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Bundesgesetz betreffend

Organisation des schweizerischen Handels-, Industrieund Landwirtschaftsdepartements.

(Vom 26. März 1897.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1896, beschließt: Art. 1. Das schweizerische Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement besteht aus folgenden drei Abteilungen : I. Handel, II. Industrie, III. Landwirtschaft.

Art. 2. Die Abteilungen haben nachstehende Beamtungen : I. Handelsabteilung.

Abteilungschef.

Abteilungssekretäre, wovon je einer für das kaufmännische Bildungswesen und für das Handelsamtsblatt.

Kanzleisekretäre.

Übersetzer.

Registratur.

Kanzlisten 1. und 2. Klasse.

Gehülfen.

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Chef des Bureaus für Gold- und Silberwaren.

Adjunkt.

Registratur.

Kanzlisten 1. und 2. Klasse.

Gehülfen.

II. Industrieabteilung.

Abteilungschef.

Abteilungssekretäre.

Kanzleisekretäre.

Übersetzer.

Registrator.

Kanzlisten 1. und 2. Klasse.

Ausläufer.

Fabrikinspektoren.

Adjunkte 1. Klasse.

Adjunkte 2. Klasse (Assistenten).

Kanzlisten 2. Klasse.

III. Landwirtschaftsabteilung.

Abteiluugschef.

Abteilungssekretäre.

Kanzleisekretäre.

Übersetzer.

Kulturtecbniker.

Viehseuchenkommissär.

Grenztierärzte.

Kaazlisten 1. und 2. Klasse.

Ausläufer.

Art. 3. Bis zum Erlaß eines allgemeinen Besoldungsgesetzes werden die Besoldungen festgesetzt wie folgt: 1. Klasse: Fr. 6000--8000: Abteilungschefs, Fabrikinspektoren.

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2. Klasse: Fr. 5000--7000: Abteilungssekretäre, Adjunkte 1. Klasse der Fabrikinspektoren, Viehseuchenkommissär, Chef des Bureaus für Goldund Silberwaren.

3. Klasse: Fr. 4000--5500: Kanzleisekretäre, Kulturtechniker, Übersetzer, Adjunkt des Bureaus für Gold- und Silberwaren.

4. Klasse: Fr. 3500--4500: Registraturen, Adjunkte 2. Klasse (Assistenten) der Fabrikinspektoren.

5. Klasse: Fr. 3000--4000: Kanzlisten 1. Klasse.

6. Klasse: Fr. 2000--3500: Kanzlisten 2. Klasse.

7. Klasse: bis Fr. 2500: Gehülfen, Ausläufer.

Die Besoldungen der Grenztierärzte werden vom Bundesrate im Verhältnis zur geforderten Leistung festgesetzt.

Art. 4. Der Bundesrat setzt auf Antrag des Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartements das Besoldungsmaximum für jede einzelne Beamtung im Rahmen vorstehender Ansätze fest.

Beim Eintritt eines Beamten gilt die Minimalbesoldung als Regel. Tüchtige Leistungen in anderweitigen Stellungen können jedoch entsprechend berücksichtigt werden.

Beim Eintritt eines Beamten aus einer untern Klasse in eine obere oder aus einer Dienstabteilung in eine andere soll ihm mindestens die bis zu jenem Zeitpunkte bezogene Besoldung verabfolgt werden. Das Besoldungsmaximum der neuen Anstellung darf jedoch nicht überschritten werden.

Art. 5. Bis das für eine Beamtung festgesetzte Maximum erreicht ist, steigt die Besoldung mit Ablauf jeder dreijährigen Amtsperiode um Fr. 300.

Bei ungenügenden Leistungen oder tadelhafter Haltung ist die Besoldungserhöhung ganz oder teilweise zu sistieren.

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Art. 6. Die mit dem gegenwärtigen Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen treten mit dem Tage, an welchem die Wirksamkeit desselben beginnt, außer Kraft.

Art. 7. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 20. März 1897.

Der Präsident: J. Keel.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 26. März 1897.

Der Präsident: Oth. Blumer.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische B u n d e s r a t beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 30. März 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Note. Datum der Veröffentlichung : 31. März 1897.

Ablauf der Referendumsfrist: 29. Juni 1897.

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Bundesgesetz betreffend Organisation des schweizerischen Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartements. (Vom 26. März 1897.)

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31.03.1897

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