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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Ermächtigung zur Ertheilung einer Konzession für eine Straßenbahn in der Stadt Bern.

(Vom 27. Januar 1882.)

Tit.

Der Regierungsrath des Kantons Bern Übermacht uns mit Schreiben vom 25. d. Mts. : Die Kopie einer an den Maire der Stadt Bern gerichteten Eingabe, dat. London den 8.. November 1881, womit Präsident und Sekretär der Berne-Land-Company im Namen dieser Gesellschaft den Gemeinderath um die grundsäzliche Bewilligung für die Etablirung einer Straßenbahn in Bern ersuchen ; die Kopie einer Eingabe des Vertreters der Berne-Land-Company, Herrn Clément Hamelin, vom 11. November 1881, an dieselb Stelle, enthaltend die Umschreibung des gedachten Straßenbahnunternehmens und die wesentlichen Bedingungen, unter denen die Gesellschaft den Bau und Betrieb desselben übernehmen will;, den von Herren G. Ott & Comp. in Bern vorgelegten Entwurf eines Pflichtenheftes betreffend Bau und Betrieb der Berner Straßenbahn; den Entwurf der Konzessionsbedingungen, denen sich die BerneLand Company zu unterziehen gedenkt, und endlich

215 eine Zuschrift des Gemeinderathes · der Stadt Bern an den Regierungsrath, vom 23. des laufenden Monats, woraus sich ergibt, daß die erstere Behörde auf den 31. Januar eine Konferenz mit den Konzessionsbewerbern angeordnet hat, um die Seitens der leztern gemachten Vorlagen zu besprechen. Gleichzeitig spricht der Gemeinderath den Wunsch aus, daß, da sich die Verhandlungen zwischen den lokalen Behörden und der Berne-Land-Company voraussichtlich nicht so rasch erledigen werden, um die Angelegenheit der Bundesversammlung noch in der gegenwärtigen Session vorlegen zu können, während man doch an eine baldige Anhandnahnie der Ausführungsarbeiten denke, der Regierungsrath sich beim Bundesrath dafür verwenden möchte, daß dieser von der Bundesversammlung die Vollmacht zur Konzessionirung der Berner Straßenbahn an die Berne-Land-Company unter folgenden Voraussezungen nachsuche : 1) Vorgängige Verständigung der Berne-Land-Company mit den kantonalen und städtischen Behörden über die Benüzung der Öffentlichen Straßen und Pläze, beziehungsweise die Aufstellung eines nachher dem Bundesrath zur Genehmigung vorzulegenden Pflichtenheftes; 2) Konzessionsdauer 50 Jahre; 3) Unterordnung der Berne-Land-Company unter die eidgenössische und kantonale Gesezgebung ; 4) Unterstellung der Straßenbahn unter die das Eisenbahnwesen betreffende Bundesgesezgebung nur soweit, als diese auf eine Tramway-Unternehmung überhaupt Anwendung finden kann; sofern die Bundesbehörden nicht finden, daß diese Gesezgebung überhaupt auf Straßenbahnen nicht angewendet werden solle; 5) Inaussichtnahme des Pferdebetriebes zum Transport von Personen und Gepäk, in der Meinung, daß eine Ausdehnung des Betriebes auf Waaren oder Vieh im Einverständniß mit den kantonalen und städtischen Behörden und unter Genehmigung des Bundesrathes erfolgen könne ; 6) daß alle. weitem Bedingungen in dem Pflichtenheft Plaz zu finden haben, welches zwischen den kantonalen und städtischen Behörden einerseits und der Berne-Land-Company anderseits zu vereinbaren sein wird.

Der Regierungsrath des Kantons Bern unterstüzt das Gesuch des Gemeinderathes in dem eingangsgenannten Schreiben.

Hinsichtlich des Verhältnisses der Straßenbahnen zu den Normalbahnen und zu der für die leztern geltenden Gesezgebung gestatten

216 wir uns, auf die Motivirung unseres Antrages vom 26. d. Mts., betreffend die Konzession von Straßenbahnen in Zürich und Umgebung, zu verweisen, wo wir ausgeführt haben, in welchem Umfang die Bestimmungen der Eisenbahngesezgebung des Bundes vernünftigerweise zur Anwendung gebracht werden können und sollen.

Zur Sache selber beantragen wir Ihnen, dem von der Kantonsregierung unterstüzten Gesuch des Gremeinderatb.es der Stadt Bern Folge zu geben und uns zur Konzessionsertheilung in dem ausgeführten Sinne zu ermächtigen, sofern die Angelegenheit vor dem Wiederzusammentritt der Bundesversammlung zur Erledigung reif wird.

· Aus den vorliegenden Akten ergibt sich schon jezt, daß die Konzession prinzipiell unter denselben Bedingungen nachgesucht wird, unter denen wir Ihnen mit der bereits angezogenen Botschaft vom 26. d. Mts. die Bewilligung für den Bau und Betrieb von Straßenbahnen in Zürich und Umgebung beantragt haben. Die Besprechung und Erledigung des leztern Antrages in Ihrem Schooßwird uns in die Lage versezen, uns in der Behandlung der Berner Konzession ganz nach den Intentionen der Bundesversammlung richten zu können.

Noch legen wir Ihnen Situationsplan und Längenprofil, sowie die allgemeine Umschreibung des Unternehmens vor, welche uns unterm 12. und 14. Januar abhin von den Herren G. Ott & Comp.

in Bern im Auftrag der Berne-Land-Company direkt eingereicht worden sind.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung B e r n , den 27. Januar 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Ermächtigung des Bundesrathes zur Ertheilung einer Konzession für eine Straßenbahn in der Stadt Bern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 27. Januar 1882, beschließt: 1. Der Bundesrath wird ermächtigt, dem Gesuch um Ertheilung einer Konzession für eine Straßenbahn in der Stadt Bern an die Berne-Land-Company von sich aus zu entsprechen, sobald sich die Konzessionsbewerber mit Rüksicht auf die Benüzung der öffentlichen Straßen- und Pläze mit den kompetenten Behörden des Kantons und der Stadt Bern verständigt haben werden.

2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Ermächtigung zur Ertheilung einer Konzession für eine Straßenbahn in der Stadt Bern. (Vom 27. Januar 1882.)

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04.02.1882

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