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Bundesgesetz betreffend

die Organisation des politischen Departements.

(Vom 26. März l 897.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 22. Mai 1896, beschließt: Art. 1. Das politische Departement umfaßt folgendes Personal : Einen Departementssekretär (Abteilungschef). Besoldung: I . Klasse . . . . F r . 6000--8000 Einen Adjunkten (Stellvertreter des Sekretärs). Besoldung : II. Klasse . . . . ,, 5000--7000 Einen Kanzleisekretär. Besoldung : III. Klasse ,, 4000--5500 Einen Sekretär für das Naturalisationsbureau.

Besoldung : IV. Klasse ,, 3500-4500 Einen Registrator. Besoldung : IV. Klasse ,, 3500--4500 Zwei Kanzlisten I. Klasse. Besoldung: V. Klasse ,, 3000--4000 Das Hilfspersonal, das später notwendig werden könnte. Besoldung: VII. Klasse bis Fr. 2500 Art. 2. Diese Besoldungen bleiben in Kraft bis zum Erlaß eines allgemeinen Besoldungsgesetzes für die eidgenössischen Beamten und Angestellten.

Art. 3. Der Bundesrat setzt auf Antrag des politischen Departements das Besoldungsmaximum für jede einzelne Beamtung im Rahmen vorstehender Ansätze fest.

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Beim Eintritt eines Beamten gilt die Minimalbesoldung als Regel. Tüchtige Leistungen in anderweitigen Stellungen können jedoch entsprechend berücksichtigt werden.

Beim Eintritt eines Beamten aus einer unteren Klasse in eine obere oder aus einer Dienstabteilung in eine andere soll ihm mindestens die bis zu jenem Zeitpunkte bezogene Besoldung verabfolgt werden. Das Besoldungsmaximum der neuen Anstellung darf jedoch nicht überschritten werden.

Art. 4. Bis das für eine Beamtung festgesetzte Maximum erreicht ist, steigt die Besoldung mit Ablauf jeder dreijährigen Amtsperiode um Fr. 300.

Bei ungenügenden Leistungen oder tadel-hafter Haltung ist die Besoldungserhöhung ganz oder teilweise zu sistieren.

Art. 5. Die mit dem gegenwärtigen Gesetze im Widerspruch stehenden Bestimmungen treten mit dem Tage, an welchem die Wirksamkeit desselben beginnt, außer Kraft.

Art. 6. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , dea 20. März 1897.

Der Präsident: J. Keel.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 26. März 1897.

Der Präsident: Oth. Blumer.

Der Protokollführer: Schatzmann.

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Der schweizerische Bundesrat beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 30. März 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Dencher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Note. Datum der Veröffentlichung: 31. März 1897.

Ablauf der Referendumsfrist : 29. Juni 1897.

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Bundesgesetz betreffend die Organisation des politischen Departements. (Vom 26. März l897.)

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31.03.1897

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