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Verordnung über

Verzollung von Eisenbahnmaterial.

(Vom 12. Mai 1882.)

Der schweizerische

Bundesrath,

in Anwendung der aus dem Tarif B zum Handelsvertrag mit Frankreich vom 23. Februar 1882 hervorgehenden Bestimmungen; in Abänderung der vom Bundesrath in Ausführung des Bundesbeschlusses vom 24. Dezember 1874 (Amt!. Samml., n. F. I, 457), erlassenen Verordnung vom 22 Januar 1875 (Amtl. Samml., n. F. I, 460), verordnet: Vom 21. Mai d. J. an hat der Zollbezug auf Eisenbahnmaterial nach folgenden Bestimmungen stattzufinden; I. Schienen.

Per q.

Gewöhnliche Schienen, auch Schienen für Hilfsbahnen Fr. -- . 60 Dieser Ansaz gilt für alle Schienen ohne Ausnahme; für solche zur ersten Anlage von öffentlichen Eisenbahnen erfolgt Rükvergütung des bezogenen Zolles durch die Oberzolldirektion. Die bezüglichen Verzollungsnachweise, nebst einer Bescheinigung der betreffenden Eisenbahnverwaltung (siehe das nachstehende Formular Nr. 1) sind der Direktion

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Per q.

desjenigen Zollgebietes einzureichen, in welchem die Verzollung stattgefunden hat, und werden von dieser am Ende eines jeden Monats der Oberzolldirektion übermittelt.

Zahnstangen .

.

.

.

.

.

. Fr.3. --

II. Befestigungsmittel.

Schwellen, eiserne, wie Schienen .

.

.

Unterlagsplatten und Schienenstühle .

.

Laschen und Zugstangen .

.

.

.

Schienennägel und Laschenbolzen (Laschenschrauben und Muttern) .

.

.

.

Für Schieneunägel und Laschenbolzeu (Laschenschrauben und Muttern) muß bei der Verzollung eine die Bestimmung der Sendung zu Zweken einer öffentlichen Eisenbahn beurkundende Erklärung der betreffenden Eisenbahnverwaltung (siehe Formular Nr. 2) vorliegen. Fehlt dieser Ausweis, so ist behufs Beibringung desselben durch den Zolldeklaranten die Verzollung auf eine angemessene kurze Frist gegen eine Ordnungsbuße zu suspendiren.

,, --. 60 ,, 2. 50 ,, 3. -- ,,

3. --

III. Ausweichungen uud Geleiskreuzungen.

Weichen und Kreuzungen .

.

.

. ,, Herzstüke allein (gußeiserne) .

.

.

. ,,

3. -- 2. 50

IV. Drehscheiben und Schiebbuhnen.

Drehscheiben und Schiebbühnen .

.

. ,, Räder und Achsen, montirte; Räder, schmiedeiserne; Achsen .

.

.

.

.

. ,, Räder, gußeiserne, nicht montirte .

.

. ,, V. Lokomotiven, auch Tender

.

. ,,

4. -- 4. -- 4. -- 4. --

815 Per q.

VI. Lokomotivbestandtheile

.

.

. Fr. 4. --

nemlich : Kessel; Kolben; Cy linder ; Treibstangen ; Stehbolzen und Kupferstangen zu solchen; ferner alle sonstigen Bestandtheile, die sich als Maschinenbestandtheile qualifiziren ; Räder und Achsen; Räder, montirte, schmiedeiserne oder solche aus Gußstahl ; Achsen ; Bandagen ; Puffer und Pufferhülsen; Achsenhalter; Achsbüchsen ; Bronzelager; Zug-, Stoß- und Tragfedern; Zughaken; Kuppelungen ; Bremsvorrichtungen ; Lokomotivrahmen.

Bestandtheile gleicher Art von Gußeisen .

. ,,

4. --

VII. Eiserne BrUken (mit oder ohne Anstrich) .

.

.

.

.

.

.

. ,, hierunter sind bloß Geleisebrüken verstanden.

Sendungen von solchen müssen ebenfalls von einer dieser Bedingung entsprechenden Bescheinigung der betreffenden Eisenbahnverwaltung begleitet sein, deßgleichen die hienach folgenden Schrauben und Nieten (s.

Formular Nr. 3).

3. --

816 Per q.

Vorgearbeitete Eisenstüke .

.

.

. Fr. 3. -- Schrauben und Nieten .

.

.

.

. ,, 3. -- Uebrige Bestandtheile : wie die betreffende Waarengattung nach dem allgemeinen Zolltarif.

VIII. Eisenbahnwägen.

Vom Werth.

Personenwagen .

.

.

.

.

Gepäk- und Güterwagen, Erdtransport- und Schotterwägen für Eisenbahnen und Hilfsbahnen (Roll wägen)

8 °/o

4 °/o

Per q.

IX.

aller Art

Besiandtheile

von Eisenbahnwägen Fr. 3. -

nemlich : Räder und Achsen, montirte; Räder, schmiedeiserne, oder solche aus Gußstahl ; Achsen ; Bandagen ; Puffer und Pufferhülsen ; Achsenhalter, resp. Achseugabelhälften; Achsbüchsen, komplete; Zug-, Stoß- und Tragfedern; Zughaken ; Kuppelungen; Bremswellen und Bremshebel; Nothketten, komplete.

Bestandtheile gleicher Art mit Ausnahme der Räder Räder aus Gußeisen X . Koke

.

.

.

. p e r Last

,, ,,

1. 50 2. 50

,, --.15

817 Alle vorstehend nicht speziell taxirten Gegenstände unterliegen nach Maßgabe ihrer Natur den Ansäzen des allgemeinen Zolltarifs.

Bern, den 12. Mai 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : BaTier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

818

Formular Nr. l«

Die unterzeichnete Eisenbahndirektion bescheinigt hiemit, daß nachfolgende eingeführten Schienenfür welche gemäß Bundesbeschluß vom 10. Weinmonat 1874 Rükvergütung des Eingangszol les beansprucht wird, für die e r s t e Anlage der Linie bestimmt seien.

sendungen,

Datum der Verzollung.

!

Zollstätten.

Gewicht.

Stükzahl.

Linien, auf welchen die Zollbetrag. Schienen zur Verwendung kommen.

Formular Nr. 2.

Die unterzeichnete Eisenbahndirektion bescheinigt hiemit, daß die nachstehend bezeichnete Sendung (anzugeben, ob Schienennägel, Laschenbolzen [Laschenschrauben und Muttern]) zur Verwendung auf ihrer Bahnlinie bestimmt sei.

Zeichen.

Nr. '

Gewicht.

Bezeichnung des Inhalts der Sendung.

819-

820

Formular Nr. 3.

Die unterzeichnete Eisenbahndirektion bescheinigt hiemit, daß die nachstehend bezeichnete Sendung, bestehend aus (siehe Anmerkung unten)

zur Erstellung einer Geleisebrüke auf der Linie bestimmt sei.

A n m e r k u n g . Anzugeben, ob Bestandtheile oder Schrauben und Nieten, nach Art. VII der Verordnung zu Fr. 3 per metr. Ztnr.

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Verordnung über Verzollung von Eisenbahnmaterial. (Vom 12. Mai 1882.)

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Jahr

1882

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Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.05.1882

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813-820

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