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Schweizerisches Bundesblatt.

49. Jahrgang. IV.

Nr. 42.

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16. Oktober 1897.

Bundesgesetz betreffend

die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen fUr Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen.

(Vom 15. Oktober 1897.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. März 1897; in Anwendung von Art. 23 und 26 der Bundesverfassung, beschließt:

I.

Erwerbung und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes.

Art. 1. Der Bund wird diejenigen schweizerischen Eisenbahnen, welche wegen ihrer volkswirtschaftlichen oder militärischen Bedeutung den Interessen der Eidgenossenschaft oder eines größern Teiles derselben dienen und deren Erwerbung ohne unverhältnismäßige Opfer erreichbar ist, für

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sich erwerben und unter dem Namen ^Schweizerische Bundesbahnen"1 für seine Rechnung betreiben.

Mit einer Eisenbahn können auch deren Beteiligungen bei Nebenbahnen, sowie Nebengeschäfte (Dampfsehiffunternehmungen u. s. w.), die mit dem Bahnbetriebe in engem Zusammenhange stehen, erworben werden.

Art. 2. Die Erwerbung von Eisenbahnen findet auf dem Wege des Rückkaufes gemäß den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der Konzessionen statt.

Der Bundesrat hat auf dieser Grundlage den Rückkauf auf den nächsten Rückkaufstermin anzukündigen gegenüber den im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Betriebe stehenden Bahnlinien: 1. der Jura-Simplon-Bahn ; 2. der schweizerischen Centralbahn mit labegriff ihrer Anteile an Gemeinschaftsbahnen ; 3. der schweizerischen Nordostbahn mit Inbegriff ihrer Anteile an Gemeinschaftsbahnen ; 4. der Bahnunternehmung Wohlen-Bremgarten bezüglich des Anteiles der Einwohnergemeinde Bremgarten an derselben ; 5. der Vereinigten Schweizerbahnen ; 6. der Gotthardbahn.

Sofern ein einheitlicher Rückkauf der gesamten Nordostbahn auf Grund der für deren Slammnetz gültigen Bestimmungen nicht erreichbar ist, kann der Bundesrat diejenigen unter besondern Konzessionen stehenden Linien von der Ruckkaufserklärung ausnehmen, deren Erwerbung nur mit unverhältnismäßigen Opfern möglich und deren Besitz nicht zu einem rationellen Betrieb der Bundesbahnen unentbehrlich ist.

Der Bundesrat ist ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesversammlung die Erwerbung der genannten Binnen auch auf dem Wege des freihändigen Kaufes vorzunehmen, wobei immerhin für die Festsetzung des Ruckkaufspreises-

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die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der Konzessionen maßgebend sind.

Art. 3. Der Bundesrat ist überdies ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesversammlung auch andere dermalen bestehende Bahnen, welche den in Art. l vorgesehenen Bedingungen entsprechen, zu erwerben.

Art. 4. Wenn in der Folge andere Bahnlinien als die in Art. 2 und 3 bezeichneten vom Bunde erworben oder wenn von ihm neue Linien gebaut werden sollen, so ist jeweilen ein bezügliches Bundesgesetz zu erlassen.

Art. 5. Der Bundesrat ist ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesversammlung den Betrieb von' Nebenbahnen zu übernehmen, sowie in die zwischen den genannten Hauptbahnen und Nebenbahnen etwa vereinbarten Betriebsverträge einzutreten.

Art. 6. Der Übergang des Eigentums an den vom Bunde erworbenen Eisenbahnen erfolgt jeweilen auf den konzessionsgemäßen oder vertraglich festgesetzten Termin, ohne daß dazu die Beobachtung einer für den Eigentumsübergang sonst vorgeschriebenen Form erforderlich ist.

Außer angemessenen Kanzleigebühren für die Vormerkung des Eigentumsüberganges in den öffentlichen Büchern dürfen für die Handänderung keinerlei Steuern oder Gebühren erhoben werden.

Art. 7. Die für die Erwerbung, den Bau und den Betrieb der Bahnen erforderlichen Geldmittel sind durch Emission von Anleihen mittelst Ausgabe von Obligationen oder Rententiteln zu beschaffen.

Die bezüglichen Anleihen sind nach einem festen Amortisationsplane längstens binnen sechszig Jahren zu amortisieren.

Auf dem Wege der freien Verständigung mit den Eigentümern der Bahnen und unter Festhaltung'o des Grundsatzes der Schuldenamortisation binnen längstens sechszig Jahren

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kann auch eine andere Zahlungsmodalität für die Erwerbung der Bahnen gewählt werden.

Die Genehmigung der Anleihensoperationen und des Amortisationsplanes bleibt der Bundesversammlung vorbehalten.

Art. 8. Das Rechnungswesen der Bundesbahnen ist vom übrigen Rechnungswesen des Bundes getrennt zu halten und so zu gestalten, daß ihre Finanzlage jederzeit mit Sicherheit festgestellt werden kann.

Der Reinertrag des Betriebes der Bundesbahnen ist zunächst für die Verzinsung und Amortisation der Eisenbahnschuld bestimmt.

Von den weitern Überschüssen sind 20 °/o so lange in einen von den übrigen Aktiven der Bundesbahnen gesondert zu verwaltenden Reservefonds zu legen, bis derselbe, Zinsaufrechnung inbegriffen, fünfzig Millionen Franken erreicht haben wird. Die übrigen 80 °/o sind im Interesse der Bundesbahnen zur Hebung und Erleichterung des Verkehrs, insbesondere zur Herabsetzung der Personen- und Gütertarife und zur Erweiterung des schweizerischen Eisenbahnnetzes, vorzugsweise desjenigen der Nebenbahnen, zu verwenden.

Reichen die ordentlichen Einnahmen, mit Inbegriff der nicht verwendeten Gewinnsaldovorträge, zur Deckung der Betriebsausgaben, zur Verzinsung des Anlagekapitals und zur Amortisation nicht aus, so ist ein entsprechender Betrag dem Reservefonds zu entnehmen.

Art. 9. Mit dem Übergang einer Bahn an den Bund erlöschen sämtliche Bestimmungen der bezüglichen Konzessionen.

Vorbehalten bleiben etwaige in denselben enthaltene privatrechtliche Verpflichtungen zu gunsten Dritter, über welche die Berechtigten sich ausschließlich mit den bisherigen Konzessionsinhabern auseinander zu setzen haben ; durch die Konzessionen überbundene Verpflichtungen dagegen, welche mit

475 dem Bestände und Betriebe der Bahnen in unmittelbarem Zusammenhange stehen, gehen auf den Bund über.

Art. 10. Die Bundesbahnen sind von jeder Besteuerung durch Kantone und Gemeinden befreit.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Immobilien, welche zwar im Besitze der Bundesbahnen sind, aber eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb nicht haben.

Auch sind die Bundesbahnen für Versicherung ihres Rollmaterials den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen nicht unterworfen.

Der Bund verzichtet gegenüber den Bundesbahnen auf Erhebung der in Art. 19 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, vom 23. Dezember 1872, vorbehaltenen Konzessionsgebühr für den regelmäßigen periodischen Personentransport.

Art. 11. Die jeweilige Bundesgesetzgebung in Eisenbahnsachen findet auch auf die Bundesbahnen Anwendung, soweit die Voraussetzungen hierfür bei denselben vorhanden sind.

II.

Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen.

Art. 12. Die Verwaltung der Bundesbahnen bildet eine besondere Abteilung der Bundesverwaltung.

Die Beamten und Angestellten der Bundesbahnen unterstehen der für die Bundesbeamten geltenden Gesetzgebung.

Die Verwaltung der Bundesbahnen hat ihr rechtliches Domizil am Sitze der Generaldirektion.

Dieselbe hat außerdem in jedem durch ihre Bahnlinien berührten Kantone ein Domizil am Kantonshauptorte zu verzeigen, an welchem sie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt werden kann.

Für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

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Für die Behandlung und Beurteilung der civilrechtlichen Streitigkeiten gegen die Bundesbahnen finden die bestehenden kantonalen und eidgenössischen Gesetze Anwendung, mit der Beschränkung, daß das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt, sofern der Streitgegenstand einen Haupt wert von wenigstens Fr. 30,000 hat.

1.

Oberleitung der Verwaltung.

Art. 13. Für die Oberleitung der Verwaltung durch die Bundesbehörden gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Es kommen zu :

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

A. Der Bundesversammlung : Die Genehmigung der Anleihensoperationen und des Amortisationsplanes ; die Genehmigung von Vereinbarungen betreffend die Erwerbung anderer bestehender Bahnen, sowie betreffend die Übernahme des Betriebes von Nebenbahnen und den Eintritt des Bundes in Betriebsverträge, welche etwa zwischen den in Art. 2 genannten Hauptbahnen und Nebenbahnen abgeschlossen worden sind ; die Gesetzgebung über die allgemeinen Grundsätze für die Tarif bildung ; der Erlaß von Gesetzen betreffend die Erwerbung oder den Bau von Eisenbahnen ; die Gesetzgebung über die Besoldungen; die Genehmigung des Jahresbudgets; die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes.

B. Dem Bundesrat: Ì. Der Erlaß einer Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetze.

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2. Die Wahl: a. von 25 Mitgliedern des Verwaltungsrates (Art. 16); b. der Mitglieder der Generaldirektion und der Kreisdirektionen (Art. 23 und 33) ; c. von je 4 Mitgliedern der Kreiseisenbahnräte (Art. 29).

3. Die Einbringung folgender Vorlagen bei den eidgenössischen Katen: a. des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes ; b. der Anträge betreffend die Übernahme des Betriebes von Nebenbahnen und den Eintritt des Bundes in Betriebsverträge, welche etwa zwischen den in Art. 2 genannten Hauptbahnen und Nebenbahnen abgeschlossen worden sind (Art. 5); c. der Anträge betreffend den Bau neuer u ad die Übernahme bestehender Linien.

4. Die Ausübung der gleichen Befugnisse, die dem Bundesrate den Privafcbahnen gegenüber zustehen, soweit die Voraussetzungen hierfür bei den Bundesbahnen vorhanden sind.

5. Die Genehmigung der Statuten der Pensions- und Hülfskassen für die Beamten und ständigen Angestellten.

6. Die Erlassung der erforderlichen Vorschriften für die Errichtung von Krankenkassen.

2.

Einteilung des Bahnnetzes.

Art. 14. Das Bundesbahnnetz wird in fünf Kreise eingeteilt, welche ihren Sitz in Lausanne, Basel, Luzern, Zürich und St. Gallen haben.

Die Umschreibung der einzelnen Kreise bleibt der Vollziehungsverordnung vorbehalten.

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3.

Organe der Terwaltnng.

Art. 15. Die Organe der Verwaltung der Bundesbahnen sind : a. der Verwaltungsrat; b. die Generaldirektion ; c. die Kreiseisenbahnräte; d. die Kreisdirektionen.

a. Der Verwaltungsrat.

Art. 16. Der Verwaltungsrat besteht aus 55 Mitgliedern, welche gewählt werden wie folgt: 25 durch dea Bundesrat; 25 durch die Kantone und Halbkantone; 5 durch die Kreiseisenbahnräte aus ihrer Mitte.

Von den durch den Bundesrat zu wählenden Mitgliedern dürfen nicht mehr als neun zugleich Mitglieder eines eidgenössischen Rates sein.

Der Bundesrat trifft die ihm zufallenden Wahlen erst, nachdem die Kantone und die Kreiseisenbahnräte die ihnen obliegenden vorgenommen haben; bei der Wahl wird er darauf achten, daß Landwirtschaft, Handel und Gewerbe eine angemessene Vertretung erhalten.

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre und fällt zusammen mit derjenigen der Bundesbehörden.

Art. 17. Der Geschäftskreis des Verwaltungsrates umfaßt: 1. die Aufsicht über die gesamte Verwaltung; 2. die Feststellung des dem Bundesrate einzureichenden Entwurfs des Jahresbudgets ; 3. die Prüfung der von der Generaldiroktion aufgestellten Jahresrechnung und des von ihr angefertigten Jahresberichtes über die Geschäftsführung, zu Händen des Bundesrates;

479 4. die im Rahmen der bezüglichen Gesetzesbestimmungen vorzunehmende Feststellung der Grundlagen für die Tarife und die Güterklassifikation nebst den reglementarischen Bestimmungen ; 5. die Feststellung der Normen für Aufstellung der Fahrtenpläne (Ausscheidung der Zugskategorien, Zahl der Fahrten, Fahrgeschwindigkeiten etc.); 6. die pachtweise Inbetriebnahme von Bahnstrecken, welche dem Bunde nicht angehören, die Verpachtung des Betriebs eigener Bahnstrecken, die Einrichtung von Nebengeschäften -, 7. die Ratifikation von wichtigern Vereinbarungen mit ändern Transporturiternehmungen über den gegenseitigen Verkehr oder die Regelung von Konkurrenzverhältnissen ; 8. die Ratifikation von Vereinbarungen mit ändern Eisenbahnunternehtnungen über die gemeinschaftliche Benützung von Bahnhöfen, Stationen und Bahnstrecken, ferner übei- gemeinschaftliche Verkehrseinrichtungen; 9. die Feststellung der Normalien für den Unter-, Oberund Hochbau, ferner für das Rollmaterial: 10. die Entscheidung über das Tracé neuer Linien, ferner die Festsetzung der Pläne neuer Bahnhofbauten von größerer Bedeutung und der Pläne für wichtigere Umbauten und Ergäuzungsbauten auf dem in Betrieb stehenden Bahnnetze; 11. die Genehmigung von Bau- und Lieferungsverträgen, welche den Betrag von Fr. 500,000 übersteigen ; 12. den Ankauf von Liegenschaften, deren Erwerbung nicht zur Ausführung von Bahnbauten erfolgt, sofern der Kaufpreis Fr. 200,000 übersteigt, ebenso der Verkauf von Liegenschaften im Werte von mehr als Fr. 50,000; 13. die Feststellung der Dienstorganisation innerhalb der Vorschriften der vom Bundesrat erlassenen Vollziehungsverordnung;

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14. die Aufstellung der Vorschläge für die Ernennung der Generaldirektion und der Kreisdirektionen ; 15. die Genehmigung der Wahl der Vorstände der Dienstabteilungen bei der Generaldirektion und den Kreisdirektionen ; 16. die Festsetzung der Besoldungen der in Ziff. 15 genannten Beamten im Rahmen des Besoldungsgesetzes und des Budgets; 17. die Feststellung der allgemeinen Austellungsbedingungen für das Personal; 18. die Aufstellung der Statuten für die Pensions- und Hülfskassen ; 19. die Prüfung der von den Kreiseisenbahnräten ausgehenden Vorschläge betreffend Verbesserungen im Betriebe; 20. die Begutachtung von Abänderungen der die Bundesbahnen betreffenden Gesetze und Verordnungen; 21. die Begutachtung von Anregungen für den Bau neuer Linien für Rechnung des Bundes.

Art. 18. Der Verwaltungsrat wählt auf die Dauer einer Amtsperiode aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

Art. 19. Zur Vorberatung der zu behandelnden Geschäfte bestellt der Verwaltungsrat für die Dauer der Amtsperiode eine ständige Kommission, bestehend aus dem Präsidenten des Verwaltungsrates als Präsidenten und sechs bis zehn Mitgliedern. Es bleibt jedoch dem Verwaltungsrate unbenommen, zur Vorberatung einzelner Geschäfte ausnahmsweise besondere Kommissionen zu ernennen.

Sowohl die ständige Kommission als die Specialkommissionen haben das Recht, von der Generaldirektion über die von ihnen zu behandelnden Geschäfte jede notwendig scheinende Auskunft zu verlangen und von allen bezüglichen Akten Einsicht zu nehmen.

481 Den Kommissionen ist gestattet, einen Aktuar beizuziehen ; für dessen Stellung sorgt das Sekretariat der General direktion.

Art. 20. Die Mitglieder der Generaldirektion und die Präsidenten der Kreisdirektionen wohnen den Verhandlungen des Verwaltungsrates, soweit sie nicht ihre persönlichen Interessen betreffen, mit beratender Stimme bei.

Bei den Verhandlungen der ständigen Kommission wird die Generaldirektion durch ihren Präsidenten oder Vizepräsidenten mit beratender Stimme vertreten.

Zu den Verhandlungen der Specialkommissionen kann sie nach Gutfinden einzelne Mitglieder mit beratender Stimme abordnen.

Art. 21. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf die Einladung seines Präsidenten regelmäßig jedes Vierteljahr einmal. Außerdem wird er einberufen, wenn die Geschäfte es notwendig machen oder wenn wenigstens der vierte Teil der Mitglieder es verlangt. Das Nähere über die Zeit der Sitzungen bestimmt die Vollziehungsverordnung zum vorliegenden Gesetze.

Der Rat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Art. 22. Die Mitglieder des Verwaltungsrates beziehen für ihre Verrichtungen Tag- und Reisegelder, deren Höhe durch die Bundesversammlung bestimmt wird.

b. Die Generaldirektion.

Art. 23. Die Generaldirektion besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Sie wird, auf unverbindlichen Vorschlag des Verwaltungsrates, vom Bundesrat ernannt.

Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre und fällt zusammen mit zwei Amtsdauern der eidgenössischen Räte.

Der Sitz der Generaldirektion ist in Bern.

Die Mitglieder müssen in Bern wohnen.

482 Art. 24. Der Bundesrat ernennt aus den Mitgliedern je für 3 Jahre einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

Art. 25. Der Generaldirektion liegt, soweit das gegenwärtige Gesetz keine Ausnahmen oder Einschränkungen enthält und unter Vorbehalt der dem Verwaltungsrat in Art. 17 zugeteilten Befugnisse, die gesamte Geschäftsführung ob. Insbesondere fallen in ihren Gesehäftskreis : 1. die administrative und gerichtliche Vertretung der Eisenbahnverwaltung nach außen, soweit dieselbe nicht den Kreisdirektionen übertragen ist (Art. 35, Ziff. 1); 2. die Ernennung sämtlicher ihr unmittelbar unterstehenden Beamten und Angestellten, sowie der Vorstände der Dienstabteilungen bei den Kreisdirektionen auf unverbindlichen Vorschlag der letztern ; 3. die Aufstellung von Gehaltsnormen für die von der Generaldirektion und für die von den Kreisdirektionen zu ernennenden Beamten und Angestellten ; 4. die Festsetzung der Gehalte für die von ihr zu ernennenden Beamten und Angestellten im Rahmen des Besoldungsgesetzes und des Budgets; 5. die Entwerfung des Jahresbudgets ; 6. die Aufstellung der Jahresrechnung; 7. die Anfertigung des Jahresberichtes über die Geschäftsführung ; 8. die Vorbereitung aller übrigen, nicht'bereits genannten, durch den Verwaltungsrat zu behandelnden Geschäfte; 9. die Vollziehung der Beschlüsse des Verwaltungsrates; 10. die Aufstellung der erforderlichen Réglemente, Instruktionen und Dienstvorschriften für die verschiedenen Diensteweige ; 11. das Tarifwesen; 12. die Kontrolle der Betriebseinnahmen (Betriebskootrolle); 13. die Erledigung von Reklamationen aus dem Verkehre mit ändern Bahnen wegen unrichtiger Anwendung der

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14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

Tarife und Tarifvorschriften oder wegen unrichtiger Instradierungen, ferner wegen Verlustes oder Beschädigung von Transportgütern oder wegen Verspätungen im Personen- und Güterverkehr, soweit nicht durch die bundesrätliche Vollziehungsverordnung deren Zuweisung an die Kreisdirektionen oder an Dienststellen verfügt wird; die Aufstellung der Fahrpläne, einschließlich der Sorge für eine den Bedürfnissen auch des durchgehenden Verkehrs entsprechende Ausführung derselben durch die Kreisdirektionen ; die Centralwagenkontrolle ; die Ausführung von Neu- und Brgänzungsbauten, soweit solche nicht den Kreisdirektionen überlassen wird ; der Abschluß von Vereinbarungen mit ändern Transportanstalten über den gegenseitigen Verkehr oder die Regelung von Konkurrenzverhältnissen ; der Abschluß von Verträgen mit ändern Eisenbahnunternehmungen über die gemeinschaftliche Benützung und Erstellung von Bahnhöfen, Stationen, Bahnstrecken und Betriebsemrichtungen ; der Abschluß von Verträgen über die Erwerbung von Liegenschaften zu den von der Generaldirektion auszuführenden Bauten, ferner aller Verträge über die Erwerbung von Liegenschaften zu ändern als Bauzwecken ; die Verwaltung der Pensions-, Hülfs- und Krankenkassen des Personals, unter Mitwirkung desselben; der Abschluß der Bau- und Lieferungsvertrage für die von der Generaldirektion auszuführenden Bauten, sowie aller Lieferungsverträge für Oberbaumaterial, für den Bezug von Brenn- und Schmiermaterialien für den Maschinendienst und für neues Transportmaterial, unter Vorbehalt von Art. 17, Ziff. 11 ;

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22. die Aufsicht über die Geschäftsführung der Kreisdirektionen und die Erteilung von Instruktionen an dieselben zur Herbeiführung der wünschbaren Einheitlichkeit und Übereinstimmung in der Verwaltung; 23. die Beschlußfassung über die ihr im Art. 38 vorbehaltenen Genehmigungen, Art. 26. Die Generaldirektion hat dem Verwaltungsrate vierteljährlich summarische Ausweise über die Ergebnisse des Bahnbetriebes vorzulegen.

Art. 27. Die Generaldirektion ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als zum Beschlüsse erhoben, für welchen der Vorsitzende gestimmt hat; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit nach zwei Wahlgängen das Los.

Art. 28. Die Geschäfte werden unter die Mitglieder nach Departementen verteilt.

Die Organisation der Departemente und die Zuweisung der verschiedenen Dienstabteilungen an dieselben bleibt der vom Bundesrat zu erlassenden Vollziehungsverordnung vorbehalten. Diese wird auch bestimmen, welche Geschäfte den einzelnen Departementen zu selbständiger Erledigung zu überlassen sind.

c. Die Kreiseisenbahnräte.

Art. 29. Die Kreiseisenbahnräte bestehen aus je 15 bis 20 Mitgliedern, von denen der Bundesrat 4, die Kantone und Halbkantone 11 bis 16 zu wählen haben.

Die Verteilung der Mitglieder auf die Kantone geschieht auf dem Wege der Vollziehungsverordnung.

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre und fällt zusammen mit derjenigen der Bundesbehörden.

485 Art. 30. Der Geschäftskreis der Kreiseisenbahnräte umfaßt: 1. die Wahl ihres Präsidenten und des Vizepräsidenten auf die Dauer einer Amtsperiode aus ihrer Mitte; 2. die Wahl eines Mitgliedes des Verwaltungsrates; 3. die Begutachtung von allen das Eisenbahnwesen betreffenden Fragen, insbesondere des Fahrplan- und Tarifwesens, zu Händen der für die Entscheidung zuständigen Behörden, auf Anregung : a. der Bundesbehörden ; 6. einer Kantonsregierung ; c. des Verwaltungsrates; d. der organisierten Vertretungen von Landwirtschaft, Handel, Industrie und Gewerbe, sowie anderer volkswirtschaftlicher Verbände; e. aus ihrer Mitte.

4. die Genehmigung der von den Kreisdirektionen ausgearbeiteten, zur Vorlage an die Generaldirektion bestimmten Jahresbudgets und Jahresrechnungen und der darauf bezüglichen Berichte ; 5. die Entscheidung über sämtliche im Budget nicht vorgesehenen oder über den vom Verwaltungsrate bewilligten Betrag hinausgehenden Kredite, soweit die Gesamtsumme das jeweilige Jahresbudget nicht mehr als um Fr. 100,000 übersteigt; 6. die Genehmigung der vierteljährlichen schriftlichen Berichte der Kreisdirektionen über den Gang des Unternehmens.

Art. 31. Die Kreiseisenbahnräte versammeln sich auf Einladung ihrer Präsidenten regelmäßig jedes Vierteljahr einmal. Außerdem werden sie einberufen, wenn die Geschäfte es notwendig machen oder wenn wenigstens der vierte Teil der Mitglieder es verlangt. Das Nähere über die Zeit der Sitzungen bestimmt die Vollziehungsverordnung zum vorliegenden Gesetze.

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Die Kreiseisenbahnräte sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Den Sitzungen wohnen die Kreisdirektoren mit beratender Stimme bei.

Art. 32. Die Mitglieder der Kreiseisenbahnräte beziehen fUr ihre Verrichtungen Tag- und Reisegelder, deren Höhe durch die Bundesversammlung bestimmt wird.

d. Die Kreisdirektionen.

Art. 33. Die Kreisdirektionen bestehen aus je 3 Mitgliedern. Sie werden auf unverbindlichen Vorschlag des Verwaltungsrates durch den Bundesrat ernannt.

Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre und fällt zusammen mit zwei Amtsdauern der eidgenössischen Räte.

Die Direktionsmitglieder müssen am Sitze der Kreisdirektion wohnen.

Art. 34. Der Bundesrat ernennt für eine Amtsdauer von 3 Jahren aus der Mitte der einzelnen Kreisdirektionen je einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

Art. 35. Der Geschäftskreis der Kreisdirektionen umfaßt: Ì. die administrative und gerichtliche Vertretung der Eisenbahnverwaltung in denjenigen Angelegenheiten, deren Behandlung den Kreisdirektionen zusteht; 2. die Entwerfung der Voranschläge für ihren Geschäftskreis ; 3. den Unterhalt der Bahn nebst Zubehörden, einschließlich der Hochbauten und der Telegraphenleitungen; 4. die Ausführung von Ergänzungsbauten und sonstiger baulicher Änderungen auf dem im Betriebe stehenden Bahnnetze, soweit im einzelnen Falle von der Generaldirektion nicht anders verfügt wird, und den Abschluß daheriger Landerwerbungs-, Bau- und Lieferungsverträge, unter Vorbehalt von Art. 38, Ziff. 4 ;

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5. die Entwerfung der .Pläne für die in Ziffer 4 erwähnten Bauten, soweit die Generaldirektion sich dieselbe nicht vorbehält; 6. die Bewachung der Bahn und die Bahnpolizei; 7. die nötigen Vorkehren zum Schütze der Bahnverwaltung gegen Eingriffe in ihre Eigentumsrechte und gegen Besitzesstörungen ; 8. die Entwerfung der Fahrpläne für ihr Betriebsnetz, unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsrate dafür aufgestellten Normen und der weitem Wegleitung der Generaldirektion ; 9. den Fahrdienst; 10. den Zugsdienst; 11. den Expeditionsdienst, einschließlich Lagerhausverwaltungen ; 12. den Betrieb der Werkstätten ; 13. die Hauptmagazin- und Materialverwaltung (vorbehaltlich Art. 25, Ziff. 21); 14. die Einrichtung von Rollfuhrdiensten (Camionnage) und den Abschluß von daherigen Verträgen mit Unternehmern ; 15. den Abschluß der Bau- und Lieferungsverträge für ihr Netz, welche nicht der Generaldirektion vorbehalten sind (Art. 25, Ziff. 21) ; 16. die Erledigung von Reklamationen aus dem innern Verkehr der Bundesbahnen wegen unrichtiger Anwendung der Tarife oder unrichtiger Instradierung, wegen Verlustes oder Beschädigung von Transportgütern, sowie wegen Verspätungen im Personen- und Güterverkehr, soweit dieselbe nicht den Bahnhofvorständen oder ändern Dienststellen zugewiesen werden kann, ferner die Auhandnahme und Überleitung der gleichartigen Reklamationen aus dem Verkehr mit ändern Bahnen an die Generaldirektion (Art. 25, Ziff. 13); ßundesblatt. 49. Jahrg. Bd. IV.

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17. die Behandlung von Haftpflichtsansprüchen wegen Tötung oder Verletzung von Personen; 18. die Verpachtung und Vermietung von verfügbaren Immobilien, sowie der Bahnhofrestaurationen; 19. den Verkauf von entbehrlichen Immobilien ; 20. die Steuerangelegenheiten; 21. die Begutachtung der ihr von der Generaldirektion zugewiesenen Fragen, namentlich über Tarifverhältnisse, Ordnung der Verhältnisse von Gemeinschaftsstationeu und sonstigen Verkehrsregelungen mit anstoßenden Bahnen ; 22. die Entgegennahme von Wünschen und Begehren der Behörden und Privaten über Verhältnisse, die in den Geschäftskreis der Generaldirektion fallen, und begutachtende Übermittlung an letztere.

Art. 36. Die Kreisdirektionen treten jährlich mindestens dreimal mit der Generaldirektion zu einer gemeinsamen Sitzung unter Leitung des Präsidiums der letztern zusammen, um die beim Bahnbetrieb gemachten Erfahrungen auszutauschen und die als wünschbar erkannten Verbesserungen anzubahnen.

Sie sind berechtigt, bezügliche Anregungen auch schriftlich bei der Generaldirektion einzubringen.

Diese wird, bevor sie für den Geschäftskreis der Kreisdirektionen grundsätzliche Anordnungen von allgemeinem oder dauerndem Charakter trifft, denselben Gelegenheit zur Äußerung ihrer Ansicht bieten.

Die Kreisdirektionen nehmen an den Sitzungen der betreffenden Kreiseisenbahnräte und durch ihre Präsidenten an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil (Art. 20 und 31).

Art. 37. Die Kreisdirektionen ernennen das sämtliche ihnen unterstellte Personal mit Ausnahme der Abteilungs-

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vorstände (Art. 25, Ziff. 2) und setzen im Rahmen des Besoldungsgesetzes, der von der G-eneraldirektion erlassenen Gehaltsnormen und desBudgets dessen Gehälter und Löhne fest.

Art. 38. Der Genehmigung durch die Generaldirektion bedürfen: 1. Vereinbarungen über die Erledigung der in Art. 35, Ziffer 17, genannten Ansprüche, wenn die im einzelnen Falle gewährte Abfindung einen Kapitalwert von Fr. 20,000 übersteigt.

2. Verträge über die Einrichtung von Rollfuhrdiensten (Art. 35, Ziff. 14).

3. Verträge über den Verkauf von Liegenschaften (Art. 35, Ziffer 19), vorbehaltlich Art. 17, Ziff. 12.

4. Verträge über die Ausführung von Bauarbeiten und über Landerwerbung, sowie Lieferungsverträge, wenn die Vertragssumme mehr als Fr. 100,000 beträgt.

Art. 39. Die Vorschriften in den Art. 27 und 28 finden auf die Kreisdirektionen analoge Anwendung.

4.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 40. In den Dienst der Bundesbahnen dürfen in der Regel nur Schweizerbürger, welche in der Schweiz einen festen Wohnsitz haben, genommen werden.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angestellte zur Bedienung im Ausland gelegener, im Bundesbetrieb stehender Bahnstrecken.

Art. 41. Die Amtsdauer der Beamten und der ständigen Angestellten beträgt drei Jahre; sie fällt zusammen mit derjenigen der übrigen eidgenössischen Beamten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Amtsdauer der Mitglieder der Generaldirektion und der Kreisdirektionen (Art. 23 und 33).

490 Art. 42. Die Besoldungen der Direktoren, Beamten und ständigen Angestellten der Bundesbahnen werden durch ein besonderes Bundesgesetz festgesetzt.

Art. 43. Die Mitglieder der Generaldirektion und der Kreisdirektionen, sowie alle übrigen Beamten und Angestellten können durch motivierten Beschluß der Behörde, von der sie ernannt worden sind, abberufen werden.

Art. 44. Der Bund wird in geeigneter Weise Vorsorge dafür treffen, daß die Beamten und ständigen Angestellten der Bundesbahnen die ihrem Dienste entsprechende Ausbildung erhalten.

Art. 45. Die Vollziehuogsverordnung wird die näheren Bestimmungen aufstellen über: \. das Rechnungswesen; 2. die Disciplinarbefugnisse 5 3. die Gewährung freier Fahrt.

Art. 46. Für die Beamten, ausgenommen die Mitglieder der General- und Kreisdirektionen, und für die ständigen Angestellten wird eine Pensions- und Hülfskasse errichtet.

Die erforderlichen Einlagen sind von den Mitgliedern und von der Eisenbahnbetriebskasse zu leisten, wobei die Beiträge der Eisenbahnbetriebskasse nicht weniger als die Hälfte der Gesamteinlagen betragen sollen. Den Rest haben die Beamten und Angestellten zu bezahlen.

Die Statuten werden vom Verwaltungsrate aufgestellt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.

Bestehende Pensions- und Hülfskassen, .deren Verwaltung anläßlich der Erwerbung von Bahnen an die Verwaltung der Bundesbahnen übergeht, können nach dem Ermessen des Bundesrates für deren Mitglieder auf bisheriger Grundlage und unter voller Wahrung der Interessen der Mitglieder weitergeführt werden. Die Mitglieder derartiger Kassen

491 können nicht zugleich Mitglieder der allgemeinen Pensionsund Hülfskasse sein.

Bei allfälliger Aufhebung bestehender Pensions- und Hülfskassen bleiben die bisherigen Ansprüche der Mitglieder dieser Kassen in vollem Umfange gewahrt.

Art. 47. Der Bundesrat wird die erforderlichen Vorschriften für die Errichtung von Krankenkassen erlassen.

III.

Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Art. 48. Die Bildung von Eisenbahnkreisen erfolgt nach Maßgabe der successiven Gestaltung des Bundesbahnoetzes.

Sollte der Bundesbetrieb mit einem Bahnnetze von geringem Umfange beginnen, so kann, solange dieser Zustand dauert, von der Bildung von .Eisenbahnkreisen Umgang genommen und die gesamte Geschäftsführung der Generaldirektion übertragen werden.

Die Beschlußfassung über diese organisatorischen Maßnahmen steht dem Bundesrate zu.

Art. 49. Der Bund, als Rechtsnachfolger der JuraSimplon-Bahn, verpflichtet sich gegenüber den subventionierenden Kantonen zur Ausführung der durch Bundesbeschluß vom 24. September 1873 erteilten Konzession einer Simplon-Eisenbahn und der italienischen Konzession für Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch den Simplon von der schweizerisch-italienischen Grenze bis Iselle, vom 22. Februar 1896, sofern die in Art. 12 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Italien, vom 25. November 1895, bedungenen Subventionen geleistet werden.

Der Bund wird in gleichem Maße auch die Bestrebungen für Realisierung einer dem Art. 3 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 entsprechenden Alpenbahn im Osten der Schweiz fördern.

492 Die im Übereinkommen betreffend die Zusammenlegung der Konzessionen der Vereinigten Schweizerbahnen vom 26. Juni 1896 vom Bunde übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich der Erwerbung der Toggenburgerbahn und des Baues einer Rickenbahn bleiben ausdrücklich vorbehalten, und es wird der Bund diese Verpflichtungen auch im Falle eines vor dem nächsten Ruckkaufstermine erfolgenden freihändigen Kaufes der Vereinigten Schweizerbahnen als fortbestehend anerkennen.

Art. 50. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 15. Oktober

1897.

Der Präsident: Griesliaber.

Der Protokollführer: Schatzniaiin.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 15. Oktober 1897.

Der Präsident: Raschein.

Der Protokollführer: Wagniere.

493

D e r s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 16. Oktober 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Deucher.

Der I. Vizekanzler:

Schatzmann.

Note. Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 1897.

Ablauf der Referendumsfrist : 14. Januar 1898.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen.

(Vom 15. Oktober 1897.)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.10.1897

Date Data Seite

471-494

Page Pagina Ref. No

10 018 046

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