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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die am 23. Februar 1882 mit Frankreich abgeschlossene Konvention über die nachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen.

(Vom 31. März 1882.)

Tit.

Der Vertrag vom 18. Juli 1828 (Offizielle Sammlung II S. 213 und 220) enthielt eine Reihe von Punkten (Vollziehung von Urtheilen, Civilgerichtsbarkeit, Konkurse, Auslieferung), welche gegenwärtig zwischen beiden Ländern durch separate Verträge geregelt werden.

Artikel 7 des Vertrages von 1828 bezog sich auf die nachbarlichen Verhältnisse zwischen den Grenzbevölkerungen ; er wurde nachher Gegenstand der Konvention vom 30. Juni 1864 über die nachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen.

Die Konvention von 1864 hat sich gut bewährt, und wir haben uns daher darauf beschränkt, ihren wesentlichen Wortlaut in der neuen Vereinbarung, welche wir Ihnen hiemit vorzulegen die Ehre haben, beizubehalten.

Das Protokoll der Pariser Konferenzen gibt auf Seite 298--301 Aufschluß über folgende unwichtige Abänderungen des Textes, von 1864:

731 1. Die zweite Gruppe der I. Sektion der eidg. Expertenkommission hatte für die schweizerische Leinenindustrie das Recht verlangt, Leinen und Hanf, welche nach der Schweiz zum Spinnen (Lohnspinnerei) gesandt worden, nach geschehener Verarbeitung zollfrei wieder nach Frankreich ausführen zu können.

Da indeß die französische Gesezgebung das Regime der ,,exportation temporaire", welches während der von der Kommission der französischen Deputirtenkammer vor Annahme des neuen^Generaltarifs veranstalteten Enquête zu zahlreichen Erörterungen Anlaß gab, nicht zuläßt, so wurde auf Wunsch der französischen Kommissäre dem Begehren der Leinenindustrie nicht im Handelsvertrag selbst, sondern in der Konvention über die nachbarlichen Verhältnisse Rechnung getragen (Art. 2).

2. Eine Kantonsregierung hatte verlangt, daß die in der Konvention von 1864 für Waldfrevel vorgesehenen Strafen auf die Jagdfrevel ausgedehnt werden möchten.

Obschon wir den französischen Unterhändlern dieses Begehren zum Voraus offiziös mitgetheilt und dasselbe am 3. November 1881 offiziell formulirt hatten (Protokoll, S. 199), so benachrichtigten sie uns am 10. Februar 1882, daß das Ministerium der Justiz seine Ansicht betreffend die strafrechtlichen, und das Ministerium des Innern betreffend die jagdpolizeilichen Verhältnisse noch nicht ausgesprochen hätten.

Man kam indessen dahin überein, daß diese Angelegenheit für sich zu behandeln und eventuell in einer Zusazerklärung zwischen beiden Regierungen zu erledigen sei.

3. Die Lokalbehörden sind anzuweisen, dafür zu sorgen, daß die Waldhüter zur Vermeidung von Konflikten ihre Abzeichen tragen, wenn sie die Grenze überschreiten.

4. Im Art. 11 wurde die Klausel betreffend Abschaffung des Artikels 7 des Vertrages von 1828 als nunmehr überflüssig weggelassen.

5. Im Jahre 1864 wurde, mit Ausnahme der Auswechslung der Ratifikationsurkunden, die Uebereinkunft betreffend die nachbarlichen Verhältnisse in keine Beziehung zu dem Handelsvertrag gebracht, welcher Modus beibehalten worden ist.

Wir beantragen Ihnen daher, bezugnehmend auf obige Bemerkungen , Sanktionirung des beiliegenden Beschlussesentwurfes,

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und benuzen diesen Anlaß, Sie unserer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 31. März 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r äs i d e n t :

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

(Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

die am 23. Februar 1882 mit Frankreich abgeschlossene Konvention über die nachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) der am 23. Februar 1882 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Uebereinkunft betreffend die nachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der ·Grenzwaldungen ; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 31, März 1882; beschließt: 1. Die genannte Konvention wird genehmigt.

2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die am 23. Februar 1882 mit Frankreich abgeschlossene Konvention über die nachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen. (Vom 31. März 1882.)

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Jahr

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06.04.1882

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730-732

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