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Schweizerisches Bundesblatt.

34. Jahrgang. II.

Nr. 25.

13. Mai 1882.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk nnd Expedition derStämpflischenn Buchdrukerei in Bern.

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Bundesrathsbeschluß betreffend

die in Folge des neuen Handelsvertrags mit Frankreich vom 23. Februar 1882 eintretenden Abänderungen des schweizerischen Zolltarifs.

(Vorn 12. Mai 1882.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e sr ath, in Ausführung des Bundesgesezes vom 20. Brachmonat 1879 betreffend Erhöhung des Eingangszolles auf Branntwein, Weingeist, Sprit und andern geistigen Getränken (Amtl. Samml.

n. F. IV, 347); in Vollziehung des zwischen der Schweiz und Frankreich den 23. Hornung 1882 abgeschlossenen Handelsvertrages; und in Anwendung des Art. 34 des eidgenössischen Zollgesezes vom 27. August 1851 (Amtl. Samml. II, 535), beschließt: Art. 1. Vom Tage des 16. Mai 1882 an haben die aus dem Tarif B zum Handelsvertrag mit Frankreich vom 23. Hornung 1882 hervorgehenden Zollermäßigungen bei der Einfuhr in die Schweiz, nämlich für: Wein i n Flaschen a u f .

.

.

. F r .3 . 5 0 p e r q .

und Essig in Flaschen auf .

.

. ,, 4.50 ,, ,, sowie die in Art. 24 des Vertrages vorgesehene Zollbefreiung für Steinkohle in Anwendung zu treten.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. II.

54

806

Art. 2. Vom Tage des 21. dieses Monats an haben für die nachstehend aufgeführten Waarengattungen die denselben beigesezten Zollansäze für die Einfuhr in die Schweiz zur Anwendung zu kommen: Tarifansgabe Ton 1872.

Kat.

U.

OS

Gegenstände.

Pag

1 16 * Butter, frisch, gesotten, gesalzen; Schweineschmalz

Essig in Fässern *Eßwaaren , feine, wie: Früchte und Pflanzen in Branntwein eingemacht, in Zuker gekocht oder gezukert; Beerensäfte mit oder ohne Alcohol ; Fleischextracte, Caviar, Pasteten, Lebkuchen, Zukerwerk, London-Biscuits etc.

Zollansaz per q.

Fr.

Ep.

1

50

4

50

30

NB. Fische, zubereitete, sowie Gemüse in Essig, bleiben nach Massgabe der bisherigen Tarifbestimmwngen verzollbar.

* Würste, Wildpret, getödtefes Geflügel * Kastanien, frische und getroknete, auch wilde (Roßkastanien) . .

Die mit * bezeichneten Gegenstände sind solche, deren Zollansäze seit dem Konventionaltarif von 1864 ermässigt waren una für welche, da sie in den neuen Konventionaltarif nicht aufgenommen wurden, die Ansäee des Zolltarifs von 1851 wieder hergestellt werden.

7

60

807 Tarifansgabe Ton 1872.

Gegenstände.

Kai. Pos. Pag,

IL

Pr.

1 18 ''Südfrüchte, frische oder getroknete, wie : . Pomeranzen,- Citronen, Datteln, Mandeln, Haselnüsse, Feigen, Weinbeeren, Rosinen, ausgesteinte Steinfrüchte etc

*Teigwaaren (Nudeln u. dgl.) ' . .

III.

Zollansaz per q.

Rp.

7 7

2 18 *Bier, Bierhefe und Malzextract in 3 Fässern Alcohol, Weingeist, Branntwein und andere geistige Getränke, wie Cognac, Rhum, Arrac etc., welche nicht unter die sog. Liqueurs fallen, d. h. nicht aromatisirt, nicht versüßt: in Fässern, für jeden hunderttheiligen Grad reinen Alcohols, mit dem Alcoholometer von GayLussac oder demjenigen von Tralles gemessen in Flaschen oder Krügen, ohne Unterschied des Stärkegrades 16 Liqueurs in Fässern, Flaschen oder Krügen 16 Wein in Fässern 3 2 22 * Pferdehaare, gereinigte . . . . 7 3 22 Leder aller Art 8 24 Lederwaaren und Schuh waaren aus Ledei', allei' Art 30

20 --

50 -- --

808 Tarifansgabe von 1872.

Gegenstände.

Kat. Pos. Pag.

IV.

4

28

Eisenguß\vaaren : 1. Ganz grübe, rohe : wie Oefen, Platten, Gitter, Röhren, Wagenräder, Unterlagsplatlen, Schienenstühle etc

Zollansaz per q.

Fr.

Rp.

2

50 ---

2. Statuen aus Gußeisen .

2

3. Andere Eisengußwaaren .

5

Waaren aus Schmiedeisen, schmiedbarem Eisenguß, Stahl : 1. Ganz grobe, rohe: wie roh vorgearbeitete Werkzeuge; Pflugscharen ; Wagenachsen; Ambose; schmiedeiserne Röhren, gezogene, gewalzte, auch galvanisirtc ; Zahnstangen, Zugstangen ; Weichen und Kreuzungen etc

3

2. Gemeine: rohe, abgedrehte, gefeilte, abgeschliffene, mit Grundfarbe übertünchte, getheerte , verzinnte , auch in Verbindung mit Holz, nicht lakirt, nicht bemalt, nicht polirt, nicht emaillirt, z. B.

Schlosserwaaren, Werkzeuge, Küchengerätbe , Weißblechwaaren, Kochherde; Nieten, Nägel, Schrauben, Schraubenbolzen mit Muttern; Metallgv.vebe , Siebe , Drahtge-

7

--

809 Tarifansgabe von 1872.

.

.

.

Gegenstände.

Kat. Pos. Pag.

IV.

V.

4

28

Rp.

3. Feine: lakirte, bemalte, polirte, emaillirte, auch in Verbindung mit andern Materialien

20

--

Maschinen aller Art und Maschinenbestandtheile

4

---

* Waffen zum Privatgebrauch, nebst Zugehör

30

--

Leinen-Tüll, roh, gebleicht, gefärbt

30

--

34

3

34 *Seide, gebleichte, gefärbte; Nähseide und Seide zum Stiken und Klöppeln 36

16

-

Stoffe von Filz . . . . . .

16

--

Filzwaaren ohne Näharbeit: nicht gefärbt, nicht bedrukt .

7

--

16

--

grobe, ohne Fransen und ohne Näharbeit

12

--

andere

30

--

Filz:

gefärbt, bedrukt 7

8

36

36

______ Fr.

2

4

Zollansaz per q.

Teppiche, wollene, aller Art:

Wollengarn : roh, einfach oder doublirt . .

gebleicht, drei- oder mehrfach gezwirnt

5

--

8

--

gefärbt

9

--

810 Tarifansgabe Ton 1872.

Zollnnsaz per q.

Gegenstände.

Fr.

Kat. Pos. Pag.

V.

8 38

30

Wollene Bandwaaren Wollene Dekeu aller Art, Näharbeit

Ep.

ohne

16

Wollengewebe:

roh gebleicht, gefärbt, bedrukt

.

Tuchleisten NB. NichtgenannteWollemoaaren werden analog, je nach den Tarifkiassen , taxirt vmi Fr. 4 6?'s Fr. 30.

9 38

Kleidungsstüke, confecüonirte, aus Wolle: neue alte *Betten, fertige, gefüllte; Matrazen .

Wollene Posamentirwaaren . . .

VI.

9 40 1 40

Wollene Strumpfwirkerwaaren . .

Pappendekel, weisser; Preßspähne

3 42 * Instrumente, physikalische, mathematische, chemische und optische, mit Einschluß der Opernguker mit oder ohne Futteral . . .

Instrumente , brauchte VII.

2 46

Essigsäure

12 25 4

--

40 1 50 30 25 -- 25 -- 4 --

16

musikalische . ge-

16 4

50

811 rarif ausgäbe von 1872.

Gegenstände.

Kat. Pos. Pag

Fr. Ep.

VIII. 1 52 * Fässer, leere, neu oder alt, ganz oder zerlegt , ohne Unterschied , ob mit Eisen- oder mit Holzreifen gebunden, u n bemal t . . . .

IX.

2 56

Zollansaz per q.

4

Töpferwaaren, grobe: Ziegel, Baksteine, Röhren, Platten, Fliesen : aus gemeinem Thon, nicht glasirt; Gasretorten

--

10

--

-

X.

XII.

Ziegel , Baksteine : gefärbte, geschieferte , glasirte ; glasirte Thonröhren, Steingutröhren ; Platten, Fliesen, Ofenkacheln: farbige, glasirte, nicht bemalte . . .

2

Töpferwaaren, gemeine: mit grauem oder rothem Bruch, glasirt oder nicht glasirt; Steingut- und Steinzeugwaaren , gemeine ; Tiegel, irdene Pfeifen . . . . . .

2

3 58

Schieferplatten zu Bedachungen

4 58

Mühlsteine

10 1

62 * Zündkapseln und Sprengmaterial, wie : Schießbaumwolle , Nitroglycerin, Dynamit u. dgl.

. .

--

30

812

Art. 3. Für die übrigen in vorstehendem Verzeichnis nicht enthaltenen Gegenstände bleiben die dermalen geltenden Zollansäze in Kraft.

Art. 4. Das Zolldepartement wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Art. 5. Veröffentlichung dieses Beschlusses durch das Bundesblatt und Aufnahme desselben in die amtliche Gesezessammlung.

B e r n , den 12. Mai 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die in Folge des neuen Handelsvertrags mit Frankreich vom 23. Februar 1882 eintretenden Abänderungen des schweizerischen Zolltarifs. (Vom 12.

Mai 1882.)

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Jahr

1882

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.05.1882

Date Data Seite

805-812

Page Pagina Ref. No

10 011 494

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