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Schweizerisches Bundesblatt.

34 Jahrgang. I.

Nr. 5.

4. Februar 1882.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk and Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Erweiterung des Exerzierplaze im Breitfeld bei Herisau.

(Vom 27. Januar 1882.)

Tit..

Bei Anlaß unserer Vorlage betreffend Uebernahme desWaffenplazes Herisau durch den Bund haben wir darauf hingewiesen, daß zum Zweke der ungehinderten Instruktion der Truppen im gefechtsmäßigen Schießen unbedingt eine Erweiterung des Exerzierplazes im Breitfeld nöthig werde, um die in den lezten drei Jahren diesfalls von anstoßenden Privateigenthümern erhobenen Einsprachen gegen die erwähnten Uebungen zuverummöglichen..

Um in dieser Angelegenheit vollständig klare Verhältnisse zu schaffen und insbesondere zu verhüten, daß ähnlich wie in Thun immer und immer wieder neue Erweiterungen der gefährdeten Zone und diesbezügliche Kreditbegehren zur Behandlung gebracht werden müssen, haben wir von Ihnen um die Ermächtigung nachgesucht, dem von unserm Militärdepartement mit den Behörden von Appenzéll A.-Rh. und Herisau vereinbarten Uebernahmsvertrage die Genehmigung zu ertheilen, und sodann das Departement beauftragt, die Verhandlungen über die nöthigen Servitutsbelastungen mit den anstoßenden Privateigenthümern an der Hand des St. Gallischen Expropriationsgesezes zu Ende zu führen, um von jener Ermächtigung erst Gebrauch zu machen, wenn uns das Ergebniß dieser Verhandlungen vorliege.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. I.

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210

Der bei Anlaß der-früher gerichtlich ausgemittelten Entschädi gungen beigezogene Experte, Herr Oberstlieutenant Hafner von St. Gallen, hatte es übernommen, diese Servitutsvereinbarungen einzuleiten. Eingetretene Verhältnisse ließen ihn jedoch zu unserm großen Bedauern keine Zeit finden, sich der Aufgabe noch vor Jahresschluß, dem in Aussicht genommenen Termin der Eigenthumsübertragung, zu widmen. Die in gleicher Angelegenheit früher handelnden, mit den örtlichen Verhältnissen völlig vertrauten Herren Kantonsrath Kühn in Degersheim und Gerichtspräsident Lehmann in Andwyl ließen sich durch Vermittlung des Tit. Militärdepartements von St. Gallen bestimmen, die Unterhandlungen ungesäumt aufzunehmen , allein schon nach den ersten Tagen erkannten diese Experten die Fruchtlosigkeit ihrer Bemühungen, die betreffenden Grundbesizer zur Einräumung einer bloßen Sehießberechtigung, obschon eine wesentliche Beeinträchtigung in der Bewerbung des meist aus Blatt- und Streueland bestehenden Areals nicht eintreten kann, zu vermögen. Alle diese Grundeigentümer erklärten vielmehr wider Erwarten und entgegen den uns seiner Zeit mit Gewißheit gemachten Eröffnungen, von der ihnen in Artikel 12 des bezüglichen St. Gallischen Gesezes erwähnten Fakultät Gebrauch zu machen und sich nur auf einen Verkauf ihres Besizthums einlassen zu wollen.

Durch Ihre Schlußuahme vom 23. Dezember vorigen Jahreswar bei dem für die Erwerbung des Waffenplazes Herisau ertheilten Kredite eine Summe von Fr. 60,000 als auszurichtende Entschädigungen au die Grundeigentümer im Hafnersberg für die mehrer wähnte Servitutsbestellung Inbegriffen. Mit der Anzeige der ablehnenden Haltung der fraglichen Grundbesizer gegenüber den Propositionen unserer Experten fügten leztere gleichzeitig bei, daß nach ihrer unmaßgeblichen Ansicht und abgesehen von dem momentanen Kapitalaufwande, der Bund durch Erwerbung des gesammten in der gefährdeten Zone liegenden Grundbesizes zum Eigenthum sich größere Opfer nicht auferlege, sondern daß diese Opfer durch die in sicherer Aussicht stehende Verzinsung eher geringer ausfallen dürften. Unser Militärdepartement nahm deßhalb keinen Anstand, die Herren Kühn und Lehmann zu beauftragen, die gütliche Erwerbung jener Realitäten unter Vorbehalt einer angemessenen Ratifikationsfrist zu versuchen, und diese Herren gleichzeitig um
ihr Gutachten anzugehen, auf welche jährlichen Ertragswerthe dieser Liegenschaften mit Sicherheit zu rechnen sei.

Das Ergebniß dieser Unterhandlungen ist nun Folgendes : Das zu erwerbende Land ist zum weitaus größten Theile ertragreiches Wies- und Streueland. Nur wenige Jucharten sind

211 temporär in Akerfeld umgewandelt, und ungefähr eine gleich große Fläche mit jungem frohwüchsigem Walde bestanden. In der gefährdeten Zone liegen zwei Heimwesen und eine allein stehende Scheune, die mit erworben werden müssen. In dem gerichtlichen Gutachten ist sodann die Servitutszone mit einer Fläche von 45,1 ha.

in Rechnung gebracht; bei dem Ankaufe dieses Landes konnten die diesfalls bestimmten Grenzen aber nicht festgehalten, sondern es mußten auch die außerhalb der Zone liegenden Abschnitte angekauft werden. Hiedurch vermehrte sich der Landankauf nicht unwesentlich und kann auf zirka 57,5 ha. oder zirka 1577/s Juch.

berechnet werden.

Mit 13 Eigenthümern von 19 Parzellen konnte eine gütliche Vereinbarung über diese Abtretungen stattfinden, dagegen lehnten 5 Besizer von 10 Parzellen zurzeit noch die gemachten Angebote ab.

Das erworbene Land, zirka 401/4 ha. oder HOVa Jucharten, kostet Fr. 143,811, oder incl. Gebäulichkeiten per Jucharte rund Fr. 1300; für die noch in Verhandlung liegenden'zirka 171/* ha. oder 471U Jucharten sind Fr. 71,820 gefordert, während unsere Experten denselben nur einen Werth von Fr. 61,000 beilegen.

Die Gesammtkosten dieser Erwerbungen belaufen sich somit auf Fr. 205,000--215,000, wozu noch die Kosten für die Straßenverlegung und der Fertigungen zu rechnen sind.

In der Annahme, daß die noch pendenten Verkaufsabschlüsse sich wenigstens annähernd zu den von unsern Experten angesezten Preisen werden erledigen lassen, beziffert sich immerhin die Gesammtausgabe auf Fr. 215,000--220,000. Wir bedürfen daher zur Bezahlung dieser Liegenschaften, unter Anrechnung der bereits für das Schießservitut ausgeworfenen Fr. 60,000, noch eines weitern Zuschusses von zirka Fr. 155,000--160,000. Dadurch wäre allerdings zukünftigen Reklamationen betreffend die Schießübungen im Breitfeld ein für allemal der Weg abgeschnitten und es fragt sich nur, ob durch die vorgeschlagenen Ankäufe dem Bunde nicht Ausgaben erwachsen, welche in keinem Verhältnisse zu den Zielen stehen und weit die Voraussezungen überschreiten, welche bei Aufnahme der Unterhandlungen über den Eigenthumserwerb des Waffenplazes Herisau dafür sprachen.

Unsere Experten verneinen dies, indem sie bestimmt davon ausgehen, daß die aufgewendete Summe von Fr. 210,000--215,000 mindestens 3 % Rendite abwerfe, gestüzt darauf,
daß einzelne Landwirthe sich jezt schon verpflichten wollten, vom Ankaufspreis eine Jahrespacht von 4 °/o zu bezahlen. Sie halten dafür, daß bei gehöriger und rationeller Parzellirung sich auch unter Vorbehalt

212 der die militärischen Uebungen sichernden Bestimmungen solide und gute Uebernehmer für zehnjährige Verpachtung finden, welche im Mindesten die oben angenommene Verzinsung zu 3 °/o, ja nach Ansicht des Militärdepartements St. Gallen 3Va--4 °/o sichern.

Wenn wir keinen Grund haben, in diese Ausführungen irgend welchen Zweifel zu sezen, so möchten wir mit Rüksicht darauf, daß die Vegetation auf diesem Gelände mehr auf den allerdings mineralisch sehr kräftigen Boden angewiesen ist und die künstliche Düngung in der Folge zum Theil weaigstens entbehren muß. in der Werthung des Ertrages nicht höher gehen, sondern dieselbe auf Fr. 210,000 à 3 % gleich Fr. 6300 ansezen, wodurch übrigens auch ermöglicht wird, den weitern Kredit von Fr. 155,000--160,000 zu landesüblichem Zinsfuß à 4 % zu verzinsen.

Zur Zeit bestehen alle diejenigen Momente noch fort, welche wir bezüglich der Erhaltung des ostschweizerischen Waffenplazes St. Gallen-Herisau in unserer lezten Botschaft, auf die wir uns zu beziehen erlauben, auseinandergesezt haben.

Wenn wir auf der andern Seite auch bedauern, daß eine Regelung der Angelegenheit im Sinne unserer Vorlage vom Dezember nicht möglich wurde, so nehmen wir gleichwohl keinen Anstand, Ihnen zu beantragen, auch unter den veränderten Verhältnissen an der Uebernahme des Waffenplazes Herisau festzuhalten, und empfehlen Ihnen daher angelegentlich, nachfolgenden BeschlussesEntvvurf anzunehmen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 27. Januar 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der ßundespräsident: Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

213 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Erweiterung des Exerzirplazes im Breitfeld bei

Herisau.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Abänderung des Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1881 ; nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrathes vom 27. Januar 1882, beschließt: 1. Dem Bundesrathe wird zum Ankaufe und zur Erweiterung des Breitfeldes und für die übrigen Erweiterungsund Ergänzungsbauten auf dem Waffenplaze Herisau ein Kredit bis auf den Betrag von 540,000 Franken eröffnet.

2. Dieser Beschluß tritt als nicht, allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

214

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Ermächtigung zur Ertheilung einer Konzession für eine Straßenbahn in der Stadt Bern.

(Vom 27. Januar 1882.)

Tit.

Der Regierungsrath des Kantons Bern Übermacht uns mit Schreiben vom 25. d. Mts. : Die Kopie einer an den Maire der Stadt Bern gerichteten Eingabe, dat. London den 8.. November 1881, womit Präsident und Sekretär der Berne-Land-Company im Namen dieser Gesellschaft den Gemeinderath um die grundsäzliche Bewilligung für die Etablirung einer Straßenbahn in Bern ersuchen ; die Kopie einer Eingabe des Vertreters der Berne-Land-Company, Herrn Clément Hamelin, vom 11. November 1881, an dieselb Stelle, enthaltend die Umschreibung des gedachten Straßenbahnunternehmens und die wesentlichen Bedingungen, unter denen die Gesellschaft den Bau und Betrieb desselben übernehmen will;, den von Herren G. Ott & Comp. in Bern vorgelegten Entwurf eines Pflichtenheftes betreffend Bau und Betrieb der Berner Straßenbahn; den Entwurf der Konzessionsbedingungen, denen sich die BerneLand Company zu unterziehen gedenkt, und endlich

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Erweiterung des Exerzierplazes im Breitfeld bei Herisau. (Vom 27. Januar 1882.)

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04.02.1882

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