- offenbar eine Folge der bessern Auswahl der Rekruten. In den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der neuen Militärorganisation war sie weitaus am stärksten. Sodann geht aus der Zusammenstellung hervor, daß zwar einzelne Differenzen von Division zu Division und von Jahr zu Jahr vorkommen, die wohl hauptsächlich dem Umstände zuzuschreiben sein werden, daß vor
693
den Wiederholungskursen eine größere Zahl von Leuten sich zur Untersuchung stellt, als in den Zwischenjahren, daß aber im Ganzen doch keine anormalen Erscheinungen sich zeigen, im Gegentheil als Durchschnitt sich eine konstante Zahl herausstellt.
Ad 6. Hierunter verstehen wir den Abgang durch Wohnortsänderung und namentlich durch Auswanderung, welch' letztere einzelne Bataillone z. B. des Berner Oberlandes in den letzten Jahren schwer betroffen hat. Unter den 10 %, die wir als nicht einrückend angenommen haben, befinden sich übrigens noch Man ohe, welche im Falle eines Aufgebotes zu aktivem Dienste sich zu den Fahnen stellen würden. Aber auch zum Instruktionsdienste werden sich immer mehr derselben stellen, seit der Art. 82 der Militärorganisation seine Anwendung findet. Wenn jeder Soldat weiß, daß er vier und jeder Unteroffizier, daß er fünf Wiederholungskurse im Auszug zu bestehen hat, selbst wenn der Arm der Vollziehungsbehörde ihn erst im Landwehralter erreicht, wird er eben seinen Dienst lieber rechtzeitig machen. Bei der VI. Division mögen aus diesem Grunde bei 1000 Mann mehr zum Truppenzusammenzug eingerückt sein, als dies beim frühern System, die Leute bei erreichtem Alter einfach in die Landwehr übertreten zu lassen, der Fall gewesen wäre. Bei der Infanterie wurde der Art. 82 nur auf die im Jahr 1852 und seither Gebornen angewendet.
Aus dieser Darstellung geht hervor, daß die Infanterie einen Ausfall erlitten hat an wirklich ausrückender Mannschaft : 1) durch Bundesgesetz vom 5. Juli 1876 circa . 40 Mann 2) durch Erhöhung des Minimums des Höhenmaßes circa 30 ,, 3) durch Rekrutirung unter der Norm von 13,000 Rekruten 28 ,, 4) durch zu große Rekrutirung an Spezialwaffen . 30 ,, Zusammen 128 Mann Von diesem Abgang betrachten wir einzig und allein den sub 2 augeführten als einen bleibenden mit 30 ,, Es sind daher die Bataillone durch vorübergehende Maßregeln geschwächt um durchschnittlich .
. 98 Mann Dabei ist zu bedenken, daß wir immer den Stand auf 1. Januar zu Grunde gelegt haben und daß daher nach Einstellung aller oder eines Theils der Rekruten die Bataillone während eines Theils des Jahres einen stärkern Bestand aufweisen müßten.
Jedenfalls ist aus vorstehenden Berechnungen ersichtlich, daß im Verlaufe einiger Jahre und namentlich, wenn die jährliche Aus-
694 hebung wie jetzt noch etwas mehr als 13,000 beträgt, die Bataillone aller Divisionen mit Ausnahme derjenigen der III. und IV. Ueberzählige aufweisen werden.
Dies führt uns auf die Frage der Divisionseintheilung. Bei Aufstellung der Gebietseintheilung hatte der Bundesrath vorerst eine Verfassungsbestimmung zu beachten. Dieselbe lautet in Art. 21 der Bundesverfassung: ,,Soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen, sollen die Truppenkörper aus der Mannschaft desselben Kantons gebildet werden", und sodann der Gesetzesbestimmung Art. 18 der Militärorganisation zu folgen, die lautet: ,,Der Buadesrath wird das Territorium der Eidgenossenschaft in der Weise in Divisionskreise eintheilen, daß sämmtliche Infanteriebataillone einer Armeedivision und so weit möglich auch alle übrigen zu diesem Verband gehörenden Truppenkörper aus der Mannschaft eines solchen Kreises gebildet werden können. Die Grenzen dieser Kreise sollen in der Regel mit denen der Kantone zusammenfallen.tt Die in dem letzten Satze ausgesprochene Bestimmung ist es namentlich, welche zwingende Gründe für die gegenwärtige Gestaltung der Divisionskreise abgab. Es wäre nämlich territorial sehr angezeigt gewesen, den Kanton Wallis ganz zur ersten Division zu nehmen.
Dies hätte jedoch zu einer Theilung des Kantons Waadt auf zwei Divisionskreise geführt, was, so sehr es die ganze übrige Eintheilung erleichtert hätte, gegenüber einem in Sprache, Sitten und Religion so homogenen Kanton nicht rathsam erschien. Das Oberwallis wurde daher, da es sich auch sprachlich vom Unterwallis scheidet, der VIII. Division zugetheilt. Dadurch erhielt diese Division, da sie ohnedies den Kanton Graubünden umfaßte, ein sehr ausgedehntes Gebiet. Die gebirgigen Landesgegenden, deren Thäler nicht mit Eisenbahnen durchzogen sind, werden selbstverständlich ihre Truppen immer langsamer mobilisiren als solche, die bezüglich Dichtigkeit der Bevölkerung und Verkehrswege besser gestellt sind.
Allein irgend eine Division muß diese Nachtheile in den Kauf nehmen' und der Bundesrath fand bei der Gebietseintheilung, es sei besser, diese Nachtheile betreffen nur e i n e Division, statt daß die Mobilisation mehrerer benachtheiligt werde. Bei einem direkten Angriff von Außen auf den betreffenden Gebietsteil wird zudem auch der Angreifer größere Schwierigkeiten zu überwinden haben und ist ja das Detaschiren einzelner Truppentheile im Gebirge von
695 vornherein mehr angezeigt als in der Ebene. Nach diesen Grundsätzen gestaltete sich die Gebietseintheilung von Westen gegen Osten fortschreitend, unter Beobachtung der erwähnten Gesetzesbestimmung und der Ausscheidung nach Sprachen, wie von selbst.
So mußten denn außer Wallis nur noch zwei Kantone auf verschiedene Gebietstheile fallen : Bern, das ohnehin mehr Bataillone stellte, als zu einer Division nothwendig waren und das auch sprachlich in zwei Theile zerfällt, und sodann Schwyz, wo die historisch gegebene politische Gebietseintheilung die Nothwendigkeit der Theilung noch am ehesten zu rechtfertigen schien.
Diese Verhältnisse bestehen noch heute und es scheinen uns dieselben noch nicht genügend abgeklärt, um auf eine eingreifendere Aenderung der bestehenden Gebietseintheilung, wie solche, vom Stabsbüreau bearbeitet, unserm Militärdepartement vorgeschlagen worden ist, zur Zeit einzutreten. Dieser letztere Vorschlag hat eine so eminente Tragweite, als dadurch nicht nur gesetzliche und politische Gründe auf die Seite gesetzt würden, sondern auch mit Bezug auf die rein militärische Seite vielfache Nachtheile daraus erwachsen müßten. Als solche bezeichnen wir, daß die VIII. Division nicht viel rascher, eine andere Division aber viel langsamer mobil gemacht werden könnte, und daß eine eingreifende Neugestaltung der Korpsverbände stattzufinden hätte. In letzterer Beziehung erinnern wir daran, daß bei den neugeschaffenen Korpo ein erfreuliches Gefühl der Zusammengehörigkeit und des Korpsgeistes sich gebildet hat, daß der Turnus der Uebungen enge mit dem bisherigen Eintheilungssystem verknüpft ist und daß eine neue Eintheilung der Mannschaft die Arbeit der Armeeorganisation von vorne beginnen hieße. Durch die Neubildung der Rekrutirungs- und Bataillonskreise müßten nämlich nicht nur bei einem großen Theile der Mannschaft von Auszug und Landwehr die Dienstbüchlein neu eingetragen und die Korpskontrolen umgeschrieben, beziehungsweise neu angelegt werden, sondern es wäre nöthig, selbst die Nummern auf Käppis und Achselklappen zu ändern, auszutauschen oder durch neue zu ersetzen. Mit einem Worte : wir müßten eine neue Periode des Provisoriums, der Unsicherheit durchmachen und wären während langer Zeit an einer raschen Mobilisation der Streitkräfte gehindert.
Es muß wenigstens versucht werden, das
angestrebte Ziel einer etwelchen Ausgleichung der Präsenzstärken der Divisionen auf viel einfacherem Wege zu erreichen. Indem wir einen daherigen Vorschlag bringen, erklären wir von vornherein, daß eine völlige Ausgleichung Angesichts des Art. 21 der Bundesverfassung, sowie des Art. 18 der Militärorganisation und im Hinblick auf die stets wechselnde Bevölkerungsbewegung weder möglich, noch auch vom militärischen
696 Gesichtspunkte durchaus nothwendig ist. In letzterer Beziehung sei nur bemerkt, daß ja bei einem aktiven Dienste selbst nach den ersten Märschen Ungleichheiten im Korpsbestand eintreten, welche nicht durch die Gebietseintheilung von vornherein verhindert, wohl aber durch Mittel ausgeglichen werden können, welche wir weiter unten näher bezeichnen werden.
Das Mittel, das wir zur Ausgleichung der Korpssfärken vorschlagen, ist einerseits ein gesetzgeberischer Erlaß und andererseits sind es Anordnungen administrativer Natur.
Als gesetzgeberischen Erlaß schlagen wir Ihnen vor die Reduktion der Zahl der Bataillone in dem Kanton Freiburg von 5 auf 4 und im Kanton Luzern von 6 auf 5.
Auf administrativem Wege würde infolge eines solchen Gesetzes vorerst, nothwendig werden die Zutheilung des überzähligen Bataillons der I. Division an die II. Division und die Zutheilung des überzähligen Bataillons der V. Division an die IV., und es hätten sodann die Kantone Freiburg und Luzern ihre Bataillonskreise entsprechend neu zu formiren, wozu sie sich längst vorgesehen haben.
Nach diesen Anordnungen würden sich nach Beilage I gemäß den Angaben der Kontroistärken auf 1. Januar d. J. die durchschnittlichen Präsenzstärken der Füsilierbataillone der einzelnen Divisionen ungefähr wie folgt gestalten : 1 885 II 783 III 633 IV 712 V 786 VI 811 VII 892 VIII 756 Mit dem Zuwachs von circa 98 Mann, die wir nach obigen Auseinandersetzungen für die einzelnen Bataillone erwarten dürfen, wäre somit nur noch die III. Division mit ihren Bataillonen unter dem gesetzlichen Bestände. Obschon, wie Eingangs gezeigt, dem Kanton Bern bei der Berathung der Militärorganisation ein Bataillon mehr zugeschieden wurde, als er zu stellen vermochte, so glauben wir doch, eine Reduktion zur Zeit nicht beantragen zu sollen.
Vorerst kann der Kanton Bern in seiner Gebietseintheilung einige Korrekturen vornehmen. Die bernischen Bataillone der II. Division sind verhältnißmäßig stark, es könnte daher gar wohl die Mannschaft des deutschsprechenden Laufenthaies (circa l Vs Kompagnien)
697 und diejenige einiger anderer deutschsprechendeu der II. Division zugetheilteu Gemeinden dem nächstgelegenen Bataillonskreise der III. Division zugewendet werden und unter allen Kreisen eine etwelche Ausgleichung stattfinden, welche an der Hand der seither gewonnenen Erfahrungen weit leichter sein dürfte, als zur Zeit der Neuorganisation. Sodann ist die Zahl der Infanterierekruteii des Kantons bei ziemlich konstanter Rekvutirung der Spezi al waffeu in Zunahme begriffen. Ausgehobene Infanterierekruten im ganzen Kanton pro 1880 = 1480, , ,, 1881 = 1684, ,, 1882 = 1881, ,, 1883 =--= 2080.
Endlich können die in den Grenzkantonen vorübergehend sich aufhaltenden zahlreichen Berner in weit größerer Zahl dem Heimatkanton zur Ausrüstung und zur Instruktion zugewiesen werden, als dies bisher geschehen ist; es kann dies durch eine Instruktion an die Aushebungsoffiziere leicht bewerkstelligt werden. Die voraussichtliche durchschnittliche Präsenzstärke der bernischen Bataillone beträgt gegenwärtig circa 670 Mann, würde also nach dem von «ns berechneten Zuwachs, ungerechnet größerer Zuweisung aus andern Kreisen, knapp auf die gesetzliche Stärke kommen und müßte inzwischen durch das Aufgebot des oder der jüngsten Jahrgänge der Landwehr ergänzt werden, wenn der Ausfall nicht durch den Zuwachs der Rekruten vom betreffenden Jahr sich decken sollte.
Der ausrückende Stand der Freiburger Bataillone würde sich von 512 auf 640 erhöhen, derjenige der Luzerner Bataillone von 500 auf 600 Mann. Beide Kantone müßten daher, trotz jeder von ihnen nach unserem Antrag ein Bataillon weniger stellen würde, noch immer in Atisnahmefällen auf einzelne Jahrgänge der Landwehr greifen, um ihre Ausziigerbataillone ganz komplet zu stellen, und es wird sich unter Anderai einzig noch darum handeln, ob nicht die Schützenkompagnie, die jeder von ihnen rekrutirt, andern Kantonen zugewiesen werden kann, worüber wir uns weitere Anträge vorbehalten, je nachdem Sie unseren hienach folgenden weitern Ausführungen beipflichten. Im Uebrigen würden etwas unterzählige Bataillone nur noch von einigen kleinern Kantonen gestellt, die überhaupt nur je ein Bataillon im Auszuge -zu rekrutiren haben.
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Ueber die Kontroistärken der (Füsilier-) Auszügerbataillone der einzelnen Kantone und Divisionen verweisen wir auf die Beilage I, mit der Bemerkung, daß wir als ausrückenden Stand 90 °/o des Kontroibestandes annehmen.
698 Was nun die Gebietseinteilung betrifft, welche wir nach Annahme unserer Anträge zu korrigiren hätten, so behalten wir uns weitere Entschließungen darüber nach Verhandlungen mit den betreffenden kantonalen Regierungen noch vor. Voraussichtlich wird es sich darum handeln, ein Bataillon des Kantons Wallis der II. Division zuzutheilen. Im letztern Falle hätte "Wallis seine vier Bataillone an drei Divisionen zu stellen ; Wallis stellt übrigens bereits Schützen zur II. Division.
-' Im Fernern würde voraussichtlich ein Bataillon des Kantons Aargau der IV. Division einverleibt werden. Auch darüber müßten mit dem Kanton noch Verhandlungen stattfinden; indessen wollen wir andeuten, daß das bisher überzählige Bataillon der V. Division aus dem zwischen die Kantone Zug und Luzern sich einkeilenden Freienamt sich rekrutirt und schon bei Anlaß der Armeeeintheilung die überzählige Nummer in der Voraussicht erhielt, daß der Kanton Luzern die ihm zugemutheten Bataillone nicht werde stellen können.
Es wäre nun noch zu untersuchen, ob nicht bei diesem Anlasse nach Art. 23 der Militärorganisation neue Truppenkörper aus den Ueberzähligen einzelner Kantone gebildet werden sollten. Vorderhand glauben wir diese Frage verneinen zu müssen. Nicht nur wäre kein Kanton im Falle, neue vollzählige Korps zu formimi, ohne die bisherigen empfindlich zu schwächen, sondern es müßte auch die Aufbringung der Cadres auf bedeutende Schwierigkeiten stoßen.
Sodann sind die Ueberzähligen eines Kantons im Mobilisirungsfalle sehr willkommen, allfällige Lücken in den Bataillonen anderer Kantone der gleichen Division auszufüllen.
Wenn, wie wir in der bisherigen Darstellung sattsam glauben nachgewiesen zu haben, Artikel 21 der Bundesverfassung und Artikel 18 der Militärorganisation einer genauem Ausgleichung der Bataillone im Wege stehen, so gibt andererseits letztere selbst die Mittel a n , auf welche Weise zu helfen sei. Es geschieht dies durch Artikel 11, welcher lautet: ,,Im Kriegsfalle können die Truppenkörper des Auszuges aus denen der Landwehr des eigenen oder anderer Kantone ergänzt oder verstärkt werden."· In der That liegt dieses Mittel viel näher, als eine eingreifendere Aenderung der Gebietseintheilung, welche heute entsprechen, morgen schon wieder Ungleichheiten aufweisen kann. Je einem Auszügerbataillon eines Rekrutirungskreises
entspricht ein Landwehrbataillon des gleichen Kreises und mit gleicher Nummer. Es ist daher nichts leichter, als bei einem Aufgebote des Auszuges je ein oder zwei oder selbst mehr Jahrgänge der Landwehr einzu-
699 berufen. Eingerahmt in das Cadre des Auszügerbataillons, das die gleichen Leute vor ein bis zwei Jahren erst verlassen haben, werden sie die Qualität der Auszügerbataillone nicht nur nicht verringern, sondern geradezu verbessern, weil der Zuwachs aus Leuten in bestandenem kräftigsten Mannesalter bestehen würde.
Damit haben wir das Mittel in der Hand, die Auszügerbataillone nicht nur zu ,,ergänzen", sondern auch zu ,,verstärken", wie die Militärorganisation ausdrücklich sagt, letzteres ohne Zweifel in der Meinung, daß es den zuständigen Behörden freistehen solle, die Bataillone selbst über den gesetzlicher. Stand von 774 Mann stark zu machen. Wir wissen sehr wohl, daß die meisten Armeen stärkere Bataillone haben , als wir, betrachten jedoch anderseits kleinere Bataillone und kleinere Korps, die leichter zu führen sind, als größere, als eine Nothwendigkeit für eine Milizarmee. Es wird sich daher hauptsächlich mehr um die Ergänzung handeln, und zwar werden dafür, wenigstens für die ersten Aufgebote, niemals Landwehrbataillone anderer Kantone in Anspruch genommen werden müssen.
Man wird uns entgegnen, daß durch Abgabe eines Jahrgangs oder sogar von zweien an den Auszug die Landwehrbataillone selbst zu schwach werden für einen aktiven Dienst. Wenn wir es als eine Nothwendigkeit erklärt haben , für eine Milizarmee kleine Bataillone zu formiren, so trifft dies namentlich bei der Landwehr zu. Indessen gibt es ein weiteres Mittel, diesem Uebelstande zu begegnen , und hier kommen wir auf eine Maßregel zu sprechen, die man ohnedies schon längst hätte ins Auge fassen sollen , die wir aber bisher nicht ins Werk gesetzt haben, weil deren Ausführung durchaus keinerlei Vorbereitungen bedarf.
Beinahe jede andere Armee besitzt besondere Formationen, um im Kriegsfalle einer im Felde stehenden Armee stets den nüthigen Personalnachschub leisten zu können. Es sind dies dio sogenannten Depotbataillone oder Depotkompagnien, welche als überzählig der Friedensformation zugetheilt sind , im Feldverhältniß aber vorerst nicht marschiren , sondern in der Garnison , resp. im Rekrutirungsbezirk zurückbleiben und das Ausexerziren neuer Rekruten und den Nachschub besorgen.
Es hieße einen Theil des mobilen Heeres seiner eigentlichen Aufgabe, gegen den Feind zu marschiren, entziehen , wollten wir einzelne Formationen des
Auszugs zu gleichem Zweck verwenden.
Anders verhält es sich mit der Landwehr, der die Spezialwaffen fehlen, um aus ihr selbstständige mobile Armeetheile zu formiren.
Deßhalb hat die Militärorganisation selbst die Andeutung gegeben, daß die Landwehr es sei, welche dies zu besorgen habe.
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Wir würden, unvorgreiflich späterer Beschlußfassung, uns die Sache etwa folgendermaßen denken: In erster Linie sind dio Bataillone des Auszuges zu ergänzen.
Dies geschieht, wie bereits bemerkt, in der Weise, daß, wo.nothwendig , die Landwehrinfanteriebataillone ihre jüngsten Jahrgänge an die entsprechenden (mit gleicher .Nummer bezeichneten) Bataillone des Auszugs abgäben, resp. daß sie mit letztem einberufen würden.
Von den drei Bataillonen eines Landwehrregiments wird eines als Depotbataillon bezeichnet und zwar abwechslungsweise in einem Turnus von drei Jahren, so daß im ersten Jahr das erste Bataillon, im zweiten das zweite u. s. w. die Funktionen des Depots TM versehen hat, wenn in das betreffende Jahr ein größeres Aufgebot fällt.
Die Funktionen des Depotbataillons bestehen darin, daß es vorerst die beiden übrigen Landwehrbataillone nach Bedürfuiß ergänzt, sodann die Mannschaften, welche nachträglich noch sich zu den Fahnen stellen, aufnimmt und durch sein Cadre mit Hülfe der nicht in das Heer eingereihten Instruktoren die Rekruten, beispiels weise vom 18. bis 20. Altersjahre, ausexerziert, eine Arbeit, welche die wenigen Instruktoren ohne Beihülfe eines Bataillons-Cadre nicht zu bewältigen vermöchten. Die so rasch gesammelten und herangebildeten Mannschaften werden als Ersatz des Abganges verwendet, den die im Felde stehenden Bataillone erlitten haben und es werden je nach Umständen die Depotbataillone selbst zu Marschbataillonen und treten in ihren Regimentsverband oder erhalten eine anderweitige Bestimmung. Den Turnus halten wir für zweckmäßig, damit nicht etwa schon in Friedenszeiten ein als Depotbalaillon bezeichnetes Korps iu seinem Cadre und in seiner Ausbildung vernachlässigt werde.
Die Landwehrregimenter würden somit ursprünglich nur zwei Bataillone, dafür aber zwei vollzählige Bataillone stark sein, eine Formation, welche uns für die Landwehr ganz zweckmäßig scheint und welche auch in Art. 51, litt, a der Militärorganisation vorgesehen ist.
Es wird gut sein, solche oder ähnliche Anordnungen schon in Friedenszeiten zu treffen, damit die Institution sich einlebt und im Falle einer Mobilisation soforl in Vollziehung gesetzt werden kann.
Es sind dafür aber kaum gesetzgeberische Akte nothwendig und wir haben an dieser Stelle dieses Projekt nur erwähnt, um zu zeigen, daß den Intentionen Ihres Postulates vom 30. Juni Genüge geleistet werden kann , ohne daß eine Neuorganisation der Armee an die Hand genommen werden muß.
701
II. Kavallerie.
Die Grundsätze für die Rekrutirung der Kavallerie sind ganz, aridere, als diejenigen für die Aushebung der Infanterie. Es handelt sich bei der Kavallerie nicht nur darum, den Mann zu finden, sondern in ihm auch den Bürger, welcher im Falle ist, ein Pferd zu halten oder für die Haltung eines solchen gewisse Garantien zu leisten. So war denn die Rekrutirung der Kavallerie bei uns von jeher eine ungenügende. Die finanziellen Erleichterungen, welche die Eidgenossenschaft durch die neue Militärorganisation dem Kavalleristen gewährt hat, sind im Anfange nicht hinlänglich gewürdigt worden; die Militärorganisation hatte auch hierin mit vielen Vorurtheilen zu kämpfen. Indessen sind doch Anzeichen vorhanden, daß jährlich eine größere Zahl von Kavalleristen gewonnen werden können. Die Rekrutirung der Dragoner hat nämlich betragen pro
Division: I II III IV V VI VII VIII
1881
1882
1888
45 27 35 29 22 50 34
54 40 53 48 34 60 44
49 41 41 40 35 49 40
295 Total 242 333 Die Stärke der je auf 1. Januar kontrolirten Mannschaftsbestände der einzelnen, je einer Division zugetheilten Kavallerieregimenter (drei Schwadronen), mit Stab gesetzlich 376 Mann stark, stellt sich wie folgt: Division: I
U III IV
v
VI VII VIII
Auf 1. Januar 1874:
}Ì (
379 495 275
272 ' 235 Total 1656 Gesetzlicher Stand Zu wenig
1880
1881
1882
349 349 230 237 305 352 324 324 2470 3008 538
358 353 242 249 313 352 322 317 2506 3008 502
367 358 251 250 301 352 325 312 2516 300» 492
702 . Hieraus ergibt sich, daß die Korps in den letzten acht Jahren um völlig 50 % zugenommen haben, daß namentlich der dießjährige Zuwachs den Normalbedarf erheblich übersteigt und daß es nur noch weniger Jahre zur Erzielung des Solletats bedarf.
Die Dragoner werden allerdings gegenwärtig nur aus zehn Kantonen rekrutirt und es ist auch unzweifelhaft, daß wenn die Schwadronen als Truppen des Bundes erklärt würden, eine gleichmäßigere Rekrutirung auf die einzelnen Regimenter erzielt werden könnte. Dagegen ist es unwahrscheinlich, daß sich auch eine größere Rekrutenzahl ergeben würde, indem in allen übrigen Kantonen es aller Rekruten zur Kompletirung der Guidenkompagnien bedarf. Endlich bleibt ja auch hier nicht ausgeschlossen, geeignete Rekruten aus diesen Gebieten für benachbarte Schwadronen auszuheben und dem betreffenden Kanton zuzuweisen. Wir halten deßhalb nicht für zweckmäßig, im gegenwärtigen Momente eine Abänderung der Militärorganisation im Sinne der Entlastung der Kantone vorzunehmen, ohne eines ganz bedeutenden Erfolges sicher zu sein. Diese Gründe und die Hoffnung, daß die fortgesetzten Bemühungen um eine Erhöhung der Effektivstärken und die immer mehr Platz greifende Erkenntniß der Vortheile, welche der Bund dem Kavalleristen bietet, doch dazu führen könnten, eine ausreichende Erhöhung der Rekrutirung zu sichern, veranlassen uns, Ihnen zu beantragen, nach dieser Richtung Ihrem Postulate keine weitern Folgen zu geben.
Wir beschränken uns daher für einstweilen darauf, Ihnen folgenden Bundesbeschluß zur Genehmigung zu empfehlen.
Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.
B e r n , den 19. Dezember 1882.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:
Bavier.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.
703
(Entwurf)
Bundesbeschluß betreffend
Reduktion der Zahl der Infanteriebataillone der Kantone Luzern und Freiburg.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Art. 36 der Militärorganisation vom 13. November 1874, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 19. Dezember 1882, beschließt: 1. Der Kanton Luzern hat statt der nach Art. 32 der Militärorganisation vom 13. November 1874 zu stellenden sechs Auszüger- und sechs Landwehrfüsilierbataillone nur je fünf und der Kanton Freiburg statt der fünf Auszüger- und fünf Landwehrbataillone nur je vier für Auszug und Landwehr zu stellen.
2. Dieser Beschluß tritt, weil nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.
Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. IV.
48
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Effektivstärke der taktischen Einheiten der Infanterie und der Kavallerie. (Vom 19. Dezember 1882.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1882
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
60
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
30.12.1882
Date Data Seite
687-703
Page Pagina Ref. No
10 011 727
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