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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Langenthal-Wauwyl.

(Vom 3. März 1882.)

Tit.

In der am 23. September 1873 ertheilten Konzession für eine .Eisenbahn von Langenthal nach Wauwyl sind die Fristen a. für Vorlage der technischen und finanziellen Ausweise auf den 23. März 1874, b. für den Beginn der Erdarbeiten auf den 31. Juli 1874 und c. für die Eröffnung der Bahn auf den 31. März 1879 angesezt worden.

Der Finanzausweis, den die Centralbahngesellschaft, als Inhaberin der Konzession, über einen Baukostenbetrag von Fr. 8,293,000 vorlegte, wurde vom Bundesrathe am 21. August 1874 unter gewissen Ausstellungen und Vorbehalten als genügend anerkannt.

Die Bauvorlagen sind am 13. November 1874 für das erste Bauloos (Tunnel zwischen Altbüron und Eberseken) genehmigt worden, und es wurde auch mit den Arbeiten an diesem Tunnel begonnen, bis im Oktober 1875 der Verwaltungsrath beschloß, den Bau zu unterbrechen, weil bei gleichmäßiger Fortsezung der Arbeiten der Vollendungstermin ohne Nüssen antizipirt würde, da die Bahn ihre Bedeutung für den Verkehr erst mit der Eröffnung der Gotthardbahn erhalten werde. Am 29. September 1876 und 6. Oktober gl. J.

folgte dann das Gesuch der Centralbahn um Fristerstrekung für die

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Vollendung der Linie bis zum 1. Juli 1884, begründet im Wesentlichen mit den über die Bahngesellschaften hereingebrochenen finanziellen Verlegenheiten.

Diesem Gesuch wurde ungeachtet der Einsprache der Regierung von Luzern, welche die Gewährung als einer gänzlichen Einstellung des Baues nahezu gleichkommend bezeichnete und die sofortige Wiederaufnahme der Arbeiten auf Grundlage eines unter Berüksichtigung der Zeitverhältnisse aufzustellenden Programms verlangte, durch Bundesbeschluß vom 20. Juni 1877 (Eisenbahnaktensammlung n. F., IV, 217) in dem Umfang entsprochen, daß a. die Vorlage eines neuen Finanzausweises auf den 31. Dezember 1881 und die dannzumalige Wiederaufnahme der Arbeiten verlangt, und b. für die Vollendung und die Inbetriebsezung der Bahn die gewünschte Frist bis zum 1. Juli 1884 gegeben wurde.

Die Erwägungen, von welchen der Bundesrath bei seiner Antragstellung ausging, schlössen im Wesentlichen dahin, daß eine Abweisung des Gesuchs der Centralbahn den Verfall der Konzession zur Folge haben werde, während die Regierung von Luzern gerade das Gegentheil, den Bau der Linie ohne zu lange Verzögerung, wünsche; daß ein Zwang in dieser Richtung abpr nicht möglich sei und daß man den Intentionen allerseits am besten entgegenkommen werde, wenn man bei Bewilligung des Gesuches vorsorge, daß ein abfälliger neuer Bewerber in nicht allzu ferner Zeit das Terrain wieder frei finde.

Mit Eingabe vom 30. Dezember 1881 ersucht das Direktorium der Centralbahn um nochmalige Fristerstrekung, und zwar um weitere 4 Jahre sowohl für die Vorlage des Finanzausweises als für die Wiederaufnahme der Erdarbeiten und für die Vollendung1 und Inbetriebsezung der Bahn. Wenn auch die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft sich seither gebessert haben, so könne dieselbe doch nicht ohne Weiteres zum Bau neuer Linien schreiten.

Vielmehr werden die Wirkungen der Eröffnung der Gotthardbahn abzuwarten und werden dieselben namentlich auch maßgebend sein in der Richtung, ob die Erstellung einer weitern Zufahrtslinie zum Gotthard wirklich angezeigt erscheine. Die Regierung von Luzern, welcher dieses Gesuch zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, erklärte mit Zuschrift vom 18. Februar 1882, daß sie zwar grundsäzlich noch auf dem Standpunkt stehe, auf dem sie sich der Fristverlängerung im Jahr 1877 widersezt habe; daß sie aber, nachdem die Fristen damals trozdem verlängert worden seien, gegen das dermalen vorliegende Gesuch der Centralbahn nichts einwende.

453 Die Regierung des Kantons Bern dagegen, die der erstmaligen Fristerstrekung günstig gewesen war, spricht mit Schreiben vom 27. Februar 1882 den Wunsch aus, es möchte jedenfalls nicht eine so lange Frist, wie verlangt werde, bewilligt werden. Eine Wiederaufnahme des Bahnbaues erscheine unwahrscheinlich, nachdem die Centralbahn beschlossen habe, den Werth der ausgeführten Arbeiten von ihren Aktiven abzuschreiben. Der Zwek der Fristverlängerungsgesuchs könne also nur sein, sich für alle Eventualitäten und namentlich einem neuen Bewerber gegenüber ein Monopol zu sichern und beziehungsweise die wirkliche Ausführung der Bahn zu verhindern.

Diese Bedenken fallen aber dahin, wenn der Fristverlängerungsbewilligung die schon mehrfach bei ähnlichen Anläßen angewendete Klausel angefügt wird, daß die Konzession auch vor Ablauf der verlängerten Fristen einem neuen Bewerber übertragen werden könne, der bessere Garantien für die frühere Bauausführung zu leisten vermöge, als der ursprüngliche Konzessionsinhaber im Stande sei.

Im Uebrigen ist der Standpunkt des Bundesrathes der nämliche wie im Jahr 1877. Die Ablehnung des Fristverlängerungsgesuchs schafft keine bessere Lage; die wirklich vollzogene Abschreibung der Summen aber, welche die Centralbahn auf das in Rede stehende Unternehmen mit Fr. 1,056,002. 91 verwendet hat, war eine nur zu rechtfertigende finanzielle Maßregel, von der die Wiederaufnahme der Arbeiten durchaus nicht abhängt.

Wir beantragen daher, dem Gesuch der Centralbahngesellschaft im Sinne des nachstehenden Beschlußantrags zu entsprechen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 3. März 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Langenthal-Wauwyl.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuchs des Direktoriums der Schweiz. Centralbahn vom 30. Dezember 1882; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 3. März 1882, beschließt: 1. Bis zum 31. Dezember 1885 ist für die Eisenbahnlinie Langenthal-Wauwyl ein neuer Finanzausweis vorzulegen, und es sind die Erdarbeiten daran wieder aufzunehmen.

2. Die im Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 23. September 1873 (Eisenbahnaktensammlung n. F. I, 249) für die Vollendung und Inbetriebsezung dieser Bahn angesezte Frist wird neuerdings bis zum 1. Juli 1888 verlängert.

3. Die Bundesversammlung behält sich das Recht vor, so lange die Arbeiten noch nicht wieder begonnen sind, die Konzession auch vor Ablauf der neuen Frist an einen dritten Erwerber zu übertragen, wenn sich dieser verpflichtet und die nöthige Gewähr dafür bietet, daß er die Bahn früher als die Centralbahngesellschaft vollenden werde.

4. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Bundesrathsbeschluss in.

Sachen des Franz Joseph Bucher, Fabrikant in Kägiswyl, Kantons Unterwaiden ob dem Wald, wegen Verlezung der Handelsfreiheit durch den ,,Vierten Pfennig".

(Vom 19. Dezember 1881.)

Der schweizerische Bundesrath hat in Sachen des Franz Joseph B u c h e r , Fabrikant in Kägiswyl, Kts. Unterwaiden ob dem "Wald, wegen Verlezung der Handelsfreiheit durch den ,,Vierten Pfennig" ; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben: I. Die Landsgemeinde des Kantons Unterwaiden ob dem Wald genehmigte im Jahre 1716 folgendes Gesez : ,,Daß Keiner inskünftig kein Haus oder liegende Güter ,,Gewalt haben solle zu kaufen, oder an sich zu ziehen, er ,,habe wenigstens der vierte Theil darauf zu bezahlen, oder er ,,könne dafür Bürgschaft oder Versicherung zeigen, sonsten ,,sollen solche Kauf und Märkte ungültig sein."

II. Auf sein Begehren um Aufhebung dieser Bestimmung erhielt Rekurrent am 6. Juli d. J. von der Regierung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald die Antwort, daß der Regierungsrath sich nicht als kompetent erachte, Geseze außer Kraft zu erklären, indem hiefür verfassungsgemäß einzig die gesezgeberisch Behörde, also

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Langenthal-Wauwyl. (Vom 3. März 1882.)

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18.03.1882

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