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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes Kreisschreiben des

schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Verordnung gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und anderen unentbehrlichen Bedarfsgegenständen.

(Vom 10. August 1914.)

Hochgeachtete Herren !

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat am 10. August 1914, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 3. August 1914, eine Verordnung gegen die Ve r t e u e rung von Nahrungsmitteln und anderen unentbehrl i c h e n B e d a r f s g e g e n s t ä n d e n erlassen hat (s. Eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. XXX, S. 376).

Der Bundesrat ist zu dieser Massnahme veranlasst worden durch Eingaben von Kantonsregierungen, Gemeindebehörden und Privaten, die darauf hinweisen, dass jetzt schon von Händlern die Lage ausgenützt wird, und für Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens Preise gefordert werden, die zu den Beträgen, die die Betreffenden selbst beim Ankauf haben bezahlen müssen, in keinem Verhältnis stehen, dass ferner von Einzelnen und Verbänden Nahrungsmittel in Mengen aufgespeichert werden, die deren Bedürfnisse weit tibersteigen, und dass auf Lebensmittelmärkten gewisse Bedarfsgegenstände nicht mehr erhältlich sind, weil sie vorher aufgekauft worden sind.

Die Verordnung bezieht sich auf alle unentbehrlichen Bedarfsgegenstände. Sie denkt dabei in erster Linie an die Nah-

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rungsrnittel für Menschen und Tiere und an die Sachen, die zur Herstellung und Zubereitung von Nahrungsmitteln dienen ; sie hat dann aber auch den weiten Kreis anderer unentbehrlicher Bedarfsgegenstände im Auge, wie Beleuchtungs- und Heizungsstoffe, Heilmittel und Sachen, die zur Hervorbringung solcher verwendet werden usw. Nicht unter die Verordnung fallen dagegen die für das Leben des Volkes entbehrlichen Gegenstände, wie insbesondere die Genussmittel.

Die Verordnung enthält Bestimmungen verschiedener Art : 1. Sie stellt zunächt den Wucher mit Nahrungsmitteln und anderen unentbehrlichen Bedarfsgegenständen unter Strafe (Art. 1).

Die geltende kantonale Strafgesetzgebung gegen den Wucher ist unzureichend. Soweit die Kantone überhaupt Strafnormen über den Wucher aufgestellt haben, beziehen sich diese Bestimmungen zumeist nur auf den Darlehenswucher oder den Kreditwucher überhaupt. Nur wenige Kantone kennen in ihrer Strafgesetzgebung den Waren- oder Barwucher. Und auch diese Vorschriften sind nicht geeignet, den heute ins Auge zu fassenden Erscheinungen wirksam entgegenzutreten. Denn es genügt nicht, den Einzelnen, der sich in einer besondern Lage und Verfassung (Not, Unverstand, Leichtsinn, Abhängigkeit usw.) befindet, gegen Ausbeutung zu schützen. Heute gilt es, einen allgemeinen Notstand zu bekämpfen, in welchem eine ganze Bevölkerung einzelnen Ausbeutern gegenüber sich befindet.

Der Wucher mit Nahrungsmitteln und unentbehrlichen Bedarfsgegenständen macht sich in der Hauptsache in drei Richtungen geltend : a. Wenn die Forderung eines erhöhten Preises darauf zurückgeführt werden muss, dass die Bezugsquellen des Verkäufers teurer geworden sind, so lässt sich gegen den von ihm gemachten verhältnismässigen Aufschlag nichts einwenden. Wenn aber das gewöhnliche Verhältnis des Einkaufspreises zum Verkaufspreis überschritten wird, wenn der Verkäufer so aus dem ·Umstände Nutzen ziehen will, dass die Ware, die er gekauft hatte, und die er nunmehr verkauft oder verkaufen möchte, seltener geworden ist, dann liegt Wucher vor. Durch die Verordnung wird daher unter Strafe gestellt, wer für Nahrungsmittel oder andere unentbehrliche Bedarfsgegenstände Preise fordert, die gegenüber dem Ankaufspreise einen Gewinn ergeben würden, der den üblichen Geschäftsgewinn übersteigt. Das Vergehen ist mit der Forderung des Preises vollendet; es bedarf nicht des Nachweises, dass Geschäfte auf dieser Basis abgeschlossen worden

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sind. Strafbar ist die wucherische Preisforderung nur dann, wenn es sich um den Verkauf gekaufter Waren, nicht dagegen, wenn es sich um die Veräusserung selbsterzeugter oder durch Verarbeitung gewonnener Waren handelt.

6. Besonders gefährlich sind zurzeit die Ring- und Trustbildungen, die für Nahrungsmittel und andere unentbehrliche Bedarfsgegenstände Preissteigerungen herbeizuführen suchen. Der Bundesrat hat sich deshalb veranlasst gesehen, schon die Teilnahme an Verabredungen und Verbindungen zu diesem Zwecke, also eine blosse Vorbereitungshandlung zum Wucher, unter die Wucherstrafe zu stellen.

c. In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer, in der Absicht, aus einer Preissteigerung einen geschäftlichen Gewinn zu ziehen,, im Inlande Einkäufe von unentbehrlichen Bedarfsgegenständen, macht, die seine gewöhnlichen Geschäfts- oder Haushaltungsbedürfnisse erheblich übersteigen. Dabei braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die Handlungsweise des Täters eine Erhöhung der Preise zur Folge hatte, und dass er eine Preissteigerung herbeizuführen bestrebt war. Wohl aber muss das übermässige Aufkaufen solcher Waren in gewinnsüchtiger Absicht geschehen sein.

2. Durch den Art. 2 der Verordnung werden die Kantone oder, mit Ermächtigung der Kantone, die Bezirks- und Gemeindebehörden aufgefordert, soweit sich ein Bedürfnis geltend macht, bestimmte Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, einer übermässigen Preiserhöhung entgegenzutreten. Der Bundesrat erklärt damit, dass er diese Anordnungen, wenigstens während der Geltungsdauer der Verordnung, nicht für unvereinbar mit der durch die Bundesverfassung garantierten Handels- und Gewerbefreiheit hält.

Nach Art. 2 können folgende Massnahmen getroffen werden : a. Für den Verkauf von Nahrungsmitteln und anderen unentbehrlichen Bedarfsgegenständen sollen, soweit sich ein Bedürfnis zeigt, die Maximalpreise festgesetzt werden, die gefordert werden dürfen.

Wer einen höheren Preis verlangt, als der behördlich festgestellte Tarif vorsieht, fällt unter die Ungehorsamstrafe des Art. 4, wenn nicht der schwerere Tatbestand des Art. l, lit. a, auf ihn anwendbar ist. Wer dagegen diese behördlichen Tarife innehält, ist unseres Erachtens auch dann nicht strafbar, wenn die Voraussetzungen des Art. l, lit. a, gegeben sind.

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Dass der Bundesrat durch den Eiiass dieser Verordnung sich des Rechtes nicht begibt, selbst Preistarifierungen vorzunehmen, ist selbstverständlich, aber trotzdem noch ausdrücklich im letzten Absatz des Art. 2 festgestellt worden.

b. Die kantonalen Behörden sollen weiterhin im Falle des Bedürfnisses die unentbehrlichen Bedarfsgegenstände nach Art und Quantum aufzeichnen lassen und die Vorräte, die das gewöhnliche Geschäfts- und Haushaltungsbedürfnis des Inhabers erheblich übersteigen, gegen Ersatz des Ankaufpreises einziehen und zu bestimmten Preisen an die Bevölkerung abgeben oder abgeben lassen. Es können mithin nur solche Waren eingezogen werden, die der Inhaber gekauft hatte, und die von ihm nicht verarbeitet worden sind. Dem Inhaber ist der Ankaufspreis zu vergüten, mag dieser höher oder niedriger als der Marktpreis der Ware zur Zeit der Einziehung sein.

Wer bei der behördlichen Feststellung der vorhandenen unentbehrlichen Bedarfsgegenstände Vorräte verheimlicht, ist nach Art. 4 strafbar.

c. Der Bundesrat hat mit seinem Entscheid vom Ì. Juni 1890 in Sachen Blain gegen Freiburg (Bundesblatt 1890, III, S. 1089 ff.) seinen früheren Standpunkt aufgegeben und kantonale Bestimmungen gegen den Vorkauf auf Märkten als mit Art. 31 der Bundesverfassung vereinbar erklärt. Das Bundesgericht, das nunmehr zuständig ist, Rekurse wegen Verletzung der Handelsund Gewerbefreiheit zu beurteilen, hat unseres Wissens noch nie Gelegenheit gehabt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Um, wenigstens für die Geltungsdauer der Verordnung, jeden Zweifel zu beheben, hat der Bundesrat die Kaatone für den Fall des Bedürfnisses beauftragt, marktpolizeiliche Bestimmungen gegen den Vorkauf unentbehrlicher Bedarfsgegenstände aufzustellen.

Wer diese Vorschriften übertritt, ist nach Art. 4 strafbar.

3. Die Art. 3, 5 und 6 der Verordnung bedürfen keiner besondern Hervorhebung und "Erläuterung.

Der Bundesrat macht die Gültigkeit der von den Kantonen nach Art. 2 der Verordnung zu treffenden Massnahmen nicht von der Genehmigung einer Bundesbehörde abhängig. Wir möchten

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Sie aber doch ersuchen, uns von den in Ihrem Kantone erlassenen Anordnungen Kenntnis zu geben.

Mit vorzüglicher Hochachtung !

Schweizerisches Justin- und Polizeidepartement: Müller.

Kreissehreiben des Schweizerischen Bundesgerichtes an die

kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs zuhanden der Betreibungsämter, Konkursbeamten und Konkursgerichte betreffend die Wirkungen des Rechtsstillstandes.

(Vom

10. August 1914.)

Der Bundesrat hat unterm 5. dieses Monats, gestützt auf Ziffer 3 des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 betreffend Massnahmen zum Schütze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität und unter Hinweis auf Art. 62 des Betreibungs- und Konkursgesetzes beschlossen, dass bis zum 31. August 1914 lur das Gebiet der ganzen Eidgenossenschaft ein allgemeiner Rechtsstillstand zu gewähren sei. Auf Wunsch des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements teilen wir Ihnen über die Wirkungen dieses Rechtsstillstandes folgendes mit, damit Sie das Publikum, bei dem hierüber vielfach noch unzutreffende Vorstellungen herrschen, aufklären können : 1. Die Fälligkeit der eingegangenen Schulden wird durch den Rechtsstillstand in keiner Weise berührt, ebensowenig die Verpflichtung zu deren Bezahlung. Auch besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Einklagung von Forderungen in gleicher Weise wie vorher, und es laufen auch die Fristen im gerichtlichen Verfahren wie sonst.

2. Der Rechtsstillstand hat nur zur Folge : a. Dass während seiner Dauer keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen. Darunter versteht die bisherige

45 bundesgerichtliche Rechtsprechung alle Handlungen der Vollstreckungsorgane (Betreibungsbeamte, Aufsichtsbehörden, Rechtsöffnungsrichter, Konkursrichter), welche geeignet sind, das Verfahren zur zwangsweisen Befriedigung des Gläubigers aus dem Vermögen des Schuldners einzuleiten oder weiterzuführen und die die Rechtsstellung des Schuldners in der Betreibung berühren, also z. B. Anlegung von Zahlungsbefehlen, auch in der Wechselbetreibung, Pfändungsanzeigen, Pfändungen, Anzeigen von Versteigerungen, Auflegung der Steigerungsbedingungen, Versteigerungen und sonstige Verwertungen, Ausstellung von Verlust^ scheinen, Rechtsöffnungsbewilligungen, Konkursandrohungen, Konkurserklärungen auf Begehren des Gläubigers, Fristansetzungen im Widerspruchsverfahren und bei der Anschlusspfändung u. s. w, Mietausweisungen gelten nicht als Betreibungshandlungen. Hierüber müssen besondere Anordnungen der kompententen Behörde vorbehalten werden.

b. Dass während seiner Dauer diejenigen Fristen, welchedas Gesetz oder der Betreibungsbeamte dem Schuldner setzt, und deren Nichtbeachtung für den Schuldner bestimmte Rechtsfolgen nach sich zieht, sowie diejenigen Fristen, die vom Gesetz den Betreibungsbeamten oder den Gerichten zur Vornahme von Betreibungshandlungen gesetzt sind, nicht ablaufen können, sondern bis zum dritten Tage nach Ablauf des Rechtsstillstandes verlängert werden. Die Fristen, die zur Vornahme solcher Handlungen schon vor dem Rechtsstillstand zu laufen begonnen haben,, laufen also während desselben weiter, dagegen kann der Schuldner und können die Behörden die betreffenden befristeten Rechtshandlungen gültig noch drei Tage nach ihrem Ablauf vornehmen.

Natürlich dürfen während des Rechtsstillstandes solche Fristen auch nicht angesetzt werden.

c. Nicht betroffen von dieser Fristverlängerung werden nach der gegenwärtigen Praxis des Bundesgerichtes diejenigen Fristen, die den Gläubigern gesetzt sind, um ihre Rechte zu wahren.

Betreibungs-, Pfändungs-, Anschluss- und Verwertungsbegehren u. s. w. können also während des Rechtsstillstandes gestellt werden und müssen, wenn die Frist dazu während seiner Dauer ablaufen sollte, auch gestellt werden, wenn die betreffenden Betreibungsrechte nicht verwirkt werden sollen. Die Betreibungsbeamten haben von solchen Begehren Vormerk zu nehmen, sieaber erst nach Ablauf des Rechtsstillstandes auszuführen. Nicht betroffen werden ferner davon die Fristen des Konkursver-

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fahrens. Konkurse, die bei Gewährung des Rechtsstillstandes schon eröffnet waren, gehen also ihren gewohnten Gang.

3. Ausgenommen von den Folgen des Rechtsstillstandes sind: a. Das Arrestverfahren. Arrestbegehren können also gestellt, Arreste bewilligt und vollzogen werden; die sich anschliessende Betreibung dagegen bleibt bis zum Ablaufe des Rechtsstillstandes 'eingestellt. Das Betreibungsbegehren ist jedoch nach dem oben unter 2, c, Erwähnten innert der Frist des Art. 278 zu stellen.

b. Unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Verinögensgegenständen. Als solche erscheinen u. a. : Der Verkauf von gepfändeten, retinierten oder arrestierten Gegenständen, welche schneller Wert verminderung ausgesetzt sind ; Die Aufnahme des Güter Verzeichnisses, wenn die KonkursAndrohung schon vor der Bewilligung des Rechtsstillstandes erlassen oder der Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung verweigert wurde; Die Aufnahme der Rententionsurkunde ; Sämtliche durch die Verwaltung und Bewirtschaftung von ·bereits gepfändeten Liegenschaften bedingten Massnahmen.

L a u s a n n e , den 10. August 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichtes: Der Präsident:

G. Favey.

Der Gerichtsschreiber : G. Nicola.

Ankauf fremder Goldmünzen.

An das eidgenössische Finanzdepartement ist das Begehren gestellt worden, es möchte eine Tarifierung fremder Goldmünzen vornehmen. Das Departement hat die Frage gemeinschaftlich mit der schweizerischen Nationalbank geprüft. Es ist zum Schlüsse gekommen, dass einstweilen von einer amtlichen Tarifierung Umgang zu nehmen sei.

Die schweizerische Nationalbank, ihre Zweiganstalten und Agenturen kaufen nämlich die hiernach verzeichneten, fremden 'Ooldmünzen zu den von der Nationalbank veröffentlichten Kursen:

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Englische Sovereigns und Halbsovereigns.

Deutsche Zwanzig- und Zehnmarkstücke.

Holländische Zehnguldenstücke.

Österreichische Acht- und Viergulden-, sowie Zwanzig- und Zehnkronenstücke.

Russische Goldrubelstücke (o und 10 Rubel, ganze und halbe Imperiais).

Golddollarstücke (l, 21/», 3, 5, 10 und 20 Dollars) der Vereinigten Staaten von Nordamerika.

Die Kassastellen der Post und der Bundesbahnen sind ermächtigt, die obenbezeichneten Goldmünzen zu den Bedingungen anzunehmen, die ihnen die Nationalbank mitteilen wird. Die Nationalbank verpflichtet sich, den genannten Kassastellen die Münzen zu dem von ihnen bezahlten Preise abzunehmen. Der Tarif der Nationalbank wird an den Schaltern der Poststellen und Bahnhöfe angeschlagen werden.

B e r n , den 7. August 1914.

(3..).

Das eidg. Finanzdepartement: Motta.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1914

1913

Zu-oder Abnahme

Januar bis Ende Juni .

Juli

.

2907 298

3324 345

-- 417 -- 47

Januar bis Ende Juli .

.

3205

3669

-- 464

B e r n , den 14. August 1914.

(B.-B. 1914, III, 692.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zoll-.

Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. IV.

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behandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten: ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.tt machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober

1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Druckschriften zuhanden der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung

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unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforschungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

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Ausschreibung von Schreinerarbeiten.

Über die innern Schreinerarbeiten zum eidg. Verwaltungsgebäude (Bundeshaus Nordbau) au der Theodor Kochergasse in Bern wird Konkurrenz eröffnet.

Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind im Erdgeschoss des Neubaues (Eingang Theodor Kochergasse) jeweilen vormittags von 9--12 Uhr und nachmittags von 3--5 Uhr aufgelegt.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift: ,,Angebot für Verwaltungsgebäude" bis und mit 24. August nächsthin franko einzureichen an die Direktion der eidg. Bauten.

B e r n , den 8. August 1914.

(2..)

Ankauf von Heu und Stroh.

Das eidg. Oberkriegskommissariat hat die Absicht, Heu und Stroh anzukaufen.

Angebote sind der unterzeichneten Amtsstelle, von welcher auch die Lieferungsvorschriften bezogen werden können, schriftlich einzureichen.

B e r n , den 14. August 1914.

(3.)..

Eidg. Oberkriegskommissariat.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1914

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33

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19.08.1914

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