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Schweizerisches Bundesblatt.

34. Jahrgang. III.

Nr. 31.

10. Juni 1882.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr p e r Zeile 1 5 Rp. -- Inserate sind franko a n d i e Expedition

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Bericht der

Mehrheit der ständeräthlichen Commission betreffend die Verträge mit Frankreich, vom 23. Februar 1882.

(Vom 25. April 1882.)

Tit.

Wir erlauben uns, über den vom Bundesrathe unter Vorbehalt der Ratifikation der Bundesversammlung abgeschlossenen Handelsvertrag mit Frankreich, sowie über die verschiedenen Annexverträge folgenden Bericht zu erstatten: g

A. Ueber den Handelsvertrag.

Wir gehen mit den Gegnern des vorliegenden Vertrages einig, daß es zu einer richtigen Beurtheilung desselben nothwendig ist, zunächst einen Blick auf die Entstehungsgeschichte, den Inhalt und die Resultate des Handelsvertrages von 1864 zu werfen. Wir bemerken, daß wir uns in diesen wie in allen folgenden Auseinandersetzungen ganz kurz fassen können, da die bundesräthliche Botschaft die Materie einläßlich und vollständig behandelt, und behalten uns eine mündliche Replik auf die Argumentation der Commissionsminderheit vor. Es ist bekannt, daß die Zollpolitik Frankreichs vor 1860, d. h. vor Abschluß des französisch-englischen Vertrages, eine hoch schutzzöllnerische war. Einzig zufolge der Initiative, dem Machtspruch seines damaligen Beherrschers, erfolgte zu jener Zeit eine entschiedene Schwenkung im Sinne freihändlerischer Prinzipien.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. III.

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Die Situation zur Zeit des Vertragsabschlusses mit der Schweiz im Jahr 1864 drückte der Berichterstatter der nationalräthlichen Commission, Herr Heer, in den Worten aus: ,,Frankreich ist bereit, allen Völkern seinen Markt zu erschließen, d. h. seine Prohibitionen aufzugeben und die maßlosen Schutzzölle theils bedeutend zu reduziren, theilweise durch bloße Fiaanzzölle zu ersetzen ; allein es will diese großen Gewährungen wenigstens für einmal nicht auf dem Wege gesetzgeberischer Abänderung der Tarife, sondern bloß auf dem Vertragswege und demgemäß gegen angemessene Gegenkonzessionen eintreten lassen."

Die Gegenkonzession Seitens der Schweiz bestand in ihrem Tarifwesen darin, daß ihr 1851er Zollgesetz im Vertrage mit Frankreich vollständig gebunden wurde, ja daß man noch Reduktionen in demselben zugestand. Es ist von Interesse, heute Herrn Heer darüber zu hören. Er sagte: ,,Diese Maßregel der Reduktion liegt jedenfalls ganz innerhalb derjenigen handelspolitischen Grundsätze, zu denen die Schweiz sich bekennt, und da Protektion nicht zu den Zielpunkten unserer Zollgesetzgebung gehört, so k a n n in der T h a t j e d e T a r i f reduktion nur w i l l k o m m e n geheißen werden." Im Schöße der Bundesversammlung scheint man diese Ansicht allgemein getheilt zu haben; es zeigte sich keinerlei Opposition gegen die Vertragsbestimmung, welche unser Zollgesetz ganz an diesen Vertrag kettete, einzig die bekannte Judenfrage und nicht das Tarifwesen, wurde schweizerischerseits als wichtige Konzession betrachtet.

Die Folgen jenes Vertrages sind für beide Länder glückliche gewesen. Zwar verdienen nur wenige Positionen des französischen Tarifs die Bezeichnung ,,freihändlerischa, wie man in Frankreich den ganzen Tarif stets zu nennen beliebt hat, aber es wurde unter seiner Herrschaft doch möglich, unsern Export nach Frankreich ganz bedeutend zu heben.

Der Export der Schweiz nach Frankreich betrug vor 1864 zirka 60 Millionen und ist während der Vertragsdauer im Mittel auf 107 Millionen oder auf Fr. 39 auf den Kopf der Bevölkerung gestiegen. Der französische Export nach der Schweiz stieg von 160 Millionen vor 1864 auf 260 Millionen im Mittel der vergangenen 15 Jahre, was auf den Kopf der französischen Bevölkerung indeß nur Fr. 7 ausmacht. In den letzten Jahren zeigt sich die erfreuliche Erscheinung, daß unser Export
nach Frankreich stetig zugenommen hat (1881 114 Millionen), während der Import aus Frankreich stark zurückgegangen ist (l 880 '220 Millionen, 1881 207 Millionen).

35 Die mittlere Zunahme der schweizerischen Ausfuhr nach Frankreich im Laufe der letzten 5 Jahre 1876--1880 gegenüber der vertragslosen Periode vor 1864 beträgt volle 47 Millionen oder 80%, oder Fr 17. 40 auf den Kopf der schweizerischen Bevölkerung, während sich die Ausfuhr von Frankreich nach der Schweiz in der gleichen Periode nur um 53 °/o (84 Millionen) vermehrte -- Fr. 2. 25 auf den Kopf der französischen Bevölkerung.

Das Verhältniß ist für die Schweiz ein noch günstigeres, wenn wir speziell eine Vergleichung der Ein- und Ausfuhr der Fabrikate, die in dieser Frage vorab von entscheidender Bedeutung sind, vornehmen. Der Export der Schweiz betrug vor 1864 für 8 Millionen Fabrikfite und ist nun auf 48 Millionen gestiegen, hat sich also um 600 °,o vermehrt. Der Import Frankreichs an Fabrikaten wies schon vor Inkrafttreten des Vertrages 78 Millionen Franken auf und betrug nunmehr 1876 76 Millionen, 1877 61 Millionen, 1878 72 Millionen, 1879 76 Millionen, 1880 73 Millionen, hat also keine Zunahme erfahren. Die Zunahme im französischen Import rührt lediglich von vermehrter Einfuhr von Rohprodukten und Lebensmitteln her, was weder vom Staudpunkte der Industrie noch demjenigen des Consumenten als nachtheilig für unser Land wird bezeichnet werden können, da deren Einfuhr Lebensbedingungen unseres Volkes sind. Die vorgeführten Zahlen illustriren treffend und ohne daß darüber weitere Worte /u verlieren- wären, die landläufig gewordene Behauptung der Vertragsgegner, Frankreich habe am Vertragsverhältniß ein weit größeres Interesse als die Schweiz.

So günstig nun auch die Resultate des 1864er Vertrages im Allgemeinen für beide Theile gewesen sind, so wurde doch von beiden Suiten der Wunsch kundgegeben, eine Aenderung des bisherigen Vertragsverhältnisses eintreten zu lassen. In Frankreich war es eine intensive schutzzöllnerische Bewegung, die sich seit dem Sturz des zweiten Kaiserreichs geltend machte und von Jahr zu Jahr theils unter der Flagge des Schutzes der nationalen Arbeit, theils zur Besserung der finanziellen Lage des durch den 1870er Krieg schwer belasteten Staatswesens sich immer mehr verbreitete, erst im Senat und dann auch in der Deputirtenkammer die Oberhand gewann. Vorab wurde auch die Umwandlung der Werthzölle in Gewichtszölle zu enormen Erhöhungen benützt.

Die Bewegung erreichte ihr Ziel
am S. Mai vorigen Jahres, als das Journal officiel den neuen Tarif général publizirte, dessen Ansätze mit Ausnahme der Seidengewebe für fast alle Industviebranchcn und für die Landwirthschaft vollständig prohibitiv sind.

Frankreich hatte die frühern Verträge allen Staaten gekündet und verlangte nun auf dieser neuen Basis zu unterhandeln.

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In der Schweiz huldigte man auch nicht mehr so ganz dem zitirten Standpunkte, jede Tarifreduktion sei willkommen zu heißen, ohne indeß bei Berathung eines neuen Zollgesetzes in den Jahren 1877 und 1878 speziell schutzzöllnerische Tendenzen zu verfolgen.

Wir verweisen diesfalls auf den Bericht des Bundesrathes, des Herrn Dr. Kaiser im Nationalrath und des Herrn Dr. Stehlin im Ständerath, Namens der vorberathendcn Commissionen. Beabsichtigt war vor Allem, dem Bunde zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichts eine vermehrte Einnahme aus den Zöllen zu verschaffen; man wollte sodann den ganzen Tarif zeitgemäß neu ordnen, und endlich hielt man es für angezeigt, in diesem Zolltarifentwurfe gewisse Kampfzölle auf solchen Artikeln zu beschließen, welche für unsere großen Nachbarstaaten, mit denen wir in nächster Zeit in Handelsvertragsunterhandlungen zu treten im Falle waren, von besonderer "Wichtigkeit sind.

Für die Bundesfinanzen wurde eine Mehreinnahme von 9 Millionen vorgesehen, eine Summe, die heute zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichts bei weitem nicht nöthig ist; eine weit geringere Summe wird dem Bunde genügen, um berechtigten neuen Anforderungen, die durch die Bundesverfassung an denselben gestellt werden, gerecht zu werden. Was die zeitgemäße Ordnung des Tarifes anbelangt, so wurde dieselbe mit Recht als ein dringendes Bedürfniß angesehen, da sich das 1851er Zollgesetz in gar vielen Punkten überlebt hat. Vor Allem galt es, jenen Passus zu eliminiren, der alle im Gesetze nicht benannten Artikel, deren im Laufe der folgenden 30 Jahre hunderte entstanden sind, mit eiuem hohen Zollansatze belastet. Der Versuch, manche schreiende Ungerechtigkeit des alten Tarifs, namentlich" betreff Besteuerung der Rohprodukte und Halbfabrikate, zu entfernen, ist hie und da gemacht worden, wiewohl der Entwurf diesfalls die Wünsche des Gewerbes und der Industrie noch nicht befriedigt. Der Rath des hochverdienten Herrn Dr. Stehlin, in Zollsachen keine plötzlichen Uebergänge von einem System zu einem andern vorzunehmen, ist bei den Zöllen auf Rohprodukten wohl nur etwas zu ängstlich berücksichtigt worden. Als reiner Kampfzoll ward die Position Wein (Fr. 6) aufgestellt.

Dieser Tarif wui;de dem Bundesrath nach dem einstimmigen Willen der Bundesversammlung an die Hand gegeben, ,,'das Gebiet der Unterhandlungen
für neue Verträge damit besser als sonst betreten zu können."· Diese letzten Worte sind dem Berichte der nationalräthlichen Commission, verfaßt von Herrn Dr. Kaiser, selbst entnommen.

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Heute wird in nachdrücklichster Weise auch von unserer Commissionsminderheit der Vorwurf erhoben, der 78er Zollgesetxentwurf hätte zum Gesetze erhoben werden sollen, man würde damit für die Vertragsunterhandlungen eine weit wirksamere Waffe an Händen gehabt haben.

Ganz abgesehen davon, daß dieser Vorwurf zu spät erhoben wird und nicht den Bundesrath, sondern die Bundesversammlung selbst träfe, muß auf die Schwierigkeiten hingewiesen werden, welche der Erlassung eines autonomen Zollgesetzes entgegengestanden wären, welches dem Referendum hätte unterstellt werden müssen. Der 78er Entwurf wäre, darüber herrscht kaum · ein ernster Zweifel, vom Volke mit großer Mehrheit verworfen worden. Welche Waffe hätten wir dann in den Händen gehabt? Hätte man ein autonomes Zollgesetz machen wollen, das der Volksabstimmung ruhig hätte unterbreitet werden dürfen, so würde man wohl gezwungen gewesen sein, einen großen Theil jener Zollerhöhungen aus dem Entwurfe zu entfernen, die als Kampfzölle aufgestellt gewesen waren und auf einen günstigem Vertragsabschluß wirken sollten. Es ist auch klar, daß die Verhandlungen über unsern Tarif, ein gegenseitiges Conzediren, unendlich schwieriger geworden wären, wenn auch in dem günstigen Falle der Annahme durch eine schweizerische Volksabstimmung gewisse Tarife schon die Sanktion des Volkes erhalten hätten. Wir wiederholen, das Vorgehen, das der Bundesrath eingeschlagen, lag im bewußten und bestimmten Willen der eidg. Räthe.

lieber das Geschichtliche der vorliegenden Frage bis zum Beginn der Vertragsunterhandlungen in Paris haben wir nur noch beizufügen, daß die Vorarbeiten zur Prüfung des tarif général von Seite unserer schweizerischen kommerziellen Gesellschaften mehr als je zuvor mit größter Sorgfältigkeit gemacht wurden, so daß den Unterhändlern und Commissären in Paris ein äußerst reichhaltiges und zuverlässiges Material zu Gebote stand. Auch die Einberufung einer vorberathenden Expertencommission, die 30 Mitglieder zählte und alle wichtigern Industriebranchen umfaßte, hat sich bestens bewährt. Es stehen z. Z. wieder Handelsvertragsunterhandlungen mit andern Staaten in Aussicht, und es wird gut sein, wenn die betheiligten Kreise wieder Gelegenheit finden, ihre Interessen an maßgebender Stelle zu vertheidigen.

Bevor wir noch in das Detail des Vertrages eintreten und die
Bilanz ziehen über Vor- und Nachtheile des Schlußergebnisses der Verhandlungen, müssen wir auf eine Frage eintreten, die erst in allerneuester Zeit aufgeworfen worden, die Frage der Competenz der Bundesversammlung, in dieser Materie endgültig abzusprechen,

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da das Resultat jener Bilanz, so günstig es auch sein möchte, doch ohne Einfluß auf ihren Eütscheid sein durfte., wenn es sich wirklich um eine Verletzung der Verfassung handelte. Nach Ansicht Ihrer Commission ist dies nun aber durchaus nicht der Fall.

Der gedruckt ausgetheilte Bericht der Minderheit der natioualräthliehen Commission spricht von einer Verletzung der Artikel 89 und 29 der Verfassung.

Art. 89 lautet: ,,Für Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse ist die Zustimmung beider Käthe erforderlich.

,,Bundesgesetze, sowie allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, die nicht dringlicher Natur sind, sollen überdieß dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 30,000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von 8 Kantonen verlangt wird."

Während der Berathungen des Nationalrathes über die Revision der Bundesverfassung 1871/72 hatte Herr Dr. Segesser folgenden Antrag gestellt: ,,Bundesgesetze u n d S t a a t s v e r t r ä g e m i t d e m A u s l a n d unterliegen der Abstimmung des Volkes.tt Mit 67 gegen 32 Stimmen wurde dieser Antrag verworfen. Die Kompetenz der Bundesversammlung regelt Art. 85, welcher denn auch ausdrücklich im Sten Alinea der Bündnisse und V e r t r ä g e mit dem Auslande erwähnt, die dem Referendum als in die Befugnisse der Bundesversammlung fallend nicht zu unterstellen seien.

Es ist hierüber beim Abschluß aller frühern Verträge, z. B.

noch voriges Jahr beim Vertrage mit Deutschland, auch nie der leiseste Zweifel erhoben worden. Wenn man nun heute sagt, das sei nur geschehen, weil es sich nur um einen Meistbegünstigungsund nicht um einen Tarifvertrag gehandelt habe, so ist darauf zu erwidern, daß man sich in den Jahren 1872 und 1874 bei den Revisionsberathungen laut Protokoll wohl bewußt war, daß Handelsverträge bestimmte Tarife binden und daß schon damals geltend gemacht wurde, die Schweiz könnte handelsvertragsunfähig werden, wenn durch Coalition der verschiedensten Interessen und Strömungen die Volksstimme geleitet würde. Nicht daß unserer Ansicht nach der vorliegende Vertrag das Referendum irgendwie zu scheuen hätte; aber die Verfassung gibt nun einmal des Klarsten die Kompetenz einzig in die Hände der Bundesversammlung.

Sollte in Ihrer h. Behörde hierüber aber dennoch noch ernste Meinungsverschiedenheit bestehen, so dürfte doch das nicht bestritten werden, daß die Bundesversammlung eventuell zur Dring-

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liehkeitserklärung kompetent wäre, wozu sie im vorliegenden Falle der Vertragstermine wegen jedenfalls schreiten müßte und womit dann das Referendum doch ausgeschlossen wäre.

Besonderes Gewicht wird von einem Theil der Gegner des Vertrages darauf gelegt, es widerspreche der neue Vertrag dem Art. 29 der Verfassung.

Art. 29 bestimmt: Bei Erhebung der Zölle sollen folgende Grundsätze beachtet werden : 1) Eingangsgebühren : a. die für die inländische Industrie und Landwirtschaft erforderlichen Stoffe sind im Zolltarif möglichst gering zu taxiren; b. ebenso die zum nöthigen Lebensbedarf erforderlichen Gegenstände; c. die Gegenstände des Luxus unterliegen den höchsten Taxen.

Es wird gesagt, man habe die hier angedeuteten Grundsätze ,,möglichst gering" für die nothwendigen Stoffe der Landwirtschaft und Industrie und ,,die höchsten Taxen" für Luxusgegenstände im 1878er Tarifentwurfe in die bekannte Scala umgesetzt: l °/o für Rohprodukte, 2 % für Halbfabrikate, 3% fertige Fabrikate, 5 °/o Confektion, 10% Luxus, und es haben die Bundesbehörden kein Recht, hievon abzuweichen. Die genannte Skala entspricht unserer Ansicht nach einer ziemlich gesunden Zollpolitik, aber sie ist vorläufig kein Gesetz und noch viel weniger eine Verfassungsbestimmung, an die man sich in den Verträgen mit dem Auslande strikte zu halten hätte. Die Verfassung hat nur die zwei weiten Begriffe ,,möglichst gering" für Rohprodukte und Lebensmittel und ,,höchste Taxen" für Luxus aufgestellt. Nun muß aber allerdings zugegeben werden, daß der neue Vertrag in einigen Positionen dem Verlangen der Verfassung, Luxus mit den höchsten Taxen zu belasten, nicht entspricht. Es ist dies namentlich mit der Kategorie ,,Wein in Flaschen" der Fall, die, nachdem sie um die Hälfte heruntergesetzt worden sind, nun kaum l -- 2% bezahlen.

Man hat solche Fälle aber schon während der Revisionsdebatten vorausgesehen; man wußte, daß bei Verhandlungen mit einem fremden Staate Umstände eintreten können, welche es absolut unmöglich machen, jene an sich gewiß richtigen Grundsätze durchzuführen. Zum genannten Art. 29 ist deshalb folgender Zusatz beschlossen worden:

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,,Diese Grundsätze sind, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, auch bei Abschließung von Handelsverträgen mit dem Ausland zu befolgen."

Ihre Commission hat die Protokolle der Verhandlungen, die in Paris gepflogen wurden, einläßlich geprüft und sich überzeugt, daß es in der That nur die zwingendsten Gründe gewesen sind, welche den Bundesrath veranlaßten, von jenen Prinzipien in einigen Punkten abzuweichen und daß Alles gethan wurde, um in unserm Landeeinen Tarif zu erhalten, der den von keiner Seite angetasteten leitenden Grundsätzen der Verfassung entspricht. Gerade die angeführte Tarifreduktion für Wein in Flaschen wurde schweizerischerseits mit aller Energie bekämpft, aber vergeblich, da Frankreich keinem Lande gestatten wollte, auf Wein in Flaschen einen andern Zoll zu erheben als auf Wein in Fässern.

Der dritte Punkt, welcher vom staatsrechtlichen Standpunkte aus Anfechtung erfahren hat, betrifft den Artikel 22 des Vertrages, des Inhalts: ,,Die schweizerischen Handelsreisenden, welche für Rechnung eines schweizerischen Handelshauses Frankreich bereisen, und umgekehrt die französischen Handelsreisenden, welche für Rechnung eines französischen Handelshauses die Schweiz bereisen, können, ohne dafür eine Patenttaxe entrichten zu müssen, auf Vorweisung einer Legitimationskarte nach dem in Beilage H zu gegenwärtigem Vertrag enthaltenen Muster, oder auf den einfachen Ausweis ihrer Identität hin, Einkäufe für das von ihnen betriebene Geschäft machen und -- mit oder ohne Muster -- Bestellungen annehmen, jedoch ohne mit Waaren zu hausiren.a Der frühere Art. 26 des Vertrages lautete dem Sinne nach gleich : Art. 26. ,,Die französischen Fabrikanten und Kaufleute, sowie ihre Reisenden, welche in einer dieser-Eigenschaften in Frankreich gehörig patentirt sind, können in der Schweiz, ohne dafür eine Patenttaxe entrichten zu müssen, Einkäufe für das von ihnen betriebene Geschäft machen und -- mit oder ohne Muster -- Bestellungen aufnehmen, jedoch ohne mit Waaren zu hausiren.

,,Ebenso soll es in Frankreich mit den Fabrikanten und Kaufleuten aus den schweizerischen Kantonen und mit ihren Reisenden gehalten werden.

, ,,Die zur Erlangung dieser Steuerfreiheit erforderlichen Formalitäten werden in beiderseitigem Einverständnisse festgesetzt werden."

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Die einzige Differenz besteht in der Aufnahme des Vorweises einer Legilimationskarte nach bestimmtem Schema, welche Neuerung von allen Seiten als zweckmäßig anerkannt wird. Die signalisirte Ungleichheit betreff ungleicher Behandlung der französischen und einheimischen Reisenden im Inlande hat also schon jetzt zu Recht bestanden. Dieselbe besteht darin, daß eine Reihe deutschsprechender Kantone unter Berufung auf Art. 31, litt, c der Verfassung, welcher den Kantonen Verfügungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe, sowie über die Besteurung des Gewerbetriebes gestattet, Patentsteuern erheben auch bei solchen Handelsreisenden, welche lediglich Bestellungen aufnehmen, ohne Waare mit sich zu führen.

Von diesen Patenten waren nun die Franzosen schon jetzt kraft Vertrag befreit.

Wie bei der kantonalen Patentsteuergesetzgebung die in Art. 31 garantirte Handels- und Gewerbefreiheit zur Zeit berücksichtigt wird, haben Sie aus einer letzter Tage ausgetheilten Uebersicht der einschlägigen Patentsteuern in den diversen Kantonen ersehen können. Taxen bis Fr. 6000 per Jahr in einem einzigen Kanton, Taxen bis Fr. 30,000 in allen Kantonen für bloße Musterreisende!

Die bundesräthliche Botschaft spricht sich einläßlich darüber aus, wie der Bundesrath anfänglich sich mit dem Gedanken trug, eine uniforme Taxe für die Schweiz im Vertrage aufzunehmen, welche konstitutionellen und andern Schwierigkeiten der Ausführung aber entgegenstanden und wie schließlich nichts Anderes übrig blieb, als das bisherige Vertragsverhältniß in etwas verbesserter Form wieder zu acceptiren. Dasselbe beruht auf voller Gegenseitigkeit, dem schweizerischen Musterreisenden steht Frankreich offen wie dem französischen die Schweiz. Ihre Commission freut sich, daß der Bundesrath damit beschäftigt ist, über die Materie, wie sie sich im Innern der Schweiz gestaltet, einen Bericht auszuarbeiten, welcher prüft, ob die Verfügungen der Kantone die Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht vielfach beeinträchtigen, wozu sie nach dem letzten Alinea des Art. 31 der Verfassung nicht compétent sind, und es wird dieser Untersuch und Beschlussesantrag wohl zur Folge haben, daß der schweizerische Handelsreisende in der Schweiz zukünftig gegenüber dem französischen Reisenden nicht mehr sobenachtheiligt ist, wie es zur Stunde der Fall ist.

Uebergehend auf
die getroffenen Abänderungen im Text des Vertrages kann konstatirt werden, daß selbe von keiner Seite angefochten werden. Der Text entspricht in Hauptsache ganz dem Wortlaute des 64TM Vertrages. Die Aenderungen, welche vorgegenommen wurden, sind in der bundesräthlichen Botschaft in allem Detail aufgeführt und beschränken wir uns darauf, nur der wesentlichsten Veränderungen Erwähnung zu thun. Art. 10 lautet:

42 ,,Die beiderseitigen Regierungen behalten sich das Recht vor, diejenigen Producte, zu deren Herstellung Alkohol verwendet wird, mit einer Gebühr zu belasten, welche der auf dea verwendeten Alkohol entfallenden inneren Verbrauchsteuer gleichkommt."Erfreulich ist die Neuerung in Art. 13 : ,,Die Importeure schweizerischer oder französischer Waaren ·sollen gegenseitig von der Verpflichtung, Ursprungszeugnisse vorzuweisen, enthoben sein.a Sofern jedoch einer der Nachbarstaaten der Schweiz oder Frankreichs mit einem der hohen vertragsschließenden Theile nicht ·durch die Klausel der m e i s t b e g ü n s t i g t e n N a t i o n gebunden wäre, so dürfte die Vorweisung von Ursprungszeugnissen ausnahmsweise verlangt werden. In diesem Falle sollen genannte Zeugnisse entweder durch den Vorstand des Ausfuhrzollbüreau oder durch die in den Versantorten oder Einschiffungshäfen wohnenden Konsuln oder Konsulavagenten desjenigen Landes ausgestellt werden, nach welchem die Einfuhr stattzufinden hat. Die Ausstellung und das Visum der Ursprungszeugnisse hat unentgeltlich zu geschehen.

Es ist überdies vereinbart, daß für Weine in Doppelfässern und Dessertweine, für welche der Versender die in Art. 9 vorgesehenen Ermäßigungen beansprucht, von der Seite der schweizerischen Kantone ausnahmsweise die Vorweisung derartiger Ursprungszeugnisse verlangt werden darf.

Durch abgeschafft, trages von fallen. Der

den neuen Vertrag wird das System der Werthzölle weßhalb die frühem Art. 15, 16, 17 und 18 des Ver1864, welche die Werthdeclaration normirten, wegneue Art. 15 bestimmt nun lediglich:

,,Anstände betreffend die Beschaffenheit, die Gattung, die Klasse, den Ursprung oder den Werth der eingeführten Waaren werden in Gemäßheit der im Bestimmungslande in Kraft bestehenden allgemeinen Gesetzesvorschriften erledigt.

Eine nähere Darlegung des frühern und des neuen Verfahrens ist sowohl in der Botschaft des Bundesrathes, als in den Commissionsberichten des Nationalrathes enthalten. Wir werden bei Besprechung der wichtigsten Importartikel nach Frankreich der Erscheinung begegnen, daß einige Artikel, speziell ein Theil der Stickarei, der Feinweberei und ein Theil der Uhrenindustrie durch die Umwandlung der Werthzölle in Gewichtszölle Tariferhöhungen erlitten haben. Im Prinzip hatte die bundesräthliche Expertencommission die Umwandlung für die meisten Artikel nicht ange-

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griffen, falls selbe nicht etwa nur als Vorwand zu Zollerhöhungen benutzt werden sollen. Im Gegentheil sie begrüßte im Interesse der Industrie die Umwandlung, gehörton doch die Chicauen der französischen Douane betreff Werthdeklaration fast zu den täglichen Vorkommnissen, und war es für den schweiserischen Exporteur oft gar nicht möglich, zum Rechle zu kommen. Anderseits mag hie und da der cfranzösisehen Douane eine zu niedrige Werthdeklaration angeboten worden sein. Das geschah aber nicht zum Vortheil des ehrlichen schweizerischen Fabrikanten. Der Gewichtszoll hebt alle diese Uebervortheilungen auf, es wird gleiches unzweideutiges Recht für alle geschaffen, und die Zollstreitigkeiten mit der französischen Douane werden ein Ende nehmen. Art. 17 bestimmt: ,,In Bezug auf die nach dem Nettogewicht verzollten Waaren hat der Deklarant, wenn er das w i r k l i c h e N e t t o g e w i c h t zu Grunde gelegt wissen will, dieses Gewicht in seiner Deklaration anzugeben. Geschieht dieses nicht, so findet die Verzollung nach dem Bruttogewicht, unter Abzug der gesetzlichen Tara statt."

Von Seite Prankreichs wurde der Schweiz die nicht unwesentliche Konzession gemacht, die Tara für die Produkte unserer Baumwollspinnerei zu 17 statt wie bis anhin zu 12 % in Abzug zu bringen, was von Seite der schweizerischen Spinner lebhaft begrüßt worden ist.

Ueber die kleine Modifikation resp. Verbesserung am Wortlaute des Art. 22 betreffs Handelsreisende haben wir an anderer Stelle bereits berichtet.

Fragen wir uns nun, auf die materielle Frage des Tarifwesens eintretend, wie wird sich bei Annahme des Vertrages zukünftig die A u s f u h r n a c h F r a n k r e i e h gestalten, so ist über unsere hauptsächlichsten schweizerischen Exportindustrien Folgendes zu constatiren : Seidenindustrie.

Die Seidenindustrie der Schweiz beschäftigt 67,000 Menschen (Kanton Zürich 47,000, Basler Bandweberei 20,000, mit einer jährlichen Löhnung von 31 Millionen Franken (Zürich 19, Basel 12 Millionen). Die Gesammtproduktion der Schweiz hat einen Werth von 125 Millionen Franken.

Die Gewebe aus reiner Seide, welche nach Frankreich in einem Betrage von 10 bis 20 Millionen ausgeführt werden, sind auch zukünftig

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völlig zollfrei. Schon der tarif général sieht dafür keine Belastung vor, dagegen fürchten die Seidenindustriellen mit Recht, Frankreich könnte bei Verwerfung des Vertrages diese Position zu allererst und am leichtesten mit einem Zoll belegen. Würde derselbe auch nur 10, nur 5 °/o betragen, so wäre der Export von reinen Seidengeweben nach Frankreich sofort vernichtet.

Gemischte Seidengewebe, bei denen die Baumwolle vorherrscht, bezahlten bis anhin 15 °/o vom Werth. Der tarif général belastet dieselben mit Fr. 372 per 100 Kilo. Dieser Ansatz ist nun zwar reduzirt worden auf Fr. 300, ist aber noch prohibitiv. Gemischte Seidengewebe, bei denen die Seide vorherrscht, verbleiben beim bisherigen Ansatz von Fr. 300 (tarif général Fr. 372).

Für die Bandfabrikation konnte für reine Seidenbänder eine Reduktion des tarif général von Fr. 492 auf Fr. 400 erzielt werden.

Der gleiche Ansatz gilt auch für gemischte Bänder mit vorherrschend Seide und entspricht dem bisherigen Taiife. Die gemischten Seidenbänder mit vorherrschend Baumwolle bezahlten bis anhin 15 % vom Werth und wurde dieser Werthzoll durch einen Gewichtszoll von 300 Fr. ungefähr auf die Hälfte reduzirt.

Bei floretseidenen Gespinnsten bleibt der bisherige Zoll beibehalten; die gezwirnten erleiden dagegen eine Zuschlagstaxe von 15 o/o.'

Die Seidenindustrie spricht sich einstimmig und energisch für Annahme des Vertrages aus.

Baumwollinduslrie.

Die Baumwollindustrie, ohne die Stickerei, beschäftigt in der Spinnerei 15,000 Arbeiter mit einem jährlichen Lohn von 10 Millionen Franken; die Weberei 15,000 Arbeiter, jährlicher Lohn 8 Millionen Franken, und die Druckerei 4000 Arbeiter, jährlicher Lohn 4 Millionen Franken.

a. S p i n n e r e i .

Der Export von rohen, einfachen Baumwollgarnen nach Frankreich hat sich seit der Abtrennung des Elsaß ungemein gehoben; er ist von Fr. 300,000 auf 4 Millionen Franken gestiegen. Die Zölle für diesen Artikel sind nun ganz dieselben geblieben, wie im Vertrage von 1864 (24 °/o unter tarif général). Eine Begünstigung

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ist, wie schon früher erwähnt, bei der Berechnung der Tara für die schweizerischen Spinnereien eingetreten.

Für gezwirnte Baumwollgarne ist eine Reduktion des Zuschlages von 30 auf 20 °/o zugestanden worden; für gefärbte Baumwollgarne hatte der tarif général einen Zuschlag von Fr. 30 für das Färben vorgesehen, für türkisch-roth gefärbte Garne Fr. 60. Das Begehren betreffs der türkisch-roth Artikel wurde dann aber französischerseits schließlich ganz fallen gelassen und die bisherige einheitliche Taxe von Fr. 25 wieder adoptirt.

Die Interessen der Baumwollspinnerei, mit Ausnahme etwa derjenigen, welche einen Rückgang ihres Absatzes für die bedrohte Feinweberei von Wald fürchtet, sprechen ganz entschieden für Annahme des Vertrages. Es wäre allerdings nichts als billig gewesen, wenn Frankreich weitere Zugeständnisse gemacht hätte, Angesichts des Umstandes, daß die heute wieder adoptirten Tarifsätze von 1864 bei heutigen, weit niedrigem Baumwollpreisen einen erheblichen höhern Zoll ausmachen als im Jahr 1864. Es ist denn auch fast mit einiger Sicherheit zu erwarten, daß England auf diesem Artikel weitere Konzessionen erstreiten wird, da Frankreich noch vor wenigen Jahren diesem Lande gegenüber eine bezügliche Zusicherung gemacht hatte, und es wird dann diese Begünstigung zufolge der Meistbegünstigungklausel auch der Schweiz zu gut kommen. Dasselbe gilt auch für b. die B a u m w o l l w e b e r e i .

Von 80,000 Kilo im Jahr 1869 ist der Export von rohen Baumwollgeweben in den letzten Jahren auf über eine Million Kilo gestiegen, trotzdem Frankreich für rohe Baumwollgewebe, ein einfaches kunstloses Fabrikat, exhorbitante Zolle, 15 bis 25 % fordert.

Was die neuen Tarife für die Baumwollweberei anbelangt, so ist mit Ausnahme der Kategorie von 3--5 kg. per 100 m 2 (und der Kategorie unter 3 Kilos, die indeß keine wesentliche Bedeutung hat), welche Kategorien sich bis anhin einer ausnahmsweise günstigen Verzollung erfreuten, der status quo beibehalten worden, in einigen Positionen konnten sogar noch einige Reductionen erzielt werden. Immerhin erscheint es dem Berichterstatter Ihrer Commission sehr fraglich, ob sich das Geschäft in Baumwollgeweben nach Frankreich weiterhin ausdehnen werde, da die Ansätze für so ein einfaches Produkt außer alles billige Verhältuiß hoch gestellt sind. Mit einem Schlage vernichtet wäre der Export der Baumwoll\veberei, wenn der tarif général in Kraft träte, und der

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Großtheil der Weberei stimmt deshalb für den Vertrag, hoffend iluch, es werde England gelingen, weitere Reduktionen herbeizuführen.

Tief zu bedauern ist, daß die Feinweberei von Wald, welche gegen 2000 Arbeiter beschäftigt, durch den Vertrag einen schweren Verlust erleidet, wie wohl die Ansätze des tarif général wesentlich heruntergesetzt worden sind. Trotz der angestrengtesten Bemühungen war es unmöglich, die günstigen früheren Bedingungen für sie zu erhalten, da der bisherige Zoll in so weit eine Unnatürlichkeit in sich trug, als er für die Gewebe niedriger war, als für die dazu verwendeten Garne. Die Walder Fabrikanten müssen durch die neuen Vertragsbestimmungen schmerzlich berührt worden sein ; dennoch lehnten sie jede Beteiligung au der Agitation gegen den Vertrag ab, wissend, daß die Verwerfung ihnen nichts Besseres brächte, wissend, daß damit nur die Gesammünteressen des Landes geschädigt würden.

Gefärbte Gewebe stellen sich wie bis anhin, der projektirte Zuschlag von 100 % für türkisch-roth ist, wie für die Garne, auch für die Gewebe, fallen gelassen worden.

Die D r u c k e r e i ist befriedigt. Der bisherige Werthzoll betrug 15 °/o, der zukünftige Gewichtszoll wird 10 bis 15 °/o ausmachen. Nach dem tarif général würde der Zolltarif 25 bis 35 °/o betragen, wäre also prohibitiv, während sich jetzt der Export nach Frankreich in sehr erfreulicher Weise vermehrt hat und sich durch Annahme des Vertrages zweifelsohne erheblich steigern wird.

Durch die Schutzzollpolitik unserer großen Nachbarstaaten ist ihr das Absatzgebiet in Italien, Oesterreich, Deutschland in den letzten Jahren ungemein eingeschränkt worden. Man begreift deshalb das Interesse, das die Vetreter dieser Industrie an. der Annahme dieses Vertrages nehmen. Ein Blühen der Druckindustrie kommt indirekt auch der Spinnerei und Weberei zu gut.

B u n t g e w e b e zahlen statt wie bisher 25 Fr. Zuschlag einen solchen von 40 Fr. Der tarif général, hatte 60 Fr. vorgesehen.

Stickerei.

Die Botschaft des Bundesrathes spricht sich über diese Industriebranche des einläßlichsten aus und gehört eine nochmalige oder weitere Erörterung der hartnäckigen Verhandlungen etc. kaum in den Rahmen dieses Berichtes.

47 Wir wollen nur der Vollständigkeit halber einige Daten anführen. Herr Cramer-Frei spricht sich in seinem trefflichen Schriftchen ,,Annahme oder Verwerfung"1 über die Bedeutung dieser Industrie wie folgt aus : ,,Sie ist heute eigentlich als die wirtschaftlich wichtigste Branche der Schweiz anzusehen. Einmal ist sie, zum Theil ähnlich der Seideabranche, eine eigentliche Haus- oder Volksindustrie.

Außer der Maschinenstickerei, welche 15,000 männliche Sticker, circa 3000 Appreteurs, Bleicher, Mechaniker, Zeichner u. s. w.

und circa 35--40,000 Fädlerinaen, Nachstickerinnen, Ausrüsterinnen u. s. w. beschäftigt, hat auch die übrige Weißwaarenindustrie ihre eminente Bedeutung.

Der Totalumsatz darf auf 60 Millionen Franken taxirt werden, wovon 4/s als Arbeitslohn in der Schweiz zurückbleiben.

Nicht zu übersehen ist, daß die Stickerei und Weißwaarenindustrie alle Garne und Gewebe, mit Ausnahme der Cambrics, aus schweizerischen Spinnereien und Webereien bezieht.

Wir resumireu also, daß in der Stickerei- und Weißwaarenindustrie insgesammt circa 55,000 Arbeiter ein jährliches Einkommen von circa 50 Millionen Franken beziehen.

Nach der Erklärung des Herrn Steiger-Meyer gehen 20% der Produktion der Stickerei nach Frankreich. Es.ist also die Möglichkeit des Exportes nach Frankreich eine Lebensfrage für die Stickerei, denn wohin wollten sich diese 20 % werfen, wenn sich die Thore Frankreichs verschlössen? Ihre Kommission d^nkt dem Bundesrathe für die Zähigkeit und Ausdauer, mit der er für die Interessen der Stickerei gekämpft. Es handelt sich um nichts G-eringeres, als um die Existenz tauaender von Familien der Kantone St. Gallen, Appenzell und Thurgau, deren Ruin unabsehbare Folgen für alle Stände und Klassen jener Landesgegenden zur Folge gehabt hätte. Daß nicht nur einige wenige Fabrikanten dabei interessirt sind, beweist auch der Umstand, daß sich von 15,000 Stickstühlen 9000 in der Hausindustrie befinden. Trotz aller Anstrengungen, trotz des großen Opfers, das der hohe Bundesrath durch Herabsetzung des Weinzolls zu Gunsten der Stickerei brachte, ist es indeß doch nicht gelungen, den bisherigen Zustand zu erreichen.

Es ist klar, daß es ganz unmöglich war, das alte Verhältniß beizubehalten, nachdem sich Frankreich des Positivsten weigerte, den Wertlizoll für die Stickerei beizubehalten, denn da der
Werth ihrer Produkte zwischen Fr. 15 bis 300 varirt -- die nationalräthliche Kommission berichtet sogar von einer Werthdiffereaz von Fr. 7 bis 600, was bei Artikeln kleinern Konsums auch der Fall

48

sein mag -- so mußte das Resultat bei einem mittlern Gewichtszoll immer für die groben schweren Sorten ein Verlust, für die leichten und feinen ein Gewinn sein. Der Tarif général hatte einen Gewichtszoll von Fr. 8 vorgesehen, im belgischen Tarif sind Fr. 6. 45 stipulirt, einzig der Schweiz wurde die Konzession von Fr. 4. 50 gemacht. Mit diesem Zoll von Fr. 4. 50 wird es zweifelsohne möglich sein, in ungeschwächter Weise nach Frankreich arbeiten zu können. Der Export der Grobstickerei und die Fabrikation von Vorhängen wird allerdings empfindlich betroffen, dafür dürfte sich aber die Aussendung feiner Stickereien, die durch diesen Zoll begünstigt werden, ausdehnen.

Sowohl die meisten großen Stickereiindustriellen, als die kleinen Stickfabrikânten der Ostschweiz bitten deshalb die eidgenössischen Räthe, sie möchten dem vorliegenden Vertrage ihre Zustimmung ertheilen.

Maschinenindustrie.

Die Maschinenindustrie beschäftigt in der Schweiz 11,000 Arbeiter mit einem Jahreslohn von 13 Millionen Franken.

Der Bundesrath erklärt, in der angenehmen Lage zu sein, fol · .gende Reduktionen des neuen Vertrages gegenüber dem 1864er Vertrag signalisiren zu können: Lokomobile .

.

.

. Fr. 6 statt Fr. 10 im Jahre 1864 Lokomotiven .

.0 .

. ,, 9 ,, ,, 10 ,, ,, ,, Tender .

.

.

.

.

Maschinen für Spinnerei .

,, ,, Weberei .

.

,, ,, Papierindustrie

,, ,, ,, ,,

7 ,, 5 ,, 5 ,, 5 , ,

,, 8 ,, ,, 10 ,, ,, 6 ,, ,, 6 , ,

,, ,, ,, ,,

n

,, ,,

,, ,, Landwirthschai't ,, 5 ,, ,, 6 ,, ,, ,, Wichtig ist speziell die Reduktion für Maschinen in der Papierindustrie, da die Schweiz hierin jetzt schon den größten Import nach Frankreich hat. Die Maschinenindustrie wird sich auch die Reduktionen für die Maschinen für Spinnerei, Weberei und Landwirthschaft rasch zu Nutzen ziehen können. Nicht erzielt wurde die begehrte Reduktion unter den 18ti4er Tarif für einzelne Maschinentheile und rohe Gegenstände aus Weichguß. Für Eisenbahnen und Tramwaywaggons muß sogar eine namhafte Erhöhung constatili werden durch Umwandlung des Werth- in einen Gewichtszoll, obschon schon der bisherige Werthzoll von 10 °/o nahezu prohibitiv war. Auch Belgien, das in Sache weit mein: interessirt ist, als die Schweiz, konnte keine vorteilhaftem Bedingungen erringen. Mit

49 Ausnahme der genannten Eisenbahn- und Tramwaywaggonfabrikation begrüßt die schweizerische Maschinenindustrie den Vertrag.

Bijouterie und Uhrenindiistrie.

Die Bijouterie und Uhrenindustrie beschäftigt circa 40,000 Menschen mit einem Jahreseinkommen von 25 Millionen Franken.

Die Bijouterie ist wieder auf den frühern Stand von Fr. 5 per Kilo gesetzt worden, womit sich diese befriedigt erklärt. Ebenso die Fabrikation von Musikdosen. Der frühere Werthzoll von 5 °/o wurde umgewandelt in einen Gewichtszoll von Fr. 40 per 100 Kilo (statt Fr. 60 Tarif général). Letztere begrüßt namentlich auch folgenden neuen Art. 14 im Vertrage zum Schütze des literarischen und künstlerischen Eigenthums : ,,Die Fabrikation und der Verkauf von Instrumenten, welche dazu dienen, auf mechanischem Wege musikalische Melodien, die Privateigentum sind, zu reproduziren, werden in Frankreich nicht als Nachbildung von musikalischen Werken angesehen11, wodurch diese Industrie nun der Gefahr enthoben ist, musikalische Komponisten entschädigen zu müssen.

Was nun die Uhrenindustrie anbelangt, so beziehen wir uns betreff der erzielten Tarife lediglich auf die sehr detaillirten Ausführungen der Botschaft. Ueber die Aufnahme, die der Vertrag in den betheiligten Uhrenmacherkreisen gefunden, liegt eine wichtige und maßgebende Kenntnißgabe der Société intercantonale des industries du Jura vor. Alle Sektionen dieses weit verzweigten Vereines, mit einziger Ausnahme derjenigen von Biel, sprechen sich für Annahme aus. Biel hätte gern die bisher gestattete und begünstigte Demontirung der Uhren beibehalten. Auch den übrigen Sectionen sind nicht alle berechtigten Begehren erfüllt worden, dennoch nehmen sie in entschiedenster Weise Partei für Annahme. Ein eigentümliches Gefühl hat uns beschlichen, das gewiß auch die Vertragsgegner zum Nachdenken gebracht, als wir uns durch die bundesräthliche Botschaft und die Akten überzeugen mußten, daß unser 1878er Zolltarifentvvurf die Schuld daran trägt, daß Frankreich in wichtigen Positionen keine weitern Zugeständnisse machte, weil sich die französischen Unterhändler auf unsere eigenen Ansätze beriefen, die gegen den Willen der betheiligten Interessenten im Jahr 1878 derart heraufgeschraubt worden waren.

Strohindustrie.

Die Strohindustrie beschäftigt in den Kantonen Aargau, Luzern, Freiburg und Tessin circa 21,000 Arbeiter, jährliche Belohnung 14 Millionen Franken.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. III.

4

50 Die Strohindustrie ist im Tarif général mit enormen Ansätzen bedacht. Für Strohgeflechte fanden Zollerhöhungen von 100 bis 400% statt. Die Strohhüte, welche nach 1864er Vertrag Fr. 10 per 100 Kilo bezahlten, belegt der Tarif général mit Fr. 250.

Die Pointe dieser Ansätze war offenbar gegen Italien gerichtet, und da dieses für Strohgeflechte wieder den frühern Ansatz von Fr. 5, und für Strohhüte von Fr. 10 erreicht hat, so kommt diese Kraft der Meistbegünstigungsklausel auch uns zu gut.

Die Strohindustrie stimmt für den Vertrag.

Eine Befürchtung derselben, g a r n i r t e Strohhüte würden nicht zum Ansätze von Fr. 10 zugelassen, ist zweifelsohne unbegründet, da der italienische Tarif lediglich von Chapeaux de paille de toutes sortes les 100 Kilos Fr. 10 spricht und der Schweiz zufolge der Meistbegünstigungsklausel alle Vortheile eingeräumt werden müssen, welche Italien genießt. Die Kommission unterstützt einstimmig das Postulat 4 des Nationalrathes, welches eine bezügliche Interpretation für diesen Artikel bei der Ratifikation des Vertrages wünscht.

Rosshaa rindustrie.

Auch diese Industrie war durch den Tarif général höchst gefährdet, nämlich mit einem Prohibitivzölle von Fr. 496 per 100 Kilo.

Zugestanden wurden nun die frühern Ansätze, nämlich Fr. 160 für Geflechte und Fr. 250 für die Posamenterie.

Holzindustrie.

Holz, Fournire für Möbel, Beibehaltung des status quo.

Holzmasse, vollständige Zollfreiheit.

Elastiques.

Der Zoll von Fr. 200 im 1864er Vertrag ist auf Fr. 150 reduzirt worden.

Messerschmicdwaaren.

Der Vertrag mit der Schweiz hat für diesen Artikel die niedrigsten Ansätze, 25 % tiefer, als selbe von Seite Frankreichs an Belgien zugestanden worden.

51 Waffen.

Es ist allerdings aneli hier gegenüber dem Tarif général eine wesentliche Erleichterung zu verspüren, es wurde nämlich für Vorderlader der bisherige Zoll von Fr. 240, für Hinterlader ein Zoll von Fr. 300 statt Fr. 360 Tarif général zugegeben. Diese Ansätze sind immerhin noch sehr hoch und wir hegen noch einige Zweifel, ob es, wie der hohe Bundesrath glaubt, für unsere Waffenindustrie so leicht oder bald möglich sein wird, die immer mehr aufkommenden französischen Schützengesellschaften mit den benöthigten Waffen zu bedienen.

Häufe, Leder und deren Fabrikale.

Gegerbte oder zubereitete Häute bezahlten nach 1864er Tarif Fr. 10 per 100 kg. (tarif général Fr. 50); neuer Tarif Fr. 20. Für Stiefel, Bottinen und Schuhe hatte der tarif général statt des Werthzolls von 10°/o Ansätze von Fr. 2, 1. 25 und 75 Rp. festgesetzt, welche nunmehr auf Fr. 1. 60, Fr. l und 50 Rp. heruntergesetzt wurden.

Die Papierindustrie, die in den letzten Jahren ein bedeutendes Absatzgebiet in Frankreich gewonnen hat, ist mit dem Vertragsabschlüsse ganz befriedigt, da der frühere Zoll von Fr. 8 neuerdings für gewöhnliches Papier stipulirt wurde, während dafür im tarif général Fr. 11 festgesetzt sind.

Chemische Industrie.

Auch die chemische Industrie stimmt für den Vertrag, wiewohl dieselbe für Theerfarben und Weingeistsäure empfindlich höher belastet wird als bisanhin, dagegen kommen Farbholzextrakte um die Hälfte besser weg als früher. Für gemeine Seifen wird der bisherige Zoll von Fr. 6 beibehalten, für Parfümerieseifen tritt eine Ermäßigung von Fr. 12 auf Fr. 8 ein. Es sei uns gestattet, bei diesem Anlaß auf einen zollpolitischen Unsinn aufmerksam zu machen, der zur Stunde in der Schweiz besteht, indem wir z. B.

das hauptsächlichste Rohprodukt für Seifenfabrikation höher belasten als das fertige ·*&*· Produkt. · Der Fall ist nicht vereinzelt. .

Derartige Ungereimtheiten sollten bei nächster Berathung des Zolltarifs verschwinden gemacht werden.

52 Bier.

Es wird wohl eine Schuld des berühmten Art. 11 des Frankfurter Friedens ver träges sein, daß Frankreich zu keinerlei Konzessionen auf diesem Artikel sich bereit finden ließ, was im Interesse unserer heimischen Bierindustrie, die schon Tüchtiges leistet, sehr zu bedauern ist.

Da der Artikel Bier für die Schweiz nicht gebunden worden ist, so hofft diese Industrie bei Berathung des schweizerischen Zolltarifs etwelche Berücksichtigung zu finden.

Wir erwähnen von den schweizerischen Industriezweigen noch der Wollen- und Leinenindustrie, die keinerlei Wünsche betreff der französischen Tarife kundgegeben hatten, wohl aus dem einfachen Grunde, weil der Export von Wollenwaaren nach Frankreich fast Null, von Leinenwaaren nur Fr. 70,000 beträgt. Belgien hat lange für diese Artikel gekämpft, England thut es heute noch und was dieses erreicht, wird auch uns zu gut kommen.

Landwirtschaft.

Wir erlauben uns, über die Bedeutung der Landwirthschai't nochmals Cramer-Frey zu zitiren, wiewohl wir nicht zweifeln, daß in Ihrem h. Rathe die enorme Bedeutung der Landwirthschai't ohnehin richtig gewürdigt wird: ,,Der Bestand an Kühen berechnet sich auf die Zahl von mindestens 600,000 Stück. Die bezügliche jährliche Milchproduktion wird auf 1300 Millionen Liter zum Durchschnittspreise von 14 Rp. per Liter auf circa 170 Millionen Franken gewerthet.

Die Zahl der Personen, welche die Milchwirtschaft (Pflege und Wartung des Viehes inbegriffen) beschäftigt, beziffert sich auf circa 50,000, auf welche es ein Gesammteinkommen von jährlich etwa 50 Millionen Franken treffen mag.

Ungefähr 45 °/o der gesammten Milchproduktion werden zur Käserei verwendet.a Die schweizerische Landwirtschaft hat im neuen Vertrag betreffend Einfuhr nach Frankreich einen Rückschritt zu verzeichnen durch die Erhöhung der Viehzölle. Die Zollerhöhung ist folgende:

53 Gattungen :

Ochsen von Kühe ·n Stiere ·n Jungvieh ·n Rinder ·n Kälber ·n Schafe ·n Schweine ·n

Fr. 3. 60 ·n 1. 20 ·n 3. 60 ·n 1. 20 n 1. 20 t> -- , 30 ·n -- . 30 f> -- . 30

auf ·n n n ·n ·n n ·n

Fr. 15.

·n 8.

·n 8.

·n 5.

n 5.

11 1.

i> 2.

·n 3.

-- per Stück.

-- ·n n n 11 -- -- 7l ·n -- 11 ·n 50 n ·n -- ·n ·n -- V) n

Der h. Bundesrath tröstet sich unserer Ansicht nach darüber etwas leicht mit den kurzen Worten: ,,Da von der Schweiz nach Frankreich hauptsächlich Zuchtvieh abgegeben wird, so fällt der Zoll zu Lasten des Käufers.tt Es dürfte diese Voraussetzung doch sehr oft n i c h t eintreten; immerhin glauben wir selbst auch nicht, daß die genannten Erhöhungen die Ausfuhr von lebendem Vieh wesentlich erschweren werden. Sehr günstig ist die Position Käse : Hartkäse Fr. 4 statt Fr. 8 im tarif général, Weichkäse ,, 3 ,, ,, 6 ,, ,, ,, normirt, wobei wir zu beachten bitten, daß diese Reduktion einzig im Vertrage mit der Schweiz stipulirt ist. Der Export von Schweizerkäse nach Frankreich ist von Fr. 600,000 bis auf H Va Millionen gestiegen und noch in stetigem Wachsthum begriffen. Durch den prohibitiven deutschen Zoll von 20 Mark muß es unserer Käseindustrie, unserer gesammten Landwirthschaft doppelt willkommen sein, die Thore Frankreichs noch geöffnet zu sehen. Welche Bedeutung übrigens die Bundesbehörden und zwar zweifelsohne im Sinn und Willen des Schweizervolkes dem Käseexport beimessen, beweist uns der Umstand, daß vor einigen Jahren ein Meistbegünstigungsvertrag mit Italien angenommen wurde, der für uns keinerlei Vortheile bot, als eine Reduktion des Käsezolls von Fr. 15 auf Fr. 8 und dem zu Liebe wir mit Italien einen Vertrag abgeschlossen, wodurch dasselbe aller Vortheile unserer niedrigen Finanzzölle theilhaftig wurde.

Auch die Kategorie B u t t e r befriedigt die Interessen der Landwirthschaft. Für frische Butter ist im tarif général ein Zoll von Fr. 13 vorgesehen, diese soll nun ganz frei eingehen; für gesalzene Butter fand eine Reduktion von Fr. 15 tarif général auf Fr. 2 statt, während nach 1864er Vertrag dafür Fr. 2 Va bezahlt werden mußten.

Endlich ist k o n d e n s i r t e M i l c h sehr gut weggekommen; betreffend näherer Details über diesen Spezialartikel verweisen wir auf die bundesräthliche Botschaft, die Akten und Protokolle.

54

Der Verein schweizerischer Landwirthe hat sich einstimmig zu Gunsten des Vertrages ausgesprochen und derselbe wird io der That von den Landsvirthen aller Theile der Schweiz unterstützt.

Tit.

Fassen wir das Ganze zusammen, ziehen wir die Summe von Vor- und Nachtheil der neuen französischen Ansitze gegenüber denen des 1864er Vertrages, so müssen wir sagen und Jeder wird dies sagen müssen, der unbefangen das Ganze prüft, der neue Tarif ist nicht schlimmer als der alte. Wohl haben einzelne Industrien Einbußen zu regristiren, wir nennen die Feinweberei von Wald, die Grobstickerei von Gais; dagegen auch Vortheile, wir erinnern an einen bedeutenden Theil der Maschinenindustrie, an die Baumwolldruckerei und einige andere in unserem Berichte aufgeführte Spezialitäten. Man kann mit einem Worte sagen : Der Vertrag liegt im Interesse der Exportindustrie, die circa 200,000 schweizerische Arbeiter beschäftigt; sie hat sich für denselben erklärt.

Als am 8. Mai vorigen Jahres im ,,Journal officiel"1 der neue französische Generaltarif publizirt wurde, als sich vom Bodan bis zum Lemansee e i n Schrei der Entrüstung und des Schreckens erhob, da hätte man sich wohl fast in allen Kreisen mit den nun vorliegenden Konzessionen zufrieden gegeben. Man hat in Frankreich unserer Stimme noch gehorcht, während Deutschland, Oesterreich, Italien unser Land in keiner Weise berücksichtigen und unsere Fabrikate durch unausgesetzte Zollerhöhungen Schritt um Schritt zurückdrängen.

In Frankreich hat das Freihandelssvstem allerdings auch keine Fortschritte gemacht, indeß wird unsere Lage doch auch nicht verschlimmert, Frankreich, sein großer Markt, bleibt uns offen, und wir glauben zuversichtlich, daß der Export nach Frankreich bei Annahme des Vertrages nicht zurückgehen, sondern stetig zunehmen wird. Auf die Folgen einer allfälligen Verwerfung treten wir später ein.

In gar vielen Richtungen ein weit unbefriedigenderes Bild bietet uns die zweite Seite des Vertrages, der

Tarif für die Einfuhr nach der Schweiz.

Wir haben Eingangs erwähnt, welches die leitenden Gesichtspunkte gewesen waren bei Entwerfung des 1878er Zolltarif-

55 entwurfes, der als Basis für die Unterhandlungen dienen sollte.

Man hätte erwarten dürfen, dieser Entwurf würde von Seite Frankreichs keiner sehr ernsten und hartnäckigen Opposition begegnen, da ja die meisten Ansätze darin immer noch weit, weit tiefer gehalten sind als die französischen. Die Gegner des Vertrages greifen denn heute auch stets solche Positionen heraus, sie stellen für bestimmte Artikel Vergleichungen an zwischen den französischen und deutschen Tarifen mit den unseligen, die ganz niedrig gebunden worden sind. Wir geben um so lieber zu, daß solche Vergleichungen einen bemühenden Eindruck auf weite Kreise unseres Volkes machen, ^ls wir selbst die gleichen Gefühle theilen. Nicht, daß Ihre Commission es für wohlthätig für unser Land und Volk hielte, Schutzpolitik zu treiben, die Tarife unserer großen Nachbarstaaten nachzuahmen, wir zweifeln auch nicht, daß die Mehrheit der eidgenössischen Räthe, die übergroße Mehrheit des schweizerischen Volkes davon nichts wissen will, wir sind einverstanden, daß viele Positionen des 1878er Tarifs viel zu hoch normirt waren, aber in unserm Entscheide darüber wären wir gern frei geblieben und bedauern die Notwendigkeit,. die an den Bundesrath herangetreten, Ermäßigungen selbst auf ganz bescheidenen Ansätzen des 1878er Entwurfes eintreten lassen zu müssen, wovon sehr oft Deutschland noch mehr Nutzen ziehen wird als Frankreich.

Auch hierüber hat uns indeß eine sorgfältige Durchsicht der Protokolle die Ueberzeugung verschafft, daß der Bundesrath seine Pflicht ganz und voll erfüllt hat und es seine Schuld nicht ist, ~wenn dieser Theil des Vertrages manche berechtigte Hoffnungen und Wünsche nicht erfüllt, berechtigte Interessen unbefriedigt gelassen hat.

Immerhin ist aber auch nach dieser Seite der neue Vertrag weit besser als der alte. Während im alten Vertrag unser ganzes 1851er Zollgesetz mit 600 Artikeln enthalten resp. gebunden war, jenes Zollgesetz, das sich in so vielen Positionen längst überlebt hat, bindet der neue Vertrag nur noch 260 Artikel. Man hat den Werth der Freiheit für die übrigen 340 Artikel bestritten. Der Berichterstatter der Minderheit der Commission des Nationalrathes sagt dies mit folgenden Worten : ,,Diese Freiheit heißt: Wenn Ihr Schweizer solche Lalenburger sein wollet, daß Ihr diese Gegenstände hoch besteuert, so wollen wir Franzosen Euch daran nicht hindern.tt Sehen wir uns diese Positionen etwas näher an.

unter Anderm :

Es sind

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Drogueriewaaren (mit Ausnahme des Camphers und der ChinaExtrade).

Pharmazeutische Präparate.

Geheimmittel und Spezialitäten.

Cosmetische Mittel.

Pyrotechnische Präparate, Kunstfeuerwerke.

Zündhölzchen, Zündwaaren.

Tinte.

Schuhwichse.

Wagenschmiere.

Extracte von Färbematerialien.

Rohglas, Dachglas, Glasziegel, Bodenplatten von Glas, Hohlglas, gewöhnliches, Glaswaaren, feine.

Holzwaaren, grobe, wie: Schaufeln, Gabeln, Rechen und Werkzeugstiele, Ruder, Schüsseln etc., Fässer, Korbflechterwaaren, grobe, Bürstenbinderwaaren, grobe, Rahmen, vergoldete, und Stäbe zu solchen.

Astronomische, chirurgische, chemische, mathematische, physikalische, optische Instrumente, Ackergeräthe, Schiffe und Kähne.

Elastische Gewebe aus Kautschuk.

Messerschmiedwaaren, Gegenstände aus Agat, Bergkrystall, Schildpatt , Perlmutter, Alabaster, Bürstenbinderwaaren, feine, Schirme, wollene und leinene.

Abgüsse von Gyps, Schwefel ; galvanoplastische Nachbildungen, Glasgemälde.

Waffen und Waffenbestandtheile.

Feine Esswaaren: Beerensäfte, gezuckerte; Confltüren und Zuckerwerk, verzuckerte Früchte; Malzbonbons, feines Backwerk und Kuchenwerk aller Art; London-Biscuits, Pasteten, Kapern, Trüffeln, Caviar, Saucen etc. Fische, frische, Geflügel und Wildpret, Wurstwaaren, Südfrüchte, Gewürze aller Art, Kaffee und Kaffeesurrogate; Mühlenfabrikate: Mehl, Gries etc., Teigwaaren; Tabak und Tabakfabrikate, Zucker, Bier.

Papierene Hemdeneinsätze, Kragen, Manehetten etc., Spielkarten, Geschäftsbücher. Schreibkalender, Agenda.

Baumwolle, Baumwollgarne, Baumwollgewebe und andere Baumwollartikel (ausgenommen Piques, Bazins, gemusterte Gewebe, Damast und Brillantes, gemeine Decken ohne Näharbeit, Band- und Posamentirwaaren), Jute, Jutegarne, Jutegewebe,

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Seide: rohe, gezwirnte, gefärbte, Wolle, rohe, Wollengewebe, mit Baumwolle gemischte, Kleidungsstücke und Leibwäsche von Seide oder Floretseide, Idem aus Baumwolle, Schmuckfedern, Herrenhüte aller Art, Pelzwerk.

Cementarbeiten.

Petroleum und Petroleumdestillate.

Thiere aller Art, Felle zur Pelzwerkbereitung, Perrückenmacherund Haararbeiten ; Schreibfedern und Federspuhlen etc. etc.

Erwähnen wir, daß etwa 100 Artikel, die das Handwerk beschlagen, darin enthalten sind; mit Ausnahme der façonnirten baumwollenen Gewebe alle baumwollenen, alle halbwollenen, alle seidenen und halbseidenen Waaren und endlich eine Reihe von Luxusartikeln, deren höhere Besteuerung selbst die ausgesprochensten Freihändler in der Schweiz stets befürwortet haben.

Es muß uns um so angenehmer sein, für so viele Positionen Freiheit zu erlangen, als uns damit auch eine Waffe für die künftigen Vertragsunterhandlungen mit I t a l i e n , Oesterreich und Deutschland an die Hand gegeben wird.

Für eine Reihe von Positionen sind sodann Erhöhungen vorgesehen, worüber die Beilage IV zur bundesräthlichen Botschaft detaillirte Auskunft ertheilt. Folgende Erhöhungen fallen z. B.

sowohl für den Fiskus als für Schutz der heimischen Industrie ganz wesentlich in Betracht : Mehreinnahme.

Fr.

Eisengußwaaren, grobe, rohe von Fr. 2. -- auf ,, andere ,, ,, 2.- ,, Waaren aus Schmiedeisen, Stahl, feine .

.

.

,, 16. -- ,, Leder, lohgares .

.

. ,, ,, 4. -- ,, Grobe Lederwaaren .

. ,, ,, 16. -- ,, Schuhwaaren v Gefärbtes Wollengarn .

. ,, ,, 7. -- ,, Gebleichte, gefärbte oder bedruckte Wollengewebe . ,, ,, 16. -- ,, Wollene Decken .

.

. ,, ,, 7. -- ,, ,, Strumpfwaaren . ,, ,, 16. -- ,, ,, Posamentirwaaren . ,, ,, 16. -- ,, ,, Bänder ,, Spitzen ,, ,, Kleidungsstücke . ,, ,, 30. -- ,,

Fr. 2. 50 17,800 ,, 5.- 21,000 ,, 20. -- 15,000 ,, 8. -- 52,000 ,, 30. -- 6,000 48,000 ,, 9. -- 6,000 ,, ,, ,, ,,

25. -- 225,000 16. -- 6,000 30. -- 9,000 25. -- 12,000 2,700 ' fl 30. -- 6,000 ,, 40. -- 48,000

58 Mehreinnahme Fr.

Gemeine Töpferwaaren .

von Fr. 1. 50 auf Fr. 2. -- 6,000 Wein ia Fässern .

.

. ,, ,, 3. -- ,, ,, 3. 50 476,000 Essig ,, ,, 1.50 ,, ,, 4. 50 16,000 Alkohol .

.

. - . ,, ,, 2. 50 ,, ,, 7. -- 755,000 Die Mehreinnahme auf den frei gewordenen Positionen rechnen wir zu ungefähr einer Million an, hievon sollte aber zum Schütze unseres Handwerks und der Industrie eine erkleckliche Summe abgehen, um deren Rohprodukte vom Zoll zu entlasten, wie dies selbst in den schutzzöllnerischen Staaten längst geschehen ist.

Nehmen wir an, der bezügliche Ausfall betrage Fr. 500,000, so bleiben noch Fr. 500,000. Von den Zollerhöhungen nach Beilage IV kann auf eine Mehreinnahme von Fr. 1,700,000 gerechnet werden.

Diejenige vom Tabak schätzen wir auf Fr. 1,000,000, was zusammen über 3 Millionen Franken ausmacht. Damit kann der Bund auskommen, und vielen berechtigten Anforderungen, die heute an denselben gestellt werden, gerecht werden. Eine allzu erhebliche Steigerung der Zölle, dieser indirekten Steuern, wie sie von unserer Commissionsminderheit proponirt wird, dürfte im schweizerischen Volke auf ganz energischen Widerstand stoßen, da das schweizerische Zollerträgniß auf den Kopf der Bevölkerung bereits jetzt mehr ausmacht, als in Deutschland.

Wir glauben deshalb, der im Vertrage stipulirte Einfuhrtarif für die Schweiz sei vom Standpunkte der Bundesfinanzen aus ganz annehmbar, und wir halten die Opposition, die dem Vertrage wegen ungenügender Quellen für den Landeshaushalt gemacht ·wird, für keine sehr verbreitete. Die Opposition gegen die stipalirten Maximalzölle für den schweizerischen Tarif kommt namentlich von der Wollenindustrie, der Leinenindustrie und dem Kleingewerbe her, die einen größern oder kleinem Schutz der nationalen Arbeit begehren.

Was vorerst die W o l l e n i n d u s t r i e anbelangt, so ist zu konstatiren, daß der Zoll für rohe Wollengewebe von 7 auf 12 Franken, für gebleichte, gefärbte und bedruckte Wollengewebe von 16 auf 25 Franken erhöht worden ist. Es beträgt der Mehrzoll nur für letztere Kategorie Fr. 225,000. Für wollene Kleidungsstücke (Konfektion) ist der Zoll von 30 auf 40 Franken erhöht worden.

Es ist außer Zweifel, daß die Wollenindustrie im eigenen Lande noch ein großes Absatzfeld hätte, führt doch Frankreich allein für 14 Millionen Wollwaaren in die Schweiz ein und es hat der hohe Bundesrath deshalb auch alles aufgeboten, dieser Industrie, die eine Zukunft in unserm Lande haben kann und die bereits jetzt

59 gegen 30UO Arbeiter beschäftigt, durch Festhalten an den Ansätzen des 78er Entwurfes den heimischen Markt besser als bis anhin zu schützen. Der 78er Tarif enthielt statt Fr. 16 64er Vertrag und Fr. 25 neuer Vertrag einen Ansatz von Fr. 40 für gebleichte, gefärbte und bedruckte Wollengewebe und noch großem Werth hätte die Wollenindustrie darauf gelegt, für Konfektion den Ansai z von Fr. 100 laut 78er Vertrag zu erhalten, da die Erhöhung von Fr. 30 auf Fr. 40 nicht genüge, der Ueherschwemmung mit billigen fremden, namentlich deutschen Fabrikaten entgegenzutreten.

Immerhin hat die Wollem'ndustrie, wie wir durch Vergleichung der Tarife gezeigt, doch Wesentliches erreicht; es fällt ferner in Betracht, daß die halbwollenen Stoffe im Vertrage nicht gebunden sind und die genannte Industrie bei Berathung des Zolltarifs dabei berücksichtigt werden kann und wird. Auch die allgemein befürwortete Reduktion der Zölle auf Rohprodukte wird ihr wesentlich zu gute kommen.

Die Behauptung, man habe die einheimische Wollenindustrie der Exportindustrie, die doch wohl beide national und gleichen Rechtes sind, geopfert, muß an der Hand der Protokolle strikte .zurückgewiesen werden. Es ist auch nie nur mit einer Silbe die Rede davon gewesen, irgend einen Artikel der Exportindustrie zu begünstigen durch Compensation auf der W o l l e n i n d u s t r i e .

Trotzdem die Annahme des Vertrages zur Stunde von dieser Seite so energisch bekämpft wird, halten wir ihre Situation doch für eine durch den Vertrag begünstigte, welche ihre Fabrikation in den nächsten 10 Jahren weiter ausdehnen kann. Es ist dies auch in den letzten 2 Decennien schon geschehen, während die Etablissemente vieler Exportiiidustriebranchen fast unverkäuflich geworden sind. Den ganzen schweizerischen Markt wird die Wollenindustrie dagegen kaum beherrschen können, da die Natur und Schwierigkeit dieses Artikels, sowie das rasche Wechseln der Mode dies verunmöglichen. Es wäre vielleicht, wir sagen v i e l l e i c h t möglich, durch ganz hohe Schutzzölle, dazu würde das Schweizervolk seine Sanktion aber wohl nie ertheilen, angesichts des Umstandes, daß die Kleider in unserm Lande bereits jetzt durchschnittlich theurer sind als im Ausland.

Für Leinengewebe ist es beim Ansatz von 1864 geblieben. Allerdings haben wir im Zoll für Leinengarne Freiheit erhalten, allein wir gehen mit den Petenten der Leinenindustrie einig, daß dieser Trost ein schwacher

60

ist, da der Zoll für Gewebe zum bisherigen Ansätze gebunden wurde und die Garne konsequenterweise nicht auf die Höhe der Gewebe gestellt werden können. Wir halten es in der That für eine Schattenseite des Vertrages, daß Leinengewebe ganz leer ausgegangen, wissen aber auch, daß Niemand und zum wenigsten die Unterhändler deshalb ein Vorwurf treffen kann. Auf das Urtheil über das gesammte Vertragswerk kann diese Schattenseite nicht so sehr ins Gewicht fallen, weil die Leinenfabrikation nicht eine unserer bedeutenderen Industrien ist.

Am meisten Sympathien in weiten Kreisen begegneten die Einwürfe des Kleingewerbes, das seit einer Reihe von Jahren im Niedergang begriffen zu sein scheint. Es ist nun vollständig unrichtig, zu glauben, dasselbe hätte durch den Vertrag gegenüber dem bisherigen Zustand eine Schädigung erlitten, es haben ja im schweizerischen Tarif überhaupt keine Tarifreduktionen stattgefunden, als für den unglücklichen oder glückWein in Flaschen und den Essig in Flaschen. Wir sagen, es ist ein großer Theil des Kleingewerbes berücksichtigt, theils durch höhere Ansätze im schweizerischen Tarif, oder durch niedrigere im französischen Tarif, oder durch Freiwerden einer Großzahl im 64er Vertrag gebundener Positionen.

Wir verdanken der Freundlichkeit des Herrn Bundesrath Hammer diesfalls folgendes "Verzeichnis« der

Produktionszweige, für welche durch den neuen Handelsvertrag mit Frankreich eine günstige Lage hinsichtlich des schweizerischen Einfuhrzoll tarifes geschaffen wird.

I. Industrieen.

Artikel.

Glaswaarenfabrikation Eisenproduktion

In Folge.

Freiheit.

id.

(51

Eisengießerei

Zollerhöhung von Fr. 2 auf Fr. 2. 50 à Fr. 5.

Fabrikation von emaillirtem Geschirr Goldrahmenfabrikation Mälzerei Preßhefefabrikation Fabrikation elastischer Gewebe Tintel ,, , .. ..

o i, i, · u /J Fabrikation SchuhwichseBlechwaarenfabrikation Waffenfabrikation .

Bierbrauerei Teigwaarenl Kaffee-Surrogat- !· Fabrikation EssigJ Spinnerei und Zwirnerei

Zollerhöhung von Fr. 16 auf Fr. 20.

Freiheit.

id.

id.

id.

.j id.

Zollerhöhung von Fr. 16 auf Fr. 20.

Freiheit.

id.

id.

id.

Zollerhöhung von Fr. 1. 50 auf Fr. 4. 50.

Freiheit (für W o l l e Zollerhöhung /Fr. 41 ,,[Fr. 5,1 von < r, } auf l Q'

K ?

BaumwollWollWeberei JuteStrumpfwirkerei Spitzenfabrikation

' !:&}

Freiheit.

Zollerhöhung von| Fr ' 1 glauf/ Fr -2gl Freiheit.

id. (für Wolle: Zollerhöhung von Fr. 16 auf Fr. 25).

Freiheit (für W o l l e : Zollerhöhung von Fr. 16 auf Fr. 30).

Thon- und Steingutwaareufabilkation Zollerhöhung von Fr. i. 50 auf Fr. 2.

Kalk- und Gypsbreunerei Freiheit.

Cément- und Cementwaarenfabrikation id.

WagenschmierevSSofZündhölzchen-

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62

II. Gewerbe.

Schlosser (feine Schlosserwaaren) Messerschmiede Optiker Instmtnentenmacher (mathematische, optische, chirurgische etc. Instrumente) Gabelnmacher Küfer und Kubier (Böttcher) Bürstenbinder Korbflechter (grobe Korbwaaren) Wurster Müller Schneider und Schneiderinnen, Näherinnen Posamentirer (wollene Posamen tirwaaren) Schirmmacher (woll. Schirme) Hutmacher Kürschner

Zollerhöhung von Fr. 16 auf Fr. 20.

Freiheit.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

Zollerhöhung von Fr. 30 auf Fr. 40.

11 Freiheit.

id.

id.

,,

11 16

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25

Gerber

Zollerhöhung von < r' ,,>auf Fr. 8.

Sattler (grobe Waaren) Schuster (grobe Waaren) Feuerwerker Apotheker Accidenz-Drucker

·n Freiheit.

id.

id.

,, ,

-

,, 16 ,, ,, 3 0 .

, 16 ,, B 30,

III. Landwirtschaft.

Viehzüchter und Landwirthe, Freiheit.

Taglöhner Geflügelzüchter id.

id.

Milch wirthe Zollerhöhung von Fr. 3 auf Fr. 3. 50.

Weinbauer Freiheit, Hopfenbauer durch Erhöhung des Alkoholzolls.

Kartoffelbauer

63 Allerdings sind nicht alle Wünsche, nicht alle berechtigten Erwartungen erfüllt worden, und Ihre Kommission glaubt auch, es.

läge in der Aufgabe des Bundes, Mittel zu ergreifen und zu unterstützen, welche einen weitern Rückgang des Gewerbestandes verhindern sollen. Deßhalb empfiehlt sie Ihnen einstimmig das Postulat: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, eine Untersuchung über die Lage derjenigen Industrien und Gewerbe zu veranstalten, welche sich über die Handels vertrage beschweren, und zu prüfen, in welchem Maße zur Hebung dieser Industrien und des Handwerks beigetragen werden könnte, sei es durch die Umarbeitung des Zolltarifs, sei es durch Unterstützung von Handwerker- und Kunstgewerbeschulen, oder durch andere Mittel.* In ähnlichem Sinne hat sich schon der Nationalrath ausgesprochen. Man würde sich irren, in diesen Postulatela nur eine bloße leere Vertröstung, ein wortreiches aber nichtssagendes Geschenk zu erblicken, sie enthalten den lebendigen Ausdruck der Sympathien der Bundesversammlung für das Gewerbe, den Wunsch und den Willen, ihm helfend beizustehen, sie enthalten auch einen Hinweis auf die Stelle, wo unser Gewerbe krankt, wo unser Gewerbe Gesundheit und Gedeihen suchen soll : in Schule und Kunst.

Wir halten dafür, derjenige Theil der Handwerker, der sich der Agitation der Wollen- und Leinenindustrie angeschlossen, habe seine wahren Interessen nicht erkannt, wenn er diese im Schutzzoll zu finden hofft. Der Schutzzoll bringt schon an sich dem Schneider theurere Schuhe, dem Schuhmacher theurere Hüte, dem Hutmacher theurere Kleider u. s. vv. Aber weit mehr geschädigt würde derselbe noch, wenn durch den Niedergang der Industrie die Kaufkraft unseres Volkes abnehmen würde. 2/B des Handwerks bestehen nur durch diese. Das Handwerk verdient Berücksichtigung, aber es darf diese Berücksichtigung nicht andere Interessen verletzen. Wir denken dabei nicht an einzelne reiche Exportindustrielle, wir denken an den Arbeiter, den fleißigen armen Arbeiter, der auch Berücksichtigung und Schutz verlangt. Aus welchen Mitteln soll der Arbeiter die hohem Zölle bezahlen, wenn sein Verdienst nicht nur nicht vermehrt, sondern durch die verschlimmerte Situation der Exportindustrie noch geschmälert wird.

Nein, dem Handwerk soll und kann besser geholfen werden als durch Schutzzölle, dasselbe soll innerlich gehoben,
höher gestellt werden. Als im Nationalrath ein Redner sagte: ,,Die Maschine ist der Feind des Handwerkers", antwortete ein Anderer sehr wahr: ,,Die Maschine ist der Feind vieler Handwerker, aber nicht des Handwerks, das Handwerk hat beute noch in den meisten Theilen

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·der Schweiz einen goldenen Boden, wo es dem Geiste treu geblieben, welcher herrschte, als jenes Sprüchwort entstanden sein mag, wo dasselbe Schritt hält mit den Fortschritten, die auf demselben Gebiete im Ausland gemacht werden, wo es Theilung der Arbeit vornimmt, wenn ein vorteilhafter Betrieb daraus resultirt.01 Man soll übrigens die Bedeutung der Agitation gegen den Handelsvertrag aus diesen Kreisen auch nicht überschätzen. Eine Reihe von Handwerks- und . Gewerbevereinen haben selbst ganz entschieden Stellung dagegen genommen, ein großer Theil ist ruhig geblieben. Warum ? Nicht, weil sich der Schuhmacher in Genf nicht ebenso sehr einen hohen Zoll auf Schuhwaaren gewünscht hätte, als derjenige in St. Gallen, nicht weil der Schneider von Luzern den Import fremder Kleider eben so gern vom Hals abgeschafft hätte, als derjenige von Zürich, sondern weil die richtige Erkenntniß auch in solche Kreise gedrungen, daß das Gewerbe in der Schweiz mit Industrie nnd Landwirtschaft lebt oder mit ihnen zu Grunde geht.

Wir gönnen dem.Handwerk eine Besserstellung seiner gegenwärtigen Situation, aber es wird diese nicht erreichen durch ungestümes Begehren von Schutzzöllen. Daß bei hohen Zöllen auch für den Fiskus nicht alles Gold ist, was glänzt, beweist der Umstand, daß, während die Grenzwache in der Schweiz zur Stunde nur 8 °/o des Brutto-Ertrages ausmacht, Italien, Oesterreich, Frankreich und Deutschland 35 bis 42 % dafür ausgeben.

Der neue Zolltarif wird dem Schweizervolke durch das Referendum zur Abstimmung unterbreitet werden; wir hegen die Ueberzeugung, daß dabei nicht nur der Produzent, sondern auch der Konsument ein ernstes Wort wird mitsprechen wollen, und es könnte sich der Fall ereignen, daß wer zu viel gefordert, zu wenig erhält. Ueber die Postulate zu Gunsten des Handwerks, so weit die Kommission nicht einig ist, referiren wir später.

Tit.

Fassen wir noch einmal das Ganze zusammen, was betreffs Einfuhrzölle stipulili wurde, so muß zugegeben werden, daß diese Seite des Vertrages verschiedene dunkle Punkte aufweist, gegenüber dem bisherigen Vertragsverhältniß aber für die Schweiz doch einen ganz bedeutenden Fortschritt aufweist. Es gestattet uns der neue Vertrag, dem Bunde für zirka 3 Millionen Mehreinnahmen zu verschaffen, er erlaubt uns, den berechtigten Begehren des Handwerks und der Industrie zur Beseitigung der Zölle auf Rohpro-

65 dukten zu entsprechen, er gestattet uns, dem leidenden Gewerbestand mancherlei Hilfe zu bieten. Ihre Kommission unterstützt einstimmig das Postulat des Nationalrathes : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, im Laufe dieses Jahres der Bundesversammlung Vorschläge zu machen behufs endgültiger Bereinigung des schweizerischen General tarifs."

Einige Inkonsequenzen werden bei Aufstellung unseres Generaltarifs durch Annahme des vorliegenden Vertrages unvermeidlich werden, doch beschlagen sie keine wichtigeren Artikel. Für die meisten bedeutendem Positionen kann heute noch ein Tarif konstruirt werden, der in der Hauptsache den Intentionen von 1878 und den Interessen und dem Willen der großen Mehrheit des Schweizervolkes entspricht.

Wir wollen an dieser Stelle auch die vielfach verbreitete Ansicht widerlegen, die im Vertrage mit Frankreich stipulirten Ansätze für den Import nach der Schweiz seien für 10 Jahre unabänderlich. Sie sind es als Maximum, mehr dürfen wir nicht verlangen, dagegen können wir beliebig tiefer gehen. Wenn also z. B. ein Theil der Chemikalien im genannten Tarife, wie auch wir glauben, als Halbfabrikat respektive Rohprodukt viel zu hoch angesetzt sind, indem man einfach die 1864er Ansätze anführte, so steht es der Bundesversammlung frei, diese bei der nächsten Zolltarifberathung beliebig herunter zu setzen.

Tit.

Die Minderheit unserer Kommission schlägt Ihnen Verwerfung des Vertrages vor. Gewiß wird sich gegen manche Argumente derselben, die sich auf die Prüfung einzelner Vertragspositionen beziehen, wenig einwenden lassen, aber sie kann über die unendlich fatalem Folgen einer Verwerfung unmöglich ernste Beruhigung ertheilen. Verwerfen, autonomen Zolltarif aufstellen und dabei Reziprozität der Zölle ausüben, das sind die drei Schlußzauberworte der Vertragsgegner.

Verwerfen. Was will das sagen ? Verwerfen heißt am 16. Mai d. J. unter das Régime des tarif général treten. Die Schweiz importili, wie wir gesehen haben, für 48 Millionen Fabrikate nach Frankreich, am 16. Mai hörte dieser Export auf. Die Schweiz setzte im letzten Jahr für 11 lk Millionen Franken bloß an Käse dahin ab, beim verdoppelten Zoll des tarif général wäre auch dieser dahin.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. III.

5

66

Ein Wort über die Fabrikate. Man hat uns von Seite der Minderheit in der Kommission eingewendet, die 48 Millionen werden schon zu verschmerzen sein, Frankreich absorbire ja nur einen Tbeil der schweizerischen Exportation. Wer in der schweizerischen Exportindustrie lebt, weiß, was das heißt, einen Theil, nur 5, nur 10 °/o seines Absatzgebietes zu verlieren. Die Arbeiter wollen beschäftigt sein, man will und kann die Fabrik nicht schließen, und wirft sich auf Gebiete, die von der Konkurrenz bereits überfluthet sind, und wird schließlich doch zum Stillstand gezwungen. Welches Unheil daraus entsteht, hat die Erfahrung wiederholt bewiesen 5 der Schaden traf nicht einzig die Fabrjkherren, er traf die Arbeiter, er traf die Landwirtschaft, er traf das Handwerk in allen industriellen Bezirken. Die Erfahrung zeigte in allen Krisen, wie connex die Interessen sind. Welche Entwerthungen aller und jeder Art die Verschließung des französischen Marktes zugleich im Gefolge haben würde, brauchen wir Ihrem hohen Rathe nicht näher auszuführen. Es wäre unser innersten Ueberzeugung nach ein schweres nationales U n g l ü c k , wenn unser Land auch nur kurze Zeit dem tarif général unterstellt würde.

Es ist in der Kommission argumentirt worden, Frankreich dürfte schon zu Kreuze kriechen, da sein Export nach der Schweiz weit größer sei, als derjenige der Schweiz nach Frankreich. Wir haben die einschlägigen Zahlen und Interessen an anderer Stelle unseres Berichtes ins richtige Licht gestellt. Ein Zweifel kann nun zur Stunde darüber kaum mehr bestehen, daß Frankreich über keinen neuen Tarifvertrag mehr mit der Schweiz in Unterhandlungen treten wird. Die Antwort würde eia kategorisches Nein sein, wie man Holland auf ein gleiches Begehren verneinend geantwortet hat. Dieses Nein wäre für die Schweiz um so sicherer zu erwarten, als der Grund der Verwerfung bei uns im Wunsche nach Erhöhung der internen Zölle, also in einer direkten Schädigung Frankreichs liegt.

Das Verlangen nach Reziprozität der Zölle ist der Schlußstein der Beweisführung der Minderheit der nationalräthlichen Kommission.

Es kostet uns einige Mühe, diesen Vorschlag ernst zu nehmen.

Die Schweiz ist zur Zeit zu 8/io ihrer Fabrikation auf den Export angewiesen. Sie exportirt: Fr. 96. -- auf den Kopf der Bevölkerung, gegen ,, 72. -- Werth der Ausfuhr Englands; ,, 28. -- ,, ,, ,, Frankreichs; _. 9. 50 ,, ,, ,, Deutschlands.

67

Bei Reziprozität der Zölle müßte unser Export größtenteils aufhören, die Schweiz könnte keine Handelsverträge mehr abschließen, denn sie hat nicht die Macht, andere Staaten zur Gestaltung der Meistbegünstigung zu zwingen, wie Deutschland dies durch einen furchtbaren Krieg von Frankreich erreicht hat. Die Industrie wäre gezwungen, nur für den inländischen Markt zu arbeiten und denselben sicher in kürzester Zeit zu überschwemmen und zu ruiniren, die Folge wäre mit einem Worte ,,Auswanderung*.

Kann Jemand glauben, daß ein solcher Zustand haltbar wäre, oder muß man nicht viel mehr annehmen,) die schnelle Folge davon .

TM wäre der Ruf nach Abschaffung dieser indirekten Steuern durch das Volk.

Es ist ein vollständiges Mißkennen der wirtschaftlichen Lage unseres kleinen Binnenlandes, wenn man sagt, wir bieten Euch statt des Exportes den heimischen Markt. Dazu ist unsere Industrie viel.zu hoch entwickelt; wie sollte der heimische Markt, unseren Uhren, Seide, Baumwolle und Stickerei genügen ? Die Schweiz wird und muß deßhalb beim Freihandelssystem verbleiben, sie muß billig produziren können, und muß auch das System der Handelsverträge beibehalten, um diesen Export, die Quelle des Wohlstandes unseres Landes, zu erleichtern. Wenn die Kommissionsminderheit, im Schöße der Kommission bemerkt hat, diese Bewegung werde ihren Weg doch machen und ihr Ziel früher oder später doch erreichen, so erscheint uns dies sehr unwahrscheinlich zu sein, so lange die Schweiz eine Bevölkerung von 2*/a Millionen ernähren soll. Wir halten viel eher dafür, daß eine genauere Prüfung der vorliegenden Frage, wozu auch wir eine bessere eigene Statistik willkommen heißen würden, die Folge haben wird, das krankhafte dieser Bewegung auch solchen vor Augen zu führen, welche heute für sich in erhöhten Zöllen eine schönere Zukunft glauben finden zu können.

Man hört das Begehren der Reziprozität übrigens meist weniger gegen Frankreich als gegen Deutschland stellen, das uns in seinen Schutzzolltarifen keinerlei Ermäßigung gewährt, uns seine Thore verschließt, aber nichtsdestoweniger unser Land unter Benutzung der vertraglichen Meistbegünstigungsklausel mit billigen Produkten überschwemmt. Wir erlauben uns deshalb, über den deutschen Handelsvertrag, der beidseitig die Tarife ganz frei läßt, eine Bemerkung. Es ist ein Irrthurn, anzunehmen,
der deutsche Handelsvertrag biete der Schweiz gar keine Vortheile. Diese sind im Veredlungsverkenr sogar sehr wesentlich für die Seidenindustrie von Basel, die Stickerei der Ostschweiz und die Bautmvolldruckerei von Grlarus. Irrthümlich ist auch die Ansicht, es werde aus der Schweiz

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nichts mehr nach Deutschland exportirt, der Export ist heute noch von Bedeutung, und es ist die deutsche Regierung vom Reichstage autorisirt worden, die deutschen Zölle um 50 °/o erhöhen zu können gegen solche Staaten, welche die Meistbegünstigung von Deutschland nicht zugeben. Wir wollen heute nicht untersuchen, ob es überdies für die Schweiz so leicht ausführbar wäre, zwei oder mehr Zolltarife zu haben, sondern nur noch bemerken, daß der Vertrag mit Deutschland nur noch vier Jahre dauert, und die Bundesversammlung freie Hand hat, dannzumal auf dessen Fortbestand zu verzichten, falls sie dies für wohlthätig erachtet und in der starren Schutzzollpolitik Deutschlands, die keinem Staate irgendwelche Konzession im Tarifwesen macht, inzwischen keine Aenderung eingetreten ist. Man kann deshalb heute für den Vertrag mit Frankreich stimmen, ohne damit verpflichtet zu sein, die gleichen Vortheile, die diesem Lande eingeräumt werden, auch für alle Zeiten an Deutschland zu gewähren. Bei AnlalS der nächsten Zollberathung dürften wir überdies Gelegenheit haben, in einigen für Deutschland besonders wichtigen Artikeln, wie z. B. Bier, etwelches Gegenrecht zu üben, wenn wir finden sollten, daß dies in unserm Interesse liege. Es ist als etwas die nationale Ehre und Würde des Landes Verletzendes erklärt worden, wenn die Schweiz einen Vertrag abschließe, in welchem ihre Zollansätze weit tiefer seien, als diejenigen des andern Kontrahenten. Dieser Begriff von Ehre und Würde ist glücklicherweise ebenso neu als unwahr. An sich liegt ja doch gewiß in niedrigen Zöllen keine Unehre und um so weniger dann, wenn die Interessen des Landes solches verlangen.

L,g,V.

Es gibt nun aber noch Gegner des heute in Frage liegenden Vertrages, welche weder die Reziprozität der Zölle noch eine Zollunion wollen, von der in den letzten Wochen neuerdings gesprochen worden ist, sondern die glauben, es werde im Falle der Verwerfung von Seite Frankreichs die Meistbegünstigung doch zugestanden. Es sei diese England, ebenfalls ohne daß ein Vertragsabschluß zu Stande gekommen sei, eingeräumt worden. Wenn wir nun auch den unserer Ansicht nach ganz unwahrscheinlichen Fall annehmen, daß Frankreich hierein einwilligte, so würde diese Meistbegünstigung uns doch schwer schädigen ; Käse, Uhren, Stickerei und ein Theil der übrigen Baum Wollindustrie würden ausgeschlossen bleiben, da die entscheidenden Konzessionen lediglich im Vertrage mit der Schweiz gemacht wurden. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß England nicht gestattet ist,i seine Zölle zu erhöhen. England will sie auch O O nicht erhöhen, getreu der Parole seines Premiers : ,,Jedes Land, das der Schutzpolitik huldigt, schlägt sich damit selbst.a Aber in der Schweiz liegt gerade darin der einzige Zweck der Vertragsgegner

69 und dies wäre ihnen mit einem solchen Meistbegünstigungsvertrag unmöglich gemacht. Endlich würde durch ein solches loses Verhältniß die Exportindustrie gefährdet, da Frankreich gegenüber England berechtigt ist, den Generaltarif von einem Tag zum andern in Kraft treten zu lassen. Die Interessen der Exportindustrie erfordern feste Verträge und auf längere Dauer.

Dies führt uns noch auf einen Punkt, der auch im Schöße unserer Kommission einer Meinungsverschiedenheit gerufen, es betrifft die Frage der

Vertragsdauer.

Angesichts des Umstandes, daß der Vertrag doch von einer Seite eine intensive Anfechtung erleidet und vielerlei Interessen nicht befriedigt, glaubt eine Minderheit, die die schwere Verantwortlichkeit einer Verwerfung des Vertrages nicht auf sich nehmen will, es könnte doch rathsam erscheinen und die entzweiten Gemüther versöhnen, wenn die Vertragsdauer um die Hälfte abgekürzt, blos auf fünf Jahre festgesetzt würde.

Wir glauben im ersten Theile unseres Berichtes den Nachweis geleistet zu haben, daß der Vertrag für die Exportindustrie nicht ungünstig ist, und es verlangt diese in der That einen Vertragstermin von 10 Jahren, um sich beruhigt für den französischen Markt einrichten zu können und nicht etwa zu riskiren, schon in fünf Jahren den Vertrag gekündet zu sehen, wenn etwa einzelne schweizerische Produkte den französischen Fabrikanten unangenehm werden.

Die Sachlage wäre deshalb um so mißlicher, als unsere Konkurrenten in Frankreich, die Belgier, die Deutschen etc., auf längere Zeit gesichert sind und wir in fünf Jahren weit mehr vom guten Willen der französischen Regierung abhängig wären, als dies heute der Fall gewesen ist. Im aweiten Theile unseres Berichtes konnten wir konstatiren, daß das Vertragsverhältniß betreffs Import in die Schweiz entschieden besser geworden ist, und daß wir einen Zolltarif gestalten können, der für die Bundesfinanzen die nöthigen Quellen schafft und im Interesse des Landes liegt. Eine blos fünfjährige Vertragsdauer aber würde in der Schweiz die Zollwirren geradezu permanent erklären.

Die Diskussion über die Länge der Vertragsdauer ist übrigens eine ziemlich müßige, da nach der bestimmten und formellen Erklärung des hohen Bundesrathes eine Beschränkung desselben, überhaupt eine Aenderung dss Vertrages, nach eingezogener Erkundigung nicht erhältlich ist und eine Bestimmung der Vertragsdauer auf blos fünf Jahre einer Verwerfung des Vertrages ganz gleich käme.

70

Tit.

Es bleibt uns noch übrig, dem hohen Rathe Kenntniß zu geben von den Petitionen, die in der vorstehenden Angelegenheit an die hohe Bundesversammlung gerichtet worden sind: Iselin und Passavant in Basel sprechen den Wunsch aus, daß in dem schweizerischen Zolltarif Steinzeugplatten in einer eigenen Position aufgeführt werden. Ueber den Handelsvertrag als solcher kommt in dieser Petition nichts vor.

Assemblée générale des déléguées des sections de la Société intercantonale des industries du Jura spricht den Wunsch aus, daß die Abgeordneten aus der Westschweiz in den eidgenössischen Räthen Alles aufbieten, um die Ratifikation des Handelsvertrages mit Frankreich zu erlangen und gleichzeitig die Fortdauer eines liberalen Zollsystems in der Schweiz zu sichern, da sie nur darin die Garantie für das Gedeihen von Handel und Industrie erblickt.

Département de l'Intérieur du canton de Neuchätel theilt den Beschluß der Commission supérieure du commerce et de l'industrie mit, welcher dahin geht, daß diese Kommission die Regierung des Kantons Neuchätel ersucht, kein Mittel zu vernachläßigen, das die Regierung für zweckmäßig erachtet, um die protektionnistische Bewegung, welche mehr und mehr in gewissen Gegenden der Schweiz sich geltend macht, zu bekämpfen, und um die Ratifikation des Handelsvertrages mit Frankreich herbeizuführen.

Sie spricht noch besonders den Wunsch aus, daß die Mitglieder der eidgenössischen Räthe aus dem Kanton Neuchätel alle Anstrengungen machen, um die Genehmigung des Handelsverlrages zu erzielen und ein liberales schweizerisches Zollsystem auch für die Folge zu sichern im wahren Interesse des Kantons und der ganzen Schweiz.

Kommission für Handel uud Industrie des K a n t o n s A p p e n z e l l A.-R h.

-wünscht, wenn immer möglich, günstigere Ansätze im französischen Tarif für die Positionen der Stickerei, ohne indessen auf Verwerfung des Vertrages anzutragen.

71

Die Gesellschaft schweizerischer Landwirthe bedauert zwar, daß für lebende Viehwaare in dem Konventionaltarif keine festen Zollansätze aufgenommen werden konnten, findet den schweizerischen Zoll auf Wein hoch genug, und anerkennt die sehr günstigen Ansätze für sämmtliche Produkte der so wichtigen Milchwirthschaft, ist daher für Ratifikation des Vertrages.

Kaufmännische Gesellschaft in Zürich.

Die Versammlung, obwohl sie bedauert, daß nicht alle berechtigten Interessen befriedigt worden sind, spricht die Hoffnung aus, daß der Handelsvertrag mit Frankreich von den eidgenössischen Räthen ratifizirt werde.

Ferner hat sie den Beschluß gefaßt, der h. Bundesversammlung sei das Gesuch zu unterbreiten, sie möchte Anordnungen treffen, damit jährlich eine schweizerische Handelsstatistik erhoben werde.

Die Delegirtenversammlung des schweizerischen G e w e r b e v e r e i n s , vom 10. A p r i l , gelangt an die h. Bundesversammlung mit dem Begehren: a. Es sei der Handelsvertrag mit Frankreich vom 23. Februar abzulehnen ; b. es sei mit Beförderung die Revision des schweizerischen Zolltarifs vorzunehmen im Sinne der Eingabe vom 2. Juni 1881 ; c. es sei in den Verhandlungen und bei Abschluß von Handelsverträgen mit andern Staaten an dem Grundsatze der Gegenseitigkeit festzuhalten.

Diese Resolution wurde von 17 von 26 anwesenden Sektionen angenommen.

Verein s c h w e i z e r i s c h e r Geschäftsreisender sagt: Dieselben haben auf ihren Reisen überall bei Handelsleuten und namentlich bei dem Kleingewerbe große Unzufriedenheit gefunden über die niedrigen Ansätze des schweizerischen Tarifes, und da diese durch den neuen französischen Handelsvertrag nicht gebessert werden, so beantragt der Verein : 1) den Handelsvertrag mit Frankreich abzulehnen; 2) bei allen zukünftigen Abmachungen in erster Linie auf Schutz der inländischen Produktion und Gegenseitigkeit der Zollansätze Bedacht zu nehmen.

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A e r z t l i c h e r V e r e i n der C e n t r a 1 - S c h w e i z wünscht, daß im französischen Handelsvertrag die Möglichkeit energischer Abwehrmaßregeln gegen Einfuhr von Trinkbranntwein in die Schweiz offen gehalten werde.

Handels- und Industrieverein Burgdorf beantragt ,,Nicht-Ratifikation^ des Vertrages hauptsächlich aus dem Grunde, um die eigene Freiheit in Ordnung unserer Zollverhältnisse zu behalten und nicht den schutzzöllnerischen Tendenzen der umliegenden Staaten preisgegeben zu sein.

Komite der Wollen indus tri eilen wünscht, daß der Vertrag mit Frankreich nicht ratifizirt werde, wenn nicht von französischer Seite ein höherer Zoll auf Wollengewebe bei der Einfuhr in die Schweiz zugegeben werde.

Die 13,346 U n t e r s c h r i f t e n z ä h l e n d e E i n g a b e , welche die Ablehnung der Ratifikation des Vertrages verlang^ gestützt auf: 1) daß der Handelsvertrag den Wünschen einer großen Anzahl von schweizerischen Gewerbetreibenden nicht entspricht, weil er die Ausfuhr nach Frankreich nicht befriedigend erleichtert, dagegen die Einfuhr nach der Schweiz unverhältnißmäßig begünstigt ; 2) daß diese Begünstigung nicht nur Frankreich, sondern vermöge der Meistbegünstigungsverträge auch Deutschland etc. -- ohne Gegenleistung -- zukömmt 5 3) daß die Stellung der Schweiz bei den Unterhandlungen Frankreich gegenüber eine zu untergeordnete war; 4) daß diese Unterordnung hauptsächlich dadurch entstand, daß unsere Abgeordneten im Zolltarifentwurf von 1878 eine ungenügende Basis besaßen; 5) daß dieser neue unvorhergesehene Standpunkt weder von den schweizerischen Gewerbetreibenden und Industriellen in ihren Eingaben an die Behörden, noch von den vorberathenden Fachexperteu konnte in Betracht gezogen werden; 6) daß in Folge dessen der Vertrag an Unvollständigkeiten, sowie ungleicher Berücksichtigung der Interessen leidet; 7) daß die zehnjährige Dauer des Vertrages uns nicht gestattet, die Zollverhältnisse zu verbessern und während dieser langen

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Zeit unsere Gewerbszweige und Industrien ihrem Ruin entgegengeführt werden müßten, stellen das Gesuch: 1) Es sei der Vertrag mit Frankreich abzulehnen; 2) es sei eine provisorische Verlängerung des Status quo oder ein Meistbegünstigungsvertrag mit Frankreich zu vereinbaren ; 3) es sei mit Beschleunigung ein autonomer schweizerischer Zolltarif endgültig festzustellen, und seien dannzumal auf dessen Grundlagen mit Frankreich neue Unterhandlungen über einen Handelsvertrag *o anzubahnen.

Oekonomische gemeinnützige Gesellschaft des Oberaargau.

Vom Standpunkte des Interesses unserer Landwirtschaft, die gegenwärtig sonst mit vielen Schwierigkeiten zu kämpfen ha,t, müssen wir unso energisch für Annahme des Handelsvertrages mit Frankreich aussprechen. Die schweizerische Landwirthschaft kommt von allen Zweigen unserer nationalen Arbeit bei dem neuen französischen Handelsvertrag am Besten weg, weßhalb eine Verwerfung des Vertrages für dieselbe von den naehtheiligsten und empfindlichsten Folgen wäre.

Daß dieselben von uns abgewendet werden, ist der Zweck unserer Eingabe.

Schweizerischer Handels- und Industrieverein.

Der Vorort, Namens 14 von 19 Sektionen, befürwortet mit aller Energie die Annahme resp. Ratifikation des Vertrages, gestützt auf: 1) daß die Verwerfung zur Folge hätte, die schweizerische Ausfuhr nach Frankreich dem französischen Generaltarif zu unterwerfen -- ein Zustand, welcher die Entwicklung der konkurrirenden französischen Industrie erleichtern und die französischen Konsumenten zum großen Schaden unserer schweizerischen Industrie daran gewöhnen würde, die schweizerischen Artikel zu entbehren; 2) daß neue Unterhandlungen auf ernstliche Schwierigkeiten stoßen und keine Aussichten bieten würden, günstigere Bedingungen zu erlangen ; 3) daß ein bloßer Meistbegünstigungsvertrag, wenn überhaupt ein solcher erzielt werden könnte, weit entfernt, die Vortheile

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des vorliegenden zu vermehren, vielmehr gerade diejenigen Vortheile preisgäbe, welche der Schweiz speziell und namentlich mit Berücksichtigung ihrer Hauptiudustriezweige eingeräumt sind ; 4) daß, wenn auch die in vielen wesentlichen Punkten zu Tage tretende Nichtberücksichtigung der schweizerischen Forderungen zu bedauern ist, der vorliegende Vertrag doch immerhin einen Zustand schaffen würde, der es der Schweiz erlaubt, ihre Handelsbeziehungen mit Frankreich im Großen und Ganzen in dem bisherigen Grade aufrecht zu erhalten; 5) daß die Genehmigung des Vertrages der Schweiz die Genugthuung gewähren würde, für einen Zeitraum von wenigstens zehn Jahren die Vortheile des Tarifs zu genießen, sowie auch diejenigen, welche Frankreich andern Staaten einräumt. Dank der Meistbegünstigungsklausel.

Bernische Leinenindustrielle wünschen, daß dem französisch-schweizerischen Handelsvertrag in seiner jetzigen Form die Ratifikation nicht ertheilt werde, wegen des zu niedrig gegriffenen Zolles auf Leinengewebe bei der Einfuhr in die Schweiz.

Die vereinigten Uhrenfabrikanten von Biel und U m g e b u n g ,,als S e k t i o n d e r Société i n t e r c a n t o n a l e des I n d u s t r i e s du Juraa geben in ihrer Eingabe Kenntniß von folgenden Beschlüssen : ,,Der Entwurf des französisch - schweizerischen Handelsvertrages ist zu verwerfen und zwar aus folgenden Gründen : Derselbe ist protektionistisch für Frankreich und huldigt anderseits dem bisherigen Grundsatze der schweizerischen Eidgenossenschaft der Handelsfreiheit." 1 Obwohl diese Uhrenfabrikairten anerkennen, daß bei dem neuen Ansätze im französischen Tarif für goldene Herren- und Damenuhren im Werthe von Fr. 100 und mehr eine Erleichterung eingetreten sei und für silberne und Metalluhren der Zollansatz der gleiche geblieben sèi, so erblicken sie doch hierin nur einen sehr unbedeutenden Vortheil, weil nur wenig solche Uhren nach Frankreich gesandt werden und die wohlfeileren Uhren stärker betroffen werden als bisher. Hauptsächlich beklagen sie sich aber darüber, daß der bisherige Modus, fertige Uhren werke einzeln zu 5 °/o ad valorem und die silbernen Gehäuse zu Fr. 500 per 100 kg. nach

75 Frankreich einzuführen, nicht mehr fortbestehen werde, indem der Vertrag dieses Verfahren abschaffe und für diese Gegenstände die Ansätze des Generaltarifs festsetze, wodurch ihnen hauptsächlich der französische Markt geschlossen werde.

Aus diesen verschiedenen Eingaben und Petitionen geht nun hervor, daß sich sechs derselben, nämlich diejenigen der 1) Société intercantonale des Industries du Jura; 2) des Département de l'Intérieur du canton de Neuchâtel; 3) der Gesellschaft schweizerischer Landwirthe; 4) der kaufmännischen Gesellschaft in Zürich ; 5) der gemeinnützigen Gesellschaft des Oberaargau, und 6) des schweizerischen Handels- und Industrievereins für Ratifikation des Handelsvertrages verwenden, sieben hingegen für Verwerfung, nämlich diejenigen der 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7)

Delegirtenversammlung des schweizerischen Gewerbevereins; des Vereins schweizerischer Geschäftsreisender; des Handels- und Industrievereins Burgdorf; des Komites der Wollenindustriellen; der Massenpetition mit circa 14,000 Unterschriften ; der bernischen Leinenindustriellen und der Bieler Uhrenfabrikanten.

Auf einzelne Wünsche betreffend den französischen oder schwei.zerischen Zolltarif beschränken sich drei, diejenigen 1) der Herren Iselin & Passavant in Basel; 2) der Commission für Handel und Industrie des Kantons Appenzell A.-Rh., und 3) des ärztlichen Vereins der Central-Schweiz.

Ihre Commission sah sich nicht veranlaßt, in Folge dieser .,,Eingaben11 und ,,Petitionen"1 ihre Beschlüsse zu modifiziren.

Tit.

Der Nationalrath hat den Vertrag letzten Samstag mit 104 gegen 20 Stimmen sanktionirt. Schon vor diesem Beschlüsse hat die öffentliche Meinung ihr Urtheil in gleichem Sinne abgegeben.

Wohl schien es einen Augenblick, als ob größere Volksschichten

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in die Bewegung gegen den Vertrag hineingezogen werden könnten, aber bald und energisch zeigte sich auch die weit stärkere, von Konsumenten, von der Exportindustrie, von der Landwirthschaft unterstützte Gegenströmung.

Ihre Commission findet die Opposition einzelner Interessenten gegen den Vertrag begreiflich, sie bedauert tief, daß nicht allen berechtigten Begehren entsprochen werden konnte, aber sie muß Sie, Tit., doch zur Ratifikation des Vertrages einladen, weil ihrer innersten Ueberzeugung nach die G e s a m m t i n t e r e s s e n , die "Wohlfahrt und damit die Ehre des Landes, dem wir dienen, es gebieterisch erfordern.

B e r n , den 25. April 1882.

Der Berichterstatter: Blumer.

Mitglieder der Mehrheit der Commission: Rieter.

Estoppey.

Blumer.

Tschudi.

Cornaz.

Theiler.

Trog.

GSttisheim.

Lachenal.

77

# S T #

Bericht der

Kommission des Nationalrathes, betreffend Subvention für Gewässerkorrektionen in den Kantonen Aargau, Zürich, Thurgau und St. Gallen.

(Vom 30. Mai 1882.)

Tit.

Nach Einsichtnahme der vorhandenen Pläne und Akten, sowie nach stattgefundenem Augenschein ist nun Ihre Kommission im Stande, Bericht und Anträge vorzulegen.

Wir können uns indessen kurz fassen, da bereits einläßliche gedruckte Berichte von Seite des Bundesrathes und der standeräthlichen Kommission ausgearbeitet worden sind; immerhin halten wir es in unserer Pflicht, angesichts der außerordentlichen finanziellen Tragweite derartiger Bundessubventionen unsern Anträgen einige Erörterungen vorauszuschicken.

Im vorliegenden Falle handelt es sich um die Verabfolgung einer Subventionssumme von nicht weniger als Fr. 3,042,000 behufs Ausführung von Korrektionen am untersten Aarlauf von Böttstein bis zum Rhein, an der Sihl, Limmat, Glatt, Töß und Thur, an der Murg und am Rhein (Binnenkorrektion Werdenberg).

Die vom Bundesrathe beantragten Subventionen im Betrage von einem Drittel der Ausführungskosten vertheilen sich auf die obgenannten Kau tone wie folgt:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Mehrheit der ständeräthlichen Commission betreffend die Verträge mit Frankreich, vom 23. Februar 1882. (Vom 25. April 1882.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1882

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.06.1882

Date Data Seite

33-77

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