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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn, teilweise Strassenbahn, von Chur über Lenzerheide, Tiefenkastel und Oberhalbstein nach Bivio und von dort über den Julier nach Silvaplana oder über den Septimer nach Maloja.

(Vom 27. Oktober 1914.)

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 1911 (E. A. S. XXVII, 105) ist der Firma E. Froté & Cie. in Zürich zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und den Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn, teilweise Strassenbahn, von Chur über Lenzerheide, Tiefenkastel und Oberhalbstein nach Bivio und von dort über den Julier nach Silvaplana oder über den Septimer nach Maloja erteilt worden. Da die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen- nicht innert der im Art. 6 der Konzession vorgesehenen Frist von 24 Monaten eingereicht werden konnten, haben wir der Konzessionsinhaberin mit Beschluss vom 25. November 1913 (E. A. S. XXIX, 239) bereits eine Fristerstreckung gewährt. Infolge der Schwierigkeiten, welchen die Finanzierung dieser verhältnismässig langen und kostspieligen Linie begegnete, reichte die Firma Froté & Cie. dem Eisenbahndepartement unterm 20. Mai 1914 eine Eingabe ein, in der sie das Gesuch stellte, es möchte ihr gestattet werden, die Bahn in zwei Sektionen auszuführen, nämlich : I. Chur-Lenzerheide-Tiefenkastel ; II. Tiefenkastel-Bivio-Julier-Silvaplana oder Tiefenkastel-BivioSeptimer-Maloja.

In bezug auf die konzessionsmässigen Fristen schlug die Konzessionsinhaberin eine solche von 12 Monaten für die Ein-

234 reichung der Vorlagen betreffend die erste Sektion vor, und eine zweite Frist von 36 Monaten für die Vorlagen betreffend die Teilstrecke Tiefenkastel-Engadin. .

Zur weitern Begründung ihres Konzessionsänderungsgesuches führte die Firma Froté & Cie. im weitern noch aus, es werde möglich sein, die Strecke Chur-Tiefenkastel rascher zu erstellen als die Strecke Tiefenkastel-Engadin. Es empfehle sich daher, auf dieser ersten Linie den Betrieb sofort nach deren Fertigstellung aufzunehmen, um eine möglichst baldige Verzinsung des angelegten Kapitals zu ermöglichen. Im fernem habe sich aus den bisherigen Finanzierungsverhandlungen ergeben, dass es leichter sei, vorerst die Strecke Chur-Tiefenkastel zu finanzieren. Alsdann könne die Verwirklichung der Teilstrecke Tiefenkastel-Engadin anhand genommen werden.

Der Kleine Rat des Kantons Graubünden, dem das Eisenbahndepartement das Konzessionsänderungsgesuch der Firma Froté
zur Kenntnis brachte, erklärte in seiner Vernehmlassung vom 6. August 1914, er wolle dem Gesuche nicht widersprechen.

Immerhin müsse er seinem Erstaunen darüber Ausdruck geben, dass die Konzessionärin erst jetzt die Ermächtigung zum sektionsweisen Bau ihrer Linie anrege, nachdem sie schon im Jahre 1912 die grundsätzliche Aktienbeteiligung des Kantons Graubünden für die gesamte Linie Chur-Engadin nachgesucht habe. Diese Beteiligung sei ihr auch für die Strecke Chur-Bivio, jedoch nur als einheitliches Ganzes, bewilligt worden.

Im übrigen verwies der Kleine Rat noch auf die ablehnende Stellungnahme des Kreisamtes Oberhalbstein.

Nachdem die Kantonsregierung, die in erster Linie berufen ist, die lokalen und regionalen Interessen /.u vertreten, keine grundsätzlich ablehnende Stellungnahme dem Konzessionsänderungsgesuche gegenüber einnimmt, sehen wir uns ebenfalls nicht veranlasst, Ihnen die Abweisung des Gesuches zu beantragen. Der sektionsweise Bau ist jedenfalls für die Finanzierung der gesamten Linie eine Erleichterung. Unseres Erachtens sind aber die von der Firma Froté & Cie. vorgesehenen Fristen von 12 bezw.

36 Monaten für die Einreichung der vorschriftsmassigen Vorlagen betreffend die beiden Sektionen zu kurz bemessen. Es wird wohl, auch nach der gegenwärtigen Krisis, noch mit einer längern · Periode der Geldknappheit zu rechnen sein, welche der Ausführung von grössern
Bahnprojekten nicht geringe Schwierigkeiten bereiten wird. Es scheint uns daher zweckmässiger, für die Strecke Chur-Tiefenkastel eine Frist von 24 Monaten anzunehmen.

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Für die zweite Sektion würden wir, wie in derartigen Fällen üblich, die .Fristen nach Anhörung der Bahngesellschaft und der Kantonsregierung festsetzen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden ßeschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 27. Oktober 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bimdesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn, teilweise Strassenbahn, von Chur über Lenzerheide, Tiefenkastel und Oberhalbstein nach Bivio und von dort über den Julier nach Silvaplana oder über den Septimer nach Maloja.

[Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Firma E. Froté & Cie. in Zürich, vom 20. Mai 1914; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 1914.

beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 1911 (E. A. S, XXVII, 105) erteilte Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn.

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teilweise Strassenbahn, von Chur über Lenzerheide, Tieferikastel und Oberhalbstein nach Bivio und von dort über den Julier nach Silvaplana oder über den Septimer nach Maloja wird dahin abgeändert, dass Art. 6 folgende Fassung erhält: ,,Es wird der Gesellschaft gestattet, die Bahn in zwei Sektionen auszuführen, nämlich: I. Chur-Lenzerheide-Tiefenkastel ; II. Tiefenkastel-Bivio-Julier-Silvaplana oder Tiefenkastel Bivio-Septimer-Maloja.

Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für die erste Sektion nebst den Statuten der Gesellschaft zur Genehmigung einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der ersten Sektion zu beginnen.

Binnen 24 Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die erste Sektion zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Für die zweite Sektion wird der Bundesrat die Fristen, nach Anhörung der Bahngesellschaft und der Kantonsregierung, festsetzen.

Die Nichteinhaltung der Fristen für eine Sektion hat nur den Hinfall der Konzession für die betreffende Sektion zur Folge.a 2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1915 in Kraft tritt, beauftragt.

-«SS»-

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1914

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561

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04.11.1914

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233-236

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