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Schweizerisches Bundesblatt.

34. Jahrgang. IV.

Nr. 57.

9. Dezember 1882.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

per Zeile 15 ßp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Stellung des Oberkriegskommissärs und die Organisation des Oberkriegskommissariates.

(Vom 1. Dezember 1882.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses, betreffend die Stellung des Oberkriegskommissärs und die Organisation des Oberkriegskommissariates, mit nachstehendem Berichte vorzulegen.

Obwohl durch die neue Militärorganisation die Stellung des Oberkriegskommissärs, welchem außer der Leitung der Militärverwaltung die nämlichen Befugnisse, wie den Waffenchefs, bezüglich der Rekrutirung, des Bestandes und des Unterrichts der ihm unterstellten Verwaltungsoffiziere und Verwaltungstruppen zugeschieden worden sind, wesentlich verändert wurde, und obwohl in Folge der Centralisation des gesammten Militärwesens die Aufgabe und der Geschäftskreis des Oberkriegskommissariates sich in ganz erheblichem Maße erweitert hat, waren wir dennoch mit Rücksicht auf die unzulänglichen Erfahrungen über die Arbeitsvermehrung der Kommissariatsverwaltung und wegen des Mangels eines neuen Verwaltungsreglementes, das die Aufgaben des Oberkriegskommissariates in ihren Grundzügen zunächst festzusetzen hätte, veranlaßt, diese Verwaltungsabtheilung unseres Militärdepartementes in der durch das Verwaltungsreglement von 1845, I. Theil, und durch den Bundesrathsbeschluß vom 27. Mai 1863 (A. S. VII, Seite 475) bestimmten Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. IV.

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Organisation nicht nur zu belassen, sondern zugleich das Personal des Oberkriegskommissariates, mit Ausnahme des Oberkriegskommissärs und seiner beiden Büreauchefs, welche stets definitiv gewählt wurden, von Amtsperiode zu Amtsperiode provisorisch zu bestellen.

Dagegen waren wir genöthigt, dem wachsenden Bedürfniß entsprechend, succesive theils die Zahl der ständigen Beamten der verschiedenen Büreauabtheilungen zu vermehren, theils dem Oberkriegskommissär durch das Jahresbüdget die nöthigen Kredite zur Anstellung von außerordentlichem Arbeitspersonal zur Bewältigung der stets zunehmenden Arbeit eröffnen zu lassen. Vorab war es das Revisionsbüreau, das in Folge der Centralisation des Infanterieunterrichtes und wegen der Vermehrung der Unterrichtskurse überhaupt den erhöhten Anforderungen nicht mehr genügen konnte und daher einer namhaften Verstärkung bedurfte. In ähnlichem Verhältnisse aber stellte sich die Arbeitsvermehrung bei den andern Dienstabtheilungen des Oberkriegskommissariates ein.

Das nun bald acht Jahre andauernde Provisorium war indessen für die Besorgung und Erledigung der Geschäfte von keinem besondern Nachtheile b.egleitet; es setzte vielmehr den Oberkriegskommissär, der durch keine unzureichenden gesetzlichen Bestimmungen gebunden war, in den Stand, die innere Organisation und den Haushalt seiner Dienstabtheilungen ohne Uebereilung den neu sich gestaltenden Verhältnissen anzupassen, einem jeden Bureau das ihm gehörende Ressort zuzutheilen und angemessen zu begrenzen, neue Aufgaben, wie die Kontroiführung des Armeeverwaltungspersonals und der Verwaltungskompagnien, die Sorge für die veränderten Einrichtungen des Verpflegungsdienstes, die Arbeiten für pen Unterricht der Verwaltungsoffiziere und Verwaltungstruppen, das Equipementswesen der Offiziere u. s. w. geeigneten Beamten zuzuweisen; die organische Verbindung der verschiedenen Geschäftsabtheilungen durchzuführen und neue Bureaux, wie die Inventarkontrole, die durch den Bundesbesehluß vom 9. Januar 1879 vorläufig provisorisch bis zum Erlasse eines neuen Verwaltungsreglements dem Oberkriegskommissariat zugetheilt wurde, zweckmäßig in seine Verwaltung einzuschalten.

Nachdem nun aber das neue Verwaltungsreglement, das für das Verwaltungswesen der Armee bestimmte Zustände schafft, zur Vollziehung gelangt ist, halten wir den
gegenwärtigen Zeitpunkt für den richtigen, um das Provisorium durch eine definitive Organisation zu ersetzen. Wir befinden uns dabei in der angenehmen Lage, die jetzt bestehende Einrichtung, wie sie sich nach und nach obiger Darstellung gemäß gebildet hat, zur Basis unserer Vorlage zu nehmen, und wir sind hiebei ferner unterstützt durch die Be-

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Stimmungen der §§ 325 -- 327 des Verwaltungsreglements selbst, durch welche das Oberkriegskommissariat als die Centralrechnungsstelle für die eidgenössische Militärverwaltung erklärt ist, in welcher Eigenschaft es das gesammte Rechnungswesen der Armee entweder direkt zu besorgen und zu leiten oder zu beaufsichtigen und zu kontroliren hat. Wir können daher den im Entwurfe eines Verwaltungsreglements vom Jahre 1875 angestrebten Versuch, die Verwaltung in den Divisionskreisen zu decentralisiren, um so mehr unerörtert lassen, als eine solche Einrichtung, so lange dio kantonalen Militärbehörden eigene Kommissariate für ihre Verwaltung und ihr Bedürfniß zu halten genöthigt sind, einen Dualismus zwischen den kantonalen und den Divisionskommissariaten schaffen würde, der fortwährenden Anlaß zu Kompetenzstreitigkeiten bieten und den gehörigen Gang der Verwaltung nur erschweren und beeinträchtigen müßte.

Indem wir nun zur nähern Besprechung des Entwurfes selbst übergehen, theilen wir denselben in folgende fünf Abschnitte ein ; I. Der Oberkriegskommissär ; II. das Oberkriegskommissariat : III. die besondern unter dem Oberkriegskommissär stehenden Verwaltungen; IV. das Armeeverwaltungspersonal; V. die Kantonskriegskommissariate.

An die Spitze des Entwurfes stellen wir den Wortlaut des Art. 255 der Militärorganisation, der die Stellung des O b e r k r i e g s k o m m i s s ä r s kurz bestimmt, setzen in Art. 2 den Inbegriff der eidgenössischen Militärverwaltung, welche dem Oberkriegskommissär unterstellt ist, fest und führen dann in den Art. 4--8 in großen Zügen die eigentlichen Aufgaben und Obliegenheiten des Oberkriegskommissärs sowohl im Friedensverhältniß, als bei einer Armeeaufstellung auf. Art. 9 erwähnt die Organe, welche ihm zur Erfüllung seiner Aufgabe beigegeben sind.

Das O b e r k r i e g s k o m m i s s a r i a t bildet die eigentliche Centralverwaltungsstelle, durch deren Dienstabtheilungen die gemäss Art. 2 bestimmten Aufgaben des Armeeverwaltungswesens unter der Direktion des Oberkriegskommissärs geleitet und kontrolirt werden. Es zerfällt in vier Bureaux: a. das Korrespondenzbüreau b. das Bureau für das Rechnungswesen mit der Buchhaltung, c. die Inventarkon troie, d. die Druckschriften Verwaltung. Jedem dieser Bureaux steht ein besonderer Chef, beziehungsweise Beamter vor und jedem ist die
dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von Beamten und Angestellten zugetheilt.

Als eine neue Stelle im K o r r e s p o n d e n z bureau erscheint der Sekretär für das Personelle. Die daherigen Arbeiten sind be-

466 reits im Jahr 1877 vom Oberkriegskommissär einem Kanzlisten übertragen worden, da sich schon damals die Notwendigkeit, einen besondern Beamten hiefür zu bezeichnen, fühlbar machte. Seine Funktionen sind die gleichen, wie diejenigen der Sekretäre der Waffenchefs, wobei außer den Arbeiten für die Kontroiführung, den Bestand, den Unterricht und die Dienstverrichtungen der Verwaltungstruppen hervorgehoben werden muß, daß beinahe für sämmtliche Unterrrichtskurse aller Waffen Verwaltungsoffiziere bezeichnet und deren Aufgaben bestimmt werden müssen. Dem betreffenden Sekretär ist zugleich das namentlich Zeit in Anspruch nehmende Equipementswesen der Offiziere übertragen. Es rechtfertigt sich daher die Errichtung einer besondern Sekretärstelle für das Personelle der Vei'waltungstruppen durchaus.

Für das bisherige Revisioosbüreau wählen wir die richtigere Bezeichnung ^ B u r e a u für das R e c h n u n g s w e s e n " oder einfach ,, R e c h n u n g s b ü r e a u " 1 und unterstellen dem Chef desselben auch die Buchhaltung. Die Arbeit dieses Bureau besteht nicht allein in der Revision der Komptabilitäten, sondern umfaßt das gesammte Rechnungswesen der Militärverwaltung, inbegriffen Budget und Jahresrechnung. So ist dieses Bureau nunmehr aus zwei Unterabtheilungen, der Buchhaltung und dem eigentlichen Rechnungsbüreau, zusammengesetzt. Wie sehr auch die Aufgabe der Buchhaltung gewachsen ist, so ist doch wegen ihres Zusammenhanges mit dem Rechnungsbüreau kein Grund vorhanden, eine spezielle Dienstabtheilung aus ihr zu bilden, zumal ihre Arbeiten, die sie in der Regel erst nach Feststellung der Rechnungsergebnisse durch das Rechnungsbüreau in die Bücher eintragen kann, ihr keinen genauen Einblick in das Wesen und in die Aufgaben des eigentlichen Kommissariatsdiensf.es gestatten. Ist die Buchhaltung nun auch dem Chef des Rechnungsbüreau zugetheilt, so hindert dies nicht, daß sie ihre Arbeiten, speziell die Zahlungsanweisungen, welche sie direkt zu besorgen hat, in eigener Verantwortlichkeit führt, welcher Grundsatz in Art. 13 überhaupt für alle Dienstabtheilungen, Verwaltungen und Beamte, denen selbständige Arbeiten zugewiesen sind, ausgesprochen ist.

Der Umfang der Arbeit der Buchhaltung hat jedoch schon seit längerer Zeit die Notwendigkeit herbeigeführt, ihr einen Gehilfen beizugeben.

Die I n v e n t
a r k o n t r o l e , bisher in provisorischer Weise einem Beamten des Oberkriegskommissariats zugetheilt, erklären wir nunmehr als bleibende Dienstabtheilung des Oberkriegskommissariats und gewähren ihr mit Rücksicht auf die sehr bedeutende Geschäftslast, die ihr zugefallen ist, einen ständigen Gehilfen.

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Die D r u c k s c h r i f t e n v e r w a l t u n g muß um so mehr den Charakter einer eigenen Geschäftsabtheilung beibehalten, als sie eine selbständige Verwaltung, die mit den andern Bureaux in keinen direkten Beziehungen steht, bildet. Wir belassen sie in ihrem gegenwärtigen Bestände.

Bezüglich des Arbeitspersonales unterscheiden wir zwischen B e a m t e n und A n g e s t e l l t e n , erstere vom Bundesrathe auf die gewöhnliche Amtsdauer zu wählen, letztere nach Mitgabe des jeweiligen Bedürfnisses auf unbestimmte Zeit durch das Militärdepartement auf den Antrag des Oberkriegskommissärs anzustellen (Art. 11). Wir gelangen zu dieser Unterscheidung, weil sich die Zahl der eigentlichen Beamten nach den bisherigen Erfahrungen wohl mit ziemlicher Sicherheit bestimmen läßt, nicht aber der Gesammtaufwand an Arbeitskräften. Es ist kaum nöthig, hier einläßlich darzustellen, zu welcher Ausdehnung die Aufgabe des Oberkriegskommissariats seit 1875 allmälig gelangt ist, und es läßt sich noch nicht voraussehen, wann dieselbe ihren Höhepunkt erreicht haben wird. Im laufenden Jahre haben die Landwehrwiederholungskurse eine erhebliche Geschäftsvermehrung gebracht, im nächsten Jahre kommen die Kavallerievorkurse. Stets treten neue Anforderungen an die Militärverwaltung heran, neue Wünsche um Vermehrung von Unterrichtskursen sind schon wiederholt gestellt worden und werden mit der Zeit realisirt werden müssen. Die statistischen Nachweise, die sich bis jetzt nur auf die jährlichen Berechnungen der Einheitspreise der Unterrichtskurse beschränken konnten, sollten sich nothwendigerweise über den gesammten Haushalt der Militärverwaltung erstrecken; die nach Art. 7 vom Oberkriegskommissär vorzubereitenden Arbeiten für eine Armeeaufstellung sind noch nicht im Gange; das Oberkriegskommissariat muß sich unterrichten über den Stand, die Fortschritte und die Neuerungen des Verpflegungswesens und der Kriegsverwaltung der Nachbarstaaten, muß sich informiren über die Bezugsquellen von Armeebedürfnissen, über den großen Markt u. s. w. Alle diese Arbeiten können nun erst, nachdem das Verwaltungsreglement erlassen ist und der innere Geschäftsgang der Verwaltung vollständig geordnet sein wird, mit der nöthigen Umsicht und Sachkenntniß an die Hand genommen werden. Hiezu bedarf es wieder besonderer Kräfte, die zunächst den ständigen
Beamten, hauptsächlich den Revisoren, entnommen, dann aber durch andere Arbeiter ersetzt werden müssen.

Die Bethätigung von Angestellten hat ferner den Vortheil, daß sich diese in den Kommissariatsdienst einleben und bei gehöriger Tüchtigkeit die Aspiranten für die vakant gewordenen Beamtungen bilden.

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Wir befürworten daher sehr eine Einrichtung, die seit 1877 sich als eine zweckmäßige bewährt hat und die mit der bisherigen Büdgetsumme von Fr. 10,000 bis Fr. 12,000 ermöglicht, voraussichtlich allen Anforderungen zu genügen.

Es ist selbstverständlich, daß durch den vorliegenden Entwurf die B e s o l d u n g s v e r h ä l t n i s s e des Oberkriegskommissariats nicht speziell und für eine Verwaltungsabtheilung des Militärdepartements allein neu reglirt werden können. Sie werden anläßlich der Berathung eines neuen Besoldungsgesetzes zur Sprache kommen müssen; inzwischen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Ergänzung des Gesetzes über die Besoldungen der eidgenössischen Beamten zu Kraft bestehend und in einzelnen Fällen kann die Besoldung eingeschalteter Stellen nach Analogie der Besoldungsansätze anderer entsprechender Beamtungen auf dem Wege des Budgets festgesetzt werden.

Dagegen glauben wir jetzt schon darauf aufmerksam machen zu sollen, daß es angezeigt ist, dem Stellvertreter des Oberkriegskommissärs, als welch' erstem wir einen der beiden Chefs des Korrespondenz- oder Rechnungsbüreau bezeichnen, und dem Platzkommissär von Thun zu ihren Besoldungen als Büreauchef, beziehungsweise als Instruktor der Verwaltungstruppen, angemessene Besoldungszulagen zuzuerkennen. Dem erstem fällt während der öfters nothwendigen, bisweilen länger andauernden Abwesenheiten des Oberkriegskommissärs die zeitweilige, im Kriegsfalle, falls der Oberkriegskommissär zur Leitung des Armeekommissariats berufen wird, die alleinige Leitung des Oberkriegskommissariats und damit ein großer Theil der Hauptverantwortlichkeit der Geschäftsführung zu. Mit Fr. 4000 ist er im Vergleiche zu den Besoldungen ähnlicher Beamtungen des Bundes zu gering bezahlt.

flrj.JDem Oberinstrukfcor der Verwaltungsti'uppen ist gegenwärtig ohne weitere Entschädigung die Führung des Platzkommissariates Thun überbunden ; kein einziger höherer Instruktor hat neben der Leitung der Instruktion seiner Waffe und den daherigen Arbeiten eine derartige Verantwortlichkeit, die bei einem Baarverkehr von l1/* Million per Jahr eine ganz bedeutende ist, zu tragen. Gleichwohl bezieht er nur eine Besoldung von Fr. 5500, weniger als die mit Fr. 6000 besoldeten Oberinstruktoren der Kavallerie und des Genie. Wir haben daher eine die Lösung dieser Frage
im Auge habende Bestimmung in Art. 11 aufzunehmen für angemessen erachtet.

Eine besondere Prüfung erheischte die Frage betreffend den Uebergang der Geschäftsführung vom Friedens- zum

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F e l d v e r h ä l t n i s s e . Diese Frage erscheint richtig gelöst, weuu eine für beide Verhältnisse passende Einrichtung getroffen ist.

Es war daher geboten, dafür Sorge zu tragen, daß beim Uebergange vom Friedens- zum Feldverhältnisse die Bureaux des Oberkriegskommissariats infolge Eintheilung der Beamten in die mobile Armee nicht desorganisirt werden.

Bei einer Anneeaufstellung fallt dem ständigen Oberkriegskommissariate außer dem Verkehr mit dem Armeekommissariate noch eine wichtige und bedeutende Arbeit zu, denn es bleibt ihm die Verwaltung aller derjenigen Armeeanstalten, welche nicht dem Oberbefehlshaber direkt unterstellt sind, wie die Rekruten- und Remontendepots, die Verpflegungsanstalten, die Reservemagaziue u. s. w. überbunden. Im weitern hat der Oberkriegskommissär für die Beschaffung und Bereitstellung der seinen G-eschäftskreis betreffenden Armeebedürfnisse nach den Weisungen des Militärdepartetnents zu sorgen. Zur Bewältigung dieser Arbeit muß eine Anzahl des festangestellten Büreaupersonals dem Oberkriegskommissär, oder falls derselbe zürn Armeekriegskommissär bezeichnet wird, seinem Stellvertreter zar Verfügung gestellt bleiben. Wir ordnen daher diese Angelegenheit in ähnlicher Weise, wie es Art. 89 der Militärorganisation bezüglich der Eintheilung der Instruktoren im Heere gethan hat, indem wir die Zahl der Beamten des Oberkriegskommissariats, welche in der aktiven Armee eingetheilt worden können, beschränken (Art. 12). Es schließt dies selbstverständlich die Wehrpflicht der betreffenden Beamten nicht aus, sondern hat einzig auf deren Eintheilung im Armeeverbande Bezug.

Als besondere, unter dem Oberkriegskommissariat stehende Verwaltung existirt seit einer langen Reihe von Jahren das K r i e g s k o m m i s s a r i a t in T h u n . Wie eine im Jahre 1878 in Ihrem Auftrage angehobene Untersuchung dargethan hat, ist die Beibehaltung dieser Verwaltung sowohl aus ökonomischen als administrativen Gründen durchaus gerechtfertigt. Dagegen kann die Zahl der Kanzlisten auf einen beschränkt werden und der nothwondige Ersatz je nach Bedürfniß in Verwaltungsoffizieren , denen die Administration einzelner Unterrichtskurse unter der Leitung des Platzkommissärs übertragen wird, bestehen.

Dem Oberkriegskommissariat sind ferner unterstellt die Verwalter der eidgenössischen Kasernen,
dermalen in Thun und Herisau, und die Verwalter der Naturaliendepots, deren Besoldung auf Rechnuug der Maga/.iuverwaltungen selbst fällt.

Die Beziehungen der K a n t o n s k r i e g s k o m m i s s a r i a t e zur eidgenössischen Militärverwaltung müssen im Allgemeinen die

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gleichen bleiben, wie sie schon im Verwaltungsreglement von 1845, I. Theil, §§ 52--55, bestimmt worden sind, da andere Organe für den Verkehr zwischen der Militärverwaltung und den Kantonen und für die in Art. 21 des vorliegenden Entwurfes erwähnten dienstlichen Leistungen dem Oberkriegskommissariat nicht zur Verfügung stehen und für einmal aus den schon in der Einleitung angegebenen Gründen nicht aufgestellt werden können. Da daher das seit langer Zeit bestehende Verhältniß der Kantonskriegskommissariate gegenüber dem Oberkriegskommissariat nicht verändert wird, so ist es selbstverständlich, daß den betreffenden Kommissariaten in ihrer Eigenschaft als kantonale Organe keine Entschädigung von Seite des Bundes für die Besorgung der in Art. 21 beschriebenen Verrichtungen geleistet werden kann.

Anders aber gestaltet sich die Frage, wenn das Oberkriegskommissariat sich in der Lage befindet, was öfters geschieht, die Intervention der Kantonskriegskommissariate zu verschiedenen dienstlichen Leistungen anzusprechen, welche offenbar nicht in den Bereich ihrer Obliegenheiten als kantonale Beamte gestellt werden können. Wenn auch seitens der Kantonskriegskomrnissariate für derartige Dienstverrichtungen die größte Bereitwilligkeit entgegengebracht wuvde, so liegt immerhin eine Unbilligkeit darin, diese Beamte für solche 'Leistungen oft außer ihrem Wohnorte, ohne jegliche Entschädigung, in Anspruch zu nehmen. Dieser Unbilligkeit ist denn auch in Bezug auf das Pferdeschatzungswesen wenigstens durch § 87 des Verwaltungsreglements Rechnung getragen worden, indem den Kantonskriegskommissären für Schatzungsfunktionen Taggelder ausgesetzt wurden.

Sie werden nun aber auch, oft in erheblicherem Maße, namentlich bei Uebung'en zusammengesetzter Truppenkörper in Anspruch genommen , sei es für Beschaffung von Fuhrwerken , Einrichtungvon Kantonnementen, Unterhandlungen verschiedener Art, Expertisen u. s. w., so daß wir es für angemessen erachten, die Kantonskriegskommissäre auch für derartige Funktionen in entsprechender Weise zu entschädigen, wodurch dann dem Oberkriegskommissariat der Vortheil erwächst, in allseitiger Richtung über die Kantonskriegskommissäre verfügen und sich deren Erfahrungen zu Nutzen, ziehen zu können.

Wir sehen daher. in Art. 22 vor, daß den Kantonskriegskommissariaten für diese Arbeiten vom
Bundesrathe auf dem Verordnungswege festzusetzende Entschädigungen (Taggelder) , soweit solche nicht bereits durch das Verwaltungsreglement vorgesehen sind, auszurichten seien. Ohnehin wird es erforderlich sein, für die Geschäftsverrichtungen der einzelnen Dienstzweige des Oberkriegs-

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kommissariats spezielle Instruktionen durch den Bundesrath aufzustellen (Art. 24), wie es bereits bezüglich der Inventarkontrole und der Verwaltung der Naturaliendepots geschehen ist, da die speziellen Obliegenheiten der verschiedenen Bureaux und besondern Verwaltungen nicht wohl im Detail durch den Bundesbeschluß selbst geordnet werden können.

Was die finanzielle Tragweite der neuen Organisation des Oberkriegskommissariats betrifft, so geht aus dem vorstehenden Berichte bereits hervor, daß sie von keiner besondern Bedeutung ist. Die Zahl der ständigen Beamten des Oberkriegskommissariats ist mit Ausnahme des Gehilfen für die Inventarkontrole, für welchen wir durch das Budget von 1883 den erforderlichen Kredit nachsuchen, die gleiche, wie bisher. Für diesen neuen Beamten fällt ein Kanzlist des Kriegskommissariats Thun weg. Dagegen kommt neu hinzu der Verwalter für die in den Besitz der Eidgenossenschaft übergegangene Kaserne in Herisau , dessen Besoldung vorläufig aus dem Kredite für Militäranstalten bestritten wurde.

Auch der Kredit für die Angestellten des Oberkriegskommissariats bewegt sich zur Zeit in der gleichen Höhe, wie bisher (Fr. 10,000). Rechnen wir die Besoldung des Kasernenverwalters von Herisau mit Fr. 1500 zu den Besoldungen des Oberkriegskommissariats im Büdgetentwurfe von 1883, so ergibt sich gegenüber 1882 eine Vermehrung von Fr. 2100.

Wir beehren uns daher, den nachstehenden Beschlußentwurf Ihrer Genehmigung zu unterbreiten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den \. Dezember 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die Stellung des Oberkriegskommissärs und die Organisation des Oberkriegskommissariates.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 1. Dezember 1882, beschließt:

I. Der Oberkriegskommissär.

Art. 1. Der O b e r k r i e g s k o m m i s s ä r steht an der Spitze der eidgenössischen Militärverwaltung, die er nach den über das "Verwaltungswesen bestehenden Gesetzen und Verordnungen leitet. Er hat die Aufsicht über den Unterricht des Armeeverwaltungspersonals. (Art. 255 der Militärorganisation.)

Art. 2. Die Militärverwaltung umfaßt Alles, was auf die Besoldung, Verpflegung und Unterkunft der Truppen, sowie auf das gesammte militärische Rechnungswesen Bezug hat.

Das Oberkriegskommissariat ist die Centralrechnungsstelle für die eidgenössische Militärverwaltung.

Als Centralzahlungsstelle desselben funktionirt die eidgenössische Staatskasse.

Art. 3. Der Oberkriegskommissär steht unmittelbar unter dem eidgenössischen Militärdepartement ; er wird in gleicher

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Weise wie die höhern Militärbeamten vom Bundesrathe gewählt und bezieht die Besoldung nach dem Besoldungsgesetz.

Art. 4. Der Oberkriegskommissär überwacht die Anordnungen, welche seine Organe für Besoldung, Verpflegung und Unterkunft der für den Instruktionsdienst einberufenen Truppen treffen.

Er hat das gesammte militärische Rechnungswesen unter sich. Er entwirft den jährlichen Voranschlag der gesammten Militärverwaltung nach den Eingaben der Waffen- und Abtheilungschefs ; er besorgt alles, was auf die Militäreinuahmen und die Militärausgaben Beäug hat; er läßt die Schul- und Kursrechnungen revidiren und stellt die Jahresrechnung der Militärverwaltung auf.

Art. 5. Der Oberkriegskommissär verwaltet : das Depot für Réglemente und Drucksachen ; das Kasernen- und Lagermaterial; die Reserve-Fourage-Magazine und allfällige andere Naturaliendepots.

Hiefür stehen dem Oberkriegskonunissär zur Verfügung: der Druckschriftenverwalter, die Kasernenverwalter und die Verwalter der Naturaliendepots.

Art. 6. Der Oberkdegskommissär übt die Kontrole über den Bestand sowie die Beschaffung und Verwendung der Kredite des Kriegsmaterials aus.

Er führt ferner das Generalinventar der Militärverwaltung, sowohl in quantitativer Beziehung, als auch in Bezug auf dessen Werthschätzung.

Für die Führung dieser Inventarkontrole ist dem Oberkriegskommissär der Inventarkontroleur beigegeben.

Art. 7. Dev Oberkriegskommissär hat alle in seinen Verwaltungszweig einschlagenden Vorbereitungen für eine allfällige Armeeaufstellung zu treffen und wird zu diesem Zwecke die vom Geueralstabsbüreau aufgestellten kriegs-

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vorbereitenden Arbeiten, welche die Genehmigung des Militärdepartements erhalten haben, seinen eigenen Arbeiten zu Grunde legen.

Zum Behufe solcher Arbeiten wird sich der Oberkriegskommissär die nöthigen Angaben über die Hülfsmittel des Landes verschaffen.

Art. 8. Bei einer Armeeaufstellung hat der Oberkriegskommissär oder dessen Stellvertreter, wenn ersterer zum Armeekriegskommissär bezeichnet wird, die Administration aller derjenigen militärischen Anstalten, welche nicht dem Oberbefehlshaber oder andern Verwaltungsabtheilungen des Militärdepartements direkt unterstellt sind, wie die Rekrutenund Rernontendepots, Verpflegungsanstalten, Reservemagazine u. s. w. unter sich.

Der Oberkriegskommissär sorgt in Kriegszeiten nach den Weisungen des Militärdepartements für die Beschaffung und Bereitstellung der seinen Geschäftskreis betreffenden Armeebedürfnisse.

Art. 9. Zur Ausführung dieser Obliegenheiten sind dem Oberkriegskommissär unterstellt : a. Die nach Art. 10 das Oberkriegskommissariat bildenden Bureaux und Dienstabtheilungen.

b. Die besondern Verwaltungen (Platzkommissariat in Thun, Kasernen- und Magazin Verwaltungen).

c. Das Armeeverwaltungspersonal (Verwaltungsoffiziere und Verwaltungstruppen).

II. Das Oberkriegskommissariat.

Art. 10. Das O b e r k r i e g s k o m m i s a r i a t ist aus folgenden Bureaux und Dienstabtheilungen zusammengesetzt: a. dem K o r r e s p o n d e n z b u r e a u : 1) ein Büreauchef 2) ein Registratur Beamte3) ein Sekretär für das Personelle ' 4) drei Kanzlisten, wovon ein Uebersetzer 5) die nöthige Anzahl Kanzleigehilfen (Angestellte);

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b. dem B u r e a u fü r das R e c h n u n g s w e s e n (Ree timi nungsbüreau mit der B u c h h a l t u n g : 1) ein Büreauche 2) ein Buchhalter Beamte; 3) sechs Revisoren 4) ein Gehilfe des Buchhalters 5) die nöthige Anzahl Revisionsgehilfen (Angestellte); c. der I n v e n t a r k o n t r o l e : 1) ein Inventarkontroleu ) 2) ein · Gehilfe n hilfe 2) \f Beamte;' d. der D r u c k s c h r i f t e n ve r w a l t u n g : 1) ein Verwalter Ì 2) · Kanzlist v li t 2) ein J Beamte;' 3) ein Magaziner, gleichzeitig Abwart l f Anaestellter des Oberkriegskommissariats J 8 Art. 11. Sämmtliche Beamte werden auf eine Amtsdauer von drei Jahren vom Bundesrathe gewählt; deren Besoldungen, inbegriffen die Besoldungszulagen für den Stellvertreter des Oberkriegskommissärs und den Platzkommissär in Thun, werden durch das Besoldungsgesetz geregelt.

Die Angestellten werden auf den Antrag des Oberkriegskommissärs vom Militärdepartement auf unbestimmte Zeit gewählt. Deren Besoldung wird durch das Budget nach Maßgabe des Besoldungsgesetzes festgesetzt.

Art. 12. Von den Beamten des Oberkriegskommissariats darf ohne besondere Bewilligung des Militärdepartements nicht mehr als ein Viertheil in der aktiven Armee eingetheilt sein.

Die Büreauabtheilungschef sind unter allen Umständen von der Eintheilung in Truppenkörper ausgeschlossen.

Art. 13. Der Oberkriegskommissär ordnet den Geschäftsgang und die Geschäftsvertheilung des ihm unterstellten Personals.

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Wie der Oberkriegskommissär für den Geschäftsgang im Allgemeinen, so sind die Büreauchefs sowie alle Beamte und Verwaltungen, welche selbständige Arbeiten zu besorgen haben, für die Geschäftsführung in ihren Abtheilungen verantwortlich.

Art. 14. Als amtlicher Stellvertreter des Oberkriegskommissärs wird vom Bundesrathe entweder der Chef des Korrespondenzbüreau oder der Chef des Rechnungsbüreau bezeichnet. Die Unterschrift des Stellvertreters ist in gleicher Weise verbindlich, wie diejenige des Oberkriegskommissärs.

III. Die besondern Verwaltungen.

Art. 15. Die besondern Verwaltungen bestehen aus a. dem K r i e g s k o m m i s s a r i a t in T h u n : 1) der Kriegskommissär (Instruktor der Verwaltungstruppen) ; 2) ein Kanzlist (Beamter) ; b. den eidgenössischen K a s e r n e n v e r w a l t e r n ( B e a m t e ) ; c. den V e r w a l t e r n der e i d g e n ö s s i s c h e n N a t u raliendepots.

Art. 16. Als Kriegskommissär des Waffenplatzes Thun wird in erster Linie der Oberinstruktor der Verwaltungstruppen und in zweiter Linie einer der andern Instruktoren der Verwaltungstruppen vom Militärdepartement bezeichnet.

Er hat auf dem Waffenplatze Thun seinen Wohnsitz zu nehmen.

Art. 17. Die Kasernenverwalter und Verwalter der Naturaliendepots können je nach Umständen zur Leistung von Bürgschaft angehalten werden.

Art. 18. Bezüglich der Wahl, Besoldung und Verantwortlichkeit der Beamten und Angestellten der besondern Verwaltungen gelten die gleichen Bestimmungen, wie für die Beamten und Angestellten des Oberkriegskommissariats.

(Art. 11 und 13.)

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IV. Das Armeeverwaltungspersonal.

Art. 19. Dem Oberkriegskommissär sind in Bezug auf das Armeeverwaltungspersonal (Verwaltungsoffiziere und Verwaltungstruppen) die gleichen Befugnisse und Kompetenzen eingeräumt, wie den Waffenchefs für die ihnen unterstellten Waffengattungen (Art. 248 b und 249 der Militärorganisation).

Art. 20. Bezüglich der Verwaltung der Unterrichtskurse und Schulen durch die Verwaltungsoffiziere gelten die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsreglements und die vom Mllitärdepartement und Oberkriegskommissär erlassenen Spezialinstruktionen.

V. Die Kantonskriegskommissariate.

Art. 21. Die Kantonskriegskommissariate sind als kantonale Organe die vermittelnde Behörde zwischen der eidgenössischen Militärverwaltung und den Kantonen, beziehungsweise deren Staats-, Gemeindebehörden und Privaten, für den daherigen Verkehr mit denselben, und es fallen ihnen folgende Obliegenheiten und Verrichtungen zu : Die Kantonskriegskommissariate erhalten vom Oberkriegskommissariat Kenntniß von den ihren Kanton betreffenden Truppenmärschen, worauf sie die Gemeinden hievon, sowie von allfällig zu liefernden Transportmitteln zu benachrichtigen haben.

Bei Besammlung von Detaschementen im Kanton haben sie über die Mannschaft einen Nominativ-Etat aufzunehmen und dem Detaschementschef mitzugeben, ferner das Detasche" ment, gemäß den Vorschriften des eidgenössischen Marschbefehls und § 125 des Verwaltungsreglements, auf den Waffenbeziehungsweise Sammelplatz zu spediren.

Die Kantonskriegskommissariate haben sämmtliche Gutscheine und Forderungen der Gemeinden, Spitäler, Zeughausverwaltungen und von Privaten entgegenzunehmen, für Vervollständigung dieser Eingaben zu sorgen und darüber die vorgeschriebenen Bordereaux anzufertigen und dem Oberkriegskommissariat einzusenden.

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Sie haben die Abrechnungen über diese Eingaben zu besorgen und die Beträge nach Empfang derselben durch die eidgenössische Staatskasse den Gemeinden, respektive Rechnungsstellern, auszurichten.

Sie bezahlen den in eine Sanitätsanstalt ihres Kantons versetzten Militärs beim Austritt aus derselben die reglementarische Besoldung (§ 131 des Verwaltungsreglements) und senden die diesbezüglichen Belege dem Oberkriegskommissariat.

Sie besorgen die Abrechnungen über die Bekleidung der Truppen nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen.

Für alle diese Verrichtungen der Kantonskriegskommissariate sind die Bestimmungen des Verwaltungsreglements, sowie die vom eidgenössischen Militärdepartement und vom Oberkriegskommissariat erlassenen Instruktionen und Vorschriften über das Rechnungswesen der eidgenössischen Militärverwaltung maßgebend.

Art. 22. Diese vorerwähnten Funktionen besorgen die Kantonskriegskommissariate von Amtswegen als kantonale Beamte und wird ihnen hiefür Seitens der eidgenössischen Militärverwaltung keinerlei Entschädigung geleistet.

Dagegen beziehen sie für die im § 87 des Verwaltungsreglements vorgesehenen Pferdeschatzungsfunktionen, sowie für Aufträge, welche ihnen vom Oberkriegskommissariat ertheilt werden, und welche mit den Eingangs erwähnten Verpflichtungen in keinerlei Zusammenhang stehen, wie Requisitionen und Einmiethen von Trainpferden und Fuhrwerken, Expertisen über Kultur- und Eigenthumsbeschädigungen, anderweitige Untersuchungen und Unterhandlungen, Einrichtung von Kantonnementen u. a. m. vom Bundesrathe festzusetzende Entschädigungen (Taggelder), insoweit dieselben nicht bereits durch das Verwaltungsreglement vorgesehen sind.

Art. 23. Die Kantonskriegskommissäre dürfen nicht aktiv in der Armee eingetheilt sein. Falls sie nicht nach Art. 2, b der Militärorganisation für die Dauer ihres Amtes

479 von der Wehrpflicht enthoben werden, sind sie in den Etats uueingetheilt nachzuführen.

Art. 24. Ueber die Geschäftsverrichtungen der verschiedenen Bureaux und Abtheilungen des Oberkriegskommissariats wird der Bundesrath, soweit nöthig, die erforderlichen Instruktionen erlassen.

Art. 25. Durch diesen Beschluß werden der I. Theil des Verwaltungsregiemeuts vom 14. August 1845 (Organisation des Oberkriegskommissariats) und der Bundesrathsbeschluß betreffend die Organisation und Geschäftsführung des Oberkriegskommissariats vom 27. Mai 1863, sowie alle mit dem gegenwärtigen Bundesbeschluß in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben.

Art. 26. Der Bundesrath wird beauftragt, den Beginn der Wirksamkeit dieses Beschlusses festzusetzen und dessen Vollziehung anzuordnen.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die in Abänderung des AuslieferungVertrages vom 13. Mai 1874 zwischen der Schweiz und Belgien getroffene Uebereinkunft vom 11. September 1882. .

(Vom 1. Dezember 1882.)

Tit.

Mit Note vom 31. Januar dieses Jahres setzte der belgische Gesandte bei der schweizerischen Eidgenossenschaft uns davon in Kenntniß, daß er von seiner Regierung beauftragt sei, die Aufmerksamkeit der schweizerischen Behörden auf eine Lücke in dem zwischen den beiden Ländern im Jahr 1874 abgeschlossenen Auslieferungsvertrag*) zu lenken.

Die von der belgischen Regierung in's Auge gefaßte Bestimmung war Art. 9 des Vertrages, also lautend: ,,Das ausgelieferte Individuum kann für keine andere Gesetzes Verletzung verfolgt oder verurtheilt werden, als für diejenige, welche die Auslieferung begründet hat, es wäre denn der Angeklagte ausdrücklieh und freiwillig hiermit einverstanden und diese seine Einwilligung dem ausliefernden Staate zur Kenntniß gebracht worden.a Wie die belgische Note hervorhob, anerkennt dieser Artikel den Grundsatz der unbedingten Spezialität der Auslieferung, das heißt den Grundsatz, daß das ausgelieferte Individuum in keinem Falle ohne seine Zustimmung wegen einer andern Gesetzesübertretung als derjenigen, welche die Auslieferung veranlaßt hat, verfolgt *) Siehe eidg. Gesetzsammlung neue Folge, Band I, Seite 59.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Stellung des Oberkriegskommissärs und die Organisation des Oberkriegskommissariates. (Vom 1.

Dezember 1882.)

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Bundesblatt

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Jahr

1882

Année Anno Band

4

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57

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.12.1882

Date Data Seite

463-480

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