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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Yenaltungsstellen des Bundes Anfertigung von Obligationen-Titel für das 5 % Eidg.

Anleihen von 1914 von Fr. 30,000,000.

Das eidgenössische Finanzdepartement eröffnet hiermit Konkurrenz für die Anfertigung von 50,200 Obligationen-Titel mit Couponsbogen à 5 Coupons des obgenannten Anleihens, wovon 16,100 Stücke à Fr. 100, 11,100 Stücke à Fr. 500, 23,000 Stücke à Fr. 1000.

Die Ablieferung der Titel hat bis zum 10. Januar 1915 zu erfolgen.

Übernahmsofferten sind bis am 21. Oktober nächsthin franko der unterzeichneten Stelle einzureichen, woselbst auch nähere Auskunft erteilt wird.

B e r n , den 7. Oktober 1914.

(2.).

Direktion des eidg. Kassen- und Rechnungswesens.

Kunststipendien Art. 57 der Verordnung über die eidgenössische Kunstpflege vom 25. Januar 1910 schreibt vor, dass Künstler, welche sich um ein Kunststipendium im Sinne des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 1898 bewerben wollen, jeweils auf den 31. Dezember ein bezügliches Gesuch an das eidgenössische Departement des Innern zu richten und eine Anzahl Arbeiten einzusenden haben.

Infolge der durch die gegenwärtigen Zustände bedingten Einschränkung der Ausgaben des Bundes ist nun aber mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Kunstkredit für 1915 und die folgenden Jahre eine derartige Reduktion erfahre, dass vorübergehend von der Verleihung von Kunststipendien Umgang genommen werden müsste. Bei dieser Sachlage hat der Bundesrat beschlossen, die Frage der Veranstaltung eines Stipendien-Wettbewerbes für

151 1915 bis nach erfolgter Aufstellung des nächstjährigen Voranschlages durch die Bundesversammlung in suspense und den schweizerischen Künstlern vorläufig zur Kenntnis bringen zu lassen, dass, wenn die verfügbaren Mittel die Verabfolgung von Kunststipendien für 1915 überhaupt gestatten sollten, ihnen an Stelle der in Art. 57 der Verordnung vorgesehenen Frist anfangs des nächsten Jahres eine neue Frist zur Beteiligung am Wettbewerb anberaumt würde.

B e r n , den 7. Oktober 1914.

(3.)..

Eidg. Departement des Innern.

Bundesbeitrag an die Lebensversicherungen der eidg.

Beamten und Angestellten.

, Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 erinnern wir daran, dass unter Umständen auch solche Beamte, Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die ' gar nicht oder mit weniger als Fr. 5000 Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber bei einer ändern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen haben, an der dem genannten Verein zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben können, sofern eine der folgenden Bedingungen zutrifft: a. wenn die zu unterstützende Lebensversicherung schon vor dem 1. Januar 1876 bestand; b. wenn die Versicherung vor dem Eintritt in den eidg. Dienst eingegangen wurde ; c. wenn der Versicherte vom Schweiz. Lebensversicherungsverein wegen mangelhafter Gesundheit abgewiesen oder mehr als 6 Monate zurückgestellt werden musste, oder wenn die Versicherungssumme reduziert wurde ; d. wenn der Versicherte eine Abänderung eines beim Schweiz.

Lebensversicherungsverein eingereichten Antrages nicht angenommen hat, sich aber bei einer ändern Gesellschaft nach dem ursprünglich bei obigem Verein eingereichten Antrag versichern konnte.

Die Begünstigung erstreckt sich auf die effektiv bezahlten Prämien bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5000, wo-

152 bei Versicherungen beim Schweiz. Lebensversicherungsverein inbegriffen sind.

Anspruchberechtigte werden hiermit ersucht, sämtliche Prämienquittungen für das Jahr 1914 mit Begleitschreiben und Angabe der Adresse (Name und Vorname) und derzeitige amtliche Stellung längstens bis zum 15. November nächsthin dem Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins in Basel frankiert zuzusenden. Spätere Einsendungen und Ansprüche für frühere Jahre können keine Berücksichtigung finden.

Bei der erstmaligen Anmeldung ist ausserdem die Einsendung der Police und des Ernennungsschreibens, sowie die Angabe des Datums des Eintritts in den eidg. Dienst und des Geburtsdatums erforderlich.

Besitzt der Gesuchsteller auch eine Versicherung beim Schweiz. Lebensversicherungsverein, so ist die Policenummer anzugeben.

Das Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Anteile der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 25. September 1914.

(3...)

Departement des Innern.

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Wettbewerb- undStellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Post-, Telegraphen- und Telephonstellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und frankiert einzureichen sind, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, dass sie ihren N a m e n und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft erteilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

Telegraphenverwaltung.

1. Telegraphist in Bulle. Anmeldung bis zum 17. Oktober 1914 bei der Kreistelegraphendirektion in Lausanne.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1914

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.10.1914

Date Data Seite

150-152

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10 025 521

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