286

zum Posthalter in Häzingen :

Hr. Rudolf Hefti, von Häzingen (Glarus).

Die 7 Letztgenannten wurden bei den am 17. März d. J. stattgefundenen Erneuerungswählen der Postbeamten nur p r o v i s o r i s c h gewählt (siehe Bundesblatt von 1882, Band I, Seite 493 und 494).

# S T #

Inserate.

Schweizerisch-spanische Handelskonvention.

Die unterm 27. August 1869 zwischen der S c h w e i z und S p a n i e n abgeschlossene und von Spanien am 18. Oktober 1881 gekündete Handelskonvention (Amtl. Samml. X, 283) ist bis zum 15.Dezember laufenden Jahres verlängert worden.

B e r n , den 2. November 1882.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement :

287

Bekanntmachung.

Nachdem in letzter Zeit Ungleichheiten bezüglich der Anwendung des Zolltarifs für Mehl und Getreide entstanden sind, wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß als sog. Futtermehl, zum Zollansatze von 30 Rappen per q., nur die gemahlene Kleie zugelassen wird. Für Mehl ans Getreide, ohne Unterschied, beträgt der Eingangszoll Fr. l per q.

B e r n , den 31. Oktober 1882.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Um die an das eidg. Finanz- und Zolldepartement gerichteten Korrespondenzen von derjenigen Amtsstelle, welche sie betreifen, eröffnen zu lassen, sind die Tit. Zusender gebeten, die auf das Finanzwesen Bezug habenden Schreiben an das Finanzdepartement und die auf das Zollwesen sich beziehenden an das Zolldepartement zu adressiren.

B e r n , den 28. Oktober 1882.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Es wurden als Unteragenten entlassen : Von der Auswanderungsagentur Joh. Baumgartner in Basel : Heinrich Hänsler in Bern (Bundesblatt 1882, II, 895).

Von der Auswanderungsagentur Schneebeli & de. in Basel: Ernst Emanuel Knopp in Chaux-de-fonds (Bundesblatt 1881, II, 951).

B e r n , den 2. November 1882.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

288

Schweizerische Nordostbahn.

Unter Bezugnahme auf unsere Publikation vom 30. September dieses Jahres bringen wir zur Kenntniß, daß der Getreidespezialtarif Nr. 6 auch für den direkten Verkehr der Nordostbahn, der Linie Effretikon-Hinweil, der Bötzbergbahn, der Vereinigten Schweizerbahnen und der Tößthalbahn mit den W e s t s c h w e i z e r i s c h e n B a h n e n am 31. Januar 1883 außer Kraft tritt und sonach für den Verkehr der erstgenannten Bahnen seine Gültigkeit mit genanntem Tag v o l l s t ä n d i g verliert.

Z ü r i c h , den 27. Oktober 1882.

Am 1. November treten für die Beförderung von M i n e r a l w a s s e r , welches ab Ems oder Niederselters nach Basel Bad. Bahnhof gelangt, und mit dem Originalfrachtbrief nach Zürich weiter geht, folgende Reexpeditionstaxen in Kraft: Für Wagenladungen von Ab Basel, Bad. Bahn nach : 5000 kg.

10,000 kg.

pro 100 kg. in Cts.

Zürich.

.

.

. 9 4 85 Die gleichen Reexpeditionstaxen bestehen bereits ab Basel S. C. B.

Z ü r i c h , den 1. November 1882.

Oie Direction.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Mit 1. November dieses Jahres tritt für den direkten Güterverkehr zwisehen Delle transit einerseits und Chiasso transit anderseits ein Tarif in Kraft, wovon Exemplare zum Preise von 20 Centimes, soweit Vorrath reicht, durch Vermittlung der diesseitigen Stationen bezogen werden können.

B e r n , den 28. Oktober 1882.

Die Direction.

289

Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

(Vom 25. Oktober 1882.)

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und der bundesrätbliohen Verordnungen betreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879 werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertrilt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1882 können, insofern sie ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1882 gestellt haben, in die Landwehr übertreten a) die Hauptleute, welche im Jahr 1847 geboren sind ; b) die im Jahre 1850 gebornen Obeiiieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit" dem 31. Dezember 1882 treten in die Landwehr : a) Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1850 ; b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1850 geboren sind, auch wenn sie den gesezlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. IV.

20

290 C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrllstungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft 'behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner und der Guiden, die ihre Handfeuerwaffen und Pferdeausrüstung (mit Ausschluß des Mantelsakes) dem Staate abzuliefern haben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist sämmtliche übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeicheii zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, sind bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation zu behandeln.

II. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1882 erlangen Berechtigung zum Austritt aus der Dienstpflicht die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1838, insofern sie ein bezügliches Ansuchen bis Ende Februar 1882 gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. Mit dem 31. Dezember 1882 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1838.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrllstungsgegenstände.

§ 8. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten halben abzugeben: a) Die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet ; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden.

b) Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche Inbegriffen.

c) Die Feldflaschen, Brodsäcke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

§ 9. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretenden Jahrganges, welche die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände erst bei der Organisationsmusterung oder seither gefaßt, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 10. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr und der Austritt derselben aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender 'Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 11. Die Kommandanten von zusammengesezten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Austritt aus der Dienstpflicht berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben dieses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dem Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen.

291 § 12. Die der in die Landwehr übergetretenen oder ganz aus der Wehrpflicht entlassenen Mannschaft abgenommenen Bewaffnungs-, Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstäude (incl. Pferdeausrüstungen) sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zweke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der übergetretenen und der ganz entlassenen Mannschaft «inzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

In gleicher Weise und am gleichen Orte soll die erfüllte Dienstpflicht dem Jahrgang 1838 bescheinigt werden.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 16. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheüigten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Ueoertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zn bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 25. Oktober 1882.

Schweizerisches Militärdepartement : Hertenstein.

Bekanntmachung.

Nachfolgende Unteragenten der Auswanderungsfirma M. Goldsmith iì Basel haben ihr Domizil verlegt: Hr. Jakob Gmür von Brig (Wallis) nach Wesen (St. Gallen).

,, Xaver Grilli von Kriens (Lnzern) nach iMzern.

B e r n , den 25. Oktober 1882.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

292

Bekanntmachung betreffend

den Viehverkehr mit Oesterreich.

Die k. k. Statthaltern für Tirol und Vorarlberg zu Innsbruck hat in Abänderung der unterm 26. Juli abhin erlassenen Verfügungen (B. B. 1882, III, 519) eine Anordnung getroffen, wonach das k. k. Grenzzollamt Höchst nunmehr jeden Mittwoch von l--4 Uhr Nachmittags für die Einfuhr von Klauenvieh aus der Schweiz geöffnet sein wird.

B e r n , den 24. Oktober 1882.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement, Abtheilung Landwirthschaft.

Bekanntmachung.

Es wurden als Unteragenten entlassen: Von der Auswanderungsagentur Wirth-Herzog in Aarau: Giov. Batt. Janner in Cevio (Bundesblatt 1881, II, 950).

Von der Auswanderungsagentur A. Zwilchenbart in Basel: Jules Gfeller, z. Z. in Lausanne (Bundesblatt 1881, II, 951).

B e r n , den 26. Oktober 1882.

Schweiz. Handels- and Landwirthschaftsdepartement.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen,-welche schriftlich und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den Heimatort, sowie das Geburtsjahr deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

293 1) Büreaudiener beim Hauptpostbüreau Genf. Anmeldung bis zum 17. November 1882 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 17. November 1882 bei der Kreispostdirektion in Basel.

3) Posthalter in Appenzell. Anmeldung bis zum 17. November 1882 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

4) Telegraphist in Dombresson (Neuenburg). Jahresbesoldnng Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. November 1882 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

5) Telegraphist in Ballwyl (Luzern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 22, November 1882 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

6) Telegraphist in Appenzell. Jahresbesoldung Fr. 240, nebst Depeschenprovioion. Anmeldung bis zum 21. November 1882 bei der TelegraphenInspektion in St. Gallen.

7) Telegraphist in Illnau (Zürich). Jahresbesoldnng Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 22. November 1882 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

1) Postkommis in Neuenburg.

bis zum 10. Novem2) Posthalter in Dombresson (Neuen- berAnmeldung 1882 bei der Kreispostdirektion burg.

in Neuenbnrg.

3) Postpacker in Neuenburg.

4) Postablagehalter und Briefträger l , ,, ,.

,,- ,, in Ballwyl (Luzern).

Anmeldung bis zum 10. Novem. , _ . . ,, , , \ ber 1882 bei der Kreispostdirektion 5) Briefträger u. Packer in Gesehenen l in Luzern (Uri).

] 6) Telegraphist in Saignelégier (Bern). Jahresbesoldnng Fr. 240, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 8. November 1882 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

7) Telegraphist in Bern. Jabresbesoldung nach Maßgabe des ßundesgesezes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 15. November 1882 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

8) Telegraphist in Zürich. Jahresbesoldung gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 8. November 1882 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

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04.11.1882

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