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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erstellung eines Zeughauses in Andermatt.

(Vom 3. März 1914.)

Gemäss Art. 97 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft, und der Art. 32 und 38 der Verordnung über die Mannschaftsausrüstung vom 29. Juli 1910, müssen das Korpsmaterial, die deponierten Mannschaftsausrüstungen und die Ausrüstungsreserven auf den Korpssammelplätzen untergebracht werden.

Es ist vorerst zu bemerken, dass unter der alten Organisation nur die eidgenössischen Truppeneinheiten der St. Gotthardbesatzung im Festungsgebiete mobilisierten, während die gesamte Infanterie auf kantonalen Plätzen besammelt wurde, dort das Material fasste und sich erst hierauf in die Festung begab, wo sie im Mobilmachungsfalle verspätet eingetroffen wäre.

Diesem Übelstande ist durch eine zweckmässige Verlegung der Besammlungsplätze und daher auch der Depotorte des Korpsmaterials der Infanterie abgeholfen worden.

Ferner muss darauf verwiesen werden, dass die den Festungsbesatzungen zugeteilten Infanteriebataillone früher die gleiche Korpsausrüstung und die gleichen Fuhrwerke wie die Bataillone der Feldarmee hatten, während unter der neuen Truppenordnung das ganze Fuhrwesen der Festungsbesatzungen durch die neugebildeten Festungstrainkompagnien besorgt wird.

Es war möglich, das um die Fuhrwerke samt Pferdeausrüstung reduzierte Material der jetzt in Andermatt mobilisierenden Festungsinfanteriebataillone im bereits bestehenden Zeughause Nr. l unterzubringen und sodann anderwärts vorübergehend den noch nötigen Platz zu finden. In Airolo war man jedoch gezwungen, für das Material der dort einrückenden Infanterie-

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bataillone ein Magazin zu mieten, das sich indessen nicht zur bleibenden Unterbringung von Korpsmaterial eignet.

'Für die neuen Fuhrwerke (Gebirgsfourgons) der Festungstrainkompagnien, die in Andermatt untergebracht werden müssen, ist zurzeit kein Platz vorhanden.

Durch den Bundesbeschluss vom 6. April 1911 betreffend die Truppenordnung ist für den St. Gotthard auch eine FestungsScheinwerferpionierkompagnie neu aufgestellt worden, und es muss noch für die Unterbringung der Fuhrwerke dieser Kompagnie in Andermatt gesorgt werden.

Weiterer Platz wird beansprucht durch die Einstellung der neuen Geschütze der beweglichen Festungsartillerie und von Schulgeschützen, die bisher den St. Gotthardbefestigungen fehlten, sowie durch die neuen Fuhrwerke der Ambulanzen.

Die deponierten Mannschaftsausrüstungen und die Ausrüstungsreserven wurden in Andermatt provisorisch in 4 Wohnräumen der Kaserne Altkirch und in Airolo in einem gemieteten Gebäude untergebracht, müssen aber an beiden Orten, sobald als möglich, entfernt werden, weil die betreffenden Räume in der Kaserne Altkirch für die Unterbringung der Truppen notwendig sind, und sich das Gebäude in Airolo nicht für eine bleibende Versorgung der Ausrüstungen eignet.

Es ergibt sich hieraus die Notwendigkeit, vorerst in Andermatt ein neues Zeughaus zu bauen, für dessen Belegung die Akten Aufschluss geben, währenddem man sich in Airolo vorläufig mit dem Bau einer Baracke zur Unterbringung des Materials behelfen kann.

Die G e s a m t b a u k o s t e n für das projektierte Z e u g h a u s in A n d e r m a t t werden nach dem einlässlichen Kostenvoranschlage vom 26. Dezember 1913 betragen Fr. 240,000 Diese Summe setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen : 1. Herstellung des Gebäudeemplacements, Abbruch und teilweiser Wiederaufbau von Holzbaracken, Entwässerung und Bekiesung der Vorplätze, Ergänzen der Einzäunung und Erstellen der Eingangstore Fr. 30,000 2. Erd-, Maurer-, Verputz-, Steinhauer- und Kanalisationsarbeiten ,, 101,500 3. Zimmerarbeiten ,, 39,000 Übertrag Fr. 170,500

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Übertrag Fr. 170,500 Schlosserarbeiten ,, 2,700 Holzzement- u n d Spenglerarbeiten . . . . ,, 13,500 Schreinerarbeiten und Rolladen . . . . ,, 18,000 Gipser- und Malerarbeiten ,, 4,600 Wascheinrichtungen ,, 7,000 Allgemeine Unkosten, Transporte und Unvorhergesehenes . ,, 23,700 Zusammen Fr. 240,000

Als D u r c h s c h n i t t s p r e i s des umbauten Raumes, Herstellung der Gebäudeemplacements und die inneren Einrichtungen nicht inbegriffen, ergibt sich für das Zeughaus in Andermatt Fr. 17 der ms.

Dieser Preis entspricht annähernd denjenigen der in den letzten Jahren am St. Gotthard erstellten ähnlichen Bauten.

Als B a u m a t e r i a l sind vorgesehen: für die Fundamente : Portlandzementbeton u. Bruchsteinmauerwerk; ,, ,, Fassaden : Bruchsteinmauerwerk ; ,, ,, Fenster, Tür- und Toreinfassungen : Granit und Zementstein ; ^ ,, Dächer : Holzzement.

Unter der Voraussetzung, dass im Sommer 1914 mit den Bauarbeiten begonnen werden kann, ist die Möglichkeit vorhanden, das Zeughaus auf den Herbst 1915 dem Betrieb zu übergeben, was notwendig ist.

Auf Grund der vorstehenden Darlegungen beehren wir uns, Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf betreffend Erstellung eines Zeughauses in Andermatt zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 3. März 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

485 (Entwurf.)

ßundesbeschluss betreffend

die Erstellung eines Zeughauses in Andermatt.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. März 1914, beschliesst: 1. Für die Erstellung eines Zeughauses in Andermatt wird ein Gesamtkredit von Fr. 240,000 bewilligt.

2. Dieser Beschluss tritt, weil nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft. Der Bundesrat ist mit dessen Vollziehung a beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erstellung eines Zeughauses in Andermatt. (Vom 3. März 1914.)

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11.03.1914

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