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Ergänzende Instruktionen für die

Kontrolirung des Feingehaltes der Gold- und Silberwaaren.

(Vom 12. Juni 1882.)

Das schweizerische Handels- und Landwirthschaftsdepartement, in Abänderung und Ergänzung der Instruktionen vom 26. Oktober 1881; ferner in Berücksichtigung des Gutachtens einer am 17. April 1882 in Neuenburg abgehaltenen Versammlung von Delegirten der Kontroiämter, T

b e s c ii l iess t : I. Feingehalt.

Art. 1. Die Bügelknöpfe (pendants) der Uhrgehäuse, wennsie durch das Verfahren mit der Kapelle untersucht worden waren, und ein unzureichender Feingehalt nachgewiesen wurde, sollen zerdrückt werden. Der Fehlbare hat die doppelte Taxe als Buße zu bezahlen und die Bügelknöpfe zu ersetzen; die Gehäuse werden alsdann unter Bezug der gesetzlichen Gebühren kontrolirt, alles jedoch ohne Präjudiz für die Maßnahmen gegen Rückfällige und für die Anwendung von Art. 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 1880.

Art. 2. Wenn die zusammengehörigen Bestandtheile, nämlich: olivettes, Scharniere und Scharnierstücke, sowie couvre-oreilles nicht den gehörigen Feingehalt haben, so wird das Uhrgehäuse zerschnitten.

Wenn allein das innere Scharnierstück nicht den richtigen Feingehalt hat, so wird der Schalenrand (carrure) zerschnitten.

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Betreffs der übrigen Bestandteile des Gehäuses wird der Verwaltungsrath jedes Kontroiamtes unter eigener Verantwortlichkeit die Maßnahmen gegen Fehlbare anordnen, je nachdem der betreffende Fall als durch Irrthum oder Betrug veranlaßt angesehen wird.

Jene Theile des Gehäuses, welche Löthmaterial im Uebermaß enthalten, oder wo unnöthiger Weise Löthmaterial verwendet wurde, werden zerschnitten, sofern der durch die Probe nachgewiesene Feingehalt' geringer ist, als es die gesetzlich zuläßige Fehlergrenze erlaubt.

Die gleichen Bestimmungen gelten für Bijouteriegegenstände und wenn auch das Objekt, zur Untersuchung eingeschmolzen, als Ganzes vom richtigen Feingehalt erfunden würde, so könnte dies doch niemals den geringeren Feingehalt einzelner Theile rechtfertigen (Art. 2, Alinea 3 und Art. 6, a. 2. des Gesetzes vom 23. Dezember 1880).

Art. 3. Die Doppelschalengehäuse (boîtes savonettes) sollen das Feingehaltzeichen im Boden (fond) und im Deckel (couvert) enthalten. Wenigstens die zwei letzten Ziffern der Nummer des Gehäuses sollen in den Deckel eingeschlagen werden.

Die Staubdeckel (cuvettes) sollen das Feingehaltzeichen und die Nummer des Gehäuses tragen.

Art. 4. Die Doppelschalengehäuse mit durchbrochenem Deckel (boîtes guichet) werden, falls sie einen innern Glasdeckel tragen, als Doppelschalengehäuse (boîtes savonnettes) betrachtet, und der gleichen Stempelungsweise unterstellt, wie diese letzteren.

Art. 5. Die Uhrgehäuse sollen in ihren Schachteln vollständig geöffnet den Kontroiämtern vorgewiesen werden; es können dabei die verschiedenen Theile, nämlich : Boden, Staubdecke], Schalenrand, Deckelrand (fonds, cuvettes, carrures, lunettes) in Gruppen geordnet sein, und es wird stets eine genaue Verifikation vorgenommen. -Die;.; Rücksendung hat in gleicher Weise zu geschehen.

II. Stempelung von Uhrenbestandtheilen.

Art. 6. Wenn »die leichten Bügelknöpfe (pendants) zu schwach sind, um den Eindruck des Kontrolstempels zu ertragen, so werden sie von der Stempelung befreit, dagegen muß dann der Schaleurand (carrure) ein zweites Mal in der Nähe des Bügelknopfes gestempelt werden.

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Art. 7. Die für die Bijouterie bestimmten Stempel^ dürfen nicht für die Böden (fonds) und die Staubdeckel (cuvettes) zur Verwendung kommen.

Art. 8. Die Stempel werden außer Gebrauch gesetzt, sobald das Unterscheidungszeichen nicht mehr genau sichtbar ist; sie sind dem Departement zurückzustellen, welches sie auf Kosten der Kontroiämter durch andere ersetzt.

III. Stenipelnng von Bijouteriegegenständen in Gold und Silber.

Art. 9. Gegenstände in Silber von 800 /iooo Feingehalt werden gestempelt, wenn jener Feiagehalt nachgewiesen wird, und wenn sie die entsprechende Bezeichnung tragen.

IV. Uebergangsbestimmung.

Art. 10. Die Detail Verkäufer sind befugt, die Plora birung zu entfernen, wenn dieselbe der Auslage im Verkaufslokal nachtheilig sein sollte. Es darf dies aber nur unter der Bedingung geschehen, daß sie sich ein Doppel des Inventars über die plombirten Gegenstände halten, und dieses durch das Kontroiamt anerkennen lassen, und daß sie im Ferneren am Schlüsse jedes Quartals die Nummern der verkauften Objekte dem Amte mittheilen, und somit die zwei Inventare übereinstimmend fortgeführt werden können.

B e r n , den 12. Juni 1882.

Schweizerisches Handels- und Landwirlhschaftsdepartement.

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BundesUatt. 34. Jahrg. Bd. III.

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Ergänzende Instruktionen für die Kontrolirung des Feingehaltes der Gold- und Silberwaaren. (Vom 12. Juni 1882.)

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