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Schweizerisches Bundesblatt.

34. Jahrgang. IV.

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Nr. 56.

2. Dezember 1882.

Bundesrathsbeschluß betreffend

Abänderung des Artikels 45 der Vollziehungs-Verordnung zum Zollgesetz vom 27. August 1851.

(Vom 24. November 1882.)

Der schweizerische Bundesrath, auf einen Bericht seines Finanz- und Zolldepartements, beschließt: Es wird dem Artikel 45 der am 18. Oktober 1881 erlassenen Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 27. August 1851*) folgende Fassung gegeben: ,,Zum Transit abgefertigte Waaren, die zum Verbrauch in der Schweiz bestimmt werden, für welche aber eine Baarhinterlage nicht geleistet ist, unterliegen bei der Einfuhrverzollung einem Verzugszins für die nachträgliche Zollentrichtung im Verhältniß von l vom Tausend des Zollbetrages per Woche. Bruchtheile unter einer Woche werden für eine volle Woche gezählt."

B e r n , den 24. November 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Band V, Seite 588.

Bundesblatt.

34. Jahrg.

Bd. IV.

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Instruktion über

das administrative Vorgehen bei Feststellung von Uebertretungen des Bundesgesetzes betreffend die Kontrolirung von Gold- und Silberwaaren.

(Vom 1. November 1882.)

D a s schweizer i sch e H a n d e l s - u n d Lan-d w i r t h s c h a f t s d e p a r t e m e n t , in Ausführung des vom Bundesrathe erlassenen Rundschreibens vom 22. September 1882, und zum Zwecke der Feststellung der Befugnisse, welche den, durch das Bundesgesetz betreffend die Kontrolirung von Gold- und Silberwaaren vom 23. Dezember 1880*) vorgesehenen Aufsichtsbehörden für Feststellung von Uebertretungen des Bundesgesetzes betreffend die Kontrolirung zukommen ; nach Anhörung von Abgeordneten der kantonalen und lokalen Verwaltungsbehörden der Kontroiämter, beschließt: Art. 1. Bei der administrativen Feststellung von Uebertretungen des Bundesgesetzes betreffend die Kontrolirung von Gold- und Silberwaaren soll gemäß den in den Artikeln *) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. P., Band V, Seite 363.

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l -- 8 enthaltenen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849*), den Artikeln 22 und 23 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vorn 27. August 1851**) und dem Arlikel 5, Alinea 3 der revidirten Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 10. August 1876***) verfahren werden.

Art. 2. Gelangt eine Gesetzesübertretung zur Kenntniß eines Kontroiamtes, so soll deren Feststellung auf administrativem Wege geschehen : a. Durch die Aufsichtskommission des Amtes oder einen von derselben bezeichneten Experten, falls die Uebertretung in der Ortschaft, welche Sitz des Kontroiamtes ist, stattgefunden hat.

Der Präsident des eidgenössischen Kontroiamtes ist von der Uebertretung zu benachrichtigen, und erhält eine Abschrift des Untersuchungsprotokolles.

b. In allen andern Fällen durch den Präsidenten des eidgenössischen Kontroiamtes, oder, bei dessen Verhinderung, durch dasjenige Mitglied einer Aufsichtskommission oder eines Kontrolamtes, welchem er seine Vollmacht überträgt, oder durch einen, vom schweizerischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement genehmigten Experten.

Art. 3. Die Gegenstand einer oder Zollämtern, wähnten Gesetze werden.

in Versendung begriffenen Waaren, welche Uebertretung sind, können auf den Postgemäß den Bestimmungen der oben erund Réglemente, mit Beschlag belegt

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung, Band I, Seite 87.

**) * » « II, ,, 535.

***) ,, .

» n.-F., ,, II, ,, 401.

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Art. 4. Um sich zu versichern, daß die versandten Waaren den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Kontrolirung entsprechen, können auch, ohne vorhergegangene Vorzeigungen, gemäß den Artikeln 22 und 23 des Bundesgesetzes über das Zolhvesen, durch den Zollbeamten, im Beisein von Experten, Verifikationen ao der Grenze vorgenommen werden.

Die Kontroiämter sind ermächtigt, Fabrikanten, welche ein dahingehendes Gesuch stellen, auf deren Kosten für ihre Sendungen Passirscheine auszustellen.

Die Kontroiämter werden die für Erlangung solcher Passirscheine erforderlichen Formalitäten festsetzen, und letztere dem schweizerischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement zur Kenntniß bringen.

Art. 5. Wenn eine unbegründete Vorzeigung stattgefunden hat mit offenkundig vorliegender Absicht, einem Dritten zu schaden, so soll, auf Gesuch der Interessenten hin, der Betreffende, der sich dazu hergegeben hat, der zuständigen Amtsstelle verzeigt werden.

Art. 6. Die lokale, kantonale, oder eidgenössische Aufsichtsbehörde, welche eine üebertretung entdeckt, ist gehalten, ohne Verzug die im Art. 10 des Bundesgesetzes über die Kontrolirnng vorgesehene Strafverfolgung anzustrengen.

B e r n , den 1. November 1882.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die zwischen der Schweiz und Italien am 8. November 1882 abgeschlossene Uebereinkunft über die gegenseitige Bewilligung des Armenrechtes im Prozeßverfahren.

(Vom 21. November 1882.)

Tit.

Mit Note vom 13. September 1881 machte uns die italienische Gesandtschaft die Mittheilung, daß durch königliches Dekret vom 6. Dezember 1865 den Armen in Italien der unentgeltliche Beistand vor den Gerichten zugesichert sei, und zwar ohne irgend welchen Unterschied zwischen den Angehörigen des Landes und den Fremden, und daß die königliche Regierung kürzlich durch einen Beschluß der Deputirtenkammer augehalten worden sei, dahin zu wirken, daß die Italiener in denjenigen Staaten, wo sie in dieser Beziehung ungleich behandelt seien, unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Staates zur unentgeltlichen Verbeiständung vor den Gerichten, bei denen sie ihre Rechte geltend machen müssen, zugelassen werden. In Folge dessen sei die Gesandtschaft von ihrer Regierung beauftragt worden, den Abschluß einer Convention zwischen der Schweiz und Italien zum Zwecke der Sicherung der gleichen Behandlung der Schweizer und Italiener zu beantragen.

Wir glaubten diese Anregung nicht ablehnen zu sollen, und erklärten uns daher mit der Einführung der gegenseitigen Gestattung des Armenrechtes einverstanden. Dagegen mußten wir gleichzeitig

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1882

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02.12.1882

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