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5 1 6

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zur internationalen Übereinkunft über die Erstellung einer internationalen Handelsstatistik.

(Vom 13. März 1914.)

I.

Die internationalen statistischen Kongresse beschäftigen sich schon seit dem Jahre 1869 mit der Frage der Errichtung einer internationalen Handelsstatistik, aber erst die Kongresse in Mons 1905 (Congrès international d'expansion économique mondiale) und in Prag (Internationaler Handelskammer-Kongress) brachten die Sache ihrer Verwirklichung greifbar näher.

Die Resolution von Prag lautete: ,,Le Congrès, ratifiant les voeux émis par les précédents Congrès sur la nécessité de l'établissement d'une statistique douanière dans tous les pays, d'après une classification uniforme des produits", ,,Invite les membres du Congrès à insister sans retard auprès de leurs Gouvernements respectifs, pour qu'ils adhèrent à l'invitation du Gouvernement belge, en vue de réunir les Chefs de service de la Statistique douanière des divers pays, pour arriver à la réalisation de ces voeux pour la rédaction, comme supplément de leur statistique ordinaire, d'un tableau où sont groupés, suivant des catégories qui seraient identiques pour tous les pays, les marchandises importées et exportées".

Nachdem die belgische Regierung sich versichert hatte, dass der Vorschlag für Abhaltung einer Konferenz der Handelsstatistiker gute Aufnahme finden würde, wurden die Einladungen

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zu einer solchen auf den Monat September 1910 nach Brüssel erlassen unter gleichzeitiger Vorlage eines Projektes zu einem internationalen statistischen Warenverzeichnis mit 203 Warenpositionen, welches der Konferenz als Grundlage für die Verhandlungen dienen sollte.

Von den schweizerischen Behörden wurde ein Gegenprojekt mit 108 Positionen ausgearbeitet und der belgischen Gesandtschaft am 3. Juni 1910 überreicht; dasselbe gelangte jedoch erst nach der Eröffnung der Verhandlungen am 19. September 1910 in Brüssel durch eine gedruckte Vergleichung mit dem belgischen Vorschlag zur Kenntnis der Konferenzteilnehmer. Das Ergebnis der Beratung der beiden Projekte und der weitern Vorschläge der Delegationen war die Aufstellung eines Verzeichnisses von 185 Positionen, mithin eine bedeutende Vermehrung gegenüber dem schweizerischen Vorschlag, die sich hauptsächlich durch den Umstand erklärt, dass für viele im Welthandel nebensächliche Artikel, wie z. B. Caviar, Ziegen, Honig usw. von einzelnen Vertretern eindringlich besondere Positionen gefordert und durchgesetzt wurden.

Gemäss der Beschlussfassung der Konferenz sollten die Delegierten ihren resp. Regierungen die Genehmigung der Liste und die separate Publikation der bezüglichen Spezialhandelsziffern nach Gewicht und Wert, unabhängig von den üblichen Handelsausweisen jedes Landes, die dadurch nicht berührt werden, beantragen.

Das eigentliche Ereignis der Schlussitzung war sodann ein Antrag auf Gründung eines internationalen handelsstatistischen Amtes zunächst zum Zwecke der Publikation internationaler Monatsbulletins und Jahresbände auf Grund der aufgestellten Warengruppierung unter Offenlassung der Frage des endgültigen Sitzes dieses Amtes ,,soit en Belgique, soit dans un autre pays"1, womit der Wunsch verbunden wurde, dass Belgien bei den Regierungen der ändern Länder den Abschluss einer bezüglichen Übereinkunft in Anregung bringen möchte.

An dieser ersten Konferenz war die Schweiz vertreten durch die HH. Buser, Chef der handelsstatistischen Abteilung der Oberzolldirektion und Dr. Geering, Sekretär der Basler Handelskammer.

II.

Nachdem Belgien das vereinbarte Warenverzeichnis und die Wünsche der Brüsseler Konferenz sämtlichen Regierungen zur

558

Kenntnis gebracht hatte, erklärten 34 Staaten ihre Zustimmung.

Dem schweizerischen Bundesrate wurde dies durch eine Note der belgischen Gesandtschaft vom 31. Oktober 1912 mitgeteilt mit der Einladung zu einer neuen Konferenz im März 1913 und unter Vorlage eines Entwurfes der Übereinkunft mit Kostenverteilung, des vollständigen Wortlautes des internationalen Warenverzeichnisses, sowie des Entwurfs zu einem OrganisationsRèglement für das zu errichtende Amt nebst den nötigen Formularen.

Die Prüfung dieser Vorlage von schweizerischer. Seite führte zu folgenden Schlüssen : 1. Das allgemeine Vertragsprojekt ist annehmbar.

2. Die vorgelegte Warenliste entspricht den Beschlüssen der Brüsseler Konferenz von 1910.

3. Es wird mit Befriedigung davon Akt genommen, dass, wie von den schweizerischen Delegierten schon 1910 vorgeschlagen, die Publikation jährlich erfolgen soll, entgegen dem ursprünglichen belgischen Vorschlage, der monatliche Publikationen vorgesehen hatte.

4. Die Kostenverteilung scheint angemessen.

Dagegen ist zu beanstanden: 1. Dass das Bulletin nur an Vertragsstaaten soll abgegeben werden. Es muss im Gegenteil die weiteste Publizität gefordert werden. Den finanziellen Bedenken gegen die Überlassung der Publikation an Nichtvertragsstaaten, bezw.

deren Angehörige, kann durch einen höhern Preis Rechnung getragen werden.

2. Dass die Zolleinnahmen in die zu veröffentlichenden Übersichten aufgenommen werden sollen. Dieser Einbezug der Zolleinnahmen geht über das Programm der Konvention hinaus und verursacht eine erhebliche Mehrarbeit, die mit dem daraus zu erwartenden Nutzen in keinem richtigen Verhältnis stehen würde. Überdies ist die handels- und finanzpolitische Nachrechnung, wie viel Zollertrag ein Land aus der Einfuhr der verschiedenen Provenienzen zieht, eine Sache für sich, die schon ihrer handelspolitisch delikaten Natur wegen von den meisten wichtigen Handelsvölkern wahrscheinlich lieber als Internum behandelt werden wird.

Der Bundesrat erteilte der schweizerischen Abordnung, welcher der schweizerische Generalkonsul in Brüssel als weiteres

559 Mitglied beigeordnet wurde, die Vollmacht, das abzuschliessende Übereinkommen zu unterzeichnen, sofern die Vertragsstaaten von der Verpflichtung enthoben werden, in den Ton der belgischen Regierung vorgeschlagenen Formularen die Angaben betreffend die Einfuhrzölle, sei es für die fünf Kategorien, sei es für die 185 Warengruppen des internationalen Warenverzeichnisses, zu liefern.

Nachdem die belgische Gesandtschaft am 26. Februar 1913 die Verschiebung der Konferenz auf einen spätem Zeitpunkt angekündet hatte, erfolgte von gleicher Seite am 26. Juli 1913 eine neue Einladung auf den 11. November 1913.

Bei den Beratungen dieser zweiten Konferenz wurde den schweizerischen Bemerkungen und Vorschlägen in weitestgehendem Masse Rechnung getragen, sowohl in bezug auf die Abgabe der handelsstatistischen Publikation an Nichtvertragsstaaten und an Private als auch auf die völlige Ausscheidung aller Fragen und Daten betreffend den Zollertrag. Das Fallenlassen dieser Angaben ermöglichte auch die Vereinfachung der Formulare und Publikationstabellen.

Die Ü b e r e i n k u n f t , welche gemäss der vom Bundesrate erteilten Vollmacht durch die schweizerischen Delegierten sofort unterzeichnet werden konnte, hat im wesentlichen folgenden Inhalt : Art. I und H betreffen die Einführung der internationalen Handelsstatistik nach einem für alle Staaten gemeinsamen Warenverzeichnis.

Art. III bezeichnet Brüssel als Sitz des internationalen Amtes, und Art. V unterstellt die Leitung des Amtes der belgischen Regierung, der auch, die Oberaufsicht übertragen ist. Durch die Einberufung der Konferenzen und die Vorbereitung der bezüglichen Vorlagen war die Sitzfrage tatsächlich präjudiziert, und so wurde denn auch der bezügliche, vom norwegischen Delegierten gestellte Antrag einstimmig angenommen.

Nach Art. IV haben die Vertragsstaaten dem internationalen Amt diejenigen Angaben zu liefern, welche für die Herausgabe der jährlichen Publikation unter dem Titel ,,Bulletin du Bureau international de Statistique commerciale11 notwendig sind.

In Art. VI wird betreffend die Organisation des internationalen Amtes und die Kostenverteilung auf das OrganisationsRèglement verwiesen.

,

560

Art. VII handelt vom Beitritt solcher Staaten und deren Kolonien, welche sich der Übereinkunft noch nicht angeschlossen Jiaben.

Art. VIII setzt den Beginn der Tätigkeit des internationalen Amtes auf den' 1. Juli 1914 fest. Die Übereinkunft bleibt von diesem Zeitpunkt an während sieben Jahren in Kraft und wird jeweilen auf sieben weitere Jahre verlängert, wenn nicht zwölf Monate vor Ablauf einer Vertragsdauer Kündigung erfolgt.

Laut Art. IX ist jeder Vertragsstaat berechtigt, zwölf Monate vor Ablauf einer siebenjährigen Vertragsperiode die Einberufung einer Konferenz zu verlangen, in welcher über alle auf die Vergleichung der handelsstatistischen Resultate der verschiedenen Staaten sich beziehenden Vorschläge beraten wird.

Als A n h a n g zu Art. II wird der Übereinkunft die internationale W a r e n l i s t e mit 5 grossen Warenklassen und 186 Einzelpositionen beigegeben. Dem im September 1910 vereinbarten Verzeichnis (nomenclature commune) wurde noch eine weitere Position zugefügt.

Laut dem P r o t o k o l l , das der Übereinkunft beigelegt ist, behalten sich die kontrahierenden Staaten vor, zu gegebener Zeit einen ,,Conseil international permanent" zu errichten zu dem Zwecke, dem neuen internationalen Amt mit seinem Rat und seinen Direktiven an die Hand zu gehen.

Das O r g a n i s a t i o n s - R è g l e m e n t des internationalen handelsstatistischen Amtes enthält die Vorschriften über die dem Amt obliegenden Aufgaben, schreibt Form und Anlage der zu publizierenden Übersichten vor und fügt eine Bestimmung über ·das Urheberrecht des Amtes an seinen Publikationen bei. Für die Mengenangabe ist das metrische System massgebend und finden Wert die Frankenwahrung. Andere Mengen- oder Wert·einheiten werden durch das Amt umgerechnet. Die jährliche Publikation erscheint in französischer Sprache (Art. I--IV).

Den äussersten Einlieferungstermin für die von den Vertragsstaaten auszufüllenden Erhebungsformulare setzt Art. V auf den November fest. Der gleiche Artikel enthält eine Bestimmung, wonach diejenigen Handelsartikel, welche nicht einer bestimmten Position zugeteilt werden können, den Sammelpositionen 7, 44, 49, 98 und 181 zugezählt werden sollen.

Gemäss Art. X und XI werden den Vertragsstaaten folgende Beiträge an die Kosten auferlegt:

561

I. Klasse

II.

III.

IV.

V.

,, ,, ,,

Handelsumsatz in Franken:

Jährlicher Beitrag:

über 4 Milliarden

Fr. 1200

3-4 2-3 1-2 V>-1

,, ,, »

,, 1100 ,, 1000 ,, 900 ,, 800

VI.

,, 500 Millionen und darunter ,, 700 Dafür erhält laut Art. VI jeder Kontrahent 10 Freiexemplare auf je Fr. 100 Beitrag, so dass die Schweiz, welche in die II. Klasse gehört, Anspruch auf 110 Freiexemplare der jährlichen internationalen Publikation hat.

Das internationale Amt wird die Bedingungen für den Bezug weiterer Exemplare feststellen und ebenso die Abonnementsgebühren für Nichtvertragsstaaten und für Private.

Laut Art. VII hat jeder Vertragsstaat dem internationalen Amt zwei Exemplare seiner eigenen jährlichen handelsstatistischen Publikationen zu übermitteln.

Gemäss Art. VIII und IX erfolgt die Wahl des Personals des internationalen Amtes durch die belgische Regierung, welche darüber zu wachen hat, dass die Wirksamkeit des Amtes sich innerhalb der durch die Übereinkunft und das OrganisationsRèglement gezogenen Schranken bewegt.

Im Art. XII ist die Bestimmung aufgenommen, dass die durch Abonnemente auf der Jahrespublikation erzielten Beiträge dem Einnahmenbudget des Amtes einverleibt werden.

Art. XIII und XIV bestimmen, dass die von der Übereinkunft zurücktretenden Staaten jedes Anrecht auf das Miteigentum am gemeinsamen Fonds verlieren, und dass im Falle der Auflösung der Uberei rikunft dieser Fonds nach Massgabe der im Art. XI i'estgelegteti Repartition der Kosten verteilt wird.

Nach Art. XV kann aus dem Einnahmenüberschuss einReservefonds gebildet werden zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben.

Laut Art. XVI ist den Vertragsstaaten jedes Jahr ein Bericht über die finanzielle Lage und über den Geschäftsgang des internationalen Amtes einzusenden.

Dem Organisations-Règlement sind folgende F o r m u l a r e und Ü b e r s i c h t e n beigefügt: Bundesblatt. 6ti. Jahrg. Bd. T.

40

562

a. E r h e b u n g s f o r m u l a r A, welches durch die einzelnen Staaten auszufüllen ist. Es gilt für die Einfuhr und die Ausfuhr und enthält die Benennung der Ware, sowie die entsprechende statistische Nummer des Vertragsstaates, Menge und Wert und nebstdem die einschlägige Nummer des internationalen Warenverzeichnisses. Auf einem Erhebungsformular B ist lediglich die Totalsumme des Spezialhandels jedes Vertragsstaates nach Menge und Wert anzuschreiben.

b. Die durch das internationale Amt zu erstellenden Ü b e r s i c h t e n haben folgenden Inhalt: 1. Gesamtübersicht der Einfuhr und Ausfuhr jedes Vertragsstaates nach Menge und Wert und nach den fünf grossen Warenklassen : Lebende Tiere, Lebensmittel und Getränke, Rohstoffe, Fabrikate, Gold und Silber, unbearbeitet oder in Münzen.

2. Übersicht der Einfuhr und Ausfuhr, geordnet nach dem internationalen Warenverzeichnis. Die Vertragsstaaten sind in dieser Übersicht in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

3. Übersicht der Einfuhr und Ausfuhr jedes Vertragsstaates nach dem internationalen Warenverzeichnis.

4. Rangordnung der Vertragsstaaten nach dem Umfang ihres Spezialhandels und nach dem Betreffnis auf den Kopf der Bevölkerung.

Betreffend die Beteiligung der verschiedenen Staaten an der Übereinkunft ist noch nachzutragen, dass die Niederlande vor der Eröffnung der letzten Konferenz erklärten, ihr gegenwärtiger Zolltarif sei zur Befolgung der vereinbarten Warengruppierung ganz ungenügend; vor der Umgestaltung des Tarifs könne der Beitritt »zur der Übereinkunft nicht erfolgen. Die Balkanstaaten stellen ihre Zustimmung in Aussicht, während von Seite der Vereinigten Staaten, Brasilien und Argentinien noch keine Erklärung vorzuliegen scheint.

Durch das Übereinkommen wurde dasjenige erreicht, was man für den ersten Anfang billigerweise erwarten darf. Für die Vergleichung der internationalen Warenübertragungen ist eine sichere Grundlage geschaffen, die des weitern Ausbaues fähig ist. Weitere Fragen, die mit der Handelsstatistik enge zusammen-

563

hangen, wie die genauere Ermittlung der Herkunfts- und Bestimmungsländer, die Säuberung des Spezialhandels vom Transitverkehr, der eventuelle Einbezug des Veredlungsverkehrs usw.

konnten noch nicht genügend abgeklärt werden. Wollte man dem Zustandekommen der Übereinkunft nicht Hindernisse in den Weg legen oder doch dessen Abschluss neuerdings verzögern, so mussten diese Fragen auf später zurückgelegt werden.

Nach diesen Ausführungen beantragen wir Ihnen, uns durch die Annahme des folgenden Bundesbeschlusses zum Beitritt der am 31. Dezember 1913 in Brüssel abgeschlossenen Übereinkunft betreffend die Erstellung einer internationalen Handelsstatistik zu ermächtigen.

Wir benutzen den Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 13. März 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

564

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die internationale Übereinkunft über die Erstellung einer internationalen Handelsstatistik.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 13. März 1914, in Anwendung des Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, der internationalen Übereinkunft von Brüssel vom 31. Dezember 1913, betreffend die Erstellung einer internationalen Handelsstatistik, beizutreten.

2. Der Bundesrat wird mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

565

Seilage I..

Übereinkunft betreffend

die Erstellung einer internationalen Handelsstatistik.

Nachdem die Regierungen von Deutschland, Belgien, Bolivien, Chile, Columbien, Cuba, Dänemark, der Dominikanischen Republik, von Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Guatemala, Haiti, Honduras, Italien, Japan, Mexiko, Nicaragua, Norwegen, Paraguay, der Niederlande für Niederländisch Indien, von Peru, Persien, Portugal, Russland, Siam, Schweden, der Schweiz, von Uruguay, die Nützlichkeit von Massnahmen zur Vergleichung der verschiedenen Handelsstatistiken erkannt haben, ist von den Unterzeichneten, in gehöriger Weise hierzu bevollmächtigt, folgendes vereinbart worden : Art. I. Die vertragschliessenden Staaten beschliessen, neben der von jedem Lande herausgegebenen Handelsstatistik, noch eine spezielle Statistik aufzustellen mit einer gemeinsamen Nomenklatur und einer beschränkten Anzahl von Kategorien, in welche die ein- und ausgeführtem Waren mit Angabe des Wertes und, soweit möglich, auch des Gewichtes eingereiht werden sollen.

Art. II. Zu diesem Zwecke erklären die vertragschliessenden Staaten die gemeinsame Nomenklatur, deren Text der vorliegenden Übereinkunft beigefügt ist, annehmen zu wollen.

Art. HI. Die vertragschliessenden Staaten sind übereingekommen, zur Besorgung der Veröffentlichung der in Art. I erwähnten speziellen Statistik in Brüssel ein internationales Amt zu schaffen unter dem Titel ,,Internationales Bureau für Handelsstatistik'1.

Art. IV. Das Internationale Bureau hat die ihm von den vertragschliessenden Staaten mit Bezug auf ihren Ein- und Ausfuhrhandel gemachten statistischen Mitteilungen zu vereinigen, zu ordnen und zu veröffentlichen. Diese Staaten verpflichten sich, dem Bureau zur Aufstellung der in Art. I erwähnten speziellen Statistik alle nötigen Angaben zu machen.

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Die Veröffentlichung dieser Statistik hat in einem als ,,Bulletin des Internationalen Bureaus für Handelsstatistiktt betitelten Organ zu erfolgen.

Art. V. Das Internationale Bureau, dessen Betriebskosten von den vertragschliessenden Staaten getragen werden, ist der Oberleitung und Aufsicht der belgischen Regierung unterstellt.

Art. VI. Ein der vorliegenden Übereinkunft beigegebenes und in gleicher Weise, wie diese selbst, verbindliches Reglement ordnet die Organisation des Internationalen Bureaus und bestimmt den Anteil eines jeden der vertragschliessenden Staaten an den sich aus dein Betriebe des genannten Bureaus ergebenden Kosten.

Art. VII. Den Staaten und Kolonien, welche der vorliegenden Übereinkunft nicht beigetreten sind, kann der nachträgliche Beitritt bewilligt werden.

Der Beitritt muss der belgischen Regierung schriftlich erklärt werden, welche allen vertragschliessenden Staaten davon Kenntnis zu geben hat. Die Beitrittserklärung hat mit voller Rechtskraft die Annahme aller in der vorliegenden Übereinkunft festgesetzten Bestimmungen zur Folge und tritt mit dem 1. Januar des folgenden Jahres in Wirksamkeit.

Art. VIII. Die vorliegende Übereinkunft soll ratifiziert werden; die Ratifikationen sind dem Ministerium des Äussern in Brüssel baldmöglichst, auf alle Fälle vor dem 1. Juli 1914, einzureichen.

Mit diesem Datum tritt sie in Kraft und bleibt während sieben Jahren verbindlich.

Wenn diese Übereinkunft zwölf Monate vor Ablauf der ersten sieben Jahre nicht gekündigt worden sein wird, so bleibt sie während eines fernem Zeitraumes von sieben Jahren bestehen und so weiter je auf sieben Jahre.

Die Aufkündung ist an die belgische Regierung zu richten, welche alsdann mit den übrigen Regierungen darüber zu beraten hat, unter welchen Bedingungen die Übereinkunft zwischen ihnen noch weiterhin in Kraft bleiben soll.

Art. IX. Es bleibt verstanden, dass jeder der vertragschliessenden Staaten das Recht haben soll, zwölf Monate vor Ablauf der siebenjährigen Gültigkeitsdauer durch Vermittlung der belgischen Regierung die Einberufung einer Konferenz zur Be^

567 sprechung aller auf die Vergleichung der verschiedenen Handelsstatistiken bezüglichen Vorschläge zu veranlassen.

Zur Beurkundung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten die vorliegende Übereinkunft unterzeichnet.

Geschehen in Brüssel, den 31. Dezember eintausendneunhundertunddreizehn.

für Deutschland: Für Belgien:

Für Bolivien: Für Chile: Für Columbien: Für Cuba: Für Dänemark und dessen Besitzungen und Kolonien: Für die Dominikanische Republik Für Spanien: Für Frankreich: Für Grossbritannien : für Guatemala: Für Haiti: Für Honduras: Für Italien und dessen Kolonien, Für Japan: Für Mexiko: Für Nicaragua: Für Norwegen: Für Paraguay: Für Niederländisch-Indien :

Prinz von Hatzfeldt Trachenberg.

Baron Capelle.

J. Janssens.

H. Sillevaerts.

R. Campen.

Goffart.

Joaquin de Lemoine.

Fritz Hochheimer.

i .

Luis l lianes Guerrero.

C. Rodriguez Maldonado.

A. Diaz de Villar.

W. Grevenkop Castenskiold.

Joseph Penso.

Marqués de Paura.

A. Klobukowski.

F. H. Villiers.

José M. Lardizabal.

Dr. A. Riboul de Pescay.

H. Jalhay.

Costa.

Keiziro Nabeshima.

Carlos Pereyra.

Léon Valiez.

F. Hagerup.

A. N. Kiaer.

G. Du Monceau.

H. v. Weede.

568 Für Für Für Für Für Für Für

Peru: Persien: Portugal : Russland: Siam : Schweden: die Sehweis:

Für Uruguay:

Carlos Larrabure y Cornea.

M. Mahmoud Khan.

K. M. Alves da Veiga.

Koudacheff.

William J. Archer.

F. de Klercker.

Jules Bore).

I. Buser.

T. Geering.

Alberto Guani.

Für getreue Abschrift: Der Präsident der Konferenz: Baroli Capello.

Beglaubigt durch den Generalsekretär des Belg.. Ministeriums des Äussern: Baron van der Eist.

569

Gemeinsaime Nomenklatur der Waren.

I. Lebende Tiere.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Pierdegeschlecht.

Rindergeschlecht.

Schafgeschlechr,.

ZiegengeschlecM.

Schweinegeschlecht.

Geflügel.

Alle andern lobenden Tiere (mit Ausschluss der lebende» Fische und Krustentiere).

II. Nahrungsmittel und Getränke.

.8, Fleisch, frisches1).

9. Geflügel und Wildbret, getötet.

10. Fleisch, zubereitet oder konserviert (mit Inbegriff von Speck und konserviertem Geflügel und Wildbret).

11. Kochfette.

12. Margarine und Kunstbutter.

13. Milch'0.

14. Butter.

15. Käse.

16. Caviar.

17. Fische, Krusten- und Schaltiere.

18. Eier von Geflügel und Wildgeflügel.

19. Honig.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

Getreide : Weizen.

Roggen.

Gerste.

Hafer.

Mais.

Andere Getreidearten (einschliesslich Dinkel und Mengkorn).

Reis.

Mehl aus Getreide.

1 ) 2

Mit Einsckluss von Gefrierfleisch.

) Eioschliesslich der kondensierten und der Trockenmilch,

570 28.

29.

30.

31.

32.

33.

34.

35.

36.

37.

38.

39.

40.

41.

42.

43.

44.

45.

46.

47.

48.

49.

Andere Mahlprodukte.

Malz.

Teig waren.

Gemüse, frische.

Gemüse, getrocknete : Hülsenfrüchte *).

Andere.

Kartoffeln.

Früchte (mit Einschluss der getrockneten).

Kaffee (mit Einschluss des gebrannten).

Kakao, roh.

Kakao, zubereitet (mit Inbegriff der Schokolade).

Thee.

Zucker, roh und raffiniert.

Gewürze 2 ).

Pflanzenöle3).

Salz.

Andere Nahrungsmittel (hauptsächlich Konserven aus pflanzlichen Produkten).

Weine.

Biere.

Alkoholische Getränke (Weingeist, Branntweine, Liköre, etc.).

Quell- und Mineralwasser, natürlich oder künstlich, kohlensäurehaltig oder nicht.

Getränke, andere (Zitronen- und Orangensaft, Limonaden, etc.).

III. Rohe oder nur einfach zubereitete Stoffe.

50. Häute, roh, gesalzen, gegerbt und getrocknet, und rohe Kürschnerwaren.

51. Elfenbein.

52. Knochen und Hornzapfen.

53. Düngstoffe (mit Einschluss der chemischen).

54. Haare und Federn.

55. Lebende Pflanzen, und natürliche Blumen.

56. Feldfrüchte und Futterstoffe (einschliesslich der Futterrüben).

57. Kleie.

58. Ölkuchen.

59. Hopfen.

') Erbsen, Bohnen, Linsen etc. geschält, geschrotet, etc.

2

) Hauptsächlich Pfeffer, Piment, Safran, Vanille und Zimuiet.

) Ob Speiseöle oder nicht, ausgenommen die ätherischen Öle.

3

571

60.

61.

62.

63.

64.

65.

66.

67.

68.

Zuckerrüben.

ölsamen.

Kautschuk.

Harze, Gummi und Pflanzenwachs.

Tabak.

Holz aller Art, auch gesägt.

Holzkohle.

Farbhölzer, Gerberrinde und andere Färb- und Gerbstoffe.

Holzfaserstoff.

[ ·'

69.

70.

71.

72.

73.

74.

75.

Mineralien: Kupfer.

Eisen.

Blei.

Zink.

Mangan.

Zinn.

Andere Mineralien.

Unedle Metalle : 76.

Aluminium.

77.

Kupfer.

78.

Zinn.

79.

Eisen und Stahl.

80.

Nickel.

81.

Blei.

82. Z i n k . . , , - . . . .

83.

Andere.

84. Edelsteine und Halbedelsteine, roh oder nur geschliffen, aber nicht gefasst (Inbegriffen Korallen und echte Perleni.

85. Marmor und Alabaster.

86. Andere Steine.

87. Mineralöle und deren Derivate.

88. Mineralkohle, auch verkokt oder zusammengepresst.

89. Kalk.

' 30. Zement.

91. Schwefel.

92.

93.

94.

95.

Spinnstoffe : Wolle.

Seide.

Baumwolle.

Jute.

572 96.

Hanf und Flachs.

97.

Ramie, Hennequen (Sisalhanf) und andere Textilfasern.

98. Andere Rohstoffe.

99.

100.

101.

102.

103.

104.

105.

106.

107.

108.

109.

110.

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122.

123.

124.

125.

126.

127.

128.

129.

130.

13 !.

IV. Fabrizierte Erzeugnisse.

Stärke.

Seifen.

Kerzen aller Art.

Parfümerien und kosmetische Mittel.

Farben, trockene und flüssige, Firnisse.

Chemische Produkte (einschliesslich der alkoholischen, die sich nicht als Getränke qualifizieren).

Zusammengesetzte Medikamente.

Zigarren und Zigaretten.

Tabake, andere (Tabakextrakte Inbegriffen).

Pelzwerk, zugerichtet und verarbeitet.

Häute und Felle, zugerichtet.

Lederschuhe.

Lederhandschuhe.

Lederwaren, andere.

Garne : -- aus Wolle.

-- aus Seide und Kunstseide.

-- aus Baumwolle.

-- aus Jute.

-- aus Hanf, Flachs, Ramie und ändern Textilfasern.

Seilerwaren.

Gewebe : -- aus Wolle.

-- aus Seide und Kunstseide.

-- aus Baumwolle.

-- aus Jute.

-- aus Hanf, Flachs, Ramie und ändern Textilfasern.

Stickereien, Spitzen, Posamentierwaren und bestickter Tüll.

Wirk- und Strickwaren.

Hüte, garnierte für Damen (Modeartikel).

Hüte, andere, aller Art.

Leibwäsche.

Frauenkleider.

Herrenkleider.

Konfektionswaren, andere.

573

132. Kautschukwaren, aller Art ')· 133. Möbel aus Holz2).

134. Holzwaren, andere.

Papiere : 135.

Papiertapeten.

136.

Papiere, andere, Kartons und Pappen3).

137. Papier- .und Kartonwaren.

138. Bücher und gestochene oder gedruckte Musik.

139. Andere Erzeugnisse der graphischen Künste.

140. Waren aus Marmor, Grips, Zement und Stein.

141. Ziegel, Backsteine, Platten, Röhren, andere als aus Steingut oder Porzellan.

142. Steingut und Porzellanwaren.

143. Töpferwaren, andere.

144. Spiegel.

145. Fensterglas.

146. Hohlglas.

147. Glaswaren, andere.

148. Eisen und Staili, nur geschmiedet, gezogen oder gewalzt.

149. Andere Waren aus Eisen und Stahl.

Waren : 150. -- aus Aluminium.

151. -- aus Kupfer.

152. -- aus Zinn.

153. -- aus Nickel..

154. -- aus Blei.

155. -- aus Zink.

156. Bijouteriewaren, Gold- und Silberschmiedwaren und andere ähnliche Erzeugnisse aus Edelmetallen.

157. Bijouteriewaren, andere, auch vergoldet, versilbert, vernickelt, etc.

158. Lokomotiven und Lokomotivtender.

159. Lokomobile.

160. Elektrische Maschinen und Apparate.

161. Krafterzeugungsmaschinen (andere als Lokomotiven, Lokomobile und elektrische Maschinen), Dampfkessel, Turbinen, Pumpen, etc.

*) Mit Inbegriff der Schuhe, Gewebe und Kleider aus Kautschuk, sowie die Radreifen aller Art.

) Möbel, andere, als aus Holz, fallen unter die Waren aus dem betreffenden Material.

3 ) Linierte Hefte sind als Papierwaven zu betrachten.

2

574

162. Werkzeugmaschinen.

163. Maschinen zum Weben, Appretieren, Bleichen, Drucken, Färben von Stoffen, Bändern etc., Kardier-, Kämm-, Hechel-, Spinn- und' Stickmaschinen, sowie andere Maschinen für die Textilindustrie.

164. Näh-, Stick- und Strickmaschinen für Hand- oder Fussbetrieb.

165. Maschinen für Zuckerfabriken und -raffinerien, Brennereien, Essigfabriken, Bierbrauereien und Mälzereien.

166. Maschinen, landwirtschaftliche.

167. Andere Maschinen und mechanische Geräte, sowie bearbeitete Teile von solchen.

168. Werkzeuge1).

169. Fuhrwerke und Eisenbahn- und Tramwagena).

170. Motorwagen.

171. Motorfahrräder und andere gleichartige Fahrzeuge.

172. Fahrräder.

173. Alle ändern Fahrzeuge3).

174. Schiffe und Boote.

175. Musikinstrumente.

176. Wissenschaftliche Instrumente und Apparate.

177. Uhrenmacherwaren und Uhrenfurnituren *).

178. Waffen und Munition.

179. Schiesspulver und andere Sprengstoffe.

180. Zündhölzchen.

181. Alle ändern fabrizierten Erzeugnisse.

182. Kunst- und Sammlungsgegenstände.

V. Gold und Silber, nicht bearbeitet und gemünzt.

Gold, unbearbeitet5).

Silber, unbearbeitet5).

Gold, gemünztes.

Silber, gemünztes.

183.

184.

185.

186.

1

) In diese Rubrik gehören nur Handwerkzeuge, mit Auaschluss der Werkzeugmaschinen.

Einschliesslich der Gepäckwagen und Rollwagen aller Art.

) Mit Inbegriff der Luftschiffe.

*) Uhren und Uhrenbestandteile gehören ebenfalls hierher.

5 ) Mit Inbegriff von Gold und Silber in Barren, Pulver und Abfallen.

2 ) 3

575-.

Beilage II.

Reglement betreuend

die Organisation des internationalen Bureaus für Handelsstatistik.

In Vollziehung von Art. VI der Übereinkunft vom heutigen Tage erklären die vertragschliessenden Staaten die Annahmedes nachstehenden Réglementes betreffend die Organisation desgemäss Art. III der genannten Übereinkunft ins Leben gerufenen internationalen Bureaus für Handelsstatistik.

Obliegenheiten.

Art. I. Das internationale Bureau hat die Aufgabe : a. die ihm von den vertragschliessenden Staaten zu dem inder Übereinkunft genannten Zweck übermittelten Angaben zu ordnen und nach der gemäss Art. II der genannten Übereinkunft angenommenen g e m e i n s a m e n N o m e n k l a t u r zu publizieren ; b. eventuell die Arbeiten der Konferenzen vorzubereiten, deren Zusammentritt in G-emässheit von Art. IX der Übereinkunft beschlossen werden sollte.

Publikationen.

Art. II. Das B u l l e t i n des i n t e r n a t i o n a l e n Bureausfür Handelsstatistik, welches gemäss Art. IV der Übereinkunft herausgegeben wird, erscheint jährlich einmal.

Art. III. Das Format des Bulletins und die darin enthaltenen Tabellen entsprechen den dem vorliegenden Organisationsreglement beigegebenen Mustern.

576

Art. IV. Das Bulletin erscheint in französischer Sprache.

Die Werte sind in Franken und die Gewichte nach dem metrischen ·System angegeben.

Das internationale Bureau behält das ausschliessliche Urheberrecht an seinen Publikationen.

Art. V. Im Hinblick auf die Abfassung des Bulletins lässt «in jeder der vertragschliessenden Staaten dem internationalen Bureau sobald wie möglich und spätestens im November die auf das vorhergehende Jahr bezüglichen statistischen Angaben zugehen.

Diese Angaben werden mittelst den den verschiedenen Staaten durch das internationale Bureau zugestellten Formularen, welche den dem vorliegenden Organisationsreglement beigegebenen Musterformularen entsprechen, gemacht.

In Fällen, wo eine Ware nicht in eine der im allgemeinen Warenverzeichnis ihrem Inhalt nach bezeichneten Positionen eingereiht werden kann, ist in den Formularen die Ordnungsnummer derjenigen Rubrik anzugeben, welche die nicht namentlich aufgeführten Waren der in Frage stehenden Kategorie enthält.

Art. VI. Das vom internationalen Bureau herausgegebene Bulletin wird an die vertragschliessenden Staaten nach Massgabe ihres Beitrages an die Kosten des Institutes und im Verhältnis von zehn Exemplaren pro Einheit von hundert Franken verteilt.

Weitere Exemplare, die von den genannten Staaten verlangt werden, können denselben vom internationalen Bureau nach einer noch aufzustellenden Berechnungsliste abgegeben werden. Das bezügliche Gesuch ist bei Übersendung der in Art. V hiervor vorgesehenen statistischen Angaben zu stellen.

Die Verkaufsbedingungen für die Abgabe des Bulletins an Staaten, die der Übereinkunft nicht beigetreten sind, sowie an Private werden vom internationalen Bureau festgesetzt werden.

Art. VII. Jeder vertragschliessende Staat sendet dem internationalen Bureau direkt zwei Exemplare seiner jährlichen statistischen Publikation betreffend seinen Handel mit dem Ausland.

577 Personal.

Art. VIII. Das Personal des internationalen Bureaus wird von der belgischen Regierung ernannt.

Art. IX. Die belgische Regierung ist mit den nötigen Massnahmen für die Führung des internationalen Bureaus innerhalb .der von der Übereinkunft und dem vorliegenden Reglement ge.zogenen Schranken beauftragt.

Sie macht die nötigen Kapitalvorschüsse und sorgt für den geordneten Gang des Institutes.

Budget.

Art. X. Zum Zwecke einer gerechten Festsetzung der Beiträge der vertragschliessenden Staaten an die jährlichen Kosten des internationalen Bureaus werden diese Staaten je nach der Wichtigkeit ihres Spezialhandels in sechs Klassen eingeteilt, wie folgt: 1. Klasse über 4 Milliarden Franken.

·2.

,, über 3 bis zu 4 Milliarden Franken.

'3.

,, über 2 bis zu 3 Milliarden Franken, über \ bis zu 2 Milliarden Franken, 4.

über 500 Millionen bis zu l Milliarde Franken.

5.

500 Millionen Franken und darunter.

6.

Art. XL Die Beiträge der vertragschliessenden Staaten an das annähernd auf fünfunddreissigtausend Franken geschätzte jährliche Ausgabenbudget werden für die ganze Dauer der Übereinkunft festgesetzt wie folgt: 1. Klasse Fr. 1200.

2.

,, ,, 1100.

3.

,, ,, 1000.

4.

,, ,, 900.

5.

,, ,, 800.

6.

,, ,, 700.

Die Einzahlung der auf die vertragschliessenden Teile entfallenden Beiträge erfolgt an den belgischen Minister des Äussern Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. I.

41

578

oder dessen Bevollmächtigton im Laufe des ersten Quartales eines jeden Jahres, und zwar in Geldsorten, die in Belgien gesetzliehen Kurs haben.

Art. XII. Der vom internationalen Bureau aus dem Verkauf des Bulletins erzielte Erlös fällt ins Einnahmenbudget.

Art. XIII. Die Staaten, welche von der Übereinkunft zurücktreten sollten, verlieren ihr Miteigentumsrecht an dem gemeinsamen Fonds.

Art. XIV. Im Falle der Auflösung soll der gemeinsame Fonds nach Massgabe der durch Art. XI des vorliegenden Réglementes bestimmten Beitragspflicht unter die vertragschliessenden Staaten verteilt werden.

Art. XV. Ein allfälliger Überschuss eines Betriebsjahres ist auf die Rechnung des folgenden Jahres vorzutragen.

Vorkommenden Falls haben die Überschüsse zur Bildung eines Reservefonds für die Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben zu dienen.

Art. XVI. Den vertragschliessenden Regierungen wird alljährlich ein Geschäftsfuhrungs- und Rechnungsbericht des internationalen Bureaus zugestellt.

Geschehen zu B r ü s s e l , den einunddreissigsten Dezember eintausendneunhundertunddreizehn.

579 Beilage HI.

Protokoll.

Die vertragschliessenden Staaten behalten sich vor, zu gekommener Zeit und auf gemeinsame Vereinbarung hin, zu prüfen, ob es nicht angezeigt wäre, neben dem durch die vorliegende Übereinkunft ins Leben gerufenen Internationalen Bureau noch einen permanenten Internationalen Rat einzusetzen, welchem die Aufgabe überbunden würde, die sich betreffend die Anwendung der Übereinkunft ergebenden Fragen zu begutachten.

Geschehen zu Brüssel, den 31. Dezember eintausendneunhundertunddreizehn.

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 6. März 1914.)

Dem Zentralkomitee der ,,Société de sauvetage du lac Léman" wird für das Jahr 1914 ein Bundesbeitag von 1000 Fr. bewilligt.

Für die eidgenössische Schätzungskommission des XIV. Kreises (Solothurn) werden wegen Demission des Herrn Oberrichter Degen, in Oberwil, folgende Wahlen getroffen : II. Mitglied : Herr Schorro, Rud., Grossrat, in Liebistorf (Freiburg); 1. Ersatzmann: Herr Rufer, Eduard, Grossrat, Notar, in Biel (Bern) ; 2. Ersatzmann : Herr Ast, Adolf, Landwirt, in Niederdorf (Baselland).

(Vom 10. März 1914.)

Zum provisorischen Attaché bei der Gesandtschaft in Wien wird Herr Dr. John L. G i g n o u x , von Genf, ernannt.

Zum provisorischen Attaché bei der schweizerischen Gesandtschaft in Rom wird Herr Dr. Theoring von S o n n e n b e r g , von Luzern, ernannt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zur internationalen Übereinkunft über die Erstellung einer internationalen Handelsstatistik. (Vom 13. März 1914.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1914

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

516

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.03.1914

Date Data Seite

556-579

Page Pagina Ref. No

10 025 305

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.