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Botschaft; dea

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Korrektion und Verbauung der Seez zwischen Mels und Weisstannen.

(Vom 20. November 1914.)

Unterm 7. April 1914 hat uns der Regierungsrat des Kantons St. Gallen folgendes Gesuch eingereicht: ,,Mit Schreiben vom 17. April 1912 gestattete uns Ihr Departement des Innern, an der Seez zwischen Mels und Weisstannen die dringlichsten, durch die Hochwasser der Jahre 1910 und 1911 verursachten Notarbeiten auszuführen und dieselben seinerzeit in die Subventionsabrechnung einzubeziehen, sofern sie solid und kunstgerecht ausgeführt würden, so dass sie als integrierender Bestandteil eines einzureichenden Korrektions- und Verbauungsprojektes angesehen werden könnten. Dieses Projekt, das wir Ihnen in Beilage mit dem Gesuch um Genehmigung zustellen, ist in der Folge von unserm Kantonsingenieurbureau ausgearbeitet worden. Nachdem man sich anfänglich mit dem Gedanken getragen hatte, eine durchgehende Korrektion von Weisstannen bis Mels zur Ausführung zu bringen, ist man nachher aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen hiervon wieder abgekommen. Das vorliegende Projekt enthält daher Teilkorrektionen und sieht nur solche Bauten vor, die notwendig sind, um grosse Uferanbrüche, die der Seez viel Geschiebe zuführen, zu vermeiden, um wertvolle, bebaute Grundstücke zu schützen, und namentlich, um die Strassen und Brücken vor der Zerstörung durch Hochwasser zu sichern. Hinsichtlich der Details der vorgesehenen Verbauung gestatten wir uns, Sie auf die Projektpläne selbst und den bezüglichen Bericht des Kantonsingenieurs hinzuweisen.

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Als Bauzeit sind vier bis fünf Jahre in Aussicht genommen. Anfänglich wird die Verbauung etwas forciert werden müssen. Für die letzten Jahre ist die Ausführung der weniger dringlichen Arbeiten vorgesehen.

Die Gesamtkosten des Verbauungsprojektes stellen sich voranschlagsgemäss auf die hohe Summe von Fr. 600,000. Die Aufbringung dieser Kosten gestaltet sich äusserst schwierig. Einmal bedingt die Seezverbauung für das anliegende Gebiet keinen effektiven Mehrwert. Sie verhindert nur eine zunehmende Wertverminderung desselben. Ausserdem werden durch sie die beständig drohenden Gefahren abgewendet. Die Leistungsfähigkeit des zu bildenden Perimeters ist zudem sehr gering. Es ist auch zu be-.

rücksichtigen, dass sowohl die politische Gemeinde Mels als der Privatgrundbesitz für bisherige Uferschutzbauten schon Ausserordentliches geleistet haben. Die diesbezüglichen Auslagen der Gemeinde Mels allein betrugen in den letzten vierzig Jahren über Fr. 200,000. Aus diesen Gründen werden wir dem Grossen Rat anlässlich der nächsten' Budgetberatung die Ausschüttung eines Staatsbeitrages von 30 °/o der Gesamtkosten beantragen. Wir ersuchen Sie dringend, auch den eidgenössischen Räten die höchst zulässige Subventionierung mit 50 °/o der Gesamtkosten zu empfehlen. Hier mag noch erwähnt werden, dass die umfangreiche Korrektion der Seez von Mels bis in den Wallensee seinerzeit ohne Subvention ausgeführt werden musste, und dass ein Restbetrag der Seez-Schuld auch heute noch nicht abgetragen ist, so dass das Maximum der Subvention für den Oberlauf auch aus diesem Grunde gerechtfertigt erscheint. Weil mit den Korrektionsarbeiten noch im laufenden Jahre begonnen werden sollte, bitten wir Sie, die Behandlung der vorliegenden Subventionsangelegenheit für die Junisession veranlassen zu wollen.tt Da bei Behandlung dieser Verbauung die forstlichen Verhältnisse mitzuberücksiehtigen waren, hat unser Departement des Innern die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beauftragt, ein Gutachten hierüber abzugeben. Nach Eingang dieses Berichtes sind wir nun imstande, die Angelegenheit abschliesslich zu behandeln.

Was nun zuerst das Verbauungsprojekt anbelangt, so ist dem Berichte des st. gallischen Kantonsingenieurbureaus folgendes zu entnehmen : Das Einzugsgebiet der Seez bis Mels beträgt 103 km2. Der Hauptbach entspringt am Willenbütz 2109 m über Meer. Er vereinigt sich auf Unter-Siez mit dem ebenso starken Fooalpbach, der das Wasser vom Foostock 2610 m

515 über Meer und der Scheibe 2922 m über Meer aufnimmt. Auf ihrem weiteren Laufe nimmt dann die Seez noch eine ganze Reihe Seitenbäche auf, von welchen der Lauibach, der Lozbach und der Mühlebach von der linken Talseite, der Koppbach, der Lartinaoder Gofelbach, der Gafarrabach und der Prechtbach von der rechten Talseite her einmünden. Der Lartinabach ist wohl der gefährlichste und geschiebeführendste unter ihnen.

Der obere Teil des Bachgebietes, von den Quellen bis zum Mühleboden, besteht aus Gebilden der Eocänzeit. Es sind namentlich Flyschfelsen und Verwitterungsprodukte des Flysch, in welchen sich die Seez mit ihren Seitenbächen eingeschnitten hat. Am Ausgang des Tales bis nach Mels bildet der Verrucano das Grundmassiv ; deshalb findet man auch bei Mühleboden ein ziemlich flaches Tal und vom Mühleboden bis Mels eine steilabfallende, in den Verrucanofels eingesägte Schlucht. Im allgemeinen ist der Verrucano für Bachbauten kein guter Baustein ; aber hier tritt er z. B. im Rauchsteintobel als harter, anstehender Felsen und bis Schwendi als wetterbeständiges Trümmergestein zutage, so dass er zu Bauten gut verwendbar ist.

Das Bild der Vegetation ist das gewohnte ; unten ein Band von Wiesen und Alpen, dann ein Gürtel von Wald, der bis auf eine Höhe von etwa 1800 m hinaufgeht, und über dem Wald wieder Alpen, Schutthalden und Felsen.

Wie in dem Schreiben der Regierung des Kantons St. Gallen angegeben ist, weist das Projekt nicht eine durchgehende Korrektion der Seez von Weisstannen bis Mels auf; es beschränkt sich dasselbe auf die Verhinderung grösserer, geschiebebringender Uferanbrüche, die Verbreiterung zu enger Flussstrecken und auf den Schutz von Häusergruppen, Strassen und Brücken.

Dem Normalprofil des Projektes wurden folgende Wassermengen zugrunde gelegt : Weisstannen . 140 m8 pro Sek. oder 2,o m8 pro Sek. und km 2 Blackenboden 157 ,, ,, ,, ,, 2,8 ,, ,, ,, ,, ,, Mels . . . 170 ,, ,, ,, ,, 1,65 ,, ,, ,, ,, ,, Die Niederschlagsmengen waren am 14. Juni 1910 in Weisstannen zu 109 mm in 24 Stunden, am 6. Oktober 1911 zu 50 mm, aber in weniger als 24 Stunden, beobachtet worden.

Bei den Normalprofilen wurde bis Mels hinunter eine Sohlbreite von 12m gewählt, zu unterst eine solche von 14,o bis 14,s m.

Nur die Höhe ist entsprechend den verschiedenen Gefallen eine

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von 2,4o bis 3,o m wechselnde. Die Böschungen sind einhalbmal!^ bei allen Profilen.

Zum Schütze der Ufer und Hänge kommen drei verschiedene Bautypen zur Anwendung: 1. Das Leitwerk, bestehend aus einem Betonfundament und einer einhalbmaligen Böschungsmauer in Mörtel mit Kieshinterbeugung.

2. Die Pflasterung, bestehend aus einem Betonfundament, auf das eine einmalige Pflasterung in grossen lagerhaften Steinen ohne Mörtelverband aufgesetzt wird.

3. Die Sporen, welche angewandt werden, wo es sich darum handelt, seitliche Bacharme abzuschneiden oder ein flacheres Ufer zu schützen. Die Sporen werden in drei einzelnen Klötzen von 3 bis 6 m Länge in armiertem Beton und einer Steinverkleidung ausgeführt, wobei angenommen wird, dass bei einer allfälligen Vertiefung des Baches sie sich senken können, ohne zerstört zu werden.

Das Steinmaterial für das Leitwerk kann zum grossen Teil aus dem Bachbett bezogen werden, zum Teil kommen die vorhandenen Steinbrüche hierfür in Betracht. Für die Pflasterung kann in erster Linie das Material der von der Gemeinde Mels ausgeführten Steinwürfe Verwendung finden ; das weitere Material muss von auswärts bezogen werden.

Ausser der Erstellung eines richtigen Bachprofiles, welches durch grosse Felssprengungen in der zu engen Partie Mühlebodenbrücke-Städeliruns auf die Minimalbreite von 12 m erweitert wird, sind noch eine Reihe mit der Korrektion verbundener Arbeiten auszuführen, wie die Erweiterung und Neuerstellung dreier Brücken, die Hebung der Poststrasse Mels-Weisstannen in _ einer Länge von 370 m auf die Höhe der Hochwasserdämme, die Einführung verschiedener Seitenbäche und Runsen in die Seez mittelst gepflasterter Schalen, soweit die Ufer mit Leitwerken oder Pflasterungen versehen sind.

Von den Brücken ist die Graisbrücke schon ausgeführt worden, und zwar in Holz ; die beiden anderà sind in armiertem Beton vorgesehen. Die bedeutendste derselben ist die sogenannte Holzbrücke. Es ist dies eine noch gut erhaltene gewölbte Brücke aus Stein, deren Durchflussprofil aber viel zu eng ist. Ebenso muss die Schwendibrücke wegen zu kleiner Lichtweite umgebaut werden.

Der Kostenvoranschlag für sämtliche Korrektionsarbeiten

517 kommt auf die Summe von Fr. 600,000. Er setzt sich aus folgenden Unterabteilungen zusammen : A. Korrektion der Seez in Mels zwischen Platzbrilcke und Haldenbrücke, Länge ca. 400 m Fr. 50,000 B. Korrektion der Seez zwischen Mühleboden und Weisstannen; Arbeiten auf einer Länge von ca. 5,3 km verteilt: I . Uferschutzbauten . . . F r . 294,988 II. Felssprengungen und Erweiterungen des Bachbettes ,, 79,700 HI. Brücken ,, 12,300 IV. Verschiedenes . . . . ,, 10,660 V. Notarbeiten ,, 57,000 VI. Unvorhergesehenes . . ,, 68,205 VII. Projekt und Bauleitung . ,, 27,147 Zusammen ,, 550,000 Zusammen

Fr. 600,000

Im Berichte des Kantonsingenieurs wird angegeben, dass die Preise den heutigen Material- und Arbeitspreisen angepasst worden seien. Da jedoch die Massen nicht durch detaillierte Querprofilaufnahmen, sondern auf Grund einer Messtischaufnahme ermittelt worden sind, ist der Posten Unvorhergesehenes etwas reichlicher als sonst mit zirka 15% angenommen worden; es muss aber auch berücksichtigt werden, dass es sich hier nicht um ein geschlossenes Korrektionsprojekt, sondern um zerstreut auszuführende Bauten handelt, so dass während der Bauausführung sich die Notwendigkeit ergeben könnte, die vorgesehenen Uferschutzbauten noch weiter auszudehnen.

Was dann die Notarbeiten anbelange, so sind Uferschulzmauern, Absprengungen von Felsvorsprüngen längs der Schattenbergwand, Erstellung von Rollwuhren und die Erstellung der Gaisbrücke bereits vorgenommen worden,. welche Arbeiten sich auf rund Fr. 57,000 belaufen.

· Das eidgenössische Oberbauinspektorat hat die erforderliche Lokalbesichtigung vorgenommen und das Projekt eingehend mit dem Kantonsingenieur besprochen, so dass dasselbe nun den gemeinsamen Verabredungen vollkommen entspricht.

Die Preise sind im allgemeinen ziemlich hoch; es ist aber zu bedenken, dass der Sand im Weisstannental nicht erhältlich

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ist und zuerst mittelst Steinbrechmaschinen erzeugt werden muss ; es lässt sich daher gegen den vorliegenden Kostenvoranschlag nichts einwenden.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bemerkt in ihrem Berichte vom 30. Oktober 1914, dass es sich bei einem -gemeinsamen Augenschein der forstlichen Organe des Bandes und des Kantons St. Gallen erzeigt habe, dass die forstlichen Verhältnisse genannten Tales im Detail noch näher studiert werden müssen" bevor ein allgemeiner forstlicher Bericht abgegeben werden könne, was infolge der seither eingetretenen Mobilisation nicht mehr möglich geworden sei.

Da das von St. Gallen vorgelegte Korrektions- und Verbauungsprojekt nur den untern Teil der Seez betrifft und nach Vollendung desselben auch die Sicherstellung der Gewässer des obern Einzugsgebietes der Seez folgen muss, werde * sich bei Anlass der Vorlage der diesbezüglichen Projekte Gelegenheit bieten, auch die forstlichen Bedingungen für die einzelnen Einzugsgebiete zu stellen.

Die Inspektion ist daher der Ansicht, das vorliegende Subventionsgesuch des Kantons St. Gallen könne schon jetzt unter der Voraussetzung behandelt werden, ,,dass in einem eventuellen Entwurf des Subventionsbeschlusses die allgemeine forstliche Bedingung aufgenommen werde, dass sich der Kanton St. Gallen verpflichte, diejenigen forstlichen Massnahmen durchzuführen, welche seitens des eidgenössischen Departements des Innern, nach Einholung eines diesfälligen Gutachtens der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, anlässlich der Genehmigung der Korrektions- und Verbauungsprojekte für die einzelnen Teile des obern Einzugsgebietes der Seez verlangt werden".

Das eidgenössische Oberbauinspektorat ist ebenfalls der Ansieht, dass auf das Subventionsgesuch ohne Verzug eingetreten werden kann, dass es aber später notwendig werden wird, auch die Seitenbäche zu verbauen und Aufforstungen und Lawinenverbauungen im Einzugsgebiet auszuführen. Die Möglichkeit, die Arbeiten des vorliegenden Projektes, entsprechend dem Wunsche des Gemeinderates, als Notstandsarbeiten durch im Weisstannestal ansässige Leute erstellen zu lassen, bildet einen weiteren Grund, die Verbauung der Seez sofort an Hand zu nehmen.

Was nun das Beitragsverhältnis des Bundes anbelangt, so ersucht die Regierung des Kantons St. Gallen aufs angelegentlichste, es möchte das Maximum des im eidgenössischen Wasser-

519 baupolizeigesetz vorgesehenen Bundesbeitrages bewilligt werden.

Wenn auch einerseits zugegeben werden muss, dass hier ein Fall vorliegt, wo der Bund in ausserordentlicher Weise der Bevölkerung zu Hülfe kommen sollte, so ist anderseits zu berücksichtigen, dass die gegenwärtige Finanzlage des Bundes grösste Vorsicht erheischt. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass in Berücksichtigimg dieses Umstandes die Beitragsquote auf 45 °/o angesetzt werden sollte.

Im Berichte des Kantonsingenieurs von St. Gallen wird die Bauzeit auf vier bis fünf Jahre angesetzt, nimmt man also fünf Jahre hierfür an, so würde das auszurichtende Jahresmaximum Fr. 54,000 betragen. Als erste Anzahlung würde das Jahr 1915 angenommen.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den nachstehenden Beschlussesentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 20. November 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundesprä[sident:

Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

520 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St.Gallen für die Korrektion und Verbauung der Seez zwischen Mels und Weisstannen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons St. Gallen, vom T.April 1914; einer Botschaft des Bundesrates, vom · 20. November 1914 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton St. Gallen wird für die Korrektion und Verbauung der Seez zwischen Mels und Weisstannen ein Bundesbeitrag von 45 °/o der wirklichen Kosten zugesichert im Höchstbetrage von Fr. 270,000, als 45 °/0 der Voranschlagsumme von Fr. 600,000.

Art. 2. Für die Ausführung der Bauten werden fünf Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 8) an gerechnet.

Art. 3. Die Ausbezahlung dieses Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen; der jährliche Höchstbetrag ist Fr. 54,000, und die erste Zahlung findet im Jahr 1915 statt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Ent-

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eignungeri und die unmittelbare Bauaufsicht, sowie die Kosten der Perimeteraufnahme. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (Von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Oberbauinspektorate sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Kanton St. Gallen verpflichtet sich, diejenigen weiteren Korrektions- und Verbauungsarbeiten, sowie diejenigen forstlichen Massnahmen im Einzugsgebiet der Seez durchzuführen, die der Bundesrat unter Berücksichtigung aller einschlägigen Verhältnisse in einem späteren Zeitpunkte anordnen wird.

Art. 7. Der Bundesrat lässt die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren.

Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 8. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem vom Kanton St. Gallen die Ausführung dieser Arbeiten gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton St. Gallen .zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11.

beauftragt.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Korrektion und Verbauung der Seez zwischen Mels und Weisstannen. (Vom 20. November 1914.)

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25.11.1914

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513-521

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