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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn Genf-Annemasse-Veyrier.

(Vom 31. März 1882.)

Tit.

Wie schon in der Botschaft vom 28. März dieses Jahres, mit welcher wir Ihnen die am 14. Juni 1881 und 27. Februar 1882 abgeschlossenen Konventionen über die projektirten Eisenbahnanschlüsse auf der schweizerisch - französischen Grenze vorgelegt haben, ausgeführt wurde, ist die am 22. Juni 1877 (Eisenbahnaktensammlung n. F. IV, 221) dem Kanton Genf ertheilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Genf (Bahnhof am Cornavinplaz) über Carouge und Chêne bis an die Grenze bei Annemasse, mit Abzweigung von Chêne nach Les Vollandes, welche Konzession am 4. November 1881 (E. A. S. n. F. VI, 183) dahin erweitert wurde, daß der Konzessionsinhaber auch das Recht haben soll, von Carouge aus in der Richtung nach Veyrier bis zur Landesgrenze au bauen, -- sofern im Widerspruch mit den durch die Anschlußverträge geschaffenen tatsächlichen Verhältnissen und mit dem Inhalt eines vom großen Rathe des Kantons Genf am 7. September 1881 in derselben Angelegenheit erlassenen Gesezes, da sowohl dieses Gesez wie die Anschlußverträge davon ausgehen, daß vorerst nur die Linie von Rive (Vollandes) bis Annemasse gebaut werden, die Ausführung der Verbindung des Bahnhofs Cornavin auf der einen Seite mit Rive-Vollandes und auf der andern mit der Linie Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. II.

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Collonges-Annemasse bei Bossey-Veyrier von den noch zu gewärtigenden Entschließungen des Konzessionsinhabers abhängig sein solle.

Wir haben uns vorbehalten, diesen Widerspruch durch Beantragung einer Konzessionsänderung zur Lösung zu bringen, und beehren uns, Ihnen einen bezüglichen Beschlußentwurf vorzulegen, dessen Annahme wir Ihnen empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten, Hochachtnng.

Bern, den 31. März 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,.

Der Bundespräsident:

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft!

Ringier.

211 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn Genf-Annemasse-Veyrier.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesraths vom 31. März 1882, beschließt: 1. Die dem Kanton Genf durch Bundesbeschluß vom 22. Juni 1877 (Eisenbahnaktensammlung n. F. IV, 221) ertheilte und durch Bundesrathsbeschluß vom 4. November 1881 (E. A. S. VI, 183) erweiterte Konzession für eine Eisenbahn von Genf nach Annemasse und nach Veyrier wird folgendermaßen abgeändert : a) Als Gegenstand der Konzession wird die Bewilligung zum Bau und Betrieb folgender Bahnlinien bezeichnet : 1. von Genf (Vollandes-Rive) aus bis an die französische Grenze bei Annemasse ; 2. vom Bahnhof Cornavin in Genf bis zum Bahnhof in Rive-Vollandes, und 3. vorn Bahnhof Cornavin bis zur Landesgrenze, zum Anschluß an die Eisenbahn Collonges-Annemassse bei BosseyVeyrier.

b) Nach Art. 4 der Konzession wird der folgende neue Art. 4 bis eingeschaltet : Wenn der Kanton Genf der Konzession für die unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Linien oder einer derselben in Folge Fristablaufs verlustig gehen sollte, so wird nichts desto weniger die Kpnzession für die unter Ziffer 1 genannte Bahnstreke unverändert bestehen bleiben.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über den Rekurs der Herren Flückiger, Gamper-Andres und Konsorten, betreffend die Hausirtaxen.

(Vom 5. April 1882.)

Tit.

Unter Bezugnahme auf unsern Bericht vom 14. Februar 1882 (Bundesblatt I, 353) über den Rekurs der Regierung des Kantons Freiburg und die Petition des Hrn. Advokat Dr. Ryf in Zürich, Namens mehrerer Handelsfirmen, betreifend die Taxen für Hausirpatente, sehen wir uns veranlaßt, Ihnen noch folgende ergänzende Mittheilung zu machen.

Im Mai 1879 beschwerten sich die Herren F l ü c k i g e r , S o h n , und sechs andere Handelsfirmen in Solothurn, sowie die Tuchhandlung G a m p e r - A n d r e s in Aarau, gegen die Höhe der im Kanton Solothurn eingeführten Gebühren für die Bewilligung zum Aufsuchen von Bestellungen auf Muster bei Privatpersonen und stellten das Gesuch um Abänderung der vom Regierungsrathe dieses Kantons mit Genehmigung des Großen Rathes am 19. April 1879 erlassenen Vollziehungsverordnung zu dem Hausirgeseze vom gleichen Tage indem die durch diese Verordnung festgesezten Taxen so hoch fixirt seien, daß sie einem Hausir v e r b ö t e gleich kommen und deshalb die durch Art. 31 der Bundesverfassung gewährleistete Freiheit des Handels und der Gewerbe b e e i n t r ä c h t i g e n .

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn Genf-Annemasse-Veyrier. (Vom 31. März 1882.)

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1882

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15.04.1882

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209-212

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