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Wir hörten auf seine klaren, packenden und stets wohl geordneten Worte mit lebhafter Aufmerksamkeit. Dank seinem feinen und klugen Geiste war Cardinaux nüchtern in seinen Auseinandersetzungen und darauf bedacht, sich einfach und deutlich auszudrucken, so dass er von allen leicht verstanden wurde.

Soll ich Ihnen von ihm als Bürger sprechen? Als solcher war er nicht weniger anziehend. Seine liebenswürdige, freundliche, selbst fröhliche Gemüts- und Sinnesart hatte ihm sehr bald die Zuneigung aller erworben. Man wusste ihn treu seinen Freundschaften, treu seinem kirchlichen Glauben und seiner politischen Überzeugung, treu seinem doppelten Vaterlande, für das ·er dieselbe Liebe hegte. Die Treue war das dringendste Bedürfnis seiner Seele.

Ohne Zweifel hatte er uns schon viel gegeben, und doch erwarteten wir von ihm noch mehr. Nun aber fällt er, in voller Kraft und auf der Höhe menschlicher Leistungsfähigkeit, besiegt durch die Krankheit. Seine irdische Laufbahn wird plötzlich unterbrochen. Zum ersten Male ruht der Arbeiter aus. Unsere Hoffnungen hören auf. Nur die Erinnerung an die geleisteten Dienste hält an. Sie wird das Andenken an unsern vermissten Kollegen lange Zeit schirmen.

Um dieses Andenken zu ehren, ersuche ich Sie, meine Herreu -Ständeräte, sich von Ihren Sitzen zu erheben.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 2. Juni 1914.)

Infanterieoberstlieutenant C h a v a n n e s , Emil, in Lausanne, wird, entsprechend seinem Gesuche und unter Verdankung der geleisteten Dienste, vom Kommando des Fort Savatan enthoben und zu den nach Art. 51 M. 0. zur Verfügung des Bundesrates stehenden Offizieren versetzt.

Infanterieoberstlieutenant B e e g e r , Maurice, in Sitten, zurzeit z. D., wird zum Kommandanten des Fort Saratan ernannt.

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Für das schweizerische Grütlizentralfest (17. --20. Juli 1914 in Schaffhausen) wird ein Bundesbeitrag von Fr. 500 bewilligt.

Fourier R e i c h l i n , Franz, von Schwyz, in Laufenburg, wird zum Lieutenant der Traintruppe der Landwehr befördert und als Trainoffizier im I. R. 45 eingeteilt.

Das Departement des Innern wird ermächtigt, aus der XII. nationalen Kunstausstellung anlässlich der schweizerischen Landesausstellung folgende vier Kunstwerke anzukaufen: 1. Büste Verlaine, Bronze, von Rodo von Niederhäusern; 2. Les Baigneuses, Bronze, von Rodo von Niederhäusern; 3. Journée de printemps sur le lac, Ölgemälde (Tempera), von Alexander Perrier, in Genf; 4. Christe exaudi nos, Ölgemälde, von Pietro Chiesa, in Mailand.

(Vom 6. Juni 1914.)

Herrn Max Y. B a e h r wird das Exequatur erteilt als Konsul ·der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika in Bern.

Dem Rücktrittsgesuche des Herrn A. J u n o d , Abteilungs;sekretär für das kaufmännische Unterrichtswesen, wird auf 30. Juni 1914 unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

Dem Gesuche des Herrn Kontrollingenieur E. Vez um Entlassung von seiner Stelle wird unter Verdankung der geleisteten Dienste auf 1. September nächsthin, bezw. auf den Zeitpunkt ·des Eintritts seines Nachfolgers, entsprochen.

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"Wahlen.

(Vom 2. Juni 1914.)

Finanz- und Zolldepartement Zollverwaltung.

Kontrolleur beim Hauptzollamt Locarno Gianella, Severino von Fiesso, zurzeit Revisionsgehülfe.

(Vom 6. Juni 1914.)

Justiz- und Polizeidepartement.

Kanzlist IT. Klasse des Zentralpolizeibureaus Ermann Buetti, von Muralto, zurzeit Kanzleigehülfe dieses Bureaus.

Kanzleigehülfe des Zentralpolizeibureaus: Henri Volet, von Châtillens, Postcommis in Bern.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Schwyzer Strassenbahnen hat das Gesuch gestellt, es möchte ihm bewilligt werden, die 7,125 km lange Strassenbahn Seewen-Schwyz-Brunnen (Dampfschiffstation) samt Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 400,000, das zum Bau der Linie, sowie zur Tilgung von Schulden verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1914

Année Anno Band

3

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23

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.06.1914

Date Data Seite

534-536

Page Pagina Ref. No

10 025 409

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