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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erteilung einer Konzession für eine elektrische Strassenbahn von Altstätten über Heerbrugg nach Berneck und von Heerbrugg über Widnau nach Diepoldsau.

(Vom 17. Dezember 1914.)

Die A.-Gr. elektrische Strassenbahn Altstätten-Berneck reichte mittelst Eingabe vom 24. November 1914 an das Eisenbahndepartement ein Gesuch um Ausdehnung ihrer Konzession vom 29. Juni 1893 (E. A. S. XII, 366) auf die Linie von Heerbrugg über Widnau nach Diepoldsau ein. In dem ihrer Eingabe beigegebenen allgemeinen Bericht führt die Bahngesellschaft im wesentlichen aus, es habe sich infolge der starken Entwicklung der Stickereiindustrie im Rheintal in den letzton zehn Jahren ein lebhafter Verkehr für die Gemeinden Widnau und DiepoldsauSchmitter, einerseits mit St. Gallen, und anderseits mit den von der Strassenbahn Altstätten-Berneck bedienton Ortschaften des Rheintals entwickelt. Dieser Verkehr sei ausschliesslich auf die Strasse von Diepoldsau über Widnau nach Heerbrugg angewiesen.

Nun sei die bisherige, beinahe horizontal verlaufende Strasse von Widnau nach Diepoldsau im Gebiet des Rheindurchstiches aufgehoben worden, und der gesamte Verkehr habe sich jetzt auf der neuen Rheinbrücke und auf ihren beiden Rampen abzuwickeln.

Dies bedeute für die Gemeinde Diepoldsau-Schmitter einen Umweg, sowie ungünstigere Steigungsverhältnisse im Verkehr mit Heerbrugg.

Die Gemeinden Widnau und Diepoldsau-Schmitter zählen heute je 3000 Einwohner. Es sei daher wohl begreiflich, dass diese Ortschaften, deren ganzer Verkehr nach Heerbrugg tendiere, eine Bahnverbindung mit dieser Station anstreben. Die ersten Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. IV.

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Bestrebungen zur Erstellung einer Strassenbahnlinie von Heerbrugg über Widnau nach Diepoldsau hätten bereits im Jahre 1907 zur Einreichung eines Konzessionsgesuches durch ein Initiativkomitee geführt. Nachdem aber die Bahngesellschaft sich zum Bau der Linie entschlossen habe, werde das Konzessionsgesuch zurückgezogen werden.

Zurzeit könne die Linie nicht in die Station Heerbrugg eingeführt werden, da diese Station zuerst umgebaut werden müsse.

Für einstweilen müsse deshalb die Bahn von der östlichen Seite der Anlagen der Bundesbahnen ausgehen. Von dort folge sie deiStrasse, die von der Gemeide Widnau auf 7 m verbreitert werden müsse, und endige unter Benützung der Rheinbrücke und ihrer Rampen in der Nähe des ,,Freihof" in Diepoldsau.

Dem technischen Berichte entnehmen wir folgende Angaben : Länge der Bahn : 3600 m.

Spurweite: l m.

Höchste Steigung : 25 °/oo.

Kleinster Halbdurchmesser: 25 m.

Betriebsart: Elektrizität. Stromzuführung von der Zentrale der Altstätten-Berneck-Bahn in Altstätten.

Vorderhand soll nur der Personen- und der Gepäckverkehr übernommen werden.

Der summarische Kostenvoranschlag setzt sich aus folgenden Posten zusammen : Organisations- u n d Verwaltungskosten . . . . F r . 7,200 Finanzierungskosten 3,600 V) Landerwerb ,, 10,800 Unterbau ,, 72,000 Oberbau '.,, 90,000 Hochbau ,, 21,600 Elektrische Einrichtungen ,, 54,000 Rollmaterial .n 54,000 Mobiliar, Gerätschaften und Verschiedenes . . ,, 10,800 Insgesamt Fr. 324,000 oder ungefähr Fr. 89,500 für den Kilometer der Baulänge.

In seiner Vernehmlassung vom 27. November 1914 empfiehlt der Regierungsrat des Kantons St. Gallen das Konzessionsausdehnungsgesuch der Strassenbahn Altstätten-Berneck zur Berücksichtigung.

Nachdem das obenerwähnte Konzessionsgesuch aus dem Jahre 1907 dieser Tage von den Initianten zugunsten der Vorlage der

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Altstätten-Berneck-Bahn zurückgezogen worden ist, steht der nachgesuchten Konzessionsausdehnung nichts entgegen. Das Eisenbahndepartement erachtete es indessen als zweckmässiger, eine neue Konzession für die beiden Linien Altstätten-Heerbrugg-Berneck und Heerburg-Widnau-Diepoldsau auszustellen, als die aus dem Jahre 1893 datierende Konzession der Altstätten-Berneck-Bahn auf die neue Linie auszudehnen. Die Bahngesellschaft und die Kantonsregierung haben sich noch mit Schreiben vom 11. resp.

9. Dezember mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf, der uns zu besonderen Bemerkungen keinen Anlass gibt, zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 17. Dezember 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundeslbeschluss betreffend

Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Altstätten über Heerbrugg nach Berneck und von Heerbrugg über Widnau nach Diepoldsau.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der elektrischen Strassenbahn Altstätten-Berneck A. Gr. vom 24. November 1914; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 17. Dezember 1914, b e s c h l i esst:

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Der Aktiengesellschaft elektrische Strassenbahn AltstiittenBerneck wird die Konzession für den Bau und den Betrieb einer elektrischen S t r a s s e n b a h n von A l t s t ä t t e n über H e o r b r u g g nach B e r n e c k und von H e e r b r u g g über W i d n a u nach D i e p o l d s a u unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.

Gleichzeitig werden die Bundesbeschlüsse vom 29. Juni 1893, 15. Oktober 1897 und 12. Juni 1908 (E. A. S. XII, 366, XIV, 502 und XXIV, 212) betreffend Erteilung und Abänderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Heerbrugg, eventuell Berneck nach Altstätten, aufgehoben.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 3. Die Konzession wird bis zum 29. Juni 1973 erteilt.

Art. 4. Der Situ der Gesellschaft ist in Altstätten.

Art. 5. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Das ständige Personal soll schweizerischer Nationalität sein.

Art. 6. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Linie von Heerbrugg über Widnau nach Diepoldsau zur Genehmigung einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung dieser Linie zu beginnen.

Binnen einem Jahr, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die Linie Heerbrugg-Widnau-Diepoldsau zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausfiihrungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung

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derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von l m und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

In bezug auf die Benutzung der öffentlichen Strassen für die Anlage und den Betrieb der Bahn gelten folgende Vorschriften, soweit sie nicht mit der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen : a. für die Linie Altstätten-Heerbrugg-Berneck : die Beschlüsse des Grossen Rates des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 1892 und vom 18. Mai 1896, der Beschluss der Gemeinde Altstätten vom 13. November 1892 und derjenige der Gemeinde Berneck vom 8. Oktober 1893 ; b. für die Linie Heerbrugg-Widnau-Diepoldsau : der Beschluss der Gemeinde Au vom 22. November 1914, derjenige der Gemeinde Widnau vom gleichen Datum und die von der Kommission der internationalen Rheinregulierung noch aufzustellenden Vorschriften.

Wird die Strasse von Heerbrugg über Widnau nach Diepoldsau zur Staatsstrasse erhoben, so kommen für sie neben den von der internationalen Rheinregulierungskommission noch aufzustellenden Vorschriften die unter lit. a angeführten Beschlüsse des Grossen Rates des Kantons St. Gallen zur analogen Anwendung.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zutage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen usw., sind Eigentum des Kantons St. Gallen und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihres Dienstes zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

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Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, dass Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Dienstverrichtungen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlass zu begründeten Klagen geben, dieser Dienstverrichtungen enthoben werden.

Art. 12. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 13. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen und Gepäck.

Zur Beförderung von lebenden Tieren ist sie nicht verpflichtet.

Über die Einrichtung des Güterdienstes entscheidet im Bedürfnisfalle der Bundesrat.

Art. 14. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens fünfmal nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum ändern und mit Anhalten auf allen Stationen, erfolgen.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Die Fahrpläne unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 15. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse aufstellen, deren Bauart vom Bundesrat genehmigt werden muss.

Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden, wenn immer möglich, durch denselben, und zwar auf Sitzplätzen, befördert werden können.

Art. 16. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen, Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : für die Befähigung der ersten, von zwei Stationen begrenzten Sektion 15 Rappen für die Befahrung jeder weitern Sektion . . .

5 ,, Ausnahmsweise ist es der Gesellschaft gestattet, im Lokalverkehr zwischen Altstätten Rathaus und Altstätten S. B. B., sowie für die Strecke Heerbrugg-Widnau (Rössli) die Taxe auf 10 Rappen zu ermässigen, ohne dass ihr dadurch die Verpflichtung erwächst, diese reduzierte Taxe im Verkehr ab Altstätten S. B. B. und ab

819 Widnau (Rössli) mit den übrigen Sektionen zur Einrechnung zu bringen.

Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem .vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Jeder Reisende ist berechtigt, dasjenige Reisegepäck, das ohne Belästigung der Mitreisenden und ohne Beanspruchung von Personenplätzen im Wagen untergebracht werden kann, taxfrei zu befördern. Für das übrige Gepäck ist soviel mal die Personentaxe zu bezahlen, als der durch das Gepäck beanspruchte Raum Reisendenplätzen entspricht.

Art. 17. Für die Beförderung von Armen, welche sich als solche durch Zeugais der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen.

Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden sind auch Arrestanten zu befördern.

Der Bundesrat wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 18. Im Falle der Einführung des Güterdienstes setzt der Bundesrat die Bedingungen und die Taxen hierfür fest.

Art. 19. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 20. Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestens drei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 21. Das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn während sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 °/o übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Taxerleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine

820 Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschliesslich der Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 22. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufnung eines genügenden Erneuerungsfonds und eines Reservefonds zu sorgen, und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Ferner sind die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt bezüglich derjenigen Verpflichtungen zu versichern, welche aus dem Haftpflichtgesetz vom 28. März 1905 mit Bezug auf Unfälle beim Bau, beim Betrieb und bei Hülfsgeschäften sich ergeben.

Art. 23. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons St. Gallen gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Mai 1915 und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung des Erneuerungsfonds dazu nicht ausreichen, so ist ein Verhältnismassiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar .1930 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der

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Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen ; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1930 und 1. Januar 1945 erfolgt, den 22'/2fachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1945 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug des Erneuerungsfonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

(l. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder dem Erneuerungsfonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 24. Hat der Kanton St. Gallen den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 23 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 25. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1915 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erteilung einer Konzession für eine elektrische Strassenbahn von Altstätten über Heerbrugg nach Berneck und von Heerbrugg über Widnau nach Diepoldsau. (Vom 17. Dezember 1914.)

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1914

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23.12.1914

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813-821

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